Urteil
4 K 1177/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1202.4K1177.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2019 verpflichtet, der Klägerin eine mündliche Prüfung in der Fachwissenschaft im Fach Englisch als zweite Wiederholung zu ermöglichen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2019 verpflichtet, der Klägerin eine mündliche Prüfung in der Fachwissenschaft im Fach Englisch als zweite Wiederholung zu ermöglichen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde 2015 zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Fächern Deutsch, Englisch und Erziehungswissenschaften zugelassen. Am 31.08.2018 absolvierte sie im Rahmen der zweiten Wiederholung die mündliche Prüfung in der Fachwissenschaft im Fach Englisch. Prüferinnen waren G. und . M. Zudem nahm der kommissarische Leiter der Außenstelle des Landesprüfungsamtes in Q. Regierungsschuldirektor L. an der Prüfung und Beratung teil. Die Prüfung wurde mit der Note mangelhaft (5,0) benotet. Herr L. fertigte am selben Tag einen Vermerk über den Ablauf der Prüfung an, in dem zur Beratung folgendes ausgeführt wird: „Im Beurteilungsgespräch erfolgte durch beide Prüferinnen eine detaillierte, sorgfältige und abwägende Gewichtung von fachlichen und sprachlichen Aspekten. Beide Prüferinnen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Prüfung den Anforderungen nicht genüge und mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten sei. Die Durchführung der Prüfung ist aus meiner Sicht nicht zu beanstanden.“ Mit Bescheid vom 10.09.2018 teilte die Beklagte der Klägerin die Note mit. Sie habe die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen endgültig nicht bestanden. Mit Schreiben vom 25.09.2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Benotung der mündlichen Prüfung ein. Die Prüfung sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil mit Herrn L. ein Dritter an der Beratung über die Festsetzung der Note teilgenommen habe. Er gehörte jedoch nicht zu dem Personenkreis, der nach § 31 Abs. 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO 2003) auch an der Beratung teilnehmen dürfe. Daher habe sie einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Herr L. sei Geschäftsstellenleiter der Geschäftsstelle in Q. und unterfalle daher dem Personenkreis des § 30 Abs. 5 LPO 2003. Am 11.03.2019 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Herr L. habe als unbefugter Dritter an der Notenfestsetzung teilgenommen, da er lediglich Geschäftsstellenleiter sei und nicht Geschäftsführer. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 10. September 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2019 zu verpflichten, ihr eine (nochmalige) Wiederholung der mündlichen Prüfung in der Fachwissenschaft im Fach Englisch zu ermöglichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, dass seit Februar 2014 die Landesprüfungsämter für Erste und für Zweite Staatsprüfungen zu einem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen zusammengelegt worden seien. Organisatorisch gebe es seitdem keine Geschäftsführer mehr. Die mit der fachlichen Koordinierung einer Außenstelle betrauten Referenten nähmen nach § 22 Satz 2 der Geschäftsordnung für das Landesprüfungsamt Aufgaben einer Geschäftsstellenleitung gemäß § 30 Abs. 5 LPO 2003 wahr. § 31 Abs. 2 LPO 2003 verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, denn die Aufgabe des Landesprüfungsamtes umfasse auch die Qualitätssicherung der Ersten Staatsprüfung im Zusammenwirken mit den Hochschulen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, räume § 31 Abs. 2 LPO 2003 die Möglichkeit der Teilnahme auch an den Beratungen bei mündlichen Prüfungen ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die eingereichten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, die mündliche Prüfung in der Fachwissenschaft im Fach Englisch erneut als zweite Wiederholung abzulegen, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Prüfungsbescheid vom 10.09.