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Urteil

5 K 1095/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0915.5K1095.19.00
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Leitsätze
1. Durch die Veröffentlichung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Amtsblatt des Saarlandes Teil II wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt.(Rn.74) 2. Die Kammer folgt der Rechtsprechung, dass Pferdehaltung durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nicht erheblich beeinträchtigt wird.(Rn.98)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Veröffentlichung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Amtsblatt des Saarlandes Teil II wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt.(Rn.74) 2. Die Kammer folgt der Rechtsprechung, dass Pferdehaltung durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nicht erheblich beeinträchtigt wird.(Rn.98) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat den Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.12.2016 erst am 21.03.2018 und damit verfristet erhoben. Gemäß § 10 Abs. 7, 8 BImSchG gilt der Bescheid dem Kläger aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung als zugestellt. Der Bescheid war dem Kläger nicht gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 BImSchG persönlich zuzustellen, da er im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat. Nach § 10 Abs. 8 S. 2 BImSchG wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, veröffentlicht wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Zudem ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tag nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und gegebenenfalls angefordert werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Bescheides erfolgt ist. Insbesondere wurde auch auf die Rechtsfolge der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt des Saarlandes Teil II, in der Saarbrücker Zeitung, im Trierischen Volksfreund, im Tageblatt Luxemburg und im Republicain Lorrain erfolgt. Zusätzlich hat auch eine Veröffentlichung auf der Homepage des Beklagten stattgefunden. Weiter waren der Genehmigungsbescheid und seine Begründung in der Zeit vom 03.02.2017 bis zum 17.02.2017 beim Beklagten zur Einsicht ausgelegt, worauf in der Veröffentlichung hingewiesen war. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Bescheid nach § 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG auch gegenüber Dritten als zugestellt, sobald die Auslegungsfrist endet. Folglich begann die Widerspruchsfrist mit Ablauf der Auslegungsfrist am 17.02.2017 und endete mit Ablauf des 17.03.2017. Entgegen der Ansicht des Klägers steht es dem Ablauf der Widerspruchsfrist zunächst nicht entgegen, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes Teil II erfolgt ist und nicht im Teil I. Die Veröffentlichung im Teil II des Amtsblattes entspricht den saarländischen Gesetzesvorschriften. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz – AmtsblG) vom 11. Februar 2009 wird das Amtsblatt des Saarlandes in einem Teil I in elektronischer Form und in einem Teil II in Papierform geführt. Gemäß § 3 Abs. 3 enthält das Amtsblatt Teil II alle in Absatz 2 nicht aufgeführten Veröffentlichungen und Zustellungen. Zu den in Absatz 2 aufgeführten Veröffentlichungen und Zustellungen gehört entgegen der Einschätzung des Klägers jedoch nicht die Veröffentlichung von immissionsschutzrechtlichen Bescheiden, insbesondere von Genehmigungen wie im vorliegenden Fall. Zulässig sind allein nach § 3 Abs. 2 Nr. 13 AmtsblG Bekanntmachungen auf Grund der Landesbauordnung und auf Grund von auf Grund der Landesbauordnung erlassener Vorschriften. Hierzu zählen jedoch offensichtlich nicht Genehmigungen nach dem BImSchG. Da die Regelung des § 3 Abs. 2 AmtsblG abschließend ist, kommt auch eine erweiternde Anwendung nicht in Betracht. Daher entsprach die vorliegend vom Beklagten vorgenommene Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes Teil II den Anforderungen des § 10 Abs. 8 S. 2, Abs. 3 S. 1 BImSchG, da es das nach dem Amtsblattgesetz vorgesehene amtliche Veröffentlichungsblatt ist. Zusätzlich hat der Beklagte die Genehmigung durch die Veröffentlichung in der Saarbrücker Zeitung, im Trierischen Volksfreund, im Tageblatt Luxemburg und im Republicain Lorrain den Bescheid entsprechend § 10 Abs. 8 S. 2, Abs. 3 S. 1 BImSchG in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, bekannt gemacht. Außerdem hat er die Genehmigung im Internet auf seiner Website veröffentlicht. Der Wirksamkeit der Veröffentlichung steht auch nicht entgegen, dass das Amtsblatt des Saarlandes Teil II nur in Papierform und im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements bezogen werden kann. Weder die bundesgesetzlichen noch die europarechtlichen Regelungen zwingen dazu, dass die Veröffentlichung entsprechend § 10 Abs. 8 S. 2, Abs. 3 S. 1 BImSchG in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen muss, das kostenlos erhältlich bzw. einsehbar ist. So ist schon in keinem Fall gesichert, dass es überhaupt ein kostenloses amtliches Veröffentlichungsblatt gibt. So war auch das Amtsblatt des Saarlandes Teil I bis zum Jahr 2009 nur in Papierform in einem kostenpflichtigen Abonnement erhältlich. Erst 2009 wurde dessen Erscheinungsform von der Papierform auf das Internet umgestellt, wo es ohne weitere Kosten einsehbar ist. Einen Zwang für eine solche Umstellung sieht jedoch weder § 10 Abs. 8 S. 2, Abs. 3 S. 1 BImSchG vor, der bereits vor 2009 in Kraft war, noch Artikel 9 der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG – nunmehr Art. 9 der Richtlinie 2011/92/EU, mit deren Inkrafttreten die Richtlinie 85/337/EWG aufgehoben wurde. Denn diese Regelungen schreiben nur vor, dass eine Veröffentlichung zu erfolgen hat. Sie schreiben jedoch nicht vor, dass dies in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen muss, das in einer kostenlosen Form erhältlich ist. Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, dass die Veröffentlichung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Teil II des Amtsblatts gegen europarechtliche Vorgaben verstößt. Der Gesetzgeber hat dabei durchaus das Problem gesehen, dass die Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt wegen seiner geringen Verbreitung nur von einem kleinen Adressatenkreis wahrgenommen wird. Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber vorgesehen, dass außer der Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt zusätzlich noch eine Bekanntgabe der Genehmigung in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, oder im Internet erfolgen muss. Vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 10 BImSchG Rdnr. 37. Dies ist vorliegend geschehen, da der Beklagte die streitgegenständliche Genehmigung sowohl in örtlichen Tageszeitungen als auch im Internet veröffentlicht hat. Diese Kumulation ist im Übrigen unschädlich. Vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 10 BImSchG Rdnr. 37a. Da durch die Veröffentlichung an mehreren Orten sichergestellt ist, dass jeder Bürger ausreichend Gelegenheit hat, von der Genehmigung Kenntnis zu erlangen, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen ausreichend Genüge getan und es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. Art. 97 Nr. 3 SLVerf auszusetzen. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.06.2020 im Verfahren 5 C 360/19 beruft, ist festzustellen, dass dieses für die vorliegende Entscheidung ohne Aussagekraft ist. Denn maßgeblich für die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die ausschließlich in dem überregional erscheinenden und vor allem nicht allgemein und kostenlos zugänglichen Teil II des Amtsblatts des Saarlandes vorgenommene Bekanntmachung einer Sperrgebietsverordnung nicht ausreichend sei, war der Umstand, dass nach der Satzung der entsprechenden Kreisstadt über die Form öffentlicher Bekanntmachungen öffentliche Bekanntmachungen im Wochenspiegel zu veröffentlichen waren, was für die Bekanntgabe der Rechtsverordnung maßgeblich und daher zwingend zu beachten war. Vorliegend ist die Sach- und Rechtslage jedoch eine völlig andere, da die Veröffentlichung im Teil II des Amtsblatts des Saarlandes gerade den gesetzlichen Regelungen entspricht. Die Bekanntgabe ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil darin nicht die in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen vollständig oder stichwortartig ausgeführt sind. Insoweit heißt es in § 10 Abs. 8 S. 2 BImSchG, dass auf Auflagen hinzuweisen ist. Daraus folgt aus Sicht der Kammer jedoch nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, in der Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch die Nebenbestimmungen näher auszuführen. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.03.2019 - 10 S 2025/18 -), wonach in Bezug auf die Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen der ausdrückliche Hinweis auf die Tatsache genügt, dass der Bescheid mit Nebenbestimmungen verbunden ist. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung besteht - auch mit Blick auf die mit ihr bezweckte Anstoßfunktion - nicht. Eine solche würde in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gerade auch bei der Zulassung von Windkraftanlagen wie hier (hier: S. 3 bis 25 des Genehmigungsbescheids) im Übrigen ersichtlich den Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung sprengen und damit zudem der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung zuwiderlaufen. Soweit der Kläger gleichwohl eine weitergehende Veröffentlichungspflicht aus der mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Anstoßfunktion herleiten will, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit kaum der Inhalt der Nebenbestimmungen maßgeblich sein dürfte, sondern die Frage, wo sich die Windenergieanlagen befinden und wie groß die Anlagen sind. Die Nebenbestimmungen betreffen dagegen in erster Linie den Anlagenbetreiber, da sie die Auflagen für den Anlagenbetrieb enthalten. Für Dritte folgen daraus allenfalls in Ausnahmefällen Wirkungen, die zudem meist begünstigend sind. Insofern ist eine weitergehende Bekanntgabe der Nebenbestimmungen im Hinblick auf die Anstoßfunktion nicht erforderlich. Ob etwas anderes gilt, wenn die entsprechenden Nebenbestimmungen für Dritte belastende Regelungen enthalten, kann vorliegend offen bleiben, da die hier streitgegenständliche Genehmigung keine entsprechenden Nebenbestimmungen enthält. Der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung steht auch nicht § 21a Abs. 2 9. BImSchV entgegen, denn diese Vorschrift wurde erst mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV vom 08.12.2017 mit Wirkung vom 14.12.2017 eingeführt und war damit zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der streitgegenständlichen Genehmigung noch nicht in Kraft. Da die öffentliche Bekanntmachung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung somit den gesetzlichen Regelungen entspricht, lief die Widerspruchsfrist für den Kläger am 17.03.2017 ab und die Widerspruchserhebung am 21.03.2018 war verspätet. Daher kann offenbleiben, ob der Kläger seine Abwehrrechte auch verwirkt hat, weil er, obwohl die Arbeiten zur Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen bereits im Jahr 2017 abgeschlossen waren, erst am 21.03.2018 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung Widerspruch erhoben hat. Die Abwehrrechte des Klägers sind auch entgegen der von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht nicht dadurch wiederaufgelebt, dass die Widerspruchsbehörde im Rahmen des Widerspruchsbescheides auch Ausführungen zur Begründetheit des Widerspruchs gemacht hat. Nach der ständigen (freilich umstrittenen, s. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 70 Rdnr. 9 ff. m.w.N.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine Verpflichtung der Widerspruchsbehörde, den verfristeten Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. Vgl. u.A. BVerwG, Urteile vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89 = Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 2, vom 07.01.1972 - IV C 61.69 - DVBl. 1972, 423 = Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 6, vom 04.08.1982 - 4 C 42/79 -, NVwZ 1983, 285 = BRS 39 Nr. 160 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 49, vom 28.10.1982 - 2 C 4.80 - NVwZ 1983, 608 = Buchholz 237.5 § 42 LBG HE Nr. 3 und vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 - NVwZ-RR 1989, 85 = Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 2. Es stehe vielmehr im „freien Ermessen“ der Widerspruchsbehörde, einen unzulässigen Widerspruch in der Sache zu bescheiden, die „im Verwaltungsprozeß grundsätzlich nicht überprüft werden“ könne. Zur Begründung wird insoweit die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde angeführt, welche durch die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht berührt werde. Die Widerspruchsfrist diene „vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst“, weshalb es der Widerspruchsbehörde „frei“ stehe, den Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen oder trotz des Fristablaufs in der Sache zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.1964 und vom 04.08.1982, a.a.O.. Allerdings setzt dies voraus, dass die Widerspruchsbehörde auf einen verspäteten Widerspruch aufgrund ihrer Sachherrschaft eine Entscheidung in der Sache getroffen und sich nicht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Widerspruchsbehörde den Widerspruch ausdrücklich wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen hat und nur hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit gemacht hat. Zudem fehlte der Widerspruchsbehörde vorliegend die Befugnis zur Sachentscheidung über den verfristeten Widerspruch des Klägers, da es sich bei der angefochtenen Genehmigung um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, bei dem die Beigeladene nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch die eingetretene Bestandskraft eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. Für deren Entzug enthalten die §§ 68 ff. VwGO - mit Ausnahme der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine Rechtsgrundlage, so dass die Widerspruchsbehörde über den gegen eine Baugenehmigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegten Drittwiderspruch nicht mehr sachlich entscheiden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, a.a.O.. Daher hätte die Widerspruchsbehörde überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, sich über die Bestandskraft der der Beigeladenen erteilten Genehmigung hinwegzusetzen und durch eine Sachentscheidung über den Widerspruch die Verspätung des Widerspruchs durch den Kläger zu heilen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klage wohl auch unbegründet wäre, da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies gilt zunächst offensichtlich, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass eine ggfls. erforderliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 und S. 2 BNatSchG wegen der abschließenden Ausnahmeregelungen der Europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht in Betracht komme und deshalb die erteilte Genehmigung gegen geltendes Recht verstoße. Denn im Falle der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Klägers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten bezwecken sollen. Hierzu zählen jedoch die vom Kläger genannten Vorschriften betreffend den Artenschutz offensichtlich nicht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2017 - 8 B 663/17 -, BauR 2018, 651 = NuR 2018, 421 = BRS 85 Nr. 165. Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, von den von der Beigeladenen betriebenen Windenergieanlagen gingen im Verhältnis zu dem von ihm gehörenden Pferdehof schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BlmSchG aus, ergibt sich keine Verletzung von Rechten des Klägers. Insoweit folgt die Kammer der soweit erkennbar einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Pferde durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sich Pferde, jedenfalls wenn sie dauerhaft auf einer Anlage im Einwirkungsbereich einer Windenergieanlage gehalten werden, an die von dieser ausgehenden akustischen und optischen Wirkungen gewöhnen können. Vgl. u.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133 = BauR 2002, 1510 = BRS 65 Nr. 100 und vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.06.2002 - 26 CS 02.636 -, juris; VG Münster, Urteil vom 16.03.2007 - 10 K 2265/05 -, juris; VG Ansbach, 25.01.2012 - AN 11 K 11.01921 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 05.07.2012 - 6 L 14/12 -, juris; VG München, Urteil vom 16.07.2013 - M 1 K 13.2056 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 23.09.2016 - 6 K 2683/16 -, juris; VG Münster, Urteil vom 17.01.2020 - 10 K 435/17 -, juris. Die Kammer kann keine Umstände erkennen, die gegen die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall sprechen würden. Dass in den entschiedenen Fällen die genehmigten Windenergieanlagen z.T. deutlich niedriger waren und einen geringeren Rotordurchmesser hatten, ist insoweit wohl kaum geeignet, andere Auswirkungen auf Pferde zu begründen. Denn aufgrund der größeren Höhe der Anlagen und der höheren Rotordurchmesser sind eher geringere Auswirkungen zu erwarten, da die Rotoren zum einen weiter von den Tieren entfernt sind und sich zum anderen deutlich langsamer drehen. Daher ist davon auszugehen, dass die akustischen und optischen Wirkungen von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf das Verhalten von Pferden, wie sie der Kläger hält, nicht rücksichtslos sind. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung der Pferdehalter im Rahmen seiner Obliegenheiten verpflichtet, Vorsorge gegen etwaige Unfallgefahren zu treffen, in dem er die Pferde behutsam an die Windenergieanlagen gewöhnt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2002, a.a.O.. Gegen diese Einschätzung kann der Kläger nicht einwenden, dass die von ihm gehaltenen Pferde besonders empfindlich seien und deshalb seitens der Beigeladenen eine höhere Rücksichtnahmepflicht bestehe. Denn insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle spielen. Damit steht in Einklang, dass bei der Zumutbarkeitsprüfung auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachbarlichen Beeinträchtigungen abgehoben wird. So BVerwG Beschluss vom 14.02.1994 - 4 B 152/93 -, BRS 56 Nr. 165 = Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 16. Aus diesem Grund ergeben sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Gutachten keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen. Denn diese Gutachten gehen von der besonderen Empfindlichkeit der Pferde des Klägers aus, die jedoch für die hier zu entscheidenden Fragen ohne Belang ist. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage haben sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag keinen Erfolg. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da der Kläger unterlegen ist. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 15.000,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffern 19.2., 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - NVwZ-Beilage 2/2013). Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Gestütes .., auf dem er Jungpferde züchtet und zu Dressurpferden bis zu internationalem Leistungsniveau ausbildet. Für Gastpferde bietet das Gestüt Trainingsmöglichkeiten mit Gesundheitsprophylaxe und Rehabilitation. Das Gestüt .. liegt in Nachbarschaft zu dem genehmigten Windpark, wobei das nächstgelegene Grundstück des Gestüts einen Abstand von ca. 360 m hat. Mit Bescheid vom 30.12.2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 betreffend den Windpark A-Stadt ... Der Genehmigungsbescheid wurde am 02.02.2017 im Amtsblatt des Saarlandes Teil II, in der Saarbrücker Zeitung und auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht. Außerdem erfolgte eine Veröffentlichung im Trierischen Volksfreund, im Tageblatt Luxemburg und im Republicain Lorrain. In den Veröffentlichungen wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen sei. Weiter ist in der Veröffentlichung ausgeführt, dass der Genehmigungsbescheid und seine Begründung in der Zeit vom 03.02.2017 bis zum 17.02.2017 beim Beklagten zur Einsicht eingesehen werden könne. Mit Bescheid vom 27.01.2017 ordnete der Beklagte außerdem die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 30.12.2016 an. Am 21.03.2018 erhob der Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Widerspruch sei nicht wegen Verfristung unzulässig, da die gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung nicht die Anforderungen nach § 10 Abs. 8 BImSchG erfülle. Die angegriffene Genehmigung verletze ihn in seinen Rechten, da insbesondere die Auswirkungen der Anlage auf das Gestüt .. und die hochwertigen Tiere nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 01.08.2019 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da die Widerspruchsfrist von einem Monat nicht eingehalten worden sei. Zwar führe die Nichterhebung von Einwendungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht dazu, dass der Widerspruch verfristet sei. Nach der früheren Regelung des § 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG habe das fehlende oder verspätete Vorbringen von Einwendungen dazu geführt, dass die später erteilte Genehmigung von dem Betreffenden nicht mehr mit Rechtsmitteln habe angegriffen werden können; das Versäumen von Einwendungen habe zur materiellen Präklusion geführt. Das sei seit der Änderung der Vorschrift 2017 nicht mehr der Fall. Die Änderung sei durch die Unionsrechtswidrigkeit der materiellen Präklusion bedingt gewesen. Die gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung genüge jedoch den Anforderungen nach § 10 Abs. 8 BImSchG. Da der Kläger im förmlichen Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe, sei ihm die Genehmigung nicht gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 BlmSchG bekannt zu geben gewesen. Der Bescheid sei vielmehr gemäß Absatz 7 Satz 2 der Vorschrift öffentlich bekannt zu machen gewesen und zwar gemäß Absatz 7 Satz 3 nach Maßgabe des Absatzes 8 der Vorschrift. Die öffentliche Bekanntmachung habe gemäß Absatz 8 Satz 2 der Vorschrift im Amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde und außerdem im Internet oder in den örtlichen Tageszeitungen, in denen der Genehmigungsantrag bekannt gemacht worden sei bzw. habe werden sollen, zu erfolgen. Der Inhalt der Bekanntmachung ergebe sich aus Absatz 8 Sätze 2 und 4. Insbesondere sei der verfügende Teil der Entscheidung zu veröffentlichen, also der Inhalt der Genehmigung, der die getroffenen Regelungen in örtlicher und sachlicher Hinsicht verständlich umschreibe, soweit sie für Drittbetroffene bedeutsam seien. Gleichzeitig sei der Genehmigungsbescheid gemäß Absatz 8 Sätze 2 und 3 der Vorschrift zwei Wochen zur Einsichtnahme auszulegen; erfolge die Bekanntmachung in mehreren Tageszeitungen komme es für den Ablauf der Frist auf die letzte Bekanntmachung an. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gelte der Bescheid gemäß Absatz 8 S. 5 der Vorschrift als zugestellt; die Widerspruchs- bzw. Klagefrist beginne zu laufen. Die Zustellungsfiktion betreffe auch Dritte, die keine Einwendungen erhoben hätten und denen daher der Bescheid nicht gemäß Absatz 7 zugestellt worden sei; EU-rechtliche Bedenken dürften insoweit nicht bestehen. Danach sei der Genehmigungsbescheid ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Genehmigungsbescheid sei sowohl im Amtsblatt des Saarlandes, der Saarbrücker Zeitung, im Trierischen Volksfreund, im Tageblatt Luxemburg, im Republicain Lorrain als auch im Internet veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt sei in der Ausgabe 4 Teil II am 02.02.2017 erfolgt. Des Weiteren hätten die Unterlagen vom 03.02.2017 bis zum 17.02.2017 zur Einsicht ausgelegen. Die Veröffentlichung in der Saarbrücker Zeitung sei ebenfalls am 02.02.2017 erfolgt, ebenso im Trierischen Volksfreund, im Tageblatt Luxemburg und im Republicain Lorrain. Die Veröffentlichung auf der Homepage sei am 02.02.2017 erfolgt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Bekanntmachung des Bescheides in Teil II des Amtsblattes erfolgt sei. Die Bekanntmachung im Amtsblatt sei insofern rechtmäßig erfolgt, da kraft Gesetzes eine Pflicht zur Veröffentlichung in Teil II bestehe. Nach § 3 Abs. 3 des AmtsblG des Saarlandes enthalte Teil II alle in Absatz 2 nicht aufgeführten Veröffentlichungen und Zustellungen. Die Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides nach BImSchG stelle eine Maßnahme dar, die nicht von § 3 Abs. 2 AmtsblG umfasst sei. Dabei sei der Ansicht des Klägers zu widersprechen, § 3 Abs. 2 Nr. 13 AmtsblG bestätige die Möglichkeit der Bekanntmachung in Teil I. Diese Vorschrift erwähne explizit nur Bekanntmachungen auf Grund der Landesbauordnung und auf Grund der Landesbauordnung erlassener Vorschriften. Von Bescheiden nach dem BImSchG sei nicht die Rede. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs. 3 AmtsblG sei eine Veröffentlichung des hier im Raum stehenden Bescheides lediglich in Teil II des Amtsblattes möglich. Der Kläger sei darüber hinaus der Auffassung, der Passus, die Genehmigung sei mit Nebenbestimmungen verbunden, reiche nicht aus, um der Anstoßfunktion gerecht zu werden und genüge daher den Vorgaben des § 10 Abs. 8 S. 2 BImSchG nicht. Vielmehr sei erforderlich, die Auflagen allgemein zu beschreiben. Der Anstoßfunktion würde die Bekanntmachung nur dann gerecht werden, sofern sie zu erkennen gebe, zu welchen Auswirkungen in der Genehmigung Auflagen verfügt worden seien. Nach § 10 Abs. 8 S. 2 BImSchG sei aber lediglich auf Auflagen hinzuweisen. Hinsichtlich des Inhalts der öffentlichen Bekanntmachung sei nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass für die einzelnen Bürger Art und Ausmaß ihrer individuellen Betroffenheit - z. B. durch Lärmbeeinträchtigungen - im allgemeinen ohnehin nur durch Einsicht in die Pläne und Unterlagen erkennbar seien, die den Planfeststellungsbeschluss ergänzten. Ohne Einsicht in die ausgelegten Pläne, die sonstigen Anlagen und Begründungen sei daher in Fällen der hier in Rede stehenden Art der Rechtsschutz sinnvoll nicht wahrzunehmen. Wegen dieser besonderen Umstände treffe den Bürger schon im eigenen Interesse eine - dem besonderen Mitwirkungsrecht im Verwaltungsverfahren korrespondierende - Mitwirkungslast, derzufolge er sich um Informationen über seine Rechtsbetroffenheit auch seinerseits zu bemühen habe. Ein bloßer Hinweis auf Auflagen genüge, um der Anstoßfunktion Genüge zu tun. Die Ausführungen des Klägers gingen über das hinaus, was der Gesetzgeber fordere. Durch den genehmigten Bau von Windenergieanlagen in der Nähe des Gestüts sei für den Kläger erkennbar, dass er möglicherweise betroffen sei und er dementsprechend weitere Informationen einholen könne. Ein Fehler in der öffentlichen Bekanntmachung sei daher nicht festzustellen. Rein hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass der streitige Genehmigungsbescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die vom Kläger beantragte Nachberechnung nach dem Interimsverfahren sei erfolgt. Die Ausbreitungsrechnung habe am Gestüt .. eine Zusatzbelastung durch die sechs Windenergieanlagen von 42 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 43 dB(A) ergeben. Im ursprünglichen Gutachten des Ingenieurbüros Pies vom 21.09.2016 habe die Ausbreitungsrechnung am Gestüt .. eine Zusatzbelastung durch die sechs Windenergieanlagen von 42 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 42 dB(A) ergeben. Der Unterschied von 1 dB bei der Gesamtbelastung entstehe aufgrund unterschiedlicher Ergebnisse durch die Vorbelastung von insgesamt neun Windenergieanlagen. Die Gesamtbelastung liege noch immer 2 dB(A) unter dem für das Gestüt geltenden Immissions-Richtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Ziffer 6.1 d) der TA Lärm, d. h. die Errichtung und der Betrieb des streitgegenständlichen Windparks wäre auch bei Anwendung des Interimsverfahrens in der ursprünglich vorgelegten Immissionsprognose genehmigungsfähig gewesen. Die Behauptung des Klägers, die schalltechnische Immissionsprognose des Ingenieurbüros Pies vom August 2015 lege den Berechnungen mit 950 m falsche Abstandsregelungen des Gestütes zur nächstgelegenen Windkraftanlage zu Grunde zugrunde, da die Anlage 8 lediglich ca. 765 m entfernt vom Mittelpunkt des Gestütes liege, gehe fehl. Gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungsantrag sei die WEA 8 verschoben worden, der Abstand betrage laut schalltechnischem Gutachten vom 21.11.2017 766 m. Dieser Abstand sei in der Schall-Immissionsprognose berücksichtigt. Auch dem Einwand des Klägers, die immissionsbedingten Auswirkungen auf das Gestüt seien unberücksichtigt geblieben, da erhebliche negative Auswirkungen und erhebliche Gefahren für die auf dem Hof gehaltenen Pferde, aber auch für Reiter und Führer bestünden, könne nicht gefolgt werden. Die maßgeblichen Immissionsorte gemäß der TA Lärm seien in der Ziffer A.1.3 des Anhangs der Vorschrift genannt. Schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 seien z.B. Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer, Arbeitsräume, Büros, Unterrichts- und Seminarräume, jedoch keine Wirtschaftsgebäude, die der Tierhaltung dienten, oder Pferdekoppeln. Auch läge kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Außenbereich läge vor, wenn eine unzumutbare Beeinträchtigung der Pferde durch von den WEA ausgehenden Umwelteinwirkungen gegeben wäre. Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung von Pferden durch Windenergieanlagen habe die Rechtsprechung bisher durchweg verneint. Danach seien die akustischen und optischen Wirkungen von Windkraftanlagen in Bezug auf das Verhalten von Pferden nicht rücksichtslos. Dem Pferdehalter obliege es, Vorsorge gegen etwaige Unfallgefahren in der Weise zu treffen, dass die Pferde behutsam an die Windkraftanlage gewöhnt würden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 06.08.2019 zugestellt. Am 19.08.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, er sei Eigentümer des Gestüts ... Das Gestüt .. züchte selbst und bilde Jungpferde aus und biete für Gastpferde Trainingsmöglichkeiten mit Gesundheitsprophylaxe und Rehabilitation. Auf dem Gestüt würden jährlich 4 bis 5 Fohlen gezüchtet, die überwiegend von eigenen Zuchtstuten stammten, und ausgebildet. Die Zahl der auszubildenden Pferde wachse stetig, da die Ausbildung eines Pferdes kein kurzfristiger bzw. zeitlich begrenzter Prozess sei. Ziel der Ausbildung auf dem .. sei es, ein hohes sportliches Niveau unter pferdegerechten Bedingungen zu erzielen. Auf dem .. würden Pferde aller Altersklassen mit unterschiedlichem Ausbildungsstand gehalten. Die Philosophie des Gestüts .. bestehe darin, exklusive Dressurpferde mit hohem Potential auszubilden und sportlich bis auf internationales Grand-Prix-Niveau zu fördern, gleichwohl jedoch die Tiere artgerecht zu halten, indem ihnen ein Koppelgang ermöglicht und eine bestmögliche Pflege und Betreuung zu Teil werde. Der Koppelgang sei jedoch aufgrund des Windparks nur noch eingeschränkt bzw. bei sehr sensiblen oder scheuen Pferden überhaupt nicht mehr möglich. Das Gestüt .. verbinde darüber hinaus als modernes und innovatives Zentrum Training mit Gesundheitsprophylaxe und Rehabilitation, wobei die Angebote individuell auf die Wünsche der Halter der dem Gestüt anvertrauten, hochwertigen Pferde abgestimmt würden. Das Gestüt biete ideale Voraussetzungen für Lehrgänge und längerfristige Trainingsaufenthalte für die Gastpferde, die während ihres Aufenthaltes nicht nur die Reithalle, die Außenplätze, die Longierhalle und Rennbahn, sondern auch die - dem genehmigten Windpark nahe gelegenen - Weiden und Paddocks während der Zeit ihres Aufenthalts nutzen könnten. Alle Pferde hätten ganzjährig Weidegang. Die Vielzahl nationaler und internationaler Preise, die die Pferde des Gestüts gewonnen hätten, bestätigten das auf Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung gründende Konzept, dem sich das Gestüt .. verschrieben habe. Die Errichtung einer Windfarm in unmittelbarer Nähe des Gestüts führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gestüts und der dort betreuten Tiere. Das Gestüt .. liege im Einwirkungsbereich der Windfarm (Nr. 2.2 TA-Lärm), woraus sich seine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO ergebe. Der