Urteil
8 K 7392/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0518.8K7392.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Stadt G1. . Er ist Eigentümer der im Außenbereich der Gemeinde G2. im Land S. -Q1. gelegenen Grundstücke 1 und 2. Das Grundstück 1 ist mit zwei Wohnhäusern bebaut, die vom Kläger (postalische Anschrift: I. 4 in G2. ) bzw. dessen Tochter (postalische Anschrift: I. 3 in G2. ) bewohnt werden. Auf dem Grundstück 2 befinden sich dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienende Gebäude. Die Beigeladene beantragte unter dem 1. Oktober 2014 beim Beklagten die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von drei WEA des Typs Nordex N117/2400 mit einer Nennleistung von 2.400 kW, einer Nabenhöhe von 140,6 m und einem Rotordurchmesser von 116,8 m auf den Grundstücken Gemarkung C.------, Grundstück 3 (WEA 1a und 2) sowie Grundstück 4 (WEA 3). Die geplanten Standorte befinden sich im nördlichen Teil des G1 Stadtgebietes nordwestlich des Ortsteils C.------ im Waldgebiet „L. “ und werden vom räumlichen Geltungsbereich des mit öffentlicher Bekanntmachung seiner Genehmigung am 18. Dezember 2003 in Kraft getretenen Landschaftsplanes (LP) „G1. “ erfasst, der dort ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) darstellt. Südlich und südöstlich des Vorhabengebietes sowie in einem Abstand von 80 m zu dem für die nächstgelegene WEA 1a vorgesehenen Standort liegt das Naturschutzgebiet (NSG) „H. “. Daran südlich angrenzend befindet sich das Natura 2000-Gebiet „F. Wald“. Westlich der Vorhabenstandorte auf dem Gebiet des Landes S. -Q1. wurde das Europäische Vogelschutzgebiet (VSG) „Y“ ausgewiesen. Der Beklagte nahm im Genehmigungsverfahren eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (VP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vor, die er am 12. August 2015 mit dem Ergebnis abschloss, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben der Beigeladenen bestehe (VP 2015). Die VP 2015 wurde am 18. August 2015 öffentlich bekannt gemacht. Am 24. Oktober 2015 wurde die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt G1. öffentlich bekannt gemacht. Diese sieht im räumlichen Bereich der Vorhabenstandorte die Konzentrationszone A „L. “ für WEA vor. In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt G1. „G1. aktuell“ heißt es: „Die Konzentrationszone A befindet sich nordwestlich des Siedlungsbereiches C.----- und wird vor allem eingegrenzt: im Norden – von der Stadtgrenze, im Osten – durch die Abstandfläche des Flugplatzbereiches X. , im Süden – durch die Abgrenzung des Kurgebietsbereiches und dem Abstand – im Mittel von 200 m – zur Abstandsfläche des Modelflugplatzes und dem Schutzstreifen des Landeplatzes der Paragleiter (lt. Beschluss des Rates der Stadt G1. zur Einleitung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 27.06.2013) sowie im Westen – durch die Abstandsfläche zu den Siedlungsbereichen des Stadtteils I2. und der Splittersiedlung ,I. ‘… Zur besseren Übersicht sind die Bereiche in der nachstehenden Planskizze dargestellt.“ Darunter befindet sich eine Karte, die das Stadtgebiet einschließlich des gesamten Außenbereichs von G1. zeigt. Der Landrat des Beklagten erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. August 2015 die beantragte Genehmigung. Die Genehmigung wurde unter dem 2. September 2015 öffentlich bekannt gemacht. Am selben Tag ordnete der Landrat des Beklagten die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Der Kläger erhob am 22. Dezember 2015 Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und suchte am 8. August 2016 beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 8 L 1257/16 – lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Klägers hin änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 12. April 2017 – 8 B 1245/16 – den Beschluss der Kammer ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2017 wies der Landrat des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Am 9. August 2017 hat der Kläger gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Bereits am 1. August 2017 hatte die Beigeladene beim erkennenden Gericht unter Vorlage einer „Avifaunistischen Zusatzuntersuchung über Rotmilan und Schwarzstorch“ betreffend den „Windpark L. “ von T2. , Büro für Artenschutz und Avifaunistik, L1. , vom 27. Juli 2017 (Zusatzuntersuchung) sowie einer „Gutachterlichen Stellungnahme“ von Dipl. Ing. (FH) Dipl. Ökologe N1. , F1. , vom 17. Juli 2017 (Gutachterliche Stellungnahme) einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 8 L 2187/17 – änderte die Kammer den Beschluss des OVG NRW vom 12. April 2017 ab und lehnte den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage ab. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Klägers hin änderte das OVG NRW mit Beschluss vom 26. Februar 2018 – 8 B 1348/17 – den Beschluss der Kammer ab und lehnte den Antrag der Beigeladenen ab. Am 2. März 2018 stellte die Beigeladene beim erkennenden Gericht erneut einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Mit Beschluss vom 6. März 2018 – 8 L 417/18 – lehnte die Kammer den Antrag ab. Auf der Grundlage der vorgenannten Zusatzuntersuchung und der Gutachterlichen Stellungnahme ergänzte der Beklagte seine VP, die er am 28. März 2018 abschloss (VP 2018). Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht bestehe. Am 11. April 2018 stellte die Beigeladene nochmals einen Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Mit Beschluss vom 4. Juni 2018 – 8 L 664/18 – änderte die Kammer den Beschluss des OVG NRW vom 26. Februar 2018 ab und lehnte den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Klägers hin änderte das OVG NRW mit Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 – den Beschluss der Kammer ab und lehnte den Antrag der Beigeladenen ab. Auf der Grundlage der von der Beigeladenen beim Beklagten eingereichten Artenschutzrechtlichen Fachbeiträge „Raumnutzungsanalyse Rotmilan zum Windpark L. , Stadt G1. , Kreis T3. -X1. , Nordrhein-Westfalen“ (RNA Rotmilan 2018) und „Raumnutzungsanalyse Rotmilan 2019 zum Windpark L. , Stadt G1. , Kreis T3. -X1. , Nordrhein-Westfalen“ (RNA Rotmilan 2019), die E. , X2. , jeweils unter dem 22. November 2019 erstellt hatte, ergänzte der Beklagte seine VP am 12. Dezember 2019 ein weiteres Mal (VP 2019). Er kam wiederum zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht bestehe. Am 16. Dezember 2019 stellte die Beigeladene erneut einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Mit Beschluss vom 17. Januar 2020 – 8 L 1712/19 – gestattete die Kammer der Beigeladenen im Wege der Zwischenregelung, die drei mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten WEA vorläufig bis zum 29. Februar 2020 zu betreiben. Unter dem 6. März 2020 dokumentierte der Beklagte die 3. Ergänzung seiner VP (VP 2020). Dieser legte er hinsichtlich des Schwarzstorches die von der Beigeladenen vorgelegten Artenschutzrechtlichen Fachbeiträge „Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch zum Windpark L. , Stadt G1. , Kreis T3. -X1. , Nordrhein-Westfalen“ (RNA Schwarzstorch 2018) und „Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch 2019 zum Windpark L. , Stadt G1. , Kreis T3. -X1. , Nordrhein-Westfalen“ (RNA Schwarzstorch 2019) des E. vom 22. November 2019 zugrunde. Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Haselhuhn stützte er sich auf die von der Beigeladenen eingereichten Artenschutzrechtlichen Fachbeiträge „Untersuchungen zum Haselhuhn für den Windpark L. , Stadt G1. , Kreis T3. -X1. , Nordrhein-Westfalen“ (Haselhuhn-Untersuchungen 2018) und „Untersuchungen zum Haselhuhn 2019 für den Windpark L. , Stadt G1. , Kreis T3. -X1. , Nordrhein-Westfalen“ (Haselhuhn-Untersuchungen 2019) des E. vom 22. November 2019. Hinsichtlich des VSG „Westerwald“ legte er die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene „FFH-Vorprüfung für den Windpark L. , Stadt G1. , Kreis T3. -X1. , Nordrhein-Westfalen“ (FFH-Vorprüfung) des E. vom 28. Oktober 2019 zugrunde. Der Beklagte kam auch insoweit zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht bestehe. Mit Beschluss vom 9. April 2020 – 8 L 1712/19 – änderte die Kammer den Beschluss des OVG NRW vom 17. September 2019 ab und lehnte den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab. Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in den erst- und zweitinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wesentlichen Folgendes vor: Die Genehmigung habe nicht erteilt werden dürfen, weil zuvor keine UVP durchgeführt worden sei. Zumindest sei die VP fehlerhaft. Verfahrensfehlerhaft sei zunächst, dass der Beklagte die VP erst zwei Wochen vor Genehmigungserteilung durchgeführt habe. Da der VP eine verfahrenslenkende Funktion hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung zukomme, könne diese nicht am Ende des Genehmigungsverfahrens stehen. Ferner habe der Beklagte im Rahmen der VP in unzulässiger Weise mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ und damit die UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorweggenommen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen kämen allein wegen ihres Umfangs einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen im Rahmen einer UVP gleich. Das Ergebnis der VP, dass eine UVP nicht erforderlich sei, sei aus vielerlei Gründen nicht nachvollziehbar. So hätte der Beklagte neben den drei hier zur Genehmigung stehenden WEA auch drei weitere WEA in rund 4 km Entfernung in die VP einbeziehen müssen, da angesichts der Entfernung das Sich-Überlagern oder Berühren von Einwirkungsbereichen (auf die Schutzgüter des UVPG) „generell“ möglich sei. Soweit erkennbar habe der Beklagte jedoch die Umweltauswirkungen der drei weiteren WEA im Zusammenwirken mit den streitgegenständlichen WEA einzig in Bezug auf den Schall geprüft, diese jedoch insbesondere nicht in die Artenschutzprüfung, die Darstellung der Auswirkungen auf Baudenkmäler und den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) einbezogen. Des Weiteren sei die VP im Hinblick auf den Artenschutz fehlerhaft, da die der Artenschutzprüfung zugrunde liegenden artschutzrechtlichen Untersuchungen hinsichtlich Umfang und Methodik unzureichend seien. So habe sich die der VP 2015 zugrunde gelegte Artenschutzprüfung von Dipl. Ing. (FH) Dipl. Ökologe N1. , F1. , aus Dezember 2014 (ASP), die wiederum auf das Avifaunistische Gutachten der planungsgruppe grün vom 24. September 2014 (Avifaunistisches Gutachten) Bezug nehme, hinsichtlich der Vogelwelt lediglich auf einen Untersuchungsbereich von 500 m um die drei zur Genehmigung stehenden WEA beschränkt und einen Prüfbereich von nur 2.000 m definiert. Diese Abweichungen von den Vorgaben des „Helgoländer Papiers“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) sei umso gravierender, als dass von den angeführten Beobachtungspunkten große Flächen dieser Radien nicht einsehbar seien, eine notwendige Raumnutzungsanalyse also nicht fehlerfrei habe erfolgen können. Trotz eindeutiger Hinweise auf das Vorkommen der Arten Rotmilan und Schwarzstorch innerhalb dieser Radien und trotz des Vorkommens der Art Baumfalke im unmittelbaren Umfeld habe der Beklagte im Ergebnis in Bezug auf die Vogelwelt die Möglichkeit nachteiliger Umweltbeeinträchtigungen ohne weitere Prüfung verneint. Die insoweit auch vom OVG NRW festgestellten Mängel der VP 2015 seien nicht durch die mit der VP 2018 vorgenommene Ergänzung geheilt worden. Denn die hierfür zugrunde gelegte Zusatzuntersuchung sei ebenfalls unzureichend, da diese nicht den fachlichen Anforderungen des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanalgen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. November 2013 (Leitfaden 2013) genüge. Diese decke hinsichtlich des Rotmilans insbesondere nicht alle Phasen der Brutzeit ab. So seien die Reviergründungs- und Balzphase überhaupt nicht untersucht worden. Die Ergebnisse der Zusatzuntersuchung widersprächen zudem den im gleichen Zeitraum durchgeführten Erhebungen des Naturschutzinitiative e.V. zu Flugbewegungen von Rotmilanen. Ferner berücksichtige die VP 2018 an keiner Stelle die innerhalb der zu untersuchenden Bereiche nachgewiesenen Rotmilanbruten der Vorjahre am M1. und 2017 nördlich von S1. . Insbesondere habe der Beklagte weder die Kreisverwaltung B1. noch den Kreis P2. kontaktiert, um entsprechende Daten zu erhalten. Diese ebenfalls vom OVG NRW gerügten Mängel seien des Weiteren auch nicht durch die mit der VP 2019 vorgenommene Ergänzung geheilt worden. Denn auch die dieser zugrunde gelegten RNA Rotmilan 2018 und 2019 seien nicht ausreichend. Zwar seien nunmehr alle Phasen, in denen nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 10. November 2017 (Leitfaden 2017) eine Erfassung des Raumnutzungsverhaltens der Art Rotmilan erfolgen müsse, auch erfasst worden. Die Auswertung der hierbei gewonnenen Daten habe sich jedoch am aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand orientieren müssen, der sich im „Leitfaden zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse“ des Landesamtes für Umwelt S. -Q1. vom 23. Juli 2018 widerspiegele. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beobachtungen von E. stünden vielmehr in krassem Widerspruch zu den ebenfalls im Jahr 2018 erhobenen Daten des Naturschutzinitiative e.V. hinsichtlich Rotmilanbeobachtungen innerhalb des 1.000 m-Radius um die WEA-Standorte. Ferner sei in der RNA Rotmilan 2019 ein im Jahr 2019 neu errichteter Rotmilanhorst in ca. 1.900 m Entfernung zur WEA 1a nicht aufgeführt. Auch hinsichtlich der Art Schwarzstorch sei die VP 2018 unzureichend. Eine „Miterfassung“ des Schwarzstorches bei der Rotmilankartierung könne jedenfalls nicht unproblematisch erfolgen, da die Arten unterschiedliche Lebensräume nutzten. Ferner werde in der Zusatzuntersuchung keine einzige Schwarzstorchsichtung dokumentiert, obwohl dem Naturschutzinitiative e.V. zwei Schwarzstorchhorste in 5 und 8 km Entfernung bekannt seien. Nach Angaben der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) P2. werde ein weiterer Horst in ca. 7 km Entfernung vom L. vermutet. Der gesamte Landschaftsraum weise eine sehr hohe Habitateignung für den Schwarzstorch auf. Es sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass die VP 2018 das erstmals am 2. Januar 2017 sicher nachgewiesene Vorkommen der hochbedrohten Unterart des Haselhuhns in einem Umfeld von weniger als 1.000 m um die Anlagenstandorte herum überhaupt nicht berücksichtigt habe. Die Anlagenstandorte befänden sich mitten im Haselhuhnlebensraum und unterbrächen nicht nur den Haselhuhnkorridor zwischen den haselhuhngeeigneten Biotopen im H. und im X3. , sondern auch die Verbindung zur großen Quellmulde des NSG „X4. “ mit der Talbrücke C.----- der A45. Das Baugebiet der WEA selbst habe ebenfalls haselhuhngeeignete Biotopstrukturen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass es im Gebiet ein Vorkommen der Art geben könne. Das Fachinformationssystem @linfos führe in der Biotopverbundfläche VB 5013-11 „Landhecke“, die sich auch über Teile des Untersuchungsgebietes der ASP im Rahmen der 21. Änderung des FNP der Stadt G1. erstrecke, das Haselhuhn als bemerkenswerte Art auf. Der L. liege zu 100% innerhalb dieser Biotopverbundfläche. Der Nachweis des Haselhuhnvorkommens sei auch keineswegs unbedeutend. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, im Rahmen einer Drittanfechtungsklage auch nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen. Die der VP 2020 zugrundeliegenden Haselhuhn-Untersuchungen 2018 und 2019 würden der Situation des Haselhuhns im Vorhabengebiet nicht gerecht. Die Habitateignungskartierung sei aufgrund der flächendeckenden Borkenkäfer-Kalamität zum Teil veraltet, die Dynamik der zukünftigen Waldentwicklung kaum abschätzbar. Auch seien die behördlich bestätigten Nachweise der Art nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ferner sei hinsichtlich des Mäusebussards eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos hoch wahrscheinlich. Darauf, dass die Art nicht als windkraftsensibel gelistet sei, komme es nicht an. Der Beklagte habe trotz des Vorkommens der Art Baumfalke im unmittelbaren Umfeld der Anlagenstandorte in Bezug auf die Vogelwelt die Möglichkeit nachteiliger Umweltbeeinträchtigungen ohne weitere Prüfung im Rahmen der VP verneint. In Bezug auf die Fledermaus-Fauna sei das nachgewiesene Artenspektrum für diesen ökologisch bedeutsamen Raum in der unmittelbaren Nähe eines NSG im Wald überraschend gering. Es sei vielmehr zu erwarten, dass weitaus mehr Arten aufträten, als hier mit den eingeschränkten Untersuchungsmethoden nachgewiesen worden seien. Eine umfassende und vollständige Bestandserfassung aufgrund der gebotenen notwendigen Erfassungsmethoden liege nicht vor. Den artenschutzrechtlichen Implikationen könne insoweit auch nicht durch die in der Genehmigung angeordneten Auflagen begegnet werden. Einer der WEA-Standorte sei nur 80 m vom NSG „H. “ entfernt, eine eigenständige Überprüfung in Bezug auf Beeinträchtigungen des NSG habe jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr nehme der Beklagte lediglich Bezug auf das Änderungsverfahren des FNP der Stadt G1. , wonach bei der Ausweisung der Konzentrationszone keine größere Pufferzone erforderlich sei. Ziehe man in Betracht, dass bei der Bemessung der Pufferzone der Rotorradius mit berücksichtigt worden sei, rage der Rotor also fast in das NSG hinein. Angesichts des Zwecks des NSG, Arten, Lebensgemeinschaften und Lebensräume eines überwiegend als Grünland genutzten Mittelgebirgstals zu schützen, seien negative Auswirkungen der WEA auf die Umwelt und das NSG nicht von vornherein auszuschließen, sondern mehr als wahrscheinlich. Die Anlagenstandorte befänden sich zudem im LSG. Der Beklagte habe nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) eine Ausnahme vom Bauverbot des LP erteilt. Die Prüfung des Punktes „Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes“ sei jedoch lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erfolgt. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes durch WEA grundsätzlich beeinträchtigt werde. Das Plangebiet umfasse einen der hochwertigen Bereiche des gesamten LSG, die Landschaftsbildeinheit „T4. -M2. -Wasserscheide“. Darüber hinaus sei das angrenzende VSG „Westerwald“ nicht ausreichend in die VP einbezogen worden. Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte auch im Hinblick auf die geringe Entfernung zu dem Natura 2000-Gebiet keine Anhaltspunkte für erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele (Rotmilan und Schwarzstorch) sehe. Die insoweit bestehenden Mängel seien auch nicht durch die VP 2020 geheilt worden, da die dieser zugrundeliegende FFH-Vorprüfung unzureichend sei. Diese beruhe zum Teil auf veralteter Datengrundlage, was sich insbesondere an den dortigen Ausführungen zum Schwarzmilan zeige. Die Erforderlichkeit einer FFH-Vorprüfung sei auch hinsichtlich des Natura 2000-Gebietes „F. Wald“ bislang übersehen worden. Zwar habe der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass dort der Schwarzstorch nicht als vorkommende Art gelistet sei. Allerdings werde in dem Gebietssteckbrief unter dem Schutzzweck des NSG „T5. - und F. -Wald“ der Rotmilan genannt. Alle drei WEA lägen, von der Schutzgebietsgrenze aus gemessen, deutlich innerhalb des 1.000 m-Radius. Die LAG VSW fordere einen Mindestabstand von 1.200 m zu Schutzgebieten mit windenergieempfindlichen Schutzobjekten, hier dem Rotmilan. Darüber hinaus sei die angefochtene Genehmigung auch materiell rechtswidrig. Der Abstand der nächstliegenden WEA 1a zu seinen Grundstücken betrage lediglich das 2,93-fache der Anlagenhöhe. Trotzdem habe der Beklagte nicht überprüft, ob von den WEA eine optische Bedrängungswirkung ausgehe. Eine Visualisierung, wie die WEA auf seine Grundstücke einwirke, sei nicht erfolgt. Auch sei nicht ermittelt worden, wie die WEA in den jeweiligen Wohnräumen wahrgenommen werde. Ferner handele es sich um großflächige Grundstücke, sodass auch außerhalb der eigentlichen Wohnräume eine unmittelbare visuelle Ausgesetztheit zu erwarten sei. Eine „anteilige“ Verdeckung der Anlagen sei nicht zu erwarten. Darüber hinaus seien aufgrund der zwei Dürrejahre 2018 und 2019 die Fichtenwälder zwischen seinen Wohnhäusern und den WEA, die als optische Barriere in der vorhandenen Schneise stünden, stark vom Borkenkäfer befallen. Wenn diese kranken Bäume der Rodung zum Opfer fielen, habe er „freie Sicht“ auf die Anlagen. Des Weiteren müsse er befürchten, durch die streitgegenständlichen WEA einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt zu werden. Seinen Grundstücken sei bei der Beurteilung der von den WEA ausgehenden Lärmimmissionen kein eigener Immissionspunkt zugewiesen worden, sondern lediglich einem etwa gleich weit entfernten Nachbargrundstück. Daher könne die Beurteilung möglicher Reflexionen des Schalls in Bezug auf seine Wohnhäuser gar nicht erfolgt sein. Die Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes setze jedoch voraus, dass die WEA nachts nur im schallreduzierten Betrieb gefahren werden dürften. Eine Überprüfung der der Schallimmissionsprognose zugrunde liegenden Vermessungen durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Auffällig sei, dass im sogenannten schalloptimierten Betrieb bei vergleichbarer elektrischer Wirkleistung höchst unterschiedliche Emissionen vermessen worden seien. Das für die Ausbreitung des Lärms üblicherweise verwendete Berechnungsmodell sei offensichtlich nicht geeignet, die tatsächliche Lärmsituation an einem bestimmten Ort adäquat wiederzugeben, wenn – wie hier – WEA in großer Zahl und aus verschiedenen Entfernungen auf einen Immissionspunkt einwirkten. Hieran ändere auch die Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages nichts, da dieser offensichtlich nicht ausreichend sei. Das Rechenmodell setze das Maß der Bodendämpfung zu hoch an. Für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung komme es jedoch auf die tatsächlichen Lärmbeeinträchtigungen an und nicht auf die gutachterlichen Berechnungen im Vorfeld. Eine Verbesserung der Qualität der Prognose könne aus fachlicher Sicht durch das Interimsverfahren erzielt werden, welches dem Stand der Technik entspreche. Letztlich könnten entsprechend den vorgelegten Immissionsprognosen die für zulässig erachteten Schattenschlagzeiten nur eingehalten werden, wenn eine entsprechende Abschalteinrichtung installiert sei. Er müsse befürchten, dass der Schattenschlag auf seinen Grundstücken zu einer Ertragseinbuße seiner Photovoltaikanlage und zu einem höheren Verschleiß der Wechselrichter führe. Auch die auf der angrenzenden Wiese weidenden Kühe würden einer kritischen Belastung ausgesetzt. Es komme nicht ausschließlich auf die reine Einwirkzeit „auf den Menschen“ an. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, den Bescheid des Landrates des Beklagten vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf seinen Vortrag in den erst- und zweitinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wesentlichen Folgendes vor: Die VP sei nicht fehlerhaft. Dass diese erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden sei und nicht gleich zu Anfang, stelle keinen Fehler dar. Da die VP noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz in einem Gerichtsverfahren nachgeholt und damit dann gegebenenfalls noch eine UVP durchgeführt werden könne, komme es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das Ergebnis einer VP schon zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorgelegen habe. Auch die Ausführungen des Klägers zur Ermittlungstiefe der VP überzeugten nicht. Im Rahmen der durchgeführten VP sei allen rechtlichen Anforderungen Rechnung getragen, das Ergebnis dokumentiert und der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden. Eine Umweltverträglichkeitsstudie oder zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen sei nicht Bestandteil der Prüfungsunterlagen gewesen. Sehr wohl seien jedoch Erkenntnisse von Naturschutzverbänden, Biologischer Station und ehrenamtlichen Naturschützern eingeholt und gegengeprüft worden. Auch die Einbindung des Landschaftsbeirates seiner ULB habe weitergehende Informationen geliefert, die im Rahmen der VP Berücksichtigung gefunden hätten. Die VP sei entgegen der Auffassung des Klägers auch für alle relevanten WEA bzw. die hieraus resultierenden Untersuchungsbereiche durchgeführt worden. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die gewählten Untersuchungsbereiche hätten erweitert werden müssen. Die zusätzlich zu den drei beantragten WEA aus schallschutztechnischer Sicht zu berücksichtigenden WEA hätten außerhalb jedes aus anderen Gründen definierten Untersuchungsbereiches gelegen. Eine artenschutzrechtlich kritische Summation mit den anderen bereits vorhandenen WEA sei aufgrund der eingehaltenen Abstandsempfehlungen der LAG VSW zu den festgestellten Horststandorten nicht zu erwarten gewesen. Ausweislich des LBP Teilbeitrag „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ von Dipl. Ing. (FH) Dipl. Ökologe . N1. , F1. , aus Dezember 2014 sei bis in eine Entfernung von 10.000 m um den Windpark „L. “ herum lediglich aus 1,27% der Landschaft heraus eine unter visuell-landschaftspflegerischen Gesichtspunkten erheblich beeinträchtigende Empfindung der Landschaft möglich. Demzufolge werde zu gleicher Zeit maximal auf gleicher Fläche eine Ansicht auch der weiteren drei in Rede stehenden WEA im zu betrachtenden Umfeld möglich sein. Anhaltspunkte für eine sich in Summation ergebende erhebliche Ausweitung der aus dem Raum heraus tatsächlich möglichen negativen Landschaftsbildwahrnehmung seien anhand dessen nicht zu erkennen. Eine unzureichende und demnach verfahrensfehlerhafte Ermittlungstiefe anhand der Inhalte des Avifaunistischen Gutachtens sei nicht ersichtlich, da dieses die Vorgaben des Leifadens 2013 erfülle und damit eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zur artenschutzfachlichen und -rechtlichen Bewertung der WEA-Planung darstelle. Hinsichtlich des Schwarzstorches seien im untersuchten 2.000 m-Radius keine Aktivitäten festgestellt worden. Der Bereich „L. “ diene dieser Art daher weder als Brut- bzw. Nahrungshabitat noch sei von einem Flugkorridor zwischen genutzten Lebensräumen auszugehen. Für das weitere Umfeld habe es erst in (z.T. erheblich) größerer Entfernung Hinweise auf Schwarzstorchvorkommen gegeben. Daher seien keine Anhaltspunkte zu erkennen gewesen, dass in dem Radius zwischen 2.000 m und 3.000 m um die jeweiligen geplanten Anlagenstandorte mit planungsrelevanten Vorkommen des Schwarzstorches zu rechnen gewesen sei. Auch hinsichtlich des Rotmilans seien die Erfassungsergebnisse von seiner UNB als hinreichend aussage- und somit beurteilungsfähig bewertet worden. Anhand der Kartierungsergebnisse sei kein vorhandenes oder zu erwartendes Konfliktpotential mit der beantragten Planung aufgezeigt worden. Das vom Kläger erstmals im Rahmen der Widerspruchsbegründung angeführte Vorkommen des Haselhuhns sei für die hier in Rede stehenden WEA irrelevant. Die vom Naturschutzinitiative e.V. mitgeteilte Fundstelle des Trittsiegels habe sich deutlich mehr als 1.000 m vom nächstgelegenen Anlagenstandort entfernt befunden. Daher sei keine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen erforderlich gewesen. Die vom OVG NRW gerügten Mängel der VP seien jedenfalls durch die mit den VP 2018, 2019 und 2020 vorgenommenen Ergänzungen geheilt worden. Der Mäusebussard sei aufgrund seiner Häufigkeit und trotz einer auffällig hohen Schlagopferzahl aktuell nicht als WEA-empfindliche Art eingestuft. Ungeachtet dessen ergäben sich aus den Untersuchungsergebnissen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Avifaunistischen Gutachtens hinsichtlich des Mäusebussards aktuell keine Anhaltspunkte für eine populationsgefährdende Konfliktlage durch den Betrieb des Windparks „L. “. Die artenschutzrechtliche Bewertungsgrundlage sei in diesem Zusammenhang die Populationsgefährdung und nicht die Individuengefährdung. Die Ausführungen des Klägers, dass mehr als die festgestellten zehn Fledermausarten im Untersuchungsraum zu erwarten seien, seien spekulativ. Die gutachterliche Erfassung und Bewertung der Fledermauspopulationen sei hinreichend geeignet, eine artschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Im Übrigen könne nach Maßgabe des Leitfadens 2013 eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch eine Abschaltung der WEA als wirksame Minimierungsmaßnahme vermieden werden. Eine artenschutzfachliche und -rechtliche Würdigung des NSG „H. “ sei auf Ebene der ASP erfolgt, wobei die gutachterlich gewonnenen Erkenntnisse keinen Ansatz hinsichtlich einer Beeinträchtigung des mit der Gebietsausweisung verfolgten Schutzes gefährdeter Arten geliefert hätten. Von einer Betroffenheit des durch die Natura 2000-Gebiete VSG „Westerwald“ und NSG „F. -Wald“ verfolgten Artenschutzes hinsichtlich Rotmilan und Schwarzstorch sei aufgrund der gutachterlichen avifaunistischen Untersuchungen nicht auszugehen gewesen. Der Schwarzstorch sei im Gebietssteckbrief „F. -Wald“ schon nicht als vorkommende Art gelistet. Der Erhalt der Leistungsfähigkeit der Naturgüter sei Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsprüfung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LG NRW) und habe im Rahmen der Erteilung der Ausnahme vom LP „G1. “ umfassend Berücksichtigung gefunden. Eine erhebliche und somit verfahrenskritische Beeinträchtigung des LSG hinsichtlich der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zu schützenden Landschaft sei insbesondere auf Grundlage der Bewertung des LBP Teilbeitrag „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ sowie der daraus zu entnehmenden Schlussfolgerungen nicht zu erkennen, da es sich u.a. um die räumliche Konzentration von drei WEA in der Peripherie des LSG handele und das Schutzgebiet in seiner Gesamtheit als vielfältig strukturierte und von einem Durchschnittsbetrachter als schön wahrzunehmende Landschaft in ganz überwiegenden Teilen keine bzw. keine wesentliche Abwertung erfahre. Auch die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen überzeugten nicht. Es sei, auch unter dem Aspekt der Übertragbarkeit der Ergebnisse, nicht geboten gewesen, alle eventuell betroffenen Wohnnutzungen im Umfeld der WEA zu betrachten, sondern lediglich solche, die in Relation zu ihrem Wohn-umfeld den höchsten Schutzanspruch aufwiesen und somit als limitierende Faktoren vor allem für einen Nachtbetrieb der WEA gälten. Reflexionen durch eine bestimmte Gebäudeanordnung könnten aufgrund der Ortsbesichtigung ausgeschlossen werden. Die dem „Gutachten der zu erwartenden Schallimmissionen für den Standort L. -G1. “ der X5. H1. gmbh vom 4. September 2014 (Schallimmissionsprognose) zugrundegelegten Messungen seien durch für solche Messungen zertifizierte und in Deutschland bekanntgegebene Messinstitute sowie erkennbar nach den einschlägigen Vorschriften zur Durchführung solcher Messungen durchgeführt worden. Zudem sei durch den mittels Nebenbestimmung festgeschriebenen schallreduzierten Betriebsmodus zur Nachtzeit sichergestellt, dass der Kläger keinen unzulässigen Schallimmissionen ausgesetzt werde. Auf dem klägerischen Grundstück sei zur Nachtzeit mit einer Schallimmissionsbelastung von 40 dB(A) zu rechnen. Hierin seien bereits die erforderlichen und naturwissenschaftlich sowie mathematisch korrekt ermittelten Sicherheitszuschläge von zusammen 2,5 dB(A) eingerechnet. Der für das Grundstück maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) werde deutlich unterschritten. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei der angewandten Rechenmethode eine Überbewertung des Bodendämpfungsmaßstabes erfolgt sei, bedürfe es nicht. Blende man den Bodendämpfungswert vollständig aus, erhöhten sich die zu erwartenden Schallimmissionspegel um weniger als 0,6 dB(A), sodass auch insoweit von einer deutlichen Unterschreitung des anzusetzenden Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit auszugehen sei. Hinsichtlich der vorgetragenen unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurfimmissionen sei auf die Nebenbestimmung Nr. 8 im Abschnitt B II des Genehmigungsbescheides hinzuweisen, mit der die Installation entsprechender Abschaltautomatiken gefordert werde sowie weitere Betriebsbedingungen dieser Einrichtung definiert würden. Hierdurch sei die Einhaltung der höchstzulässigen Einwirkdauern an den jeweiligen Immissionspunkten zwingend sicherzustellen. Auch bezüglich der optisch bedrängenden Wirkung könne der Argumentation des Klägers nicht gefolgt werden. Sein Anwesen befinde sich ca. 570 – 585 m von der nächstgelegenen WEA 1a entfernt. Dies entspreche ca. dem 2,9-fachen der Anlagengesamthöhe. Die Unterlagen zur VP enthielten Visualisierungen, aus denen zu erkennen sei, dass von der nächstgelegenen WEA selbst bei fehlendem Blattwerk der Bäume maximal Anteile der Rotorblätter wahrnehmbar seien. Da es sich um dauergrüne Fichtenbestände handele, sei zudem davon auszugehen, dass eine nahezu vollständige Sichtverschattung erwartet werden könne. Die beiden weiter entfernten WEA seien vollständig sichtverschattet. Hierbei sei der vorhandene Waldbestand bei Genehmigungserteilung zu berücksichtigen. Eine optisch bedrängende Wirkung könne zudem ausschließlich bezüglich eventuell betroffener Wohnnutzung relevant sein, sodass das übrige landwirtschaftlich genutzte Hofgrundstück insoweit ausscheide. Ferner müsse ein privilegiert im Außenbereich Wohnender grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich ebenfalls privilegierten Vorhaben und davon ausgehenden – optischen – Auswirkungen rechnen. Insoweit sei nur ein verminderter Schutzanspruch zuzugestehen. Die Beigeladene beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in den erst- und zweitinstanzlichen Eilverfahren wie folgt Stellung: Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte VP. Diese sei insbesondere rechtzeitig durchgeführt worden. Es genüge, wenn die VP erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens durchgeführt werde, da sie sogar noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden könne. Der Beklagte habe die VP ferner in einer ausreichenden und zulässigen Prüfungstiefe durchgeführt. Eine auf eine UVP hinweisende UVP-Verträglichkeitsstudie oder eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen habe sie gerade nicht als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen eingereicht. Die VP und die artenschutzfachlichen Untersuchungen würden alle relevanten WEA erfassen. Es sei unzutreffend, dass sich Einwirkungsbereiche von geschützten Arten überschnitten. Mögliche gemeinsame Einwirkungspunkte habe der Beklagte berücksichtigt, artenschutzrechtlich kritische Summationswirkungen mit bereits vorhandenen WEA seien aber nicht zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der Avifauna habe der Beklagte auf umfangreiche Informationen und Gutachten, auch aus dem Änderungsverfahren des FNP der Stadt G1. , zurückgreifen können. Es habe eine umfassende Bestandsaufnahme und anschließende Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange stattgefunden. Innerhalb des 2.000 m-Radius hätten die Gutachter keine Horststandorte windenergiesensibler Vogelarten festgestellt. Ein genutzter Horststandort des Rotmilans befinde sich in 2.060 m Entfernung zur nächstgelegen WEA. Der Behauptung des Kreises B1. , dass 2015 bei M1. -E1. ein „Traditionspaar“ brüte, sei der Beklagte nachgegangen. Dabei hätten sich keine Anhaltspunkte für die Durchführung weiterer Untersuchungen gegeben. Bezüglich des Schwarzstorches hätten sich keine belastbaren Hinweise auf Nutzungen oder Brutreviere innerhalb eines 3 km-Radius ergeben. Entsprechende Anhaltspunkte gebe es erst für einen ca. 6 bis 8 km entfernten Bereich. Daher seien weitere Untersuchungen gar nicht mehr erforderlich gewesen. Ungeachtet dessen seien in dem Avifaunistischen Gutachten Untersuchungsbereiche zur Raumnutzung der relevanten geschützten Brutvögel von 2.000 m bzw. 500 m festgelegt und auch mögliche Flugbewegungen und sonstige Nutzungen durch den Schwarzstorch untersucht worden. Die Notwendigkeit, vertiefte Untersuchungen im Sinne einer Funktionsraumanalyse oder Raumnutzungskartierung durchzuführen, habe vorliegend mangels Brutvorkommen unterhalb der vorgegebenen Mindestabstände oder belastbarer Hinweise auf intensive Habitatsnutzungen nicht bestanden. Die durchgeführten Untersuchungen seien auch nicht mangelhaft. Die vom Kläger angeführten Behauptungen Dritter seien grundsätzlich nicht geeignet, Zweifel an den Untersuchungen zu wecken. Dies gelte insbesondere für die Beobachtungen von Rotmilanen durch Privatpersonen, da diesen schon eine angemessene fachliche Eignung fehle. Darüber hinaus hätten die Beobachtungen auch keine fachlichen Mindeststandards eingehalten und seien ohne die erforderliche Ausrüstung durchgeführt worden. Dem Avifaunistischen Gutachten seien umfassende Beobachtungstermine über einen langen Zeitraum zugrunde gelegt worden. Die Untersuchungsergebnisse seien zudem plausibel. Bei den Windparkbereichen handele es sich um einen Waldbereich, weshalb eine regelmäßige Raumnutzung durch den Rotmilan aufgrund der fehlenden Nahrungsflächen nicht zu erwarten sei. Daher sei auch mit Flugaktivitäten im Projektgebiet nicht zu rechnen. Aufgrund fehlender Feuchtgebiete seien auch keine Nahrungsflächen für den Schwarzstorch vorhanden. Die insoweit vom OVG NRW gerügten Mängel der VP seien jedenfalls durch deren Ergänzung mit der VP 2018 geheilt worden. Aus der dieser zugrunde gelegten Zusatzuntersuchung gehe hervor, dass es keine Brutplätze innerhalb des 1.500 m-Radius, sondern lediglich zwei Rotmilanhorste in einer Entfernung von 2.050 m bzw. 3.770 m zur nächstgelegenen WEA gebe. Der nunmehr maßgebliche neue Leitfaden 2017 schreibe sogar nur noch einen 1.000 m-Radius vor. Bei den beobachteten Flugbewegungen handele es sich lediglich um vereinzelte Nahrungsflüge. Die Flüge hätten deutlich außerhalb des Wirkraumes und damit des Wirkbereichs der WEA stattgefunden. Es habe lediglich einen direkten Überflug über den WEA in ca. 400 m Höhe gegeben. Eine Raumnutzungskartierung sei daher gar nicht erforderlich gewesen, diesbezügliche Mängel seien somit von vornherein irrelevant. In der Zusatzuntersuchung sei zudem ein eventuelles Vorkommen des Schwarzstorches miterfasst worden. Dies sei nach den Methodenstandards zulässig. Dabei hätten die Gutachter keinerlei Anhaltspunkte für Horststandorte oder Flugbewegungen feststellen können. Der Untersuchungsraum sei zudem vollständig abgedeckt worden, „Fehlstellen“ bestünden nicht. Auch der verspätete Untersuchungsbeginn wirke sich vorliegend methodisch nicht nachteilig aus. Jedenfalls mit der VP 2019 seien jedoch die vom OVG NRW zuletzt noch gerügten Mängel der VP geheilt worden. Diese beruhe auf den RNA Rotmilan 2018 und 2019, mit denen die erforderlichen Untersuchungszeiträume vollständig erfasst worden seien. Sie zeigten, dass sich die Populationssituation hinsichtlich des Rotmilans insgesamt als unbeeinträchtigt darstelle. Es sei für den Rotmilan weder von einem Revier noch von einem erhöhten Aufenthaltsrisiko innerhalb des windkraftsensiblen Bereichs auszugehen. Die erstmals im Januar 2017 festgestellten Trittsiegel des Haselhuhns – für die es keine behördliche Bestätigung gebe – seien unstreitig erst nach Erteilung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgefunden worden und damit nicht entscheidungserheblich. Es gebe auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass zum Genehmigungszeitpunkt im Umkreis der WEA mit Vorkommen des Haselhuhns zu rechnen gewesen sei. Darüber hinaus gebe es auch keinen Grund zu der Annahme, dass die Errichtung oder der Betrieb der genehmigten WEA zu erheblichen Beeinträchtigungen möglicher Haselhuhnvorkommen im Sinne eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos oder erheblicher Störungen führe. Jedenfalls mit der 3. Ergänzung der VP im Jahr 2020 seien jedoch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Haselhuhn abschließend und ausreichend bewertet worden. Der Mäusebussard werde im Leitfaden 2013 nicht als windenergiesensible Art aufgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Betrieb von WEA grundsätzlich nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führe. Horststandorte des Mäusebussards befänden sich in einem Umkreis von ca. 800 m bis 2.000 m um die WEA, sodass es keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung gebe. Die Fledermausvorkommen seien von den Gutachtern umfassend auf Grundlage der notwendigen und anerkannten fachlichen Standards untersucht worden. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Untersuchungen sinnvoll und verhältnismäßig gewesen seien, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus habe der Beklagte zur Vermeidung von Kollisionen einen Abschaltalgorithmus für den Aktivitätszeitraum der Zwergfledermaus vom 1. April bis zum 31. Oktober als Nebenbestimmung vorgesehen. Hinsichtlich des Landschaftsbildes hätten die Gutachter im LBP Teilbeitrag „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ ausführlich begründet, dass lediglich eine geringe Fläche von etwa 1,27% durch die WEA beeinträchtigt werde. Auch der Landschaftsverband Westfalen-M3. habe ausgeführt, dass keine Bedenken gegen die Errichtung der WEA hinsichtlich der Auswirkungen auf die Kulissenwirkung bestünden. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für mögliche Beeinträchtigungen von Schutzgebieten ergeben. Insbesondere sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen. Die Entfernungen zu den Schutzgebieten betrügen nur an einer Stelle 80 m und im Übrigen bis zu 835 m. Jedenfalls das VSG „Westerwald“ sei jedoch nunmehr in der VP 2020 berücksichtigt worden. Eine optisch bedrängende Wirkung durch die WEA 1a sei ebenfalls nicht ersichtlich. Deren Abstand zum klägerischen Grundstück betrage 584 m und damit das 2,93-fache der Anlagenhöhe. Die Wohngebäude befänden sich im sichtverstellten Bereich der umliegenden Bebauung und der freie Blick zu den WEA werde zusätzlich durch den Waldbereich verschattet. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei unter Würdigung der Abschirmung der Wohnungsnutzung gegenüber der WEA, des Blickwinkels auf die Anlage, der Hauptwindrichtung, der topografischen Situation, der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses sowie der Annäherung der Lage an Abstand und Größe der dreifachen Anlagenhöhe nicht anzunehmen gewesen. Darüber hinaus sei eine völlige Sichtbehinderung auf die WEA nicht erforderlich, eine Abmilderung durch eine vorhandene Abschirmung reiche aus. Aufgrund des verminderten Schutzanspruchs im Außenbereich sei dem Betroffenen zudem zumutbar, den Wirkungen der WEA auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Es lägen auch keine Erkenntnisse vor, wonach das für die Schallimmissionsprognose verwendete Verfahren überholt und die Schallimmissionsprognose deshalb nicht mehr verwertbar sei. Selbst bei Ausblendung des bisher allgemein verwendeten Bodendämpfungsmaßes erhöhe sich der Schallimmissionspegel um weniger als 0,6 dB(A). Selbst in diesem Fall werde der anzusetzende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit deutlich unterschritten. Mit Schriftsätzen vom 23. und 28. April sowie vom 7. Mai 2020 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Am 12. Mai 2020 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 8 L 1257/16, 8 L 2187/17, 8 L 417/18, 8 L 664/18 und 8 L 1712/19 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt, da er geltend machen kann, dass der Genehmigungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ihn in seinen Rechten verletzt. Der Kläger kann sich darauf berufen, dass die durchgeführte VP über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der hier nach der Überleitungsvorschrift in § 74 Abs. 1 UVPG (aktuelle Fassung) maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (diese wird im Folgenden durchgehend zitiert) genüge, weil sie nicht den Vorgaben von § 3c UVPG entsprochen habe und ihr Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Dieses Rügerecht ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) und Satz 2 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der hier nach der Überleitungsvorschrift in § 8 Abs. 1 UmwRG maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290). Der Kläger ist insoweit schon deshalb rügeberechtigt, weil angesichts der geringen Entfernung der Wohnhäuser auf seinen Grundstücken zu einer der genehmigten WEA nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein zu seinen Lasten wirkender Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorliegt. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die Verletzung von UVP-Verfahrensvorschrif-ten auch dann geltend machen kann, wenn es nur in einem Interesse, aber nicht in einem subjektiven Recht verletzt ist, kann daher hier offen bleiben. Der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG ist eröffnet. Das drei WEA umfassende Vorhaben, für das der Beklagte eine allgemeine VP (§ 3c Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr.1.6.2 UVPG) vorgenommen hat, unterliegt jedenfalls dem Erfordernis einer standortbezogenen VP gemäß § 3c Satz 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 Spalte 2 UVPG. Danach ist eine UVP durchzuführen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher kann für das durch den angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides genehmigte Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG bestehen. Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) UmwRG genannten UVP-Verfahrenserfordernisse verletzt sind, weil die VP nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Es kommt nach dem Vortrag des Klägers in Betracht, dass bei der VP die möglichen Auswirkungen der WEA u.a. auf das UVP-Schutzgut „Tiere“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, weil der Sachverhalt nicht zutreffend bzw. umfassend erfasst worden ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständliche Genehmigung leidet weder an einem absoluten Verfahrensfehler (A.) noch begegnet sie materiell-rechtlichen Bedenken (B.). A. Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) und Satz 2 UmwRG vor, den der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG als natürliche Person geltend machen könnte. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche VP zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn eine durchgeführte VP zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Nach § 3a Satz 4 UVPG ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer VP nach § 3c UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die VP entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist, sofern für ein Vorhaben eine allgemeine VP vorgesehen ist, eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 2 UVPG gilt Gleiches für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist nach § 3c Satz 3 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Vorliegend kann offen bleiben, ob das genehmigte Vorhaben einer allgemeinen oder lediglich einer standortbezogenen VP bedurft hätte, da der Beklagte jedenfalls eine allgemeine VP durchgeführt hat und die streitgegenständlichen Belange in beiden Prüfungsarten mit einzubeziehen sind. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer UVP erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine UVP muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Vgl. zum Planfeststellungsverfahren: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, juris, Rn. 27 ff., m.w.N. Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen der VP nicht bereits mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die VP nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, a.a.O., Rn. 27 ff. Die aufgrund der VP getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die VP entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine VP überhaupt stattgefunden haben und das Ergebnis der VP darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Genehmigungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, a.a.O., Rn. 30, m.w.N. Hat eine erforderliche VP nicht stattgefunden, kann sie nach Erteilung der Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nachgeholt werden. Gleiches gilt für die Heilung von gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG relevanten Verfahrensfehlern einer VP. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.v., S. 5 f. des Beschlussabdrucks (BA), m.w.N. Aus dem Erfordernis einer an der Begründung der Behörde ausgerichteten gerichtlichen Plausibilitätskontrolle folgt, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, a.a.O., Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.V., S. 6 BA. Ist dementsprechend grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der VP bestehende Sach- oder Rechtslage abzustellen, ist bei Nachholung einer fehlenden oder bei vollständiger Wiederholung einer fehlerhaft durchgeführten VP der Zeitpunkt der aktuellen VP maßgeblich. Handelt es sich – wie hier bei den vom Beklagten in den VP 2019 und 2020 erneut in den Blick genommenen Teilaspekten seiner VP (Auswirkungen des Vorhabens auf den Rotmilan, den Schwarzstorch, das Haselhuhn und das VSG „Westerwald“) – um einen sachlich selbständigen, mit anderen Prüfungsgesichtspunkten nicht unmittelbar in Verbindung stehenden Prüfungsteil, ist insoweit ebenfalls die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ergänzung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.v., S. 6 BA. Die VP genügt auch den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. Sie entsprach den Vorgaben in § 3c UVPG und ist insbesondere nicht wegen Verspätung fehlerhaft (I.) sowie mit der zulässigen Prüftiefe (II.) und bezogen auf alle maßgeblichen WEA (III.) durchgeführt worden. Ferner ist ihr Ergebnis, dass von dem genehmigten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, nachvollziehbar. Dies gilt im Hinblick auf die in der Anlage 2 zum UVPG angeführten Qualitäts- bzw. Schutzkriterien Natur (hier insbesondere Artenschutz – IV.), NSG (V.), LSG (VI.) und Natura 2.000-Gebiete (VII.). I. Soweit der Kläger meint, die VP 2015 sei bereits deshalb fehlerhaft, weil diese erst am 12. August 2015, mithin nur zwei Wochen vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung, abgeschlossen worden sei und somit keine verfahrenslenkende Wirkung hinsichtlich der bei einer UVP erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gehabt haben könne, kann er damit nicht durchdringen. Zwar sieht § 3a Satz 1 UVPG vor, dass die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich feststellt, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Ob die Feststellung über die UVP-Pflichtigkeit vorliegend in diesem Sinne unverzüglich erfolgt ist, kann jedoch dahinstehen. Denn – wie bereits ausgeführt – sogar eine unterbliebene VP kann bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Verfahrensfehler dadurch geheilt werden. Daher vermag auch eine kurze Zeit vor der Genehmigungserteilung durchgeführte VP (erst Recht) keinen Verfahrensfehler zu begründen. Im Übrigen ist die Entscheidung des Beklagten darüber, ob eine UVP durchgeführt werden soll oder nicht, jedenfalls in die Genehmigungsentscheidung eingeflossen. Wäre der Beklagte im Rahmen der VP zu dem Ergebnis gekommen, dass eine UVP durchzuführen ist, hätte er die streitgegenständliche Genehmigung am 27. August 2015 nicht erteilt. II. Der Beklagte hat sich entgegen der Auffassung des Klägers bei der Auswertung der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen sowie sonstigen Erkenntnisse, insbesondere aus dem Änderungsverfahren des FNP der Stadt G1. , innerhalb der Grenzen seines ihm zustehenden Einschätzungsspielraumes gehalten. Eine auf eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens und somit eine Vorwegnahme der UVP hindeutende Umweltverträglichkeitsstudie oder eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen waren gerade nicht Bestandteil der vom Beklagten für seine Beurteilung herangezogenen Unterlagen. III. Es kann vorliegend offen bleiben, ob in die VP neben den streitgegenständlichen WEA auch drei weitere WEA in einer – vom Kläger selbst vorgetragenen – Entfernung von ca. vier Kilometern einbezogen werden mussten. Ausweislich der VP 2015 hat der Beklagte nämlich die drei weiteren Anlagen anderer Betreiber in seiner VP berücksichtigt, da das Vorliegen gemeinsamer Einwirkungsbereiche nicht a priori habe ausgeschlossen werden können. Aus der VP 2015 geht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht hervor, dass diese weiteren WEA ausschließlich in Bezug auf den Schall in die VP miteinbezogen worden sind. Ungeachtet dessen ist weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich, woraus sich eine eventuelle Verknüpfung der jeweiligen Einwirkungsbereiche der WEA hinsichtlich des Artenschutzes oder des Landschaftsbildes ergeben könnte. IV. Die Annahme des Beklagten in der VP 2015 sowie in den ergänzenden VP 2018, 2019 und 2020, dass von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen der Artenvielfalt unter der Voraussetzung der Durchführung der in dem Genehmigungsbescheid vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen nicht zu erwarten seien, ist nachvollziehbar. Der Beklagte bezieht sich hierbei auf die ASP, welche ihrerseits auf das Avifaunistische Gutachten Bezug nimmt, die von der Beigeladenen vorgelegte Zusatzuntersuchung und die Gutachterliche Stellungnahme, die RNA Rotmilan 2018 und 2019, die RNA Schwarzstorch 2018 und 2019 sowie die Haselhuhn-Untersuchungen 2018 und 2019. Die insoweit vom Kläger gerügten Ermittlungsdefizite und Beurteilungsfehler greifen nicht durch. Hinsichtlich der Ermittlung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten lassen sich Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können. Zum einen wird in der Regel eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraumes (UR) mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z.B. von der Größe des UR, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Zum anderen wird die Behörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Vorhabengebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu deren artspezifischen Verhaltensweisen und den für diese typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich – stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens – ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Vorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Vorhabengebiet dar. Sie werden den Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris, Rn. 59 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 – 8 B 718/18 –, n.v., S. 9 f. BA. In Bezug auf methodisches Vorgehen und Ermittlungstiefe bei artenschutzrechtlichen Untersuchungen steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil sich ihre Beurteilung auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 – 7 C 40.11 –, juris, Rn. 14 und vom 27. Juni 2013 – 4 C 1.12 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2019 – 8 B 1013/18 –, juris, Rn. 14 ff., m.w.N. Der von sachkundigen Fachbehörden, nämlich dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte Leitfaden 2017 ist grundsätzlich als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz bei der Genehmigung von WEA zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die darin ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren fachlichen Empfehlungen etwa zur Erfassung von Vögeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.v. S. 5 BA. Gemessen an diesen Maßstäben stellen die seitens des Beklagten herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen des Vorhabens auf die windenergiesensiblen Vogelarten, insbesondere den Rotmilan (1.), den Schwarzstorch (2.), den Baumfalken (3.) und das Haselhuhn (4.), sowie andere Vogelarten, wie den Mäusebussard (5.), dar. Für das Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort können unter Berücksichtigung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden (6.). 1. Bezüglich des Rotmilans hat der Beklagte auf fachgutachterlicher Grundlage angenommen, dass ein signifikant erhöhtes Risiko einer Kollision von Individuen dieser Vogelart mit den geplanten WEA i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht bestehe. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und verlangt kein absichtliches Handeln. Es genügt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden, so ist zur Erfüllung des Tatbestandes allerdings zu fordern, dass sich das Risiko des Schadenseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Der Begriff der „Signifikanz“ ist dabei als eine deutliche Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu verstehen. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Hiernach ist das Tötungs- und Verletzungsverbot grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das Vorhaben, jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen, kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris, Rn. 219 und vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris, Rn. 91; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris, Rn. 143; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 27. Mai 2016 – 22 BV 15.2003 –, juris, Rn. 25. Der Rotmilan ist eine gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V.m. Anhang A der „Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels“ besonders geschützte sowie windenergiesensible Vogelart, bei der durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG grundsätzlich erfüllt sein kann. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko kann sich nach dem Leitfaden 2017 entweder aufgrund der Nähe der WEA zu einem Brutplatz oder aufgrund von Flügen zu intensiv und häufig genutzten Nahrungshabitaten sowie im Bereich regelmäßig genutzter Flugkorridore ergeben. Die diesbezüglich relevanten Radien zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes finden sich in der Tabelle in Anhang 2 des Leitfadens 2017 – nicht anzuwenden sind insoweit hingegen die Abstandsempfehlungen der LAG VSW. Liegt ein Brutplatz innerhalb des Radius der Spalte 2 der Tabelle, ist dies ein Hinweis auf ein möglicherweise signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko, das vertieft untersucht werden muss. Nähere methodische Ausführungen zur Bestandserfassung finden sich in den Kapiteln 6.1 (Revierkartierung und Horstsuche) und 6.3 (Raumnutzungskartierung). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Beklagte in der VP 2019 auf der Grundlage der RNA Rotmilan 2018 und 2019 zu Recht davon ausgegangen, dass in dem hier maßgeblichen UR mit einem Radius von 1.000 m um die Standorte der drei streitgegenständlichen WEA, der für Schlaf- und Brutplätze des Rotmilans nach Spalte 2 des Anhangs 2 zum Leitfaden 2017 bei – wie hier – im Bergland (kontinentale Region) gelegenen Anlagenstandorten in den Blick zu nehmen ist, weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2019 besetzte Horste von Rotmilanen aufzufinden oder sonstige relevante Raumnutzungen durch diese Vogelart zu verzeichnen waren. Hierzu hat die Kammer in ihrem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 9. April 2020 (8 L 1712/19) bereits ausgeführt: „Der Hinweis des Antragstellers, beim ,L. ‘ handele es sich entgegen den Ausführungen des Gutachters nicht um eine Kammlage, sondern um einen Teil des Steilabfalls der ,X. Hochfläche‘ zum T6. , ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend. Der Leitfaden 2017 sieht zur Bestimmung des UR für den Rotmilan lediglich alternativ die Möglichkeiten ,Bergland (kontinentale Region)‘ und ,Tiefland (atlantische Region)‘ vor. Zum Zweck der Differenzierung ist mithin weiträumig die regionale Umgebung des jeweiligen Vorhabenstandortes zu betrachten. Die konkreten topographischen Besonderheiten vor Ort sind demgegenüber nicht maßgeblich. Dass die hier in Rede stehenden Vorhabenstandorte bei der gebotenen großräumigen Betrachtung im Bergland liegen, liegt für die Kammer auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die in den RNA Rotmilan 2018 und 2019 dokumentierten Raumnutzungskartierungen und Horstsuchen jeweils im Zeitraum von Anfang März bis Mitte/Ende August sind leitfadenkonform durchgeführt worden. Laut Nr. 6.3 des Leitfadens 2017 sind in dem maßgeblichen Untersuchungsradius an mindestens acht bis zehn Erfassungstagen bei bestimmten Witterungsbedingungen (warmes Wetter, gute Thermik-/Flugbedingungen, kein starker Wind, kein Regen), die in jedem Fall die Reviergründungs-/Balzphase, Jungenaufzucht und die Zeit nach dem Ausfliegen der Jungtiere abdecken müssen, Beobachtungen vorzunehmen. Die Beobachtungen müssen von mindestens zwei Fixpunkten aus durch mindestens zwei Beobachter, deren Verständigung untereinander gewährleistet ist, erfolgen und mindestens drei bis fünf Stunden täglich dauern, wobei sich die Beobachtungszeiten nach den täglichen Hauptaktivitätszeiten der Arten richten müssen. Die Interaktionsflüge/Richtungsflüge zwischen Brutplatz und Nahrungshabitat sowie die Flugbewegungen im Umkreis der Anlagen sind kartographisch im Maßstab 1:25.000 in topographischen Karten darzustellen. Die Flugdauer in Rotorhöhe bezogen auf die insgesamt beobachtete Flugdauer ist tabellarisch darzustellen. Darzustellen sind ferner Flugbewegungen der verschiedenen Arten, differenziert nach Art der Bewegung (Balz-/Territorialflüge/Kreisen/Streckenflug/Nahrungssuchflug usw.), so gut sie unterschieden werden können, sowie die Zeitanteile der Raumnutzung. Nach Nr. 6.1 des Leitfadens 2017 ist außerdem bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf Brutvorkommen bestimmter Vogelarten, u.a. des Rotmilans, eine Horstsuche vorzunehmen, bei der bezogen auf den für die jeweilige Vogelart maßgeblichen UR in Baumreihen, Gehölzen und am Rand von Waldgebieten nach Horsten zu suchen ist. Die Nestsuche sollte nach Möglichkeit vor dem Laubaustrieb in den Wintermonaten bis spätestens 30. April erfolgen. Zwischen dem 1. Juni und 10. Juli sind gezielte Horstkontrollen im Rahmen der Begehungen zur Revierkartierung vorzunehmen, um Aussagen zum Brutvorkommen zu erlangen (Beute eintragende Altvögel, Kotspritzer unter dem vermuteten Horst, Jungvögel in Nestnähe). Die Horststandorte sowie ggf. die nicht besetzten Wechselhorststandorte sind im Maßstab 1:10.000 bzw. 1:25.000 kartographisch darzustellen. Diesen Vorgaben wurden die in den RNA Rotmilan 2018 und 2019 dokumentierten Raumnutzungskartierungen und Horstsuchen gerecht. Die Erfassung der Raumnutzung durch E. erfolgte danach jeweils an 20 Terminen mit einer Beobachtungszeit von in der Regel jeweils acht Stunden (am 23. April und 9. Mai 2019 jeweils sechs Stunden), immer durch zwei Personen an insgesamt vier Beobachtungspunkten, sodass bei jedem Termin rollierend simultan zwei Beobachtungspunkte für jeweils vier (bzw. drei) Stunden besetzt waren. Im Jahr 2018 mussten zwei Beobachtungstermine aus organisatorischen Gründen auf jeweils zwei Tage aufgeteilt werden. Die Erfassungstermine fanden auch in allen Phasen, in denen nach den Vorgaben des Leitfadens 2017 ,in jedem Fall‘ Beobachtungen erfolgen müssen, statt. Die fachlich empfohlenen Erfassungszeiträume für den Rotmilan erstrecken sich von Mitte bis Ende März (Balz, Nestbau), von Anfang bis Mitte April (Territorialverhalten) und von Anfang Juni bis Anfang Juli (nach Ausfliegen der Jungtiere). Vgl. MULNV, Leitfaden ,Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring –‘, 2017, Anhang 5a (abrufbar unter http://artenschutz.naturschutz-informationen.nrw.de/artenschutz/de/ unter ,Downloads‘). Im Jahr 2018 fanden in den Phasen 1 und 2 jeweils vier Beobachtungstermine statt (8., 16., 23. und 29. März sowie 5., 13., 20. und 26. April). Ferner wurden an vier Terminen im Mai zusätzliche Beobachtungen durchgeführt (3., 4., 17. und 31. Mai). Die Phase 3 wurde mit Beobachtungen an neun Tagen (2., 8., 12., 15. und 20. Juni, 6., 12., 18. und 27. Juli sowie 14. und 22. August) erfasst. Im Jahr 2019 fanden in den Phasen 1 und 2 drei bzw. fünf Beobachtungstermine statt (19., 22. und 27. März sowie 5., 8., 16., 23. und 30. April). Ferner wurden an drei Terminen im Mai zusätzliche Beobachtungen durchgeführt (9., 13. und 27. Mai). Die Phase 3 wurde mit Beobachtungen an neun Tagen (3., 13., 18. und 25. Juni, 4., 10. und 22. Juli sowie 6. und 16. August) erfasst. Des Weiteren hat der Gutachter, wie sich aus seinen textlichen Schilderungen und den beigefügten kartographischen Darstellung ergibt, jeweils leitfadenkonform sämtliche mit Unterstützung von Fernglas und Spektiv registrierten Flugbewegungen des Rotmilans durch Eintragung in Tageskarten mit Angaben zum Datum, zur Uhrzeit und Dauer der Beobachtungen (gerundet auf volle Minuten), zur geschätzten Flughöhe (z.T. in Intervallen) sowie – soweit erkennbar – zum Alter und Verhalten der Tiere dokumentiert. Außerdem hat er die relativen Flugbewegungen im nahen Umfeld der WEA-Standorte dargestellt und die Flugbewegungen hervorgehoben, die zumindest teilweise in deren 200 m-Umkreis führten. Zudem hat E. in den Jahren 2018 (21. Februar, 2., 5., 7., 15., 21. 