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 12.02.2019 sind rechtswidrig. Die mündliche Prüfung der Klägerin am 31.08.2018 ist verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, da mit Herrn L. ein Nichtberechtigter an der Notenberatung der beiden Prüferinnen über die mündliche Prüfung der Klägerin teilgenommen hat. Nach § 31 Abs. 2 LPO 2003 dürfen bei den Beratungen über die Festsetzung der Note für die mündlichen Prüfungsleistungen neben den Prüferinnen und Prüfern auch Leitungsmitglieder des Prüfungsamtes (§ 30 Abs. 5) anwesend sein; sie sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Beratung Verschwiegenheit zu wahren. Herr Regierungsschuldirektor L. gehörte als mit der fachlichen Koordinierung der Außenstelle Q. des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen betrautem Referent grundsätzlich zu dem nach § 31 Abs. 2 LPO 2003 berechtigten Personenkreis. Zwar war er nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 5 LPO 2003 kein Leitungsmitglied des Prüfungsamtes. Denn danach beruft das Ministerium die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer. Die aufgrund der Neuorganisation des Prüfungsamtes für Lehrämter an Schulen erlassene Übergangsregelung des § 22 Satz 2 der Geschäftsordnung (GO) für das Landesprüfungsamt bestimmt jedoch, dass für die Geltungsdauer der (auslaufenden) LPO 2003 die mit der fachlichen Koordinierung einer Außenstelle betrauten Referentinnen und Referenten die Aufgaben einer Geschäftsstellenleitung gemäß § 30 Abs. 5 der LPO wahrnehmen. Damit entsprechen diese Referenten den früheren Geschäftsstellenleitungen, die in § 5 der GO (a.F.) in Verbindung mit Ziffer 3 des Erlasses über die Errichtung eines Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen als „Geschäftsführer“ bezeichnet wurden. Zugleich bestimmt § 22 Satz 3 GO, dass diese Referentinnen und Referenten - ebenso wie die in § 30 Abs. 5 Satz 1 LPO 2003 ausdrücklich genannten Geschäftsführer - für die Geltungsdauer der LPO 2003 abweichend von § 9 Abs. 2 GO durch das Ministerium ernannt werden. Die Regelung des § 31 Abs. 2 LPO 2003 ist indes mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher nicht anzuwenden, soweit sie die Teilnahme eines Leitungsmitgliedes des Prüfungsamtes an der Beratung der Prüfer ermöglicht. Durch seine Anwesenheit bei der Beratung wird das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Gebot der Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Prüferinnen und Prüfer bei der Leistungsbewertung beeinträchtigt, ohne dass dies durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt wäre. Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs oder für die Fortsetzung einer Berufsausbildung das Bestehen einer Prüfung zum Nachweis beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, stellen einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1995 – 1 BvR 1505/94 –, juris. Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle – vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen – Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens. Diesen Anforderungen wird ein Prüfungsverfahren nur dann gerecht, wenn die mit der Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig vornehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 – 6 B 39/12 –, juris. Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die – wie hier – Personen des Prüfungsamtes die Teilnahme an der Notenberatung ermöglicht. Zwar stellt nicht jede Möglichkeit eines Einflusses auf die Entscheidung des Prüfers schon eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgabe dar. Vielmehr darf der Normgeber grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit ist. So gibt es etwa keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz des Bundes(verfassungs)rechts, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG), der es verbietet, dass ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor (sog. Offene Zweitkorrektur) oder die negativen Bewertungen von Teilleistungen durch andere Prüfer kennt. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 19 B 1255/17 –, GewArch 2018 S. 163 f. Die Beratung der Prüfer nach einer mündlichen Prüfung stellt allerdings den Kernbereich ihrer Prüfertätigkeit dar. Hier tauschen sie sich über ihre jeweiligen im Prüfungsgespräch gewonnenen Eindrücke und Einschätzungen aus und können das eigene Bild von der Leistung eines Prüflings reflektieren und gegebenenfalls auch revidieren. Da eine mündliche Prüfung als dynamisches Geschehen schon nach kurzer Zeit objektiv kaum oder nur teilweise rekonstruierbar ist und in die Leistungsbeurteilung auch die Persönlichkeit des Prüflings und subjektive Erwartungen und Erfahrung der Prüfer einfließen, kommt dem freien und vertraulichen Austausch in der Beratung eine zentrale Aufgabe für ein faires Prüfungsverfahren zu. Jeder Anschein, dass eine Beeinflussung der zur Entscheidung berufenen Prüfer stattgefunden hat, ist daher gerade hier zu vermeiden, zumal der Prüfling von diesem Teil des Prüfungsverfahrens ausgeschlossen ist und damit eine Beeinflussung gar nicht wahrnehmen (und ggfs. monieren) kann. Selbst wenn unterstellt wird, dass eine teilnehmende Person, die selbst nicht zur Entscheidung über die Prüfungsleistung berufen ist, sich jeglicher Bemerkungen im Rahmen einer Notenberatung der Prüfer enthält, bringt allein die Anwesenheit einer Person während der Beratung eines Gremiums die Gefahr mit sich, dass diese – wenn auch möglicherweise nur averbal – auf das Gespräch Einfluss nimmt und eine solche Anwesenheit jedenfalls geeignet ist, die Unbefangenheit der stimmberichten Mitglieder jenes Gremiums zu beeinträchtigen. BFH, Urteil vom 18.09.2009 – VII R 41/11 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage Rn. 452. Vor diesem Hintergrund kann die Teilnahme eines Leitungsmitglieds des Prüfungsamtes an einer Beratung der Prüfer allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn diese einen legitimen Zweck verfolgt. Ein solcher ist hinsichtlich der Vorschrift des § 31 Abs. 2 LPO 2003 aber nicht erkennbar. Soweit der Beklagte auf die dem Prüfungsamt gemäß § 30 Abs. 3 Ziffer 1 LPO 2003 übertragene Aufgabe hinweist, für die Qualitätssicherung der Ersten Staatsprüfung im Zusammenwirken mit den Hochschulen zu sorgen, ist dazu die Teilnahme an der Beratung nicht erforderlich. Das Leitungsmitglied kann durch die Teilnahme an dem Prüfungsgespräch und anschließender Kenntnisnahme von der erfolgten Benotung sowie ihrer Begründung in gleicher Weise einen Eindruck von der aktuellen Prüfungspraxis und den von den Prüfern gestellten Leistungsanforderungen gewinnen. Welche zusätzlichen Informationen das Leitungsmitglied im Interesse der Qualitätssicherung nur durch die Teilnahme an der vertraulichen Beratung erhalten kann, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Prüfer sollen gerade nicht unter der Aufsicht oder nach Maßgabe der Vorstellungen des Prüfungsamtes entscheiden, denn sie sind gemäß § 31 Abs. 1 LPO 2003 in ihrer Prüfertätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften unabhängig. Zudem kann die Teilnahme eines Leitungsmitgliedes des Prüfungsamtes (auch) an der Notenberatung aus Sicht der Prüfer nur den Sinn haben, sich über das Prüfungsgeschehen hinaus auch einen Eindruck über die Art und Weise der Notenfindung zu verschaffen. Ob die Prüfer dies als positive Unterstützung empfinden oder eher als unliebsame Kontrolle, kann dahinstehen. In beiden Fällen ist nämlich die von äußeren Einflüssen ungestörte eigenständige und unabhängige Bewertung der Prüfungsleistung beeinträchtigt, ohne dass dies den Prüfern überhaupt bewusst sein mag. Das gilt umso mehr, wenn – wie hier – dem anwesenden Leitungsmitglied zugleich die Prüferauswahl obliegt. Schließlich zeigt gerade der vorliegende Fall, dass die Teilnahme von Herrn L. nicht der Qualitätssicherung, sondern allein dazu diente, einen weiteren Zeugen für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vorzuhalten und die Prüfung der Klägerin „gerichtsfest“ zu machen. Für diese Annahme spricht der von Herrn L. - erstellte Vermerk über die Prüfung, der zudem das in § 31 Abs. 2 LPO 2003 geregelte Beratungsgeheimnis verletzt. Ferner erfolgte seine Teilnahme an der letztmöglichen Wiederholungsprüfung auf ausdrücklichen Wunsch einer der Prüferinnen, der offensichtlich geäußert wurde, weil die Klägerin bereits Rechtsschutz gegen die Benotung ihrer ersten Widerholungsprüfung gesucht hatte. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine dem § 31 Abs. 2 LPO 2003 vergleichbare Regelung findet sich auch in der aktuellen Prüfungsordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe: Der Beschluss beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.