Umstand, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben worden seien, sei unschädlich. Die in § 10 Abs. 3 S. 5 BlmSchG in seiner bis zum 01.06.2017 geltenden Fassung enthaltene materielle Präklusion sei europarechtswidrig. Sie sei daher durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und andere Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBI. S. 1298) mit Wirkung vom 02.06.2017 durch eine nur formelle Präklusion ersetzt worden und finde somit auf seine Klage keine Anwendung (mehr). Der Widerspruch sei nicht verfristet. Der Genehmigungsbescheid sei gem. § 10 Abs. 8 BlmSchG öffentlich bekannt gemacht worden. Die gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung erfülle jedoch nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 8 BlmSchG. Eine Bekanntmachung verfehle ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe, wenn sie ihrer „Anstoßfunktion" nicht nachkomme. Diese „Anstoßfunktion" sei unerlässliches Wesensmerkmal einer jeden Bekanntmachung, die nachteilige Rechtsfolgen für Betroffene zeitigen könne. Die Bekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit der dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt werde, nach deren Ablauf die Maßnahme bestandskräftig werde, müsse den Anforderungen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes genügen. Diese Anforderungen erhielten besonderes Gewicht, wenn die Maßnahme - wie hier im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 14 GG - grundrechtsrelevant sei und ein Vorhaben zulasse, mit dessen Betrieb Immissionen verbunden seien. Eine öffentliche Bekanntmachung verfehle ihren Sinn dann, wenn sie nicht in der Lage sei, möglichen Interessierten bewusst zu machen, dass sie erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssten, um ihr Interesse wahrnehmen zu können. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genüge die im vorliegenden Fall erfolgte öffentliche Bekanntmachung nicht. Die öffentliche Bekanntmachung sei nicht in Teil I des Amtsblattes des Saarlandes, sondern lediglich in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes erfolgt. Eine öffentliche Bekanntmachung in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes mache möglichen Betroffenen jedoch nicht bewusst, dass sie von ihrem Inhalt betroffen sein könnten. Das wiege umso schwerer, als nach § 10 Abs. 8 S. 5 BlmSchG mit dem Ende der Auslegungsfrist der Genehmigungsbescheid auch gegenüber solchen Dritten als zugestellt gelte, die keine Einwendungen erhoben hätten. Frei zugänglich über das Verkündungsportal des Saarlandes sei lediglich Teil I des Amtsblattes des Saarlandes. Nur Teil I des Amtsblattes stehe der Öffentlichkeit zur Recherche kostenfrei zur Verfügung. In diesem der Öffentlichkeit frei zugänglichen Bereich des Amtsblattes sei die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nicht erfolgt. Teil II des Amtsblattes sei demgegenüber weder frei zugänglich noch kostenfrei zu erhalten. Ein kostenloser Zugriff über das Verkündungsprotal des Saarlandes auf Teil II des Amtsblattes sei nicht möglich. Es müsse vielmehr kostenpflichtig und gesondert abonniert werden. Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage, deren Genehmigung nach § 10 Abs. 8 BlmSchG öffentlich bekannt gemacht werde, könnten von der Erteilung einer Genehmigung - wähle die Behörde diese Form der „Ersatzzustellung" - nur dann erfahren und zur Wahrung ihrer Rechte „angestoßen" werden, wenn sie Abonnenten des Teiles II des Amtsblattes des Saarlandes wären. Dass Bürger des Saarlandes Teil II des Amtsblatts des Saarlandes abonniert hätten, dürfte aber eher die Ausnahme sein. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass öffentliche Bekanntmachungen in örtlichen Tageszeitungen, sofern gesetzlich vorgesehen, eine anerkannte Bekanntmachungsart darstellten. Denn während der Bezug örtlicher Tageszeitungen trotz des Internets nach wie vor weit verbreitet sei, dürfte es kaum Bürger geben, die Teil II des Amtsblattes des Saarlandes abonniert hätten. Auch könne dem nicht entgegengehalten werden, dass sich Betroffene nach § 10 Abs. 8 S. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 BlmSchG auch im Internet informieren könnten. Denn nach § 10 Abs. 3 S. 1 BlmSchG, auf den § 10 Abs. 8 S. 2 BlmSchG verweise, habe die zuständige Behörde die öffentliche Bekanntmachung sowohl in ihrem amtlichem Veröffentlichungsblatt als auch (" ... und außerdem ... ") entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen zu veröffentlichen. Das bedeute, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass bei den kumulativ zu erfolgenden Bekanntmachungen – hier: im amtlichen Veröffentlichungsblatt und im Internet – „Anstoßfunktion" zukommen müsse. Dem werde eine öffentliche Bekanntmachung nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes nicht gerecht. Dass eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BlmSchG auch in Teil I des Amtsblattes des Saarlandes möglich wäre, bestätige § 3 Abs. 2 Nr. 13 des Amtsblattgesetzes des Saarlandes, wonach Bekanntmachungen aufgrund der Landesbauordnung in Teil I des Amtsblattes des Saarlandes bekannt gemacht werden könnten. Der Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 01.08.2019 auf § 3 des Gesetzes über das Amtsblatt des Saarlandes (AmtsblG) ändere daran nichts. Selbst wenn man § 3 AmtsblG so verstanden wissen wollte, dass eine öffentliche Bekanntmachung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 10 Abs. 8 S. 2 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BlmSchG im Saarland nur durch eine Veröffentlichung in Teil II des Amtsblatts erfolgen dürfe, würde dies nichts daran ändern, dass einer solchen Veröffentlichung nur in Teil II des Amtsblatts des Saarlandes keine „Anstoßfunktion" zukomme. Der Landesgesetzgeber sei nicht ermächtigt, von den bundes- (§ 10 Abs. 8 BImSchG) bzw. verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 19 Abs. 4 GG) an die Bekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit der dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt werde, dadurch abweichen zu dürfen, dass er eine Bekanntmachungsform in für den Bürger nicht frei zugänglichen Veröffentlichungsblättern wähle. Das wäre keine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung i. S. des § 10 Abs. 8 S. 2 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BlmSchG und Art. 19 Abs. 4 GG und würde gegen bundesrechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen. Daher werde angeregt, den Rechtsstreit gegebenenfalls gemäß Art. 100 Abs. 1 GG/Art. 97 Nr. 3 SLVerf auszusetzen und dem zuständigen Verfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des § 3 Amtsblattgesetz mit § 10 Abs. 8 BlmSchG und Art. 19 Abs. 4 GG vorzulegen. Eine Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht wäre allerdings entbehrlich, wenn der Beklagte nicht an § 3 Amtsblattgesetz gebunden wäre, weil die Vorschrift im Hinblick darauf, dass BlmSchG-Genehmigungen nur in Teil II des Amtsblatts bekanntgemacht werden dürften, gegen europarechtliche Vorgaben verstoße und deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts hätte unangewendet bleiben müssen. Die Pflicht, Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben der Öffentlichkeit bekanntzugeben, beruhe auf der europarechtlichen Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABI. Nr. L 156 v. 25.06.2003, S. 17 (im Folgenden: RL 2003/35/EG). Ziel der RL 2003/35/EG sei es ausweislich des 3., 6. und 11. Erwägungsgrundes gewesen, die UVP-Richtlinie an die Anforderungen des Aarhus-Übereinkommens, insbesondere dessen Artikel 6, anzupassen, um der Öffentlichkeit eine effektive Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu ermöglichen. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) sei durch Nr. 6. a) RL 2003/35/EG dahingehend geändert worden, dass eine Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung von der zuständigen Behörde der Öffentlichkeit bekannt gemacht und ihr u.a. folgende Angaben zugänglich gemacht werden müssten: Den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen. Nach Art. 6 Abs. 9 der Aarhus-Konvention (AK) - Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ABI. Nr. L 124 v. 17.05.2005, S. 4 - stelle jede Vertragspartei sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt habe, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert werde. Darüber hinaus mache jede Vertragspartei der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stütze. Eine effektive Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten im Sinne dieser europa- und völkerrechtlichen Vorgaben sei demnach nur gewährleistet, wenn sich die Öffentlichkeit - insbesondere die Betroffenen, denen gegenüber eine Entscheidung als zugestellt gelte (§ 10 Abs. 8 S. 5 BlmSchG) - aus frei zugänglichen Veröffentlichungsorganen informieren könnten, was im Falle einer Bekanntmachung einer BlmSchG-Genehmigung nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes nicht gewährleistet sei. § 3 Amtsblattgesetz stehe daher insoweit mit europarechtlichen Vorgaben nicht in Einklang und hätte von der zuständigen Behörde nicht angewendet werden dürfen und müssen. Hinzu komme, dass nach § 10 Abs. 8 S. 2, 2. Halbs. BlmSchG „auf Auflagen (. .. ) hinzuweisen" sei. Die im Internet auf der Homepage des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz veröffentlichte 2. Fassung der Bekanntmachung (datiert vom 20.01.2017) belasse es dabei, darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung „mit Nebenbestimmungen verbunden" sei. Allein der Hinweis darauf, dass die Genehmigung „mit Nebenbestimmungen" verbunden sei, reiche jedoch nicht aus, um der mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen „Anstoßfunktion" gerecht zu werden. Man werde zwar nicht verlangen können, dass die Auflagen (wovon § 10 Abs. 8 S. 2 BlmSchG spreche) in ihrem vollen Umfang wörtlich wiedergegeben würden. Um der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung gerecht zu werden, werde man aber zumindest verlangen müssen, dass Auflagen allgemein zu beschreiben seien. Auch insofern sei maßgeblich, ob die öffentliche Bekanntmachung allein mit dem Hinweis darauf, dass die Genehmigung „mit Nebenbestimmungen verbunden" sei, ihrer Anstoßwirkung gerecht werde. Denn die Pflicht zum Hinweis auf Auflagen sei immerhin für die inhaltliche Beschreibung des Vorhabens und insbesondere seiner Auswirkungen von Bedeutung. Die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben stützten das. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) i.d.F. der Nr. 6. a) RL 2003/35/EG verpflichte dazu, nicht nur die Entscheidung, sondern der Öffentlichkeit auch „die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen" bekannt zu geben. Als europarechtlicher Begriff meine die Regelung nicht nur „Bedingungen" im Sinne des nationalen Rechts des § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG, sondern meine generell alle Nebenbestimmungen, die einer Entscheidung in Umweltangelegenheiten beigefügt würden. Auch daraus ergebe sich, dass es nicht mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die BlmSchG-Genehmigung mit „Nebenbestimmungen" versehen sei, getan sein könne. Vielmehr werde die Öffentlichkeit nur dann i.S. einer effektiven Beteiligung über Nebenbestimmungen informiert, wenn die der BlmSchG-Genehmigung beigefügten Auflagen zumindest allgemein beschrieben würden. Einer Anstoßfunktion werde die öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz daher nur dann gerecht, wenn sie zu erkennen gebe, zu welchen Auswirkungen in der Genehmigung Auflagen verfügt worden sein (etwa zum Immissionsschutz im Hinblick auf Lärm, Schattenwurf und Lichtreflexionen). Der nach § 10 Abs. 8 S. 2 BlmSchG erforderliche Hinweis auf Auflagen müsse daher zumindest zu erkennen geben, dass es sich um Auflagen (wie in der streitbefangenen Genehmigung vom 30.12.2016 verfügt) zu den Themenbereichen - Arbeitsschutz - Immissionsschutz (Lärm/Schattenwurf/Lichtreflexionen) - Naturschutz - Wasserrecht - Luftverkehrssicherheit und - Denkmalschutz handele, um der hinter der Hinweispflicht stehenden Anstoßwirkung gerecht zu werden. Auch das sei nicht erfolgt und führe dazu, dass eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 10 Abs. 8 BlmSchG nicht vorliege und damit der Widerspruch nicht verfristet sei. Die Entscheidung des VGH Mannheim ändere daran nichts. Die Sorge, die der VGH Mannheim habe, dass in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen der Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung gesprengt werden und damit der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung nicht Rechnung getragen würde, verfange nicht. Der Sorge könne dadurch Rechnung getragen werden, dass zumindest zu erkennen gegeben werde, dass es sich um Auflagen zu einzelnen Themenbereichen handele, was weder den Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung sprengen noch einer Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung zuwiderlaufen würde. Hinzu komme, dass nach § 21 a Abs. 2 der 9. BlmSchV bei UVP-pflichtigen Vorhaben die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über den Antrag unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 S. 1 BlmSchG öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen habe. Mit dieser Veröffentlichungspflicht habe der Verordnungsgeber Art. 7 Abs. 2 lit. f. und g. der Umweltinformations-Richtlinie 2003/4/EG - Richtlinie 003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABI. Nr. L041 vom 14.02.2003, S. 26 - Rechnung tragen wollen. Art. 7 Abs. 2 der Umweltinformations-Richtlinie verpflichte dazu, neben der Genehmigung (Art. 7 Abs. 2 lit. f.) auch die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der „Risikobewertung" für die in der Umweltinformationsrichtlinie genannten Schutzgüter zu veröffentlichen (Art. 7 Abs. 2 lit. g.). Folge sei, dass für UVP-pflichtige Anlagen auch die Inhalte der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich des UVP-Berichts veröffentlicht werden müssten, mit der weiteren Folge, dass der Begriff des „Genehmigungsbescheides" in § 1 Abs. 8 BlmSchG bei UVP-pflichtigen Vorhaben erweiternd dahingehend auszulegen sei, dass über den verfügenden Teil des Bescheides hinaus auch die Inhalte der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich des UVP-Berichts zu veröffentlichen seien. Auch das sei nicht geschehen, weshalb die Bekanntmachung auch deshalb fehlerhaft sei. Auch könne der Auffassung der Beigeladenen, die Klage sei selbst dann verfristet, wenn die Bekanntmachung die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt habe, nicht gefolgt werden. Nach der von der Beigeladenen wiedergegebenen Rechtsprechung müsse sich ein Nachbar nur dann nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm eine Genehmigung im Zeitpunkt der Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden, wenn er sichere Kenntnis von der Erteilung der Genehmigung erhalten habe. Für einen möglichen Fristbeginn seien in der Regel tatsächliche Vorgänge im Rahmen eines Baugeschehens - wie etwa deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten - relevant, die auf die vorangegangene Erteilung einer Baugenehmigung und auf eine Rechtsbetroffenheit des Nachbarn schließen ließen. Allein die Kenntnisnahme bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung reiche ebenso wenig, wie der Umstand, was die Beigeladene selbst einräume, dass in örtlichen Zeitungen mehrfach über die streitgegenständlichen Vorhaben berichtet worden sei. Entscheidend sei, ob er sichere Kenntnis von der Erteilung der streitbefangenen Genehmigung hätte haben können. Er habe an dem Tag, an dem die Genehmigung bekannt gemacht worden sei, keine Kenntnis von der erteilten Genehmigung erhalten. Er beziehe die Saarbrücker Zeitung nicht in der Ausgabe, in der die Genehmigung bekannt gemacht worden sei. Die Baumaßnahmen im Zuge der Errichtung der Windkraftanlagen seien vom Gestüt nicht von Anfang an erkennbar gewesen. Im Anschluss an den .. befinde sich einerseits ein Wald und andererseits steige das Gelände an, um dann nach einer „Bergkuppe" wieder abzufallen, so dass die Baumaßnahmen vom .. erst deutlich nach dem 02.02.2017 erkennbar gewesen seien. Den Klageanträgen liege § 7 Abs. 5 S. 1 UmwRG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UmwRG zugrunde. Er begehre die Aufhebung der erteilten Genehmigung. Der (Feststellungs-)Antrag, die Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, sei demgegenüber subsidiär und werde hilfsweise gestellt. Die Genehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. In der angegriffenen Genehmigung seien insbesondere die Auswirkungen der genehmigten Windfarm auf das Gestüt .. und die hochwertigen Tiere nur unzureichend berücksichtigt. Ausweislich der vom damaligen Antragsteller vorgelegten schalltechnischen Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies erfolgten die Berechnungen der lärmbedingten Zusatzbelastung gemäß dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2. Die Annahme, die Schallausbreitungsberechnung könne auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 erfolgen, liege sowohl der Ausgangsimmissionsprognose vom August 2015, als auch den Nachträgen vom 18.05.2016 und vom 21.09.2016 zugrunde. Das habe er im Widerspruchsverfahren gerügt und gefordert, dass für die Windkraftanlagen des Windparks A-Stadt .. eine Nachberechnung der Schallimmissionsprognose nach dem so genannten „Interimsverfahren" durchzuführen sei. Das sei ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2019 erfolgt. Er habe im Widerspruchsverfahren gerügt, dass in der schalltechnischen Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies vom August 2015 (dort auf S. 3), die Bestandteil der Antragsunterlagen gewesen, das Gestüt .. einen Abstand von ca. 950 m zu der nächstgelegenen Windkraftanlage - der WEA 8 - aufweise. Zutreffend sei demgegenüber, dass die WEA 8 lediglich ca. 765 m entfernt vom Mittelpunkt des Gestütsleiterhauses liege. Dazu finde sich im Widerspruchsbescheid vom 01.08.2019, dass die WEA 8 gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungsantrag verschoben worden sei und der Abstand laut schalltechnischem Gutachten vom 21.11.2017 766 m betrage. In den Genehmigungsunterlagen des damaligen Antragstellers fänden sich an keiner Stelle Aussagen zu den Auswirkungen der Windfarm auf die Pferdehaltung auf dem Gestüt ... Dabei handele es sich um schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BlmSchG. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne seien Immissionen durch optische und akustische Einwirkungen, die zu Gefahren oder erheblichen Nachteilen führten. Typische Nachteile i. S. der Regelung seien vor allem Beeinträchtigungen von Sachgütern einschließlich Tieren, soweit diese Beeinträchtigungen nicht sogar als „Gefahr" zu qualifizieren seien. Die Genehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der damalige Antragsteller dazu keinerlei Angaben vorgelegt habe. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG seien insofern nicht erfüllt. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass die Richtwerte der TA Lärm am .. eingehalten werden würden. Unabhängig davon, dass dies bislang nicht feststehe, könne die TA Lärm zur Beurteilung von Lärmbeeinträchtigungen der Tiere nicht herangezogen werden, weil sie ein Regelwerk sei, das Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit im Blick habe. Sie diene ausweislich Ziff. 1 dem Schutz der „Allgemeinheit und der Nachbarschaft" - wozu Tiere nicht zählten - vor Geräuschimmissionen und ordne in Ziff. 6.1. Richtwerte, die einzuhalten seien, bestimmten Immissionsorten zu. Dabei handele es sich um Immissionsorte, die von Menschen bewohnt würden. Anhaltspunkte dafür, dass die TA Lärm auch Lärmrichtwerte für Beeinträchtigungen von Tieren habe festlegen wollen, seien nicht ersichtlich. Der Hinweis darauf, dass die Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden, stelle damit nicht sicher, dass es nicht auch zu unzumutbaren Beeinträchtigungen seiner Pferde durch Lärm kommen könne, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die nächstgelegene Windkraftanlage lediglich 362,80 m von seinem Gestüt entfernt liege. Das gelte auch für Beeinträchtigungen durch Infraschall und durch optische Beeinträchtigungen, denen die Pferde ausgesetzt seien. Hier sei von Belang, dass dazu bislang vorliegende Erkenntnisse und daraus abgeleitete Entfernungsvorschläge, die zwischen einer Windfarm und einer nahe gelegenen Wohnbebauung einzuhalten seien, damit es nicht zu Beeinträchtigungen kommen könne, den Menschen im Blick hätten und daher für Beeinträchtigungen von Tieren, insbesondere sensibel auf solche Beeinträchtigungen reagierende Tiere wie seine Pferde, nicht herangezogen werden könnten. Der Umstand, dass es durch Infraschall und optische Auswirkungen der Windfarm nicht zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft komme, könne daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Völlig unberücksichtigt geblieben seien die immissionsbedingten Auswirkungen der genehmigten Windkraftanlagen auf die Pferdehaltung des Gestüts .. und dessen Auswirkungen auf den dort bestehenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im vorliegenden Fall werde der .. durch die errichteten Windkraftanlagen schwer und unerträglich getroffen mit der Folge, dass der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt sei. Soweit ihm im Widerspruchsverfahren unter Hinweis auf das Gebot der Rücksichtnahme als unbenannter öffentlicher Belang entgegengehalten worden sei, er habe als im Außenbereich ansässiger Betrieb damit zu rechnen, dass weitere Betriebe, auch solche emittierender Art, im Außenbereich zulässig seien und er könne deshalb keinen Schutz vor einer „heranrückenden Windfarm" beanspruchen, sei darauf verwiesen, dass das Gebot der Rücksichtnahme ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme enthalte, d.h. nicht nur dem Betroffenen, sondern auch dem Emittenten Rücksichtnahme abverlange. Insofern sei hier zu beachten, dass die vom damaligen Antragsteller vorgelegten Antragsunterlagen mit keinem Wort auf das Gestüt und auf seine Beeinträchtigungen durch Immissionen und optische Beeinträchtigungen eingingen. Das sei umso bemerkenswerter, als das Wohngebäude des Gestüts etwa im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen als Immissionsort durchaus erkannt worden sei, der damalige Antragsteller des Genehmigungsverfahrens sich also nicht etwa darauf berufen könnte, er hätte den Konflikt zwischen seinen Windkraftanlagen und einer sensiblen, in der Nachbarschaft bereits vorhandenen Nutzung nicht erkennen können. Im Gegenteil sei das Gestüt in unmittelbarer Nachbarschaft des damals geplanten Standorts der Windfarm und damit lägen die verbundenen Immissionskonflikte gleichsam „offen auf der Hand", seien aber in den Antragsunterlagen und im Genehmigungsverfahren nicht bewältigt worden. Hier sei sein Betrieb bereits seit langem im Außenbereich vorhanden gewesen, während es bei der Windfarm des Beigeladenen um eine Neuansiedlung gegangen sei, was ihm - als dem Rücksichtnahmeverpflichteten - schon bei der Standortwahl ein Mehr an Rücksichtnahme an die bereits vorhandene Nutzung abverlange. Zu seinen Gunsten - als dem Rücksichtnahmebegünstigten - spreche die von ihm schon seit langem „ins Werk gesetzte" sensible Nutzung. Dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme werde ersichtlich nicht entsprochen, wenn allein einem bereits im Außenbereich vorhandenen schutzwürdigen Betrieb zugemutet würde, Rücksicht auf eine emittierende Nutzung durch eine Windfarm in unmittelbarer Nachbarschaft nehmen zu müssen, die zu einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs führe, während auf Seiten des Windkraftbetreibers keinerlei Anstrengungen unternommen worden seien, seinerseits auf die schutzwürdigen Belange des Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei keine „Einbahnstraße" zu Lasten eines vorhandenen, schutzwürdigen Nachbarn zu Gunsten eines neu hinzu kommenden Emittenten. Der genehmigte Windpark sei mit den Belangen der Pferdehaltung des Gestüts .. nicht vereinbar. Der von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Zucht, Haltung, Fütterung und Bewertung von Pferden einschließlich Sportpferden, Dr. Dietrich Plewa, komme in seinem Gutachten vom 22.05.2018 zu dem Ergebnis, dass eine WEA in der Nähe des .. mit erheblichen negativen Auswirkungen und erheblichen Gefahren für die auf dem Pferdehof gehaltenen Pferden, aber auch für Reiter bzw. Führer der dort gehaltenen Pferde, verbunden sei. Diese Gefahr habe sich bereits realisiert und bestätige das Ergebnis der Stellungnahme des Sachverständigen. Aufgrund des Betriebs der bereits errichteten Windkraftanlagen hätten bereits Konsequenzen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen gezogen werden müssen. Vier Koppeln könnten überhaupt nicht mehr benutzt werden, sieben weitere Koppeln seien nur noch bedingt für ältere oder sehr ruhige Pferde nutzbar. Das sei deshalb von Belang, weil im Genehmigungsverfahren lediglich die baulichen Anlagen des Gestüts „in den Blick genommen" worden seien. Völlig unberücksichtigt seien die Auswirkungen auf die auf dem Gestüt gehaltenen Tiere geblieben. Der Abstand der nächstgelegenen Windkraftanlage zur obersten Koppel betrage lediglich 362,80 m, der Abstand zur obersten Koppel, die beim Offenstall liege, lediglich 483 m und der Abstand zum Offenstall lediglich 567,80 m. In den vom Antragsteller vorgelegten Gutachten zu den Schallimmissionen und zum Schattenwurf werde das überhaupt nicht berücksichtigt. Folge sei, dass die Hälfte der Koppeln insgesamt sowie ¾ der Koppeln um den Offenstall, der für die Aufzucht der Jungpferde errichtet worden sei, nicht mehr wie ursprünglich geplant nutzbar seien. Eine Möglichkeit, weiter entfernt Koppeln anzulegen, bestehe nicht, da die Pferde dann zu weit entfernt vom Gestüt und somit nicht mehr in Sichtweite des Gestüts gehalten werden müssten. Da es sich um Reitpferde handele, würde das zusätzlich einen zu hohen Personalaufwand aufgrund der deutlich weiteren Wege mit sich bringen. Folge sei zum einen, dass Pferde (etwa die Aufzuchtpferde und Zuchtstuten) extern untergebracht werden müssten. Zum anderen habe sich dadurch das Erfordernis ergeben, sensible und sehr wertvolle Sportpferde nur noch an der Hand grasen zu lassen. Damit sei ein deutlich erhöhter Personalaufwand verbunden, der zusätzlich auch höhere Kosten mit sich bringe, da es sich dabei um besonders qualifiziertes Fachpersonal handeln müsse. Die damit verbundenen Tätigkeiten könnten aufgrund des Wertes und der Sensibilität der Tiere nur von einem erfahrenen und qualifizierten Pferdepfleger übernommen werden. Nicht zuletzt widerspreche dies der Philosophie des Gestüts, auch wertvollen und sensiblen Sportpferden einen Koppelgang zu ermöglichen. Auf dem Gestüt lebten Pferde, die sensibel auf Geräusche, Schatten oder Veränderungen reagierten mit der Folge, dass ein Koppelgang ein zu hohes Risiko darstellen würde. Die Stellungnahme der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld zu „Windenergieanlagen und Pferde" vom 17.11.2004 von Frau Seddig bestätige, dass es durch den Betrieb von Windenergieanlagen zu optischen und akustischen Reizen von Pferden kommen könne. Allerdings könne die als „Gutachten" der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld bezeichnete Stellungnahme einer Studierenden, die ihre Ausarbeitung als „Cand. Biologin und Pferdewirtin Schwerpunkt Reiten" vorgelegt habe, der Frage, welchen Einfluss Windenergieanlagen auf das Verhalten von Pferden hätten, nicht zugrunde gelegt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die von der Studentin durchgeführte empirische Untersuchung keinesfalls den Standards genüge, die bei Gutachten, insbesondere in rechtsrelevantem Zusammenhang höchstrichterlich und standesrechtlich gefordert würden. Insbesondere die methodische Vorgehensweise sei äußerst unzureichend dokumentiert, sodass daraus keine Aussagen zur Qualität, Verwertbarkeit und Verallgemeinerbarkeit der Studien-Ergebnisse abgeleitet werden könnten. Die - lediglich auf Befragungen gestützten - Ergebnisse der studentischen Arbeit, dass die von Windenergieanlagen ausgehenden Reize für Pferde im Vergleich zu sonstigen ortsüblichen Reizen als unerheblich erachtet werden könnten, träfen aus mehreren Gründen auf die Pferdehaltung auf dem Gestüt .. nicht zu. Die Untersuchungen seien im Rahmen einer studentischen Arbeit erfolgt und damit in keinster Weise geeignet, den gutachtlichen Stellungnahmen, die von ihm vorgelegt worden seien und würden, entgegengehalten werden zu können. Es handele sich bei der Stellungnahme nicht um ein ordentliches Gutachten der Universität Bielefeld, sondern um eine Abhandlung einer „Cand. Biologin und Pferdewirtin Schwerpunkt Reiten". Der Sachverständige, der das Gutachten für ihn gefertigt habe, sei dagegen ein führender Sachverständiger auf dem Gebiet. Diesem Gutachten könne daher nicht ernsthaft eine Diplomarbeit entgegengehalten werden. Ausweislich des Gutachtens über die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Pferdehaltung am Gestüt .. des Sachverständigen Hoffmann vom 08.07.2019 führten die streitgegenständlichen Windenergieanlagen im Ergebnis zu erheblichen und unzumutbaren Beeinträchtigungen der Pferdehaltung am Gestüt .. und bürgten erhebliche und unzumutbare Risiken und Gefahren für die dort befindlichen Pferde, deren Reiter und/oder Führer, denen auch durch ggf. zumutbare Eigenmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden könne. Insgesamt seien die zum „Windpark" .. zählenden, im unmittelbaren Nahbereich zum Gestüt .. in nordöstlicher Ausrichtung befindlichen 6 Windenergieanlagen (WEA 3 - 8) mit der Pferdehaltung des Gestüts .. nicht vereinbar. Nach den Gutachten stehe außer Zweifel, dass durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen schädliche Umwelteinwirkungen vorlägen und ein erheblicher Schaden drohe. Die studentische Untersuchung stütze sich lediglich auf Befragungen von 15 Betriebsbesitzern bzw. Pferdehaltern und sei schon wegen der geringen Anzahl der Befragten nicht repräsentativ. Die Befragung umfasse lediglich 15 - von mehr als 3.700 in Deutschland existierenden - Pferdebetrieben und dabei lediglich 424 - von ca. 1,3 Mio. in Deutschland gehaltenen - Pferden. Hinzu komme, dass die Untersuchung als Ergebnis einer „Befragung" allenfalls ein (subjektiv gefärbtes) Stimmungsbild vermittele, auf keinen Fall aber Ergebnis einer wissenschaftlichen Expertise sei. Hinzu komme, dass die Windkraftanlagen im Jahr 2004, in dem es (wohl) zu den Befragungen der Betriebsbesitzer bzw. Pferdehalter gekommen sei, deutlich niedriger gewesen seien als heute. Die durchschnittliche Höhe einer Windkraftanlage im Jahr 2000 habe etwa ca. 112 m betragen. Die genehmigten, streitbefangenen Windkraftanlagen wiesen demgegenüber eine Gesamthöhe von 206,5 m auf, also nahezu die doppelte Höhe von damals, wobei die nächstgelegene Anlage lediglich 362,80 m von dem Gestüt entfernt sei. Es stehe daher fest, dass mit dem streitgegenständlichen Windpark gewichtigere optische und akustische Auswirkungen verbunden seien als mit niedrigeren Anlagen, die im Jahr 2004 üblich gewesen seien. Einhergehend mit der beträchtlichen Zunahme der Anlagenhöhe habe auch die Anlagengröße eine gravierende Steigerung über die Jahre erfahren. Seien Anfang der Zweitausender-Jahre noch Anlagen mit einer Nennleistung von ca. 1 MW üblich gewesen, seien im Windpark .. Anlagen mit einer Nennleistung von jeweils 3 MW genehmigt und installiert. Die signifikante Zunahme der Anlagenhöhe wie auch die Anlagengröße über die Jahre führe zu einer wesentlichen Belastungssteigerung hinsichtlich Schall und Schatten. Hinzu komme, dass es sich bei den Pferden des Gestüts .. um besonders sensible Tiere handele. Auf dem .. würden ausschließlich Dressurpferde gehalten. Dressurpferde seien ausweislich der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen besonders sensibel und reagierten auf Geräusche und optische Umweltreize deutlich mehr als abgeklärte Freizeit- oder Springpferde. Diese Sensibilität sei beim Dressurpferd durchaus erwünscht, da sie die in der Dressur geforderten Lektionen möglichst leicht, harmonisch und auf geradezu unsichtbare Einwirkung des Reiters hin zu absolvieren hätten. Es sei daher dem erforderlichen Temperament und Charakter von Dressurpferden zuzuschreiben, dass sie viel ängstlicher reagierten, häufiger scheuten, ungewollt für den Reiter die Richtung wechselten oder gar durchgingen als beispielsweise Springpferde. Dieser Gefährdungseffekt werde für das Pferd noch vergrößert, wenn es frei auf der Weide gehalten werde. Es sei dann nicht unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle des Reiters/Führers. Das die Angst mindernde Vertrauen zum Ausbilder spiele bei der Weidehaltung keine Rolle. Das Pferd folge dort gänzlich uneingeschränkt dem ihm inne wohnenden Fluchtreflex. Dabei könnten allein schon die spontanen Richtungswechsel, die bei einer Fluchtreaktion durchgeführt würden, schwerste Verletzungen eines Pferdes verursachen. Es sei zu befürchten, dass durch den Betrieb der Windkraftanlagen Fluchtreaktionen der Pferde ausgelöst würden. Die Gutachter kämen abschließend zu dem Ergebnis, dass es wegen dieser Besonderheiten bei sensiblen Dressurpferden, um die es hier gehe, ein Gewöhnungseffekt - anders, als im Gutachten aus dem Jahr 2004 - nicht eintrete. Ein Gewöhnungseffekt sei nur dann festzustellen, wenn das Pferd konstant mit immer demselben, völlig gleichartigen Umweltreiz konfrontiert werde, was bei den Auswirkungen einer Windkraftanlage nicht der Fall sei. Außerdem variiere der Pferdebestand im Gestüt ... Da es sich auch um eine Zuchtstätte handelt, müssten etwa auch Fohlen und Jungpferde mit den von den Windkraftanlagen ausgehenden optischen und akustischen Reizen leben. Wenn aber innerhalb einer Gruppe von Jungpferden auch nur eines durch Flucht reagiere, würden sich die anderen Pferde dieser Fluchtreaktion aufgrund ihres Herdentriebes anschließen, und zwar selbst dann, wenn diese Pferde sich zuvor an die optischen und akustischen Reize bereits „gewöhnt" haben sollten. Wegen dieser Besonderheiten, die weder in der studentischen Arbeit der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld im Jahr 2004 noch in den von der Beigeladenen und der Widerspruchsbehörde zitierten Rechtsprechung berücksichtigt würden, komme es durch die Windfarm in der Nähe des Gestüts .. zu erheblichen negativen Auswirkungen und erheblichen Gefahren für die dort gehaltenen Pferde. Dem sei schon im Genehmigungsverfahren nicht nachgegangen worden. Der Sachverständige Hoffmann habe in seinem Gutachten explizit die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Gestüt .. untersucht und im Einzelnen, gerade im Hinblick auf die auf dem Gestüt gehaltenen Dressurpferde die Auswirkungen im Einzelnen festgestellt und in seinem Gutachten detailliert beschrieben. Eine Abhandlung einer Studentin könne dem nicht ernstlich entgegengehalten werden. Darüber hinaus sei es durch den Betrieb der errichteten Windkraftanlagen bereits zu Verletzungen der Tiere gekommen. Donna Unique habe eine Sohlenverletzung davongetragen, die höchstwahrscheinlich - da es sich bei Pferden um Fluchttiere handele - auf panisches Verhalten bzw. Rennen auf der Koppel aufgrund der durch die Windkraftanlagen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zurückzuführen sei. Bei Riamant hätten sich nach einem Koppelgang akute Lahmheitserscheinungen gezeigt. Bei Sanzola habe sich ein so genannter Kreuzverschlag gezeigt. Dabei handele es sich um eine Entzündung der Rückenmuskulatur, die mit starken Schmerzen verbunden sei, die in der Regel durch eine übermäßige muskuläre Beanspruchung hervorgerufen werde. Da dieses Pferd nur leicht trainiert werde, könne diese Erkrankung nicht auf das Training zurückgeführt werden, sondern sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Rennen auf der Koppel wegen der von den Windkraftanlagen hervorgerufenen Beeinträchtigungen verursacht worden. Sir .. habe eine schwere Sehnenverletzung davongetragen. Sehnenverletzungen entstünden in der Regel durch heftige traumatische Ereignisse, etwa durch Rennen auf der Koppel. Bei Sir .. handele es sich um ein Pferd von hochkarätiger Abstammung mit herausragenden Grundgangarten sowie einem Potential für eine Grand-Prix-Ausbildung. Da das Risiko einer Regeneration dieses Tieres auf dem Gestüt .. zu hoch sei, sei das Pferd deutlich unter Wert verkauft worden, wobei der Kaufpreis erst bei einer vollständigen Regeneration des Tieres zu bezahlen sei. Hinzu komme, dass vor allem junge und unerfahrene Pferde besonders sensibel seien und deutlicher sowie extremer auf Umweltreize bzw. -veränderungen reagierten. Das stelle ein erhöhtes Risiko für deren Aufzucht dar, denn gerade im Fohlenalter entstünden häufig Verletzungen mit Spätfolgen. Außerdem würden Fohlen bzw. Jungpferde in der Herde gehalten, so dass ein einziges aufgeregtes oder rennendes Pferd die gesamte Herde in Aufruhr versetzen könne. Folge davon sei, dass diese Tiere wegen der Beeinträchtigungen durch die bestehenden Windkraftanlagen außerhalb aufgezogen werden müssten, was seinerseits mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Zuletzt müssten die hochwertigen Zuchtstuten auswärts untergebracht werden, da die Risiken (Resorption, Verletzungen, Aufzucht der Fohlen in 2019) zu groß seien und die Anzahl der nutzbaren Koppeln, vor allem in der Nähe des Offenstalls, stark reduziert sei. Auch die von der Beigeladenen und der Widerspruchsbehörde in Bezug genommene Rechtsprechung führe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. So habe es sich bei dem Urteil des VG Ansbach vom 25.01.2012 um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-82E mit 108,38 m Nabenhöhe und 82 m Rotordurchmesser, mithin einer Gesamthöhe von 149,38 m gehandelt. Vorliegend sei die Errichtung und der Betrieb von 6 Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-115 genehmigt worden mit einer Nabenhöhe von jeweils 149 m und einem Rotordurchmesser von jeweils 115 m, also mit hin einer Gesamthöhe von 206,5 m. Auch die Entscheidung des VG Aachen könne der Klage nicht entgegengehalten werden. Zunächst habe es sich hierbei um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gehandelt, das sich bekanntermaßen auf eine summarische Überprüfung beschränke. Gegenstand seien hier Windenergieanlagen vom Typ Repower MM 92 gewesen, mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 92,5 m, auch insoweit in keinster Weise mit den vorliegenden Anlagen vergleichbar. Auch die Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2006 könne die Entscheidung nicht rechtfertigen. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Genehmigung einer Windkraftanlage des Typs GE Windenergy 1,5 SL mit einer Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von 77 m gewesen. Außerdem sei die Entscheidung auch damit begründet worden, dass der Vortrag des Klägers zu pauschal gewesen sei, um unzumutbare Beeinträchtigungen für den Pferdebetrieb durch den Schattenwurf einer Windkraftanlage zu belegen. Auch die Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2002 ergebe nichts anderes. Auch hier sei es lediglich um die Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage (Nordex N 43/600 kW) mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 43 m gegangen. Die Auswirkungen einer einzelnen Windenergieanlage mit diesen Ausmaßen seien nicht zu vergleichen mit der vorliegend genehmigten Errichtung und Betrieb von 6 Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 206,5 m. Außerdem habe es sich lediglich um einen Pferdezuchtbetrieb gehandelt, der sich gegen die eine genehmigte Windenergieanlage zur Wehr gesetzt habe. Auch der Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen VGH vom 24.06.2002 sei nicht weiterführend. Gegenstand dieses Verfahrens sei eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-58/10.5.8 mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 58,6 m gewesen. Auch insoweit liege nicht ansatzweise eine vergleichbare Ausgangslage wie im vorliegenden Fall vor. Darüber hinaus handele es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit der Folge, dass lediglich eine summarische Überprüfung durch das Gericht erfolgt sei. Auch sei lediglich vorgetragen worden, dass die Pferde gegenüber Lärm und Schattenwurf sensibel reagieren würden. Eine nähere Untersuchung habe insoweit nicht stattgefunden. Schließlich sei auch die in Bezug genommene Entscheidung des VG München vom 16.07.2013 nicht geeignet, dem Antrag nach § 17 BlmSchG entgegengehalten werden zu können. Auch hier sei lediglich eine Windenergieanlage genehmigt gewesen, und zwar des Typs E.E-82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 138 m und einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Gesamthöhe von 180 m. Die Klage sei im Wesentlichen im Hinblick auf den Pferdezuchtbetrieb mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass kein ausreichender Grund für die Annahme bestehe, dass der Betrieb erheblich beeinträchtigt werde, insbesondere die Pferde optischen und akustischen Reizen in einer Weise ausgesetzt würden, die ihre Eignung und Brauchbarkeit zu Betriebszwecken aufheben würden. Dies sei vorliegend aber gerade durch das Gutachten des Sachverständigen Hoffmann nachgewiesen. Durch das Gutachten des Sachverständigen Hoffmann stehe fest, dass keine zumutbaren Eigenmaßnahmen ergriffen werden könnten, um der Beeinträchtigung wirksam begegnen zu können. Alle oder einzelne am Gestüt .. gehaltene, besonders sensible Pferde auf anderen Weideflächen unterzubringen, scheide als Option ebenfalls aus, zumal bei voller Auslastung aller auf dem Gestüt .. zur Verfügung stehenden 38 Pferdeboxen und 2 Quarantäneboxen sowie des Offenstalles, auch alle vorhandenen Koppelflächen ohne jegliche Einschränkung nutzbar sein müssten, um eine artgerechte Haltung der Pferde sicherstellen zu können. Einige Koppeln seien aber WEA-bedingt für keines der am Gestüt .. gehaltenen Pferde oder überhaupt nicht nutzbar. Eine Möglichkeit, weiter entfernt Koppeln anzulegen, bestehe - abgesehen von dem mit der Errichtung verbundenen erheblichen finanziellen Aufwand und dem durch die signifikant weiteren Wege deutlich erhöhten Personalaufwand - vor allem deshalb nicht, weil die Pferde weit entfernt nicht mehr in Sichtweite des Gestüts gehalten würden und daher nicht entsprechend beaufsichtigt werden könnten. Die Pferde gar nicht mehr auf die Weiden zu lassen, wäre jedenfalls tierschutzwidrig. Den von den gegenständlichen WEA ausgehenden erheblichen unzumutbaren Risiken und Gefahren für die am Gestüt .. befindlichen Pferde, deren Reiter und/oder Führer und den damit verbundenen Nachteilen, könne auch durch allenfalls zumutbare Eigenmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden. Der genehmigte Windpark sei mit den Belangen des Gestüts .. nicht vereinbar. Die genehmigten Windenergieanlagen hätten nachteilige Auswirkungen auf die Pferde des Gestüts ... Nach den vorgelegten Gutachten stehe außer Zweifel, dass die durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen hervorgerufenen akustischen und optischen Reize zu erheblichen Beeinträchtigungen der Pferdehaltung am Gestüt .. führten und unzumutbare Risiken und Gefahren für die dort befindlichen Pferde, deren Reiter und/oder deren Führer bestünden, denen durch ggfls. zumutbare Eigenmaßnahmen nicht begegnet werden könne. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Plewa habe nicht lediglich Beeinträchtigungen durch Schattenwurf in den Blick genommen, sondern auch die von den Windkraftanlagen ausgehenden akustischen Reize. Dressurpferde seien besonders sensibel, reagierten auf Geräusche und optische Umweltreize deutlich mehr als abgeklärte Freizeit- oder auch Springpferde. Ein „Gewöhnungseffekt" sei nur dann festzustellen, wenn das Pferd immer konstant mit demselben, völlig gleichartigen Umweltreizen konfrontiert werde. Das sei bei den Auswirkungen einer WEA nicht der Fall. Der Sachverständige Hoffmann habe in seinem Gutachten explizit die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Gestüt .. untersucht und im Einzelnen, gerade im Hinblick auf die auf dem Gestüt gehaltenen Pferde, die Auswirkungen festgestellt und in seinem Gutachten detailliert beschrieben. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 04.04.2020 verwahre sich der Gutachter Hoffmann zunächst gegen Zweifel an seiner akademischen Qualifikation, an seiner Unabhängigkeit und daran, dass seine Ausführungen keinerlei Bedeutung für die Fragestellung hätten. Insgesamt lege er in der ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2020 dar, dass die Abhandlung von Frau Seddig einer Beurteilung, ob es durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen zu Beeinträchtigungen der Pferde des Gestüts .. komme, nicht zugrunde gelegt werden könne, weil es beim Gestüt .. um einen im Vergleich zu den von Frau Seddig betrachteten Fällen völlig anders gelagerten Sachverhalt gehe. Es sei auszuschließen, dass die von Frau Seddig abgefragten Kategorien sämtliche am Gestüt .. vorhandenen Komponenten und damit das gesamte Spektrum der Pferdehaltung am Gestüt .. vollständig abdeckten. Vielmehr bestünden beim Gestüt .. darüberhinausgehende Facetten der Pferdehaltung, auf welche die Auswirkungen von Windkraftanlagen von Frau Seddig überhaupt nicht untersucht worden seien. Hinzu komme, dass 11 der 15 befragten Betriebe von Frau Seddig im Bereich des „Freizeitreitens" angesiedelt und daher bereits deshalb auf keinen Fall mit dem nachweislichen Bereich des Weltklasse-Dressursports angesiedelten Gestüt .. vergleichbar seien. Kein einziger der von Frau Seddig befragten 15 „Reitbetriebe/Privathöfe" entspreche der Pferdehaltung am Gestüt .. oder wäre auch nur mit dieser vergleichbar. Selbst wenn man die Abhandlung von Frau Seddig auf den vorliegenden Fall für anwendbar erachten wollte, könne sie inhaltlich nicht zu überzeugen. Das Ergebnis der bloß 15 Pferdebetriebe umfassenden, von Frau Seddig durchgeführten Befragung könne keine allgemein gültige, für alle der ca. 1,3 Millionen in Deutschland lebenden Pferde zutreffende Aussage dahingehend entnommen werden, dass die von Windkraftanlagen ausgehenden Reize für Pferde in generalita unerheblich seien und eine rasche Gewöhnung eintrete. Das ergebe sich aus den Ausführungen der Stellungnahme von Frau Seddig selbst. Entscheidend sei, dass bereits bei der allerersten Konfrontation eine heftige Reaktion des Pferdes in seiner Eigenschaft als Fluchttier auch zu massiven Verletzungen des Pferdes bis hin zur dauernden Untauglichkeit für dessen vorgesehene Verwendung, des Reiters oder sonstigen Beteiligten führen könne, so dass das Verletzungsrisiko in der Phase vor einer allfälligen Gewöhnung des Pferdes für Tier und Mensch viel zu hoch sein könne. Für das Gestüt .. sei dies deshalb von Belang, weil dort in erheblichem Umfang auch Gastpferde betreut würden, also Tiere, die gerade noch nicht, wollte man überhaupt von einem Gewöhnungseffekt ausgehen, an windkraftbedingte Auswirkungen gewöhnt sein könnten. Auch bestätige der Sachverständige Hoffmann in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 04.04.2020 die vom Beklagten bestrittene Kausalität zwischen den von den Windkraftanlagen ausgehenden Reizen und den aufgetretenen Verletzungen der Pferde des Gestüts ... Die akustischen und optischen Reize, die sich durch die sich drehenden Rotoren der 6 Windkraftanlagen ergäben, variierten nämlich und führten eben gerade nicht zu identischen, sondern zu unterschiedlichen akustischen und optischen Reizen. Es handele sich nicht um ständig gleichbleibende, sondern um stets wechselnde unterschiedliche optische und akustische Reize, die einen Gewöhnungseffekt nicht hervorrufen könnten. Es würden Zeugen auch dafür benannt, dass Ursache der Verletzungen, die sich die Tiere zugezogen hätten, Beeinträchtigungen seien, die auf den Betrieb der errichteten Windkraftanlagen zurückzuführen seien. Dies könne durch die von der Beigeladenen in Bezug genommene Rechtsprechung nicht entkräftet werden, die sich zum einen ganz wesentlich auf die studentische Ausarbeitung von Frau Seddig stütze und zum anderen nahezu ausschließlich über Auswirkungen nur einer Windkraftanlage zu urteilen gehabt habe, die deutlich kleiner gewesen seien, als die hier genehmigten Windkraftanlagen, und die Pferdehaltungen betroffen hätten, die nicht annähernd mit der Pferdehaltung auf seinem Gestüt vergleichbar seien. Aufgrund der Anzahl und der Größe der Windkraftanlagen, die Gegenstand dieser Rechtsprechung gewesen seien, und der Besonderheiten des Gestüts .. stelle sich die Situation in tatsächlicher Hinsicht im Hinblick auf die Auswirkungen der genehmigten Windkraftanlagen der Windfarm .. wegen ihrer Zahl und Größe und hinsichtlich eines wegen der hier nicht gegebenen Gewöhnungseffekts entscheidend anders dar als in den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen. Die Ausführungen der Beigeladenen, schädliche Umwelteinwirkungen lägen deshalb nicht vor, weil es auf die Betroffenheit eines verständigen Durchschnittsbetroffenen ankomme und er sich daher nicht auf die besondere Empfindlichkeit seiner Betriebsgestaltung berufen könne, seien unzutreffend. Durch den Betrieb der streitbefangenen Windkraftanlagen seien seine Tiere bereits erheblich geschädigt worden. Ein erheblicher Schaden, wie er hier vorliege, sei eine Gefahr i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG. Eine „Gefahr“ müsse der Nachbar jedoch nicht hinnehmen. Das gelte nicht nur für Schäden an der Gesundheit, sondern auch bei Eingriffen in das Eigentum. Schäden an ihrem Eigentum hätten daher Nachbarn einer Anlage, von der Immissionen ausgingen, nicht hinzunehmen. Schon daher komme es auf die Erwägungen der Beigeladenen, Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkelt sei die Betroffenheit eines verständigen Durchnittsbetroffenen, nicht an. Selbst wenn man die Einwände der Beigeladenen zu Ende denken wollte, lägen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BlmSchG vor. Sein Gestüt liege im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und sei baurechtlich genehmigt. Es gehe daher nicht um einen Konflikt zweier im Außenbereich des § 35 BauGB angesiedelter Vorhaben, sondern um Beeinträchtigungen seines planungsrechtlich und genehmigungsrechtlich abgesicherten Vorhabens. Das habe Einfluss auf die Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen i. S. des § 3 Abs. 1 BlmSchG. Entscheidend sei nicht ein objektiver Maßstab, wie die Beigeladene meine, sondern ein differenziert-objektiver Maßstab. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Gestüt A." und seiner genehmigungsrechtlichen Absicherung präge es die Nachbarschaft des Standorts der streitbefangenen Windfarm. Sein Gestüt .. werde daher unzumutbar und damit i. S. des § 3 Abs. 1 BlmSchG erheblich geschädigt bzw. erheblich benachteiligt. Es gehe nicht um eine besondere Empfindlichkeit eines einzelnen Betroffenen, sondern um die Beeinträchtigung eines das Gebiet prägenden Betriebes. Soweit die Beigeladene auf die Richtwerte der TA-Lärm verweise, helfe dies nicht weiter. Die Richtwerte der TA-Lärm hätten Belästigungen der menschlichen Gesundheit im Blick. Auch der Hinweis der Beigeladenen auf das Gebot der Rücksichtnahme verpflichte ihn nicht, die Beeinträchtigungen seines Gestüts zu dulden. Wollte man den Einwand der Beigeladenen zu Ende denken, hätte das zur Folge, dass sein Gestüt Immissionen oder anderen Beeinträchtigungen schutzlos ausgeliefert wäre. Dieses von Rechts wegen unhaltbare Ergebnis wäre im vorliegenden Fall umso bemerkenswerter, als ausweislich der Antragsunterlagen, die der Rechtsvorgänger der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingereicht habe, die Besonderheiten des Gestüts .. mit keinem Wort erwähnt würden, obwohl das Gestüt als Immissionsort erkannt und die Auswirkungen der Windfarm auf die menschliche Gesundheit (nicht aber die der Pferde) beurteilt worden sei. Zudem sei im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, deren Gegenstand auch die Auswirkungen auf Tiere hätte sein müssen. Hinzu komme, dass sein Gestüt bauplanungsrechtlich und baugenehmigungsrechtlich abgesichert sei, während die Errichtung der streitbefangenen Windfarm nicht „standortgebunden“ gewesen sei, weil ein Flächennutzungsplan, der geeignete Standorte für Windkraftanlagen ausweise, nicht vorgelegen habe. Auswirkungen auf die Nachbarschaft im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen und im Nachhinein, nach Genehmigung der Windfarm, der betroffenen Nachbarschaft abzuverlangen, sich vor Beeinträchtigungen selbst zu schützen oder gar zu weichen, erscheine mit dem Gedanken eines rücksichtvollen Miteinanders als Ausfluss des Gebots der Rücksichtnahme schwerlich vereinbar. Auf den Umstand, dass er selbst einen Genehmigungsantrag für eine Windkraftanlage gestellt gehabt habe, komme es nicht an. Er hätte diese Windkraftanlage selbstverständlich sofort außer Betrieb genommen, hätten sich Auswirkungen wie durch die genehmigten Anlagen ergeben. Auch habe es sich bei der seinerzeit geplanten WEA um eine Anlage mit lediglich 1,5 MW Nennleistung auf einem Timber-Tower-Turm in Holzbauweise mit 100 m Nabenhöhe gehandelt. Die Auswirkungen dieses kleineren Anlagentyps wären im Vergleich zu den tatsächlich in unmittelbarer Umgebung realisierten Anlagen der Beigeladenen mit einer Nennleistung von 3 MW und einer Nabenhöhe von 149 m deutlich geringer ausgefallen. Hinzu komme, dass der seinerzeit geplante Standort in der Gemeinde A-Stadt, Gemarkung .., Flur .., Flurstück Nr. .. weiter entfernt vom Gestüt .. gelegen wäre, als die genehmigten WEA 7 und WEA 8. Der Standort hätte sich verdeckt hinter dem gleichnamigen Waldstück befunden und wäre vom Gestüt .. - anders, als etwa die WEA 8, die lediglich 362,80 m entfernt vom Gestütsgelände stehe - nicht einsehbar gewesen. Zuletzt sei auf das Urteil des VG Gießen vom 22.01.2020 (1 K 6019/18.GI) verwiesen. Das VG Gießen habe entschieden, dass ein Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG wegen der abschließenden Aufzählung der