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Beschluss

8 E 862/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.8E862.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2020 geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. September 2020 wird aufgehoben, soweit die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2017 und dem Beschluss des Senats vom 28. April 2020 zu erstattenden Kosten der Beigeladenen auf mehr als 2.863,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Juni 2020 festgesetzt wurden. Der über diesen Betrag hinausgehende Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 28. Mai 2020, eingegangen bei Gericht am 3. Juni 2020, wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. Gründe : 1 Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. 2 Die mit Antrag der Beigeladenen vom 28. Mai 2020 angemeldeten Kosten sind nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe als erstattungsfähig anzuerkennen. Nach den insoweit geltenden Maßgaben (dazu 1.) zählen die Aufwendungen für die ergänzende Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren der X. H. GmbH vom 6. September 2018 in Höhe von anteilig (595 Euro : 2 =) 297,50 Euro brutto nicht hierzu (dazu 2.). 3 1. Gemäß § 164 VwGO hat der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Umfang und Höhe des Kostenerstattungsanspruchs obsiegender Beteiligter – hier der Beigeladenen – richten sich nach § 162 VwGO. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewordenen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte. 4 Die Einholung eines Privatgutachtens ist im Verwaltungsprozess nur dann – ausnahmsweise – als notwendig anzuerkennen, wenn die Prozesslage es herausgefordert hat, der Beteiligte sich mithin in einer „prozessualen Notlage“ befand, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen. 5 Für den notwendig zum Verfahren beigeladenen Vorhabenträger gilt im Grundsatz das Gleiche. Erstattungsfähig sind (nur) die Kosten für solche Privatgutachten des Vorhabenträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren konkreten Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen. 6 Eine Abwälzung von Kosten für Privatgutachten des beigeladenen Vorhabenträgers scheidet jedoch aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, die bereits im Genehmigungsverfahren durch die Behörde hätten geklärt werden müssen. Der Vorhabenträger muss der Genehmigungsbehörde all diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren). Dazu zählt bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen insbesondere eine „auf der sicheren Seite“ liegende Lärmimmissionsprognose. Wenn die Genehmigungsbehörde weitere Informationen für erforderlich hält, hat sie diese anzufordern. Offenbart das gerichtliche Verfahren Defizite bei der Sachverhaltsermittlung und -feststellung im behördlichen Verfahren und dient das Privatgutachten deshalb der Erläuterung, Vertiefung oder Klärung von bislang noch nicht hinreichend ermittelten (fachtechnischen) Fragen bzw. der Ausräumung von Unsicherheiten oder Ungewissheiten, wird diese „nachgeholte“ Aufklärung in der Regel kostenmäßig dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen sein. Die Kosten des beigeladenen Vorhabenträgers für von ihm in das gerichtliche Verfahren eingeführte Gutachten sind daher nur dann erstattungsfähig, wenn diese der Verteidigung des Genehmigungsbescheides gegen die im Klageverfahren unter Bezugnahme auf Gutachten des Klägers erhobenen Angriffe dienen und nicht dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sind. 7 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, BeckRS 2015, 54989 Rn. 10 ff., und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 u. a. -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 8 E 86/18 -, juris Rn. 3 ff., und vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 -, juris Rn. 3 ff., jeweils m. w. N. 8 Sind Kosten für Privatgutachten nach den vorstehenden Maßgaben nicht erstattungsfähig, werden sie es nicht dadurch, dass ein Gericht die Vorlage des Privatgutachtens veranlasst hat. 9 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 13 OA 207/11 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 15 C 10.2937 -, NVwZ-RR 2012, 779 (780). 10 2. Dies zugrunde gelegt, sind die Aufwendungen für die von der Beigeladenen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. September 2018 vorgelegte ergänzende Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren nicht erstattungsfähig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. 11 Diese neuere Prognose sollte Unsicherheiten der früheren Schallimmissionsprognose ausräumen, die eng mit der Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung der Lärmproblematik im Genehmigungsverfahren verknüpft sind. Die dafür entstandenen Kosten sind daher dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen. 12 Die Unsicherheiten der dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose vom 30. Oktober 2013 ergeben sich daraus, dass nicht erst im vorliegenden Klageverfahren, sondern generell Zweifel an der Geeignetheit des für diese Prognose verwendeten alternativen Verfahrens aufgekommen sind und diese Zweifel die Genehmigungsbehörden in Nordrhein-Westfalen dazu veranlasst haben, jedenfalls für Neugenehmigungen und für die Berücksichtigung von Vorbelastungen mittlerweile Schallimmissionsprognosen nach dem Interimsverfahren anzufordern. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hatte in ihrer 134. Sitzung am 5. und 6. September 2017 den Ländern empfohlen, die Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen mit Stand 30. Juni 2016 anzuwenden. Nach diesen Hinweisen werden – im Sinne des genannten Interimsverfahrens – die Anforderungen der TA Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen durch eine vorläufige Anpassung des Prognosemodells auf Basis neuerer Erkenntnisse konkretisiert. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 29. November 2017 die genannten LAI-Hinweise in die Verwaltungspraxis eingeführt und die nachgeordneten Behörden gebeten, diese Hinweise zukünftig bei der Genehmigung und Überwachung von Windenergieanlagen als Erkenntnisquelle anzuwenden. 13 Vgl. zu dieser Entwicklung Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 103 f. 14 Auch der Windenergie-Erlass vom 8. Mai 2018 (MBl. NRW. Seiten 258 ff.) führt unter Nr. 5.2.1.1 aus, dass mit Erlass vom 29. November 2017 in Nordrhein-Westfalen die neuen von der LAI überarbeiteten „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ eingeführt worden seien. Das unter anderem dort verankerte Prognosemodell auf Basis des Interimsverfahrens des DIN/VDI-Normenausschusses Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS, Fassung 2015-05.1) gebe den aktuellen Erkenntnisstand wieder (dort Seite 273). Damit erfolgte insoweit für die verwaltungsbehördliche Praxis in Nordrhein-Westfalen eine ausdrückliche Abkehr von dem bisher im Rahmen von Schallimmissionsprognosen bei Windenergieanlagen angewandten alternativen Verfahren. 15 Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation liegt darin, dass sich die ursprünglich eingeholte Schallimmissionsprognose nach dem alternativen Verfahren vom 30. Oktober 2013 nach der damaligen Verwaltungspraxis gerichtet hat, wenngleich die Frage, ob die Schallausbreitungsberechnung bei höherliegenden Quellen insbesondere mit Blick auf den Einfluss der Meteorologie Anpassungen erfordert, bereits Mitte der 2000-er Jahre ernsthaft wissenschaftlich diskutiert wurde. 16 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 8 A 2954/06 -, juris Rn. 14, unter Hinweis auf den Aufsatz von Piorr/Hillen (Landesumweltamt NRW), Zur Schallausbreitung höherliegender Quellen. 17 Insoweit konnte aus der damaligen Perspektive nicht von einem ursprünglich defizitären Verwaltungsverfahren ausgegangen werden. Der nachträgliche Wandel des Erkenntnisstandes – hin zum Interimsverfahren – auf verwaltungsbehördlicher Seite wirkt jedoch als tatsächlicher Umstand auf das Verwaltungsverfahren zurück und führte hier dazu, dass der Senat mit Blick auf die Schallimmissionsprognose einen Erläuterungs- und Ergänzungsbedarf gesehen hat. Auch in dieser Konstellation von später verfestigten Erkenntnissen hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage ist die nachträgliche Aufklärung kostenmäßig dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen. Dies gilt, zumal Schallimmissionsprognosen „auf der sicheren Seite“ liegen müssen, um schädliche Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der Anlage hinreichend sicher ausschließen zu können. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 174, sowie Beschlüsse vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 59, vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 8, und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 24. 19 Unabhängig von der Frage, ob das alternative Verfahren nach der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 Schallimmissionen bei Windenergieanlagen nicht (mehr) hinreichend abbildet, weil die darin enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt ist, und welche rechtlichen Folgen dies ggf. hat, werden die wie geschildert sich zunehmend entwickelnden Zweifel an der Geeignetheit von Schallimmissionsprognosen, die allein auf dem alternativen Verfahren basieren, jedenfalls durch eine vorsorgliche Berechnung nach dem Interimsverfahren ausgeräumt, das nach der derzeitigen Einschätzung der zuständigen Behörden den aktuellen Erkenntnisstand wiedergibt. Darauf zielte die entsprechende Verfügung des Senats vom 26. Juli 2018. 20 Vgl. dazu, dass das Interimsverfahren grundsätzlich eine hinreichend aussagekräftige Prognosemethode darstellt, etwa OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, Urteilsabdruck, S. 43 f., 53 ff. (zur Veröffentlichung vorgesehen), und Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 70. 21 Nach den aufgezeigten Maßstäben werden die Kosten für die Schallimmissionsprog-nose nach dem Interimsverfahren nicht deswegen erstattungsfähig, weil der Senat („vorsorglich“) um die Vorlage einer solchen Prognose gebeten hat. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass mit der Anfrage allein einem dem behördlichen Verfahren zuzurechnenden Erläuterungsbedarf Rechnung getragen wurde. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GKG). 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).