23. und 29. März sowie 5. April) und 2019 (5., 15., 21. Februar, 2., 5. und 7. März) entsprechend den Vorgaben des Leitfadens 2017 an mehreren Tagen im Winter vor dem Laubaustrieb Horstsuchen durchgeführt. Zu jeweils späteren Zeitpunkten in den Jahren 2018 (20. Mai sowie 6. und 20. Juni) und 2019 (18. Mai und 20. Juni) sind die zuvor identifizierten Horste sodann einer Besatzkontrolle unterzogen worden. Dabei hat der Gutachter zwei Niststätten des Rotmilans entdeckt. Für einen in einem Mindestabstand von ca. 3.800 m nordöstlich des streitgegenständlichen Windparks und östlich von I1. liegenden Horststandort konnte im Jahr 2018 eine erfolgreiche Brut nachgewiesen werden, wohingegen für den anderen Horstplatz, der sich in einer Mindestentfernung von ca. 2.100 m nordwestlich des Windparks und nördlich von S1. befand, lediglich ein Brutverdacht bestand. Im Jahr 2019 konnte für beide Horststandorte eine erfolgreiche Brut nachgewiesen werden. Beide Horststandorte befanden sich jedoch außerhalb des hier maßgeblichen 1.000 m-Radius um die WEA-Standorte und waren daher bei der Prüfung möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf den Rotmilan nicht weiter zu beachten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter die Horstsuche methodisch fehlerhaft durchgeführt hat. Die vom Antragsteller geltend gemachten angeblichen Mängel der RNA Rotmilan 2018 und 2019 vermögen deren Aussagekraft bei summarischer Prüfung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Zunächst ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – unschädlich, dass in den RNA Rotmilan 2018 und 2019 nicht angegeben worden ist, von welchem Beobachtungspunkt aus jeweils bei welchem Termin beobachtet worden ist und in welche Flugrichtung die Rotmilanflüge erfolgten, da der Leitfaden 2017 insoweit keine verbindlichen Vorgaben trifft. Auch der Umstand, dass den RNA Rotmilan 2018 und 2019 nicht die Tagesprotokolle und Tagesfeldkarten beigefügt worden sind, erfordert keine andere Beurteilung. Denn es steht deshalb nicht fest, dass die Beobachtungen methodisch fehlerhaft erfolgt sind oder Flugbeobachtungen von den jeweiligen Beobachtungspunkten sowie die Flugrichtungen nicht vom Gutachter festgehalten worden sind. Die von ihm vorgelegten Informationen über die durchgeführten Beobachtungen, insbesondere die Karten, in denen die Flugbewegungen der Rotmilane graphisch dargestellt sind, genügen, um eine sachgerechte Beurteilung zu dokumentieren, und legen nahe, dass der Gutachter auch im Übrigen methodengerecht gearbeitet hat. Der Antragsgegner war nicht gehalten, sich die Tagesprotokolle und Tagesfeldkarten vorlegen zu lassen. Gleiches gilt für die vom Antragsteller gerügte fehlende Erläuterung des vom Gutachter festgestellten Meideverhaltens des Rotmilans bezüglich der ,Kammlagen des L. ‘. Denn die Auswertung der Rohdaten obliegt dem Fachgutachter, der sie dann in seinem Gutachten in aufgearbeiteter Form vorlegt. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nieders. OVG), Urteile vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 –, juris Rn. 218 und vom 22. April 2016 – 7 KS 27/15 –, juris Rn. 298 und 302; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2017 – 11 D 70/09.AK –, juris Rn. 458; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 8 K 710/17 –, juris Rn. 106. Offensichtliche Unzulänglichkeiten der RNA Rotmilan 2018 und 2019, die hier eine abweichende Beurteilung gebieten könnten, sind nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründet auch der Umstand, dass sich die Auswertung der im Rahmen der Beobachtungen in den Jahren 2018 und 2019 gewonnenen Daten zum Raumnutzungsverhalten des Rotmilans nicht an dem ,Leitfaden zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse‘ des Landesamtes für Umwelt S. -Q1. vom 23. Juli 2018, sondern an der ,Aktionsraumanalyse Rotmilan: Untersuchungsrahmen für Windenergie-Planungen in S. -Q1. , Teil 1 (Erfassungsmethode)‘ von Richarz et al. (2013; im Folgenden: Aktionsraumanalyse Rotmilan) orientierte, keine Zweifel an der fachlichen Eignung der RNA Rotmilan 2018 und 2019 und somit an der Nachvollziehbarkeit der darauf beruhenden 2. Ergänzung der VP. Selbst wenn den Empfehlungen des Leitfadens zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse, wonach die Auswertung der gewonnenen Daten aufgrund einer standardisierten Betrachtungseinheit mittels Raster-Analyse und Schwellenwert erfolgen solle, nicht gefolgt wurde, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass der Antragsgegner die vom Gutachter angewandte Methode zur Raumnutzungskartierung nicht mehr für fachlich vertretbar halten durfte. Der Antragsteller dringt ferner nicht mit seiner Rüge durch, der Gutachter habe selbst die Vorgaben der Aktionsraumanalyse Rotmilan nicht beachtet, da er der Empfehlung, Kontakt mit örtlichen Landwirten aufzunehmen, um Rotmilan-Aktivitäten bei der Durchführung landwirtschaftlicher Arbeiten, z.B. Mahd- oder Gülleausbringung, optimal beobachten zu können, nicht gefolgt sei. Auf S. 6 der Aktionsraumanalyse Rotmilan heißt es zwar, dass zur Vermeidung fachlicher Fehler unbedingt zu beachten sei, dass u.a. Phasen erhöhter Nahrungssuch-Aktivität (z.B. Mahdtermine im Grünland, Ausflugsphasen von Drosseln) aufgrund erhöhter Flächenattraktivität obligat einzubeziehen seien. In der Fußnote zu diesen Ausführungen heißt es sodann aber lediglich, da bei Aussicht auf Wetterbesserungen die Mahd/Heuernte oft am Nachmittag beginne, sei Kontakt mit örtlichen Landwirten zu empfehlen. Es handelt sich hierbei somit ausdrücklich um eine bloße Empfehlung und gerade nicht um eine zwingende fachliche Vorgabe, deren Nichtbefolgung zur methodischen Fehlerhaftigkeit der RNA Rotmilan führen würde. Zudem wird auch nicht – wie der Antragsteller andeutet – eine Abstimmung der Beobachtungen mit allen eventuell relevanten landwirtschaftlichen Arbeiten (z.B. Gülleausbringung) empfohlen, sondern ausdrücklich nur bezüglich der Mahd/Heuernte im Grünland. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Fachgutachter den (bloßen) Empfehlungen bei der Beobachtung der Rotmilane in den Jahren 2018 und 2019 gefolgt ist oder nicht. Der Antragsteller kann seine Rechtsauffassung, dass die RNA Rotmilan 2018 und 2019 unter Missachtung naturschutzfachlicher Standards erstellt worden seien, auch nicht mit seinem Hinweis auf von Bürgern und Mitgliedern des Naturschutzinitiative e.V. gemeldete Beobachtungen von Rotmilanflügen innerhalb des 1.000 m-Radius um die drei WEA sowie einen von diesen in einer Entfernung von ca. 1.900 m zu der WEA 1a aufgefundenen Horst, wo im Jahr 2019 zwei Jungvögel flügge geworden seien, belegen. Bezüglich dieses Horstes, den der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 23. Februar 2020 erstmalig erwähnt hat, ist zunächst festzustellen, dass eine Brutnutzung durch den Rotmilan lediglich behauptet worden ist. Von Bürgern – wie hier den Mitgliedern des Naturschutzinitiative e.V. – beobachtete Flugbewegungen von Rotmilanen im Luftraum über einem vermeintlichen Horst vermögen allerdings für sich genommen von vornherein keinen Nachweis einer Brutbesetzung des Horstes zu erbringen, sondern geben lediglich möglicherweise nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu einer näheren (fachgutachterlichen) Untersuchung des Horstes. Einer solchen bedurfte es hier allerdings schon deshalb nicht, weil sich der in Rede stehende Horst am Rande des nördlich der WEA-Standorte gelegenen Golfplatzes ca. 1.900 m entfernt von der nächstgelegenen WEA 1a und somit außerhalb des hier, wie bereits dargelegt, maßgeblichen 1.000 m-Radius befand. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan ergab sich auch nicht aus Flügen zu intensiv und häufig genutzten Nahrungshabitaten sowie aufgrund der Lage der WEA-Standorte im Bereich regelmäßig genutzter Flugkorridore. Die fachlichen Standards entsprechenden RNA Rotmilan 2018 und 2019 gelangen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass betriebsbedingt grundsätzlich eine potentielle, signifikant erhöhte Gefährdung des Rotmilans durch Totschlag oder Barotrauma ausgeschlossen werden könne, da nur ca. 2% (2018) bzw. 1% (2019) aller Flugbewegungen der Art im kollisions- und barotraumakritischen nahen Umfeld der WEA-Standorte stattgefunden hätten. Hinzu komme, dass der Rotmilan allgemein zur ,aktiven‘ Meidung von WEA-Standorten durch Ausweichen in der Lage sei, worauf neue Untersuchungsergebnisse zum Flugverhalten der Art am W. in Hessen erste offenbar belastbare Hinweise gäben. Damit sollte es nicht zu einer Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) kommen. Schließlich ist auch die Behauptung des Antragstellers, die Höhenangaben der Beobachtungspunkte seien jeweils um 50 m zu hoch angegeben, vor dem Hintergrund, dass der Leitfaden 2017 keine Vorgaben für die Höhen der Beobachtungspunkte enthält, nicht geeignet, die fachliche Eignung der RNA Rotmilan 2018 und 2019 in Zweifel zu ziehen.“ An dieser Einschätzung, welcher der Kläger im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht entgegengetreten ist, hält die Kammer nach nochmaliger, nicht nur summarischer Überprüfung fest. 2. Auch im Hinblick auf den Schwarzstorch ist die Beurteilung des Beklagten in der VP 2020, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten seien, nachvollziehbar. Da Schwarzstorche in Bezug auf WEA ein Meideverhalten zeigen, besteht die hier nicht widerlegte Vermutung, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch Kollisionen besteht (vgl. Leitfaden 2017, S. 20). Auch ist durch das Vorhaben kein Verstoß gegen das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und das Beschädigungs-/Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs-/Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu erwarten. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Für die Bewertung, ob diese Verbotstatbestände in Bezug auf den Schwarzstorch als europäische und auch besonders geschützte Vogelart (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 12 und 13 BNatSchG) durch das Vorhaben erfüllt werden, konnte sich der Beklagte im Rahmen der VP 2020 auf die RNA Schwarzstorch 2018 und 2019 stützen. Insbesondere liegt insoweit kein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung vor. Hierzu hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 9. April 2020 (8 L 1712/19) Folgendes ausgeführt: „Auf der Grundlage der RNA Schwarzstorch 2018 und 2019 konnte der Antragsgegner auch hinsichtlich dieser windenergiesensiblen Vogelart zu Recht davon ausgehen, dass in dem in Spalte 2 des Anhangs 2 des Leitfadens 2017 vorgegebenen Untersuchungsradius von 3.000 m um die Anlagenstandorte in den Jahren 2018 und 2019 weder ein Brutplatz des Schwarzstorches lag noch sonstige relevante Raumnutzungen des Vorhabengebietes durch den Schwarzstorch erfolgten. Die RNA Schwarzstorch 2018 und 2019 genügen den bereits vorstehend unter 1. dargelegten Vorgaben in Nrn. 6.1 und 6.3 des Leitfadens 2017 hinsichtlich Horstsuchen und Raumnutzungskartierungen. Die Erfassung der Raumnutzung durch E. erfolgte zeitgleich mit den Beobachtungen des Rotmilans, weshalb die Beobachtungstermine und -zeiten für den Schwarzstorch denen für den Rotmilan entsprechen. Die Erfassungstermine fanden auch in allen Phasen, in denen nach den Vorgaben des Leitfadens 2017 ‚in jedem Fall‛ Beobachtungen erfolgen müssen, statt. Die fachlich empfohlenen Erfassungszeiträume für den Schwarzstorch erstrecken sich von Anfang bis Mitte April (Balz, Nestbau), von Ende April bis Anfang Mai (Territorialverhalten) und von Mitte bis Ende Juni (nach Ausfliegen der Jungtiere). Vgl. MULNV, Leitfaden ,Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring –‘, 2017, Anhang 5a, a.a.O. Im Jahr 2018 fanden in den Phasen 1 und 2 insgesamt sechs Beobachtungstermine statt (5., 13., 20. und 26. April und 3. und 4. Mai). Ferner wurden an vier Terminen im März (8., 16., 23. und 29. März) und an zwei Terminen im Mai (17. und 31. Mai) zusätzliche Beobachtungen durchgeführt. Die Phase 3 wurde mit Beobachtungen an drei Tagen (12., 15. und 20. Juni) erfasst. Weitere Beobachtungstermine fanden zudem im Juni (2. und 8. Juni), Juli (6., 12., 18. und 27. Juli) und August (14. und 22. August) statt. Im Jahr 2019 fanden in den Phasen 1 und 2 insgesamt sechs Beobachtungstermine statt (5., 8., 16., 23. und 30. April und 9. Mai). Ferner wurden an drei Terminen im März (19., 22. und 27. März) und zwei Terminen im Mai (13. und 27. Mai) zusätzliche Beobachtungen durchgeführt. Die Phase 3 wurde mit Beobachtungen an drei Tagen (13., 18. und 25. Juni) erfasst. Weitere Beobachtungstermine fanden zudem im Juni (3. Juni), Juli (4., 10. und 22. Juli) und August (6. und 16. August) statt. Des Weiteren hat E. in den Jahren 2018 und 2019 – ebenso wie im Hinblick auf den Rotmilan – an mehreren Tagen im Winter vor dem Laubaustrieb Horstsuchen im Umkreis von 3.000 m um die Vorhabenstandorte durchgeführt und die dabei identifizierten Horste zu einem späteren Zeitpunkt Besatzkontrollen unterzogen. Dabei wurden im UR weder aktuell besetzte Schwarzstorchhorste gefunden noch solche, deren Größe und Lage den Verdacht eines früheren Besatzes durch die Art begründeten. In den fachlichen Standards entsprechenden RNA Schwarzstorch 2018 und 2019 hat der Fachgutachter ferner nachvollziehbar festgestellt, dass von dem Betrieb der WEA am L. ,keine potentiellen Beeinträchtigungen für die Art ausgehen‘. Ergänzend hat er in der RNA Schwarzstorch 2018 dargelegt, dass Beeinträchtigungen ,weder in Bezug auf mögliche Scheuchwirkungen durch Barriereeffekte, noch hinsichtlich eines erhöhten Kollisionsrisikos‘ zu befürchten seien. Zur Begründung dieser Einschätzung hat der Gutachter plausibel auf die geringe Anzahl der bei den Beobachtungsterminen festgestellten Flüge von Schwarzstörchen in der näheren Umgebung des Windparks hingewiesen. Insoweit hat er ausgeführt, dass im Jahr 2018 an 20 Beobachtungsterminen insgesamt acht Flugbewegungen der Art festgestellt worden seien, die sich auf vier Termine konzentriert hätten, wohingegen an den übrigen 16 Terminen überhaupt keine Aktivitäten hätten nachgewiesen werden können. Im Jahr 2019 seien an 20 Beobachtungsterminen insgesamt 22 Flugbewegungen der Art festgestellt worden, die sich auf zwölf Termine konzentriert hätten, wohingegen an den übrigen acht Terminen überhaupt keine Aktivitäten hätten nachgewiesen werden können. Es habe sich dabei jeweils um Strecken- bzw. Transferflüge in Kombination mit kreisenden Flugbewegungen gehandelt. Es sei zu erkennen, dass die beobachteten Überflüge des Schwarzstorchs allesamt im Westen der WEA-Standorte am L. außerhalb des 1.000 m-Umkreises stattgefunden hätten, im Jahr 2018 die meisten davon im 1.500 m- bis 3.000 m-Umkreis zwischen S1. und G2. . Im Jahr 2019 hätten Flugbewegungen zu einem geringen Teil auch innerhalb des 1.000 m-Radius stattgefunden. Im Vergleich zu 2018 seien 2019 mehr Flugbewegungen festgestellt worden. Dies könne grundsätzlich im Rahmen allgemeiner Aktivitätsschwankungen lokaler Populationen der Fall sein. Diesen fachgutachterlichen Feststellungen und Bewertungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.“ Auch an dieser Beurteilung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. 3. Hinsichtlich des Baumfalken ist der Beklagte ebenfalls in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Nach den im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der VP 2015 vorliegenden einschlägigen naturschutzfachlichen Erkenntnissen, die sich aus Spalte 3 der Tabelle in Anhang 2 des Leitfadens 2013 und aus Tabelle 2 (S. 4) der „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der LAG VSW in der Fassung vom 15. April 2015 (Abstandsempfehlungen 2015) ergaben, betrug der UR 500 m. Ausweislich des Avifaunistischen Gutachtens brütet der Baumfalke jedoch lediglich außerhalb der 2.000 m-Zone um die WEA-Standorte und gelangt nur hin und wieder zur Nahrungssuche in den potentiellen Konfliktraum. Es seien zwei Einzelbeobachtungen von durchfliegenden Baumfalken gelungen. Vor diesem Hintergrund bestanden keine Anhaltspunkte dafür, für diese Vogelart eine vertiefende Prüfung durchzuführen. 4. Ferner ist der Beklagte in Bezug auf das Haselhuhn in seiner VP 2020 nachvollziehbar davon ausgegangen, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Diese Beurteilung konnte er auf die Haselhuhn-Untersuchungen 2018 und 2019 stützen. Die Kammer hat insoweit in ihrem Eilbeschluss vom 9. April 2020 (8 L 1712/19) ausgeführt: „Da hinsichtlich der windenergiesensiblen Vogelart Haselhuhn durch den Betrieb von WEA grundsätzlich das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verletzt sein kann (vgl. S. 20 des Leitfadens 2017), sind insoweit die Vorgaben in Nr. 6.1 des Leitfadens 2017 für Revierkartierungen zu beachten. Danach sind in dem maßgeblichen Untersuchungsradius von 1.000 m um die Vorhabenstandorte (vgl. Spalte 2 des Anhangs 2 zum Leitfaden 2017) in einem Erfassungszeitraum vom 1. März bis 30. Juni sechs bis zehn Begehungen bei bestimmten Witterungsbedingungen (kein starker Wind, kein Regen) vorzunehmen. Dabei sollen Klangattrappen eingesetzt werden. Mit den Kartierungen ist zur Morgendämmerung, spätestens zum Sonnenaufgang, zu beginnen. Die Revierzentren (Brutplätze) und Reviere sind kartographisch im Maßstab 1:5.000 bzw. 1:10.000 darzustellen. Diesen Anforderungen genügen die in den Haselhuhn-Untersuchungen 2018 und 2019 dokumentierten Revierkartierungen. In diesen legte E. dar, dass er in den Jahren 2018 und 2019 jeweils innerhalb des maßgeblichen UR an insgesamt 17 Terminen flächendeckende Untersuchungen durchgeführt habe. Dabei seien von Mitte März bis Anfang Mai sieben Kartierungstermine mit Klangattrappe (Lockpfeife) zum Nachweis singender Männchen während der Balzzeit im einwöchigen Rhythmus durchgeführt worden, mit einer jeweiligen Dauer von vier Stunden am Vormittag (ab Sonnenaufgang) sowie drei Stunden am Nachmittag zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr. Im anschließenden Zeitraum von Mitte Mai bis Ende Juni seien auf diese Weise vier weitere Termine im zweiwöchigen Rhythmus vorgenommen worden. Außerdem sei eine Spurensuche durchgeführt worden. Diese habe sich unter Berücksichtigung der Schneeverhältnisse an sieben Terminen im Jahr 2018 bzw. sechs Terminen im Jahr 2019 im Zeitraum von Mitte Februar bis Anfang März zunächst auf die Suche nach Trittsiegeln konzentriert. Später, ab Mitte März, habe die Suche, die in Verbindung mit den Kartierungen mittels Klangattrappe vorgenommen worden sei, auch Losungen, Mauserfedern und Sandbadestellen umfasst. Da es sich bei dem Haselhuhn allgemein um eine schwer nachweisbare Vogelart handele, habe er im Jahr 2018 zur Stützung der Untersuchungsergebnisse der Revierkartierungen zusätzlich flächendeckend in den Wäldern in einem ca. 3.000 m-Radius um den Windpark eine Habitateignungskartierung im Spätsommer/Herbst (September und Oktober; Nachkartierung Anfang/Mitte November) vorgenommen, sodass auch mögliche Verbundstrukturen in ihrer Funktionalität hätten mit erfasst werden können. Dabei sei nochmals sehr gezielt auf Spuren des Haselhuhns geachtet worden. Bei der Kartierung seien alle Waldflächen und weiteren potentiellen Habitate des Haselhuhns, z.B. Schlag- und Windwurfflächen, aufgesucht worden, die in einem räumlichen Zusammenhang mit den Waldflächen lägen, in denen der Windpark errichtet worden sei. Lediglich davon ,isolierte‘ Waldbestände seien – ebenso wie Offenland- und Siedlungsflächen – unberücksichtigt geblieben. Die Waldflächen und weiteren potentiellen Habitate für das Haselhuhn seien im ersten Schritt nach dem Biotoptypenschlüssel von Nordrhein-Westfalen voneinander abgegrenzt worden. In einem zweiten Schritt seien die Biotoptypen dann nach den verfügbaren Lebensraumrequisiten differenziert worden, die für das Haselhuhn grundsätzlich oder saisonal von Bedeutung seien, und anschließend kartographisch dargestellt worden. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sowohl nördlich des Windparks innerhalb des 1.000 m-Umkreises als auch westlich davon außerhalb desselben ganzjährig geeignete Lebensräume für das Haselhuhn existieren. Beide Eignungsgebiete seien jedoch deutlich räumlich voneinander getrennt, dazwischen bestünden keine geeigneten Verbundstrukturen. Eine potentielle Betroffenheit des Haselhuhns existiere daher ausschließlich für den nördlich, räumlich isolierten Eignungsraum, wohingegen im westlichen, der insgesamt weitaus größer sei, mögliche Beeinträchtigungen der Art von vornherein ausgeschlossen werden könnten. Der Eignungsraum im Norden besitze aufgrund seiner isolierten Lage grundsätzlich ein geringes Potential zur dauerhaften Besiedelung für das Haselhuhn. Dieser sei zudem infolge des starken Publikumsverkehrs auf dem Golfplatzgelände im Norden und durch die stark frequentierte Wegeverbindung im Süden zwischen dem Gewerbegebiet C.------ im Osten und S1. im Westen grundsätzlich erheblichen Störungen ausgesetzt, die hier zu potentiellen Beunruhigungen in den Lebensräumen für das Haselhuhn führten, wodurch ebenfalls eine Besiedelung durch die Art von vornherein in Frage gestellt sei. Dies werde prinzipiell dadurch bestätigt, dass hier – trotz umfangreicher Untersuchungen – das Haselhuhn nicht habe nachgewiesen werden können. Auch Nachweise aus der Vergangenheit, sofern sie überhaupt als gesichert gelten könnten, seien ausschließlich sporadischer Natur. Insofern sei hier nicht von einer Beeinträchtigung des Haselhuhns durch den Windpark auszugehen. Der Betrieb der WEA verstoße somit in Bezug auf das Haselhuhn nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zudem seien außerhalb des allgemeinen Wirkraumes der WEA gegenüber dem Haselhuhn ausreichend geeignete, ganzjährige Lebensräume in insgesamt weitaus besserer Qualität für die Art vorhanden, die von dieser besiedelt werden könnten. Die Nachvollziehbarkeit dieser fachgutachterlichen Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Er verweist im Wesentlichen auf vermeintliche Haselhuhn-Nachweise vom 19. Januar 2016 (L2. ), 2. Januar 2017 (H. /L. ) und 4. Februar 2019 (I3. ), die durch haselhuhngeeignete Habitate miteinander verbunden seien. Aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der Haselhuhn-Unterart Bonasa bonasia rhenana seien Haselhuhn-Nachweise nur schwer zu erbringen. Die angeführten Hinweise auf das Vorkommen des Haselhuhns im räumlichen Umfeld der streitgegenständlichen WEA lagen allerdings auch dem Fachgutachter bei der Durchführung der Haselhuhn-Untersuchungen 2018 und 2019 vor, konnten von diesem jedoch nicht bestätigt werden. Die E. ausweislich seiner vorstehend zitierten Ausführungen ebenfalls bekannten Schwierigkeiten bei der Erbringung von Haselhuhn-Nachweisen – auch im Zusammenhang mit schlechten meteorologischen Bedingungen in den letzten Jahren – haben ihn dazu veranlasst, im Jahr 2018 überobligatorisch eine Habitateignungskartierung vorzunehmen. Trotz umfangreicher Untersuchungen konnte er jedoch weder ein Haselhuhnvorkommen bestätigen noch im maßgeblichen UR geeignete Habitate feststellen. Der Einwand des Antragstellers, die im Leitfaden 2017 aufgestellten Methodenstandards seien für den Nachweis des Haselhuhns generell nicht geeignet, greift nicht durch. Nach der bereits vorstehend unter 1. zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Leitfaden 2017 grundsätzlich als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz bei der Genehmigung von WEA zugrunde zu legen, und daher auch mit Blick auf die windenergiesensible Vogelart Haselhuhn. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Haselhuhn-Untersuchungen 2018 und 2019 sprächen lediglich vom ,Haselhuhn‘ und ließen außer Acht, dass es sich bei der Haselhuhn-Unterart Tetrastes bonasia rhenana um die vom weltweiten Aussterben bedrohteste Vogelart Europas handele, erschließt sich der Kammer nicht. Denn der Gutachter kommt, wie bereits dargelegt, nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass trotz umfangreicher Untersuchungen ein Vorkommen des Haselhuhns – und somit auch der vom Antragsteller angeführten Unterart – im maßgeblichen UR nicht habe nachgewiesen werden können. Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, die Habitateignungskartierung sei durch die flächendeckende Borkenkäfer-Kalamität zum Teil veraltet und die Dynamik der zukünftigen Waldentwicklung zurzeit kaum abschätzbar, weshalb der vorsorgende Gebietsschutz und das Fernhalten jeglicher das Haselhuhn schädigenden Maßnahmen umso wichtiger seien. Wie bereits unter 1. dargelegt, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt der Ergänzung der VP an. Nachträgliche oder gar künftige Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Vor diesem Hintergrund sind mögliche zukünftige Waldentwicklungen, die sich positiv auf die Habitateignung des Vorhabengebietes für das Haselhuhn auswirken könnten, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Fachgutachter auch im Rahmen der Haselhuhn-Untersuchung 2019, und somit in dem auf die Habitateignungskartierung folgenden Jahr, kein Haselhuhnvorkommen im maßgeblichen UR feststellen konnte.“ Die Kammer hält an dieser Einschätzung nach nochmaliger Überprüfung ebenfalls fest. 5. Auch in Bezug auf den Mäusebussard ist die Beurteilung des Beklagten in der VP 2015, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten seien, nachvollziehbar. Nach Anhang 4 des insoweit maßgeblichen Leitfadens 2013 ist bei allen Vogelarten, die in der Aufzählung der WEA-empfindlichen Arten in Nordrhein-Westfalen nicht genannt werden, im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden. Der Mäusebussard gehört zu den Arten, die in dieser Aufzählung nicht aufgeführt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung dieser Art bestanden nicht. Aus dem Avifaunistischen Gutachten geht hervor, dass eine besondere Konzentration von Mäusebussarden am geplanten WEA-Standort nicht ausgemacht werden konnte. Die Erhaltung des gegenwärtigen Entwicklungsstandes der Population bleibe gewährleistet. Durch das Vorhaben komme es insgesamt zu keinem Konflikt im Zusammenhang mit dem Vorkommen des Mäusebussards. Soweit der Kläger vorträgt, der Mäusebussard sei ausweislich der Studie „Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen (PROGRESS)“ aus dem Jahr 2016 hochgradig schlaggefährdet und es komme daher nicht darauf an, dass die Art nicht als windkraftsensibel „gelistet“ sei, kann er damit nicht durchdringen. Denn diese Studie ist erst im Jahr 2016 veröffentlicht worden und somit nach Abschluss der VP 2015, die in Bezug auf die Art Mäusebussard maßgeblich ist. Wie bereits dargelegt, stellen aber nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen des Vorhabens in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP nicht in Frage. Ungeachtet dessen weisen die Ergebnisse von PROGRESS zwar auf hohe Kollisionsraten und potenziell bestandswirksame Auswirkungen des Ausmaßes bisheriger Windenergienutzung hin. Vor dem Hintergrund des großen Bestands des Mäusebussards in Deutschland trete dadurch jedoch keine akute Bestandsgefährdung auf, auch wenn zumindest regional starke Bestandsrückgänge dokumentiert worden seien. In welchem Maße diese durch Windenergienutzung und/oder andere Faktoren verursacht worden seien, bedürfe dringend näherer Untersuchungen. Bei der Planung von weiteren Windparks bestünden durch die großflächige Verbreitung dieser Art Probleme bei der Konfliktvermeidung bzw. -minderung und es sei zu prüfen, wie diese in Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden könnten. Wichtiger als bei den anderen Arten werde es beim Mäusebussard voraussichtlich sein, die mit der Errichtung von WEA verbundenen Eingriffe so auszugleichen, dass sie auch der betroffenen Art dienlich seien und den Bestand des Mäusebussards stützten. Vgl. BioConsult SH GmbH & Co. KG, ARSU GmbH, IfAÖ GmbH und Universität Bielefeld – Lehrstuhl für Verhaltensforschung, „Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen (PROGRESS)“, S. 268 (abrufbar unter https://www.arsu.de/sites/default/files/projekte/progress_schlussbericht_20160629.pdf). Diese Ausführungen zeigen, dass die andauernde wissenschaftliche Diskussion auch in absehbarer Zukunft nicht abgeschlossen sein wird, sondern gegebenenfalls weiterer Forschung bedarf. Vor diesem Hintergrund wäre es, selbst wenn dem Beklagten die Ergebnisse der Studie von PROGRESS im Zeitpunkt seiner abschließenden Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Mäusebussard im Jahr 2015 bereits vorgelegen hätten, vertretbar gewesen, wenn er sich an der im Leitfaden 2013 niedergelegten Einschätzung orientiert hätte, dass es sich bei dem Mäusebussard nicht um eine windenergiesensible Art handelt, die einer besonderen Betrachtung im Rahmen der VP bedarf. Eine entsprechende Regelung findet sich im Übrigen auch in Anhang 1 des aktuellen Leitfadens 2017, der das bekannte naturschutzfachliche Grundwissen ausgewertet hat und dabei zum Teil zu denselben, zum Teil jedoch aufgrund landesspezifischer Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen zu abweichenden Bewertungen kommt. Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2019 – 28 K 3594/17 –, juris, Rn. 162. 6. Es kommt vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Vorgehensweise der T7. & X6. GbR – Büro für Landschaftsökologie – bei der im Auftrag der planungsgruppe grün durchgeführten Erfassung und Bewertung der Fledermausfauna aus Juni 2014, die dem Avifaunistischen Gutachten zugrunde gelegt worden ist, dem Leitfaden 2013 entspricht. Denn Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Erteilung des Ausgangsbescheids sind jedenfalls zugunsten des Genehmigungsinhabers zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.v., S. 6 BA. Eine solche Änderung ist hier mit der Veröffentlichung des Leitfadens 2017 eingetreten. Darin wird klargestellt, dass im Zuge der Sachverhaltsermittlung eine Erfassung der Fledermäuse hinsichtlich der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA nicht erforderlich ist, sofern sichergestellt ist, dass die Bewältigung der Sachverhalte bezüglich der Fledermäuse im Genehmigungsverfahren durch ein Gondelmonitoring mit einem zunächst umfassenden Abschaltszenario (1.4. - 31.10.) erfolgt. Ein solches in Kapitel 9 des Leitfadens 2017 näher beschriebenes umfassendes Abschaltszenario ist der Beigeladenen in der artspezifischen Auflage zum Schutz der Fledermäuse B IV.8 des Genehmigungsbescheides aufgegeben worden. Ferner sind für den Fall, dass seitens der Beigeladenen Bedarf besteht, den Abschaltalgorithmus zu ändern, zunächst mittels eines mindestens 2-jährigen gutachterlich durchzuführenden Monitorings im Bereich der Gondel und der Rotorfläche, das ebenfalls den im Leitfaden 2017 aufgestellten Anforderungen entspricht, die Flugbewegungen von Fledermäusen nach fachlich anerkannten Methodenstandards zu erfassen (vgl. Auflage B IV.11 des Genehmigungsbescheides). Eine anhand des Monitorings beabsichtigte Änderung der Betriebsabschaltung(en) ist frühestens nach dem 1. Erfassungsjahr und erst nach der entsprechenden Zustimmung der Genehmigungsbehörde möglich. Die Kammer geht entgegen der vom Kläger geäußerten Rechtsauffassung davon aus, dass bei Anwendung des Leitfadens 2017 das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt ist. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 8 K 710/17 –, juris, Rn. 134. V. Nachvollziehbar ist der Beklagte ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass das genehmigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das NSG „H. “, das sich teilweise in einem Abstand von nur 80 m zur nächstgelegenen WEA 1a befindet, hat. Der Beklagte hat in der VP 2015 zulässigerweise darauf verwiesen, dass im Rahmen des Änderungsverfahrens des FNP der Stadt G1. zwecks Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie diesbezüglich eine Verträglichkeitsvorprüfung erfolgt sei. Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, dass auch aus Artenschutzgründen keine größeren Pufferzonen zum Schutz planungsrelevanter Arten erforderlich seien. Vor diesem Hintergrund war es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht erforderlich, im Genehmigungsverfahren betreffend die streitgegenständlichen WEA erneut eine solche Prüfung durchzuführen. Insbesondere zu der Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen WEA die Erhaltung und Wiederherstellung der typischen Arten eines überwiegend als Grünland genutzten Mittelgebirgstals, zu deren Schutz die Festsetzung des NSG ausweislich des Gebietssteckbriefs u.a. erfolgte, gefährdet ist, wurden von der Beigeladenen zudem im Rahmen der Artenschutzprüfung umfassende Untersuchungen durchgeführt. Der Beklagte ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass insoweit keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. VI. Das Ergebnis der VP 2015 ist auch mit Blick auf das LSG „G1. “, in dem die Anlagenstandorte liegen, nicht zu beanstanden. Innerhalb des LSG ist u.a. die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, von der auch WEA erfasst werden, grundsätzlich verboten (vgl. Nr. 2.2 D lit. a) des LP). Der Landrat des Beklagten hat jedoch für das dem generellen Bauverbot des LP widersprechende Vorhaben der Beigeladenen eine Ausnahme erteilt. Nach Nr. 2.2 F lit. a) des LP kann die ULB von den Ge- und Verboten für das LSG eine Ausnahme zulassen, wenn die beabsichtigte Handlung den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Dies war vorliegend der Fall. Für das LSG „G1. “ ist der Schutzzweck unter Nr. 2.2 B des LP wie folgt festgesetzt: „Die Ausweisung des LSG dient der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie der Bewahrung des im Interesse des Erholungsverkehrs überregional bedeutsamen Gebietes.“ Hinsichtlich des Schutzgutes „Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes“ hat der Beklagte im Genehmigungsbescheid nachvollziehbar dargelegt, dass die Funktionen des Naturhaushaltes bei Umsetzung verschiedener Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch die WEA nicht beeinträchtigt würden. Er hat hierzu ferner umfassende Auflagen zur Beachtung des Artenschutzes erteilt und 21.162 ökologische Wertpunkte als erforderliche Kompensation für die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und die Biotopwertverluste festgesetzt. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe die Prüfung diesbezüglich auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beschränkt, was jedoch nicht mit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gleichzusetzen sei, stellt er die Nachvollziehbarkeit der Prüfung nicht durchgreifend in Frage. Zwar definiert § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG den Naturhaushalt als die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Es ist jedoch weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, welche anderen Naturgüter, abgesehen von den Tieren, durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen WEA beeinträchtigt werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung des Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der „Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes“ ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Schutzzweck nicht beeinträchtigt werde, da der Schwellenwert einer besonderen Schwere und Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild im vorliegenden Fall nicht überschritten werde. Er hat insoweit auf den LBP Teilbeitrag „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ Bezug genommen. Darin stellt der Gutachter nachvollziehbar fest, dass durch das Vorhaben ca. 93,7% der Gesamtfläche des UR nicht beeinträchtigt würden. Die anderen Flächen würden in unterschiedlichem Maße beeinträchtigt, lediglich ca. 1,27% der Gesamtfläche würden erheblich beeinträchtigt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Kläger kann mit seinem Vortrag, die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes werde durch WEA grundsätzlich beeinträchtigt, nicht durchdringen. In dem insoweit vom Beklagten zu beachtenden Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen für die Planung und Genehmigung von WEA und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 4. November 2015 heißt es unter Nr. 8.2.2.5, dass LSG mit 45,2% der Landesfläche einen Großteil der Fläche des Landes Nordrhein-Westfalen abdeckten. Die Großflächigkeit dieser Ausweisungen sei unter anderem vor dem Hintergrund der Abwehr der Siedlungsentwicklung in den baulichen Außenbereich und der Zersiedelung der Landschaft zu verstehen. In manchen Gemeinden umfassten LSG daher fast den gesamten bauplanungsrechtlichen Außenbereich in dem der Gesetzgeber die Errichtung von WEA privilegiert habe. Eine auf den Außenbereich verwiesene Nutzung wie die Windenergie sei jedoch für eine ambitionierte Ausbauplanung darauf angewiesen, auch Flächen in LSG in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist vor diesem Hintergrund auch die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Vorhabenstandorte im FNP der Stadt G1. zu berücksichtigen, die die landschaftsrechtlichen Belange der Windenergienutzung am konkreten Standort bereits in den Blick genommen und eine entsprechende Interessenabwägung zugunsten der Errichtung von WEA vorgenommen hat. Demgegenüber führt der Hinweis des Klägers, das Plangebiet umfasse einen der hochwertigen Bereiche des gesamten LSG, die „T4. -M2. -Wasserscheide“, zu keiner anderen Beurteilung. Der Gutachter hat diese im LBP berücksichtigt und als zielführende Maßnahme zur Erhaltung dieser Landschaftsbildeinheit, die mit „hoch, von herausragender Bedeutung“ bewertet wurde, einen weitgehenden Verzicht auf (großflächige) Nadelholzkulturen vorgeschlagen. Ferner hat der Beklagte auch für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine Kompensation in Höhe von 30.610 ökologischen Wertpunkten im Genehmigungsbescheid festgesetzt VII. Das Ergebnis der VP ist des Weiteren mit Blick auf die Natura 2000-Gebiete, das VSG „Y“ (1.) und das FFH-Gebiet „F. Wald“ (2.), nicht zu beanstanden. 1. Hinsichtlich des VSG „Y“ konnte sich der Beklagte in der VP 2020 auf die von der Beigeladenen eingereichte FFH-Vorprüfung stützen. Dieser Einschätzung hat die Kammer bereits in ihrem Eilbeschluss vom 9. April 2020 (8 L 1712/19) Folgendes zugrunde gelegt: „Bei dem VSG ,Y‘ handelt es sich um ein Europäisches Vogelschutzgebiet i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, das zu den Natura 2000-Gebieten zählt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), deren Schutzzwecke nach § 3c Satz 1 – bzw. § 3c Satz 2 – UVPG i.V.m. Nr. 2.3.1 der Anlage 2 zum UVPG bei der Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, zu berücksichtigen sind. Mit der Unterschutzstellung des VSG ,Y‘ werden ausweislich der Bekanntmachung (ABl. L 198/41) u.a. die Erhaltungsziele ,Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, ihrer typischen Lebensräume und -gemeinschaften sowie der Gewässerqualität. Erhaltung oder Wiederherstellung von Laubwald und Mischwald und Grünland unterschiedlicher Nutzungsintensitäten‘ verfolgt. Im zugehörigen Standarddatenbogen werden als wertgebende Vogelarten insgesamt 18 Brutvogelarten aufgelistet, wovon acht Vogelarten im Leitfaden 2017 als windenergiesensibel eingestuft werden (u.a. Rotmilan, Schwarzstorch und Haselhuhn). […] Der Gutachter hat darin [in der FFH-Vorprüfung] nachvollziehbar begründet, dass ,eine sehr hohe Prognosesicherheit bzw. große Gewissheit, dass es in keiner Weise zu signifikant erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes VSG ‚Westerwald‛ … in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen in Bezug auf die wertbestimmenden Arten der Vogelfauna durch die Nutzung von Windenergie im Windpark L. kommen‘ könne, vorliege. Es bestehe keine ernsthafte Besorgnis, dass nachteilige projektbedingte Auswirkungen hinsichtlich des VSG einträten. Dies gelte sowohl in Bezug auf mögliche kumulative Effekte mit WEA, die in der Umgebung betrieben würden, als auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten. Es seien keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der Populationen windenergiesensibler oder anderer Vogelarten zu erwarten, die als charakteristischer Bestandteil derjenigen Lebensräume innerhalb des VSG gälten, für die spezielle Erhaltungs- und Entwicklungsziele bestünden. Die Funktion des VSG ,Westerwald‘ werde diesbezüglich also nicht negativ beeinflusst. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, da aufgrund der prognostischen Einschätzung offensichtlich ausgeschlossen werden könne, dass der Betrieb der streitgegenständlichen WEA zu einer Beeinträchtigung von Erhaltungszielen führe. Im Rahmen seiner Ausführungen hat Dr. E. ein besonderes Augenmerk auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die bereits vorstehend thematisierten Vogelarten Rotmilan, Schwarzstorch und Haselhuhn gelegt. Hinsichtlich des Rotmilans hat der Gutachter festgestellt, dass sich die Aktionsräume der Art bezogen auf die Vorkommen im VSG ,Westerwald‘ im Osten bis zu einer gedachten Linie etwa von I4. /S2. im Norden über S1. bis nach Q2. im Süden ausdehnten und dabei längst nicht an das unmittelbare Umfeld des Windparks heranreichten. Insofern könnten potentielle Beeinträchtigungen des Rotmilans durch den Betrieb der streitgegenständlichen WEA nicht auftreten, sodass das VSG ,Y‘ in seinen auf den Rotmilan als eine der wertgebenden Arten ausgerichteten Erhaltungszielen und Schutzzwecken keine erheblichen Beeinträchtigungen erleide. Auch hinsichtlich des Schwarzstorches hat E. ausgeführt, dass das VSG ,Westerwald‘ keine potentiellen Beeinträchtigungen in seinen auf diese Art ausgerichteten Erhaltungszielen und Schutzwecken erleide. Die Aktionsräume des Schwarzstorches dehnten sich im Osten bis zu einer gedachten Linie etwa von S1. im Norden bis nach I2. im Süden aus und reichten dabei längst nicht bis an das unmittelbare Umfeld des Windparks heran. Das Haselhuhn kommt nach den Angaben des Gutachters gemäß den Verbreitungsangaben zum Vorkommen der Art innerhalb des VSG ,Y‘ in einer Mindestentfernung von ca. 4.500 m zum Windpark L. im Süden – und somit außerhalb des 1.000 m-Radius – vor. Auch insoweit träten deshalb keine potentiellen Beeinträchtigungen des VSG ,Y‘ in seinen auf das Haselhuhn ausgerichteten Erhaltungszielen und Schutzwecken auf. Diese fachgutachterlichen Einschätzungen zieht der Antragsteller mit seiner pauschalen Rüge, die FFH-Vorprüfung beruhe zum Teil auf veralteten Datengrundlagen, nicht durchgreifend in Zweifel. Zwar hat E. selbst ausgeführt, dass für die Beurteilung möglicher Betroffenheiten des VSG ,Y‘ in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen die Angaben im Standarddatenbogen in Verbindung mit den zugehörigen Karten zur Verbreitung der wertgebenden Vogelarten zugrunde gelegt worden seien, auch wenn die dortigen Angaben nicht jünger als 2011 und damit vergleichsweise wenig aktuell seien. Allerdings hätten auch dem Artdatenportal des Landesamtes für Umwelt S. -Q1. keine ergänzenden Angaben zum Vorkommen dieser Arten im VSG unter Berücksichtigung ausreichender Aktualität entnommen werden können. Außerdem seien die Ergebnisse artenschutzrechtlicher Untersuchungen sowie die vorliegenden Angaben des Naturschutzinitiative e.V. mit einbezogen worden. Damit könne die Datenlage für eine Bewertung der FFH-Verträglichkeit als ausreichend gelten. Defizite, die zu Unsicherheiten in der Bewertung führen könnten, seien nicht erkennbar. Diesen plausiblen Erwägungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Insoweit hat er lediglich vorgetragen, dass sich die tatsächliche Situation hinsichtlich des Schwarzmilans anders darstelle und ein Schwarzmilanpaar in ca. 3,3 km Entfernung zu den WEA im Jahr 2019 zwei Jungvögel erfolgreich aufgezogen habe. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller den Schwarzmilan bislang noch nicht als eine Vogelart benannt hat, die (möglicherweise) erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben ausgesetzt ist, hat er derartige Auswirkungen auch jetzt nicht aufgezeigt, da der Leitfaden 2017 in Spalte 2 des Anhangs 2 für den Schwarzmilan – ebenso wie vorliegend für den Rotmilan – einen Untersuchungsradius von 1.000 m vorgibt und der angeführte Horst sich mithin deutlich außerhalb des UR befand. Dass sich die Datenlage für das VSG ,Westerwald‘ zulasten einer anderen für die Erhaltungsziele des Gebiets maßgeblichen Vogelart, insbesondere der im vorliegenden Verfahren näher in den Blick genommenen Vogelarten Rotmilan, Schwarzstorch und Haselhuhn, verändert hat, hat der Antragsteller bereits nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer nach erneuter, nicht nur summarischer Prüfung auch im Hauptsacheverfahren fest. 2. Es lagen ferner keine Anhaltspunkte für den Beklagten vor, das FFH-Gebiet „F. Wald“ näher in den Blick zu nehmen. Zwar trägt der Kläger zutreffend vor, dass die LAG VSW in der Tabelle 1 der Abstandsempfehlungen 2015, abrufbar unter: http://www.vogelschutzwarten.de/downloads/lagvsw 2015_abstand.pdf, einen Mindestabstand von 1.200 m u.a. zu allen Schutzgebietskategorien nach nationalem Naturschutzrecht mit WEA-sensiblen Arten im Schutzzweck bzw. in den Erhaltungszielen empfehlen. Dieser Mindestabstand wird von den streitgegenständlichen WEA zum FFH-Gebiet „F. Wald“, in welchem laut dem Gebietssteckbrief u.a. der Rotmilan als bedeutsame Vogelart vorkommt, nicht gewahrt. Allerdings stellt der hier für die Beurteilung der Auswirkungen der streitgegenständlichen WEA auf den Artenschutz maßgebliche Leitfaden 2017 (S. 28 f.) klar, dass im Zusammenhang mit den Pufferzonen zu Natura 2000-Gebieten nicht die Empfehlungen der LAG VSW zugrunde zu legen sind. Die dort genannten Abstände seien im Sinne des Vorsorgeprinzips zu verstehen und teilweise größer, als die eigentlichen Auswirkungen auf die betreffenden Arten in der Tabelle 2 im Helgoländer Papier erwarten ließen. Vielmehr sei, sofern ein Natura 2000-Gebiet dem Schutz von WEA-empfindlichen Fledermausarten oder WEA-empfindlichen europäischen Vogelarten diene, aus Vorsorgegründen in der Regel eine Pufferzone von 300 m zu den Natura 2000-Gebieten naturschutzfachlich begründet. Im Einzelfall könne in Abhängigkeit vom Schutzzweck und von den Erhaltungszielen des Gebietes ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden, was im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu klären sei. Die hier mangels Anhaltspunkten für das Erfordernis eines höheren Abstandswertes somit maßgebliche Pufferzone von 300 m wird von den streitgegenständlichen Anlagen, die sich in einem Mindestabstand von 700 m zu dem FFH-Gebiet „F. Wald“ befinden, deutlich gewahrt. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Art Rotmilan wurden vom Beklagten gesondert in den Blick genommen und – wie bereits ausführlich dargelegt – nachvollziehbar mit dem Ergebnis bewertet, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Art nicht zu erwarten seien. B. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen materielles Recht berufen. Der immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz ist gewahrt, da durch die WEA weder für ihn unzumutbare Lärmimmissionen verursacht werden (I.) noch seine Grundstücke durch unzumutbare Schattenwurfimmissionen beeinträchtigt werden (II.). Die WEA verstoßen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (III.). I. Der Betrieb der streitgegenständlichen WEA verursacht keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG in Gestalt von unzumutbaren Lärmimmissionen, die den Kläger in seinen durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschützten Rechten verletzen. Nach dieser Regelung sind genehmigungsbedürftige Anlagen – wie die hier in Rede stehenden WEA – so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Für anlagenbezogene Lärmimmissionen wird der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) konkretisiert. Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 60 und vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris, Rn. 53. Das Vorhaben der Beigeladenen genügt den Anforderungen der TA Lärm. Die Grundstücke des Klägers befinden sich, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, im Außenbereich der Stadt G2. . Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW sind Bewohnern des Außenbereichs von WEA ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 – 8 B 1291/17 –, juris, Rn. 66 m.w.N. Diese Richtwerte werden bei einem in der Auflage B II.4. des Genehmigungsbescheides vorgeschriebenen Betrieb der WEA im leistungsoptimierten Betriebsmodus zur Tageszeit und im leistungsreduzierten Betriebsmodus zur Nachtzeit vorliegend deutlich unterschritten. Die im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen eingereichte Schallimmissionsprognose der X5. H1. gmbh vom 4. September 2014 errechnet für den Immissionspunkt G (An der G1 Str.), welcher in der Nähe der klägerischen Grundstücke und etwa gleich weit von den WEA entfernt liegt, einen Immissionswert von insgesamt 40 dB(A) nachts, sodass der oben genannte maßgebliche Richtwert um 5 dB(A) unterschritten wird. Da die Immissionsrichtwerte für den Zeitraum „Tag“ durch die Belastung der gegenständlichen Parkkonfiguration auch im leistungsoptimierten Betriebsmodus (ohne Leistungsreduzierung) sicher eingehalten werden, wurde in der Schallimmissionsprognose nur der Zeitraum „Nacht“ weiter betrachtet bzw. dargestellt (vgl. S. 9 der Schallimmissionsprognose). Die in der Schallimmissionsprognose festgestellten Immissionsrichtwerte stellen auch eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Sie werden durch die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die Schallimmissionsprognose nicht durchgreifend in Frage gestellt und liegen auf der „sicheren Seite“. Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 – 8 B 663/17 –, juris, Rn. 59. Dies gilt selbst dann, wenn es aufgrund der hier erfolgten Anwendung des alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 zu einer Überschätzung der Bodendämpfung gekommen sein sollte. Es kann offen bleiben, ob dieses Verfahren aufgrund neuer gesicherter Erkenntnisse und eines Wegfalls der Bindungswirkung der TA Lärm insoweit nicht mehr anwendbar ist. Denn bei einer deutlichen Richtwertunterschreitung ist die Lärmprognose auch bei Anwendung des alternativen Verfahrens hinreichend verlässlich. Die Berücksichtigung der Bodendämpfung nach der DIN ISO 9613-2, die dem alternativen Verfahren zugrunde liegt, kann sich nur um maximal 4,8 dB(A) auswirken. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 8 L 1795/18 –, n.v., S. 10 f. BA. Dies ist Folge der in Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 zur Berechnung der Bodendämpfung (A gr ) herangezogenen Gleichung (10), welche die mittlere Höhe des Schallausbreitungsweges über dem Boden (h m ) und den Abstand von der Schallquelle zum Empfänger (d), jeweils angegeben in Metern, berücksichtigt: A gr = 4,8 - (2h m /d) [17+ (300/d)]); Wenn A gr < 0 dann ist A gr = 0. Weil negative Ergebniswerte aus dieser Gleichung gleich Null zu setzen sind, kann die Bodendämpfung rein rechnerisch maximal, d.h. bei sehr großen Abständen, gegen den Wert von 4,8 dB(A) streben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 – 8 B 1291/17 –, a.a.O., Rn. 77 ff. In der vorliegenden Schallimmissionsprognose ist allerdings nur eine Bodendämpfung von A gr = 0,00 dB(A) für die WEA 1a, von 1,77 dB(A) für die WEA 2 und von 2,69 dB(A) für die WEA 3 errechnet worden (vgl. S. 27 der Schallimmissionsprognose). Es bestehen angesichts dessen keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren eine Berechnung auf der Grundlage des so genannten Interimsverfahrens dazu führen würde, dass die maximal zulässigen Immissionsrichtwerte auf den Grundstücken des Klägers überschritten werden. Ließe man die errechnete Bodendämpfung für alle drei WEA im Rahmen der Ermittlung des nächtlichen Immissionswerts unberücksichtigt, würde sich der zu erwartende Immissionswert nach Angaben des Beklagten und der Beigeladenen, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, um maximal 0,6 dB(A) erhöhen und läge mit 40,6 dB(A) immer noch deutlich unterhalb des maßgeblichen Richtwertes von 45 dB(A). Selbst wenn der, wie vorstehend dargelegt, maximale Wert für die Bodendämpfung von 4,8 dB(A) zu dem für den Immissionspunkt G ermittelten nächtlichen Immissionswert von 40 dB(A) hinzuaddiert würde, läge die Summe dieser Werte mit 44,8 dB(A) immer noch „auf der sicheren Seite“ unterhalb von 45 dB(A). II. Die Grundstücke des Klägers werden auch nicht durch den Schattenwurf der streitgegenständlichen WEA unzumutbar beeinträchtigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Belästigung durch den von WEA zu erwartenden Schattenwurf dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer „worst-case“-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr – entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal acht Stunden im Jahr – und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt. Zwar gibt es für den von WEA verursachten Schattenwurf keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich ziehen müsste. Dem wird aber dadurch Rechnung getragen, dass diese Faustformel nicht nach der Art eines Rechtssatzes angewandt wird. Vielmehr sind wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris, Rn. 35. Umstände, die im vorliegenden Einzelfall eine geringere Höchstbeschattungsdauer als 30 Minuten am Tag und acht Stunden im Jahr als zumutbar erscheinen lassen, sind indes vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Kläger befürchteten Ertragsausfälle seiner Photovoltaikanlage sowie den angeblich erhöhten Verschleiß einzelner Bauteile dieser Anlage, die er jeweils nur pauschal geltend gemacht und nicht ansatzweise plausibel erläutert hat. Die streitgegenständlichen WEA verursachen an den Wohngebäuden I. 3 und 4 keine Überschreitung der vorgenannten maximalen Beschattungszeiten pro Jahr und Tag. Zwar gelangt die „Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes L. -G1. “ (Schattenwurfprognose) der X5. H1. vom 4. September 2014 zu dem Ergebnis, dass durch die WEA bei der gebotenen „worst-case“-Betrachtung – die Sonne scheint den ganzen Tag und die Rotorblätter der im Dauerbetrieb befindlichen WEA stehen immer senkrecht zur Sonneneinstrahlung – eine jährliche Schattenwurfdauer von 52 Stunden und 5 Minuten (I. 3) bzw. 48 Stunden und 44 Minuten (I. 4) sowie eine maximale tägliche Schattenwurfdauer von jeweils 46 Minuten erreicht wird (vgl. S. 32 der Schattenwurfprognose). Allerdings wurde die streitgegenständliche Genehmigung unter der Auflage B II.8. erteilt, dass durch die Installation einer Abschaltautomatik sicherzustellen ist, dass „die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer aller Windkraftanlagen der Windfarm in Summe 30 Stunden pro Kalenderjahr (dies entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von acht Stunden pro Jahr)“ und die tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten jeweils nicht überschritten werden. Diese Auflage gewährleistet mithin auch für die klägerischen Grundstücke einen Schutz vor unzumutbarer Beschattung. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und ggf. welche Auswirkungen der Schattenwurf der streitgegenständlichen WEA auf die auf der Wiese seiner Grundstücke weidenden Kühe hat. III. Dem Kläger steht auch nicht deshalb ein Abwehrrecht gegen die genehmigten WEA zu, weil – wie er geltend macht – von diesen optisch bedrängende Wirkungen ausgehen, die mit Blick auf seine Wohngebäude I. 3 und 4 gegen das bauplanungsrechtliche, bei Außenbereichsvorhaben in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) verankerte Rücksichtnahmegebot verstoßen. Bei der Prüfung, ob eine WEA sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnnutzung auswirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, stets eine Bewertung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Diese orientiert sich im Ausgangspunkt an den folgenden groben Einheitswerten: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WEA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand trete die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukomme. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der WEA das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. zu allem: OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris, Rn. 77 ff. und Beschluss vom 26. März 2018 – 8 B 1291/17 –, a.a.O., Rn. 90 f. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend (lediglich) eine besonders intensive Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Wirkung der WEA 1a auf die Wohnhäuser I. 3 und 4 geboten. Denn diese Anlage mit einer Gesamthöhe von 199 m (140,6 m Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers von 58,4 m) soll in einem Abstand von ca. 584 m und damit dem ca. 2,93-fachen ihrer Gesamthöhe zu den Wohnhäusern I. 3 und 4 errichtet werden. Hinsichtlich der WEA 2 und 3 bedarf es hingegen keiner besonders intensiven Einzelfallprüfung, weil ihre Abstände zu den Wohnhäusern I. 3 und 4 deutlich mehr als das 3-fache ihrer Gesamthöhe betragen. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind insbesondere die Kriterien Höhe und Standort der WEA, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur WEA besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Auch Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 8 B 390/15 –, juris, Rn. 36 ff. m.w.N. Ausgehend hiervon fällt die Einzelfallbewertung im Ergebnis zugunsten des Beklagten und der Beigeladenen aus. Dieser Bewertung liegen die Luft- und Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie die Feststellungen zugrunde, die die Berichterstatterin in dem Ortstermin am 12. Mai 2020 getroffen und der Kammer anhand der dort angefertigten Lichtbilder vermittelt hat. Die WEA 1a wirkt sich nicht optisch bedrängend auf die Wohnhäuser I. 3 und 4 aus. Insbesondere fällt zunächst ins Gewicht, dass der Abstand zwischen der WEA 1a und den Wohnhäusern mit dem ca. 2,93-fachen der Gesamthöhe der WEA deutlich näher am Faktor 3 liegt, der nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen im Regelfall nicht die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung der Anlage rechtfertigt, als am Faktor 2, bei dem regelmäßig von einer Rücksichtslosigkeit der Anlage auszugehen wäre. Des Weiteren werden die optischen Wirkungen der WEA 1a auf die Wohnhäuser I. 3 und 4 überwiegend durch hohe Nadelbäume abgeschirmt, die sich bereits im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unmittelbar östlich der Wohnhäuser und damit in direkter Blickrichtung zur WEA 1a befanden. Diese Abschirmung ist auch auf den im Ortstermin am 12. Mai 2020 durch die Berichterstatterin gefertigten Lichtbildern deutlich zu erkennen. Die Anlage selbst ist zwar auf den aus den Fenstern der Wohnräume heraus gefertigten Lichtbildern nicht zu sehen, da die Rotorflügel im Moment der Aufnahme jeweils durch die Bäume verdeckt wurden. Allerdings konnte sich die Berichterstatterin vor Ort davon überzeugen, dass bei der Rotation jeweils ein einzelner Rotorflügel zwischen den Baumkronen hervortrat und von den Wohngebäuden I. 3 und 4 aus grundsätzlich wahrnehmbar war. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dieser Fichtenbestand sei stark dürre- und borkenkäfergeschädigt und müsse zeitnah gerodet werden, führt dies zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob von den streitgegenständlichen WEA optisch bedrängende Wirkungen ausgehen, ist der Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Genehmigung. Nachträgliche Änderungen der Sachlage bleiben daher außer Betracht. Dies vorausgeschickt, kann der Kläger eine optisch bedrängende Wirkung der WEA 1a nicht damit begründen, dass diese aus Aufenthaltsräumen der Wohnhäuser I. 3 und 4 unmittelbar zu sehen ist. Für die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung genügt es für sich gesehen nicht, dass eine WEA von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 8 B 390/15 –, a.a.O., Rn. 42 m.w.N. Die optisch bedrängende Wirkung einer WEA entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf diese durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die WEA in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere im Außenbereich, wo mit der Errichtung von dort privilegierten WEA (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) gerechnet werden muss und dem Betroffenen wegen des daher verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der WEA ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 8 B 1230/13 –, n.v. und vom 22. Dezember 2011 – 8 B 669/11 –, juris, Rn. 30. Nach diesen Maßgaben spricht nichts dafür, dass die Wohnräume in den Wohnhäusern I. 3 und 4 in unzumutbarer Weise optisch bedrängt werden. Im Erdgeschoss des Wohnhauses I. 4 kann die fragliche WEA 1a grundsätzlich durch das nach Osten ausgerichtete Fenster des Wohnzimmers wahrgenommen werden. Die im Wohnzimmer stehende Couch ist allerdings so vor dem Fenster positioniert, dass sitzende Personen nicht direkt auf das Fenster blicken, sondern sich zu diesem umdrehen müssen. Die gegenüber der Couch platzierten Sessel ermöglichen dort sitzenden Personen hingegen einen direkten Blick aus dem Fenster (vgl. Lichtbilder 1 und 2). Allerdings wird die WEA 1a dabei weitestgehend durch Nadelbäume abgeschirmt. Eine Wahrnehmung der WEA gelingt lediglich, wenn sich der Betrachter direkt vor dem Fenster befindet und nach oben schaut. In diesem Fall ist jeweils ein einzelner Rotorflügel der WEA 1a zwischen den Nadelbäumen hindurch zu sehen. Im Obergeschoss ist die WEA 1a durch das nach Norden weisende Fenster des Schlafzimmers (vgl. Lichtbilder 3 und 4) zu sehen. Wegen der Ausrichtung des Fensters ist die WEA 1a allerdings nur von einem Standort unmittelbar vor dem Fenster in Blickrichtung Osten sichtbar (vgl. Lichtbilder 5 und 6). Das Bett steht an der nördlichen Wand des Schlafraums, so dass die Anlage von dort aus wahrgenommen werden kann. Die WEA 1a ist ferner durch das ebenfalls nach Norden hin ausgerichtete Fenster der Küche (vgl. Lichtbild 8) wahrnehmbar. Auch aus diesem Raum ist die Anlage allerdings aufgrund der Ausrichtung des Fensters nur erkennbar, wenn sich der Betrachter unmittelbar vor dem Fenster befindet und nach Osten blickt (vgl. Lichtbilder 9 und 10). Zudem kann die WEA 1a aus einem nach Osten weisenden Fenster im Flur des Obergeschosses (vgl. Lichtbild 11) wahrgenommen werden. Unmittelbar vor dem Fenster befindet sich ein Schreibtisch. Um die Anlage von dort aus sehen zu können, muss sich der Betrachter allerdings zum Fenster hin umdrehen (vgl. Lichtbild 11). Am Schreibtisch sitzend kann die Anlage nicht wahrgenommen werden. Auch hinsichtlich der Aufenthaltsräume im Obergeschoss ist der Blick auf die WEA 1a allerdings weitgehend durch den Fichtenwald verdeckt. Lediglich ein einzelner Rotorflügel ist jeweils zwischen den Baumkronen hindurch zu sehen. Vor diesem Hintergrund sind die optischen Beeinträchtigungen durch die WEA 1a in den Aufenthaltsräumen des Wohnhauses I. 4 als lediglich gering einzustufen. Hinsichtlich der Aufenthaltsräume im Erdgeschoss und im Obergeschoss bleibt es dem Kläger zudem unbenommen, etwaige noch störende Sichtbeziehungen zu der Anlage durch helle und tageslichtdurchlässige Gardinen abzumildern, die die Fenster nur teilweise und nur soweit notwendig verdecken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 8 B 390/15 – a.a.O., Rn. 48 m.w.N. Ebenso wenig wird das Wohnhaus I. 3 durch die WEA 1a in unzumutbarer Weise optisch bedrängt. Die Sicht aus den Fenstern der Aufenthaltsräume des Erdgeschosses auf die WEA 1a ist vollständig durch ein unmittelbar vor dem Wohngebäude I. 3 in östlicher Richtung errichtetes Nebengebäude abgeschirmt. Im Obergeschoss des Hauses ist die Anlage durch ein nach Osten gerichtetes Fenster im Hobbyraum (vgl. Lichtbild 12) wahrnehmbar. Allerdings wird auch hier der Blick auf die WEA 1a durch den Fichtenbestand sowie das Nebengebäude östlich des Wohnhauses verdeckt (vgl. Lichtbild 13), sodass bei direktem Blick durch das Fenster wiederum lediglich jeweils ein einzelner Rotorflügel zu erkennen ist. Aus dem ebenfalls im Obergeschoss befindlichen Wohnzimmer ist die WEA 1a aus dem nach Osten weisenden Fenster (vgl. Lichtbild 14) zu sehen. Auch aus diesem Raum ist der Blick auf die Anlage jedoch durch den Nadelwald und das vor dem Wohnhaus errichtete Gebäude verstellt (vgl. Lichtbilder 15 und 16), sodass auch hier jeweils nur ein einzelner Rotorflügel der Anlage zwischen den Baumkronen hindurch wahrnehmbar ist. Vor dem Fenster befinden sich zudem lichtdurchlässige Gardinen, die eine verbleibende Sicht auf die Anlage weiter abmildern können. Auch aus dem im Obergeschoss befindlichen Schlafzimmer, dessen Fenster gleichfalls nach Osten hin gerichtet ist (vgl. Lichtbild 17), kann die Anlage bei direktem Blick aus dem Fenster gesehen werden. Das Fenster ist auch durch lichtdurchlässige Gardinen bedeckt, sodass eine Wahrnehmung der WEA 1a aus dem Bett liegend nicht gelingt. Lediglich bei geöffneten Gardinen ist jeweils ein einzelner Rotorflügel der Anlage, die wiederum durch Nadelbäume und das benachbarte Gebäude teilweise verdeckt wird (vgl. Lichtbild 18), zu erblicken. Auch hinsichtlich des Wohnhauses I. 3 stellen sich die optischen Auswirkungen der WEA 1a nach alldem lediglich als geringfügig und mithin nicht unzumutbar dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T. – T1. P. –N. G. Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 45.000,- EUR festgesetzt. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht orientiert sich hierbei an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und an der Streitwertpraxis des OVG NRW, wonach in einem Klageverfahren, das die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Gegenstand hat, bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,00 EUR für jede streitgegenständliche WEA ein Streitwert von 15.000,00 EUR festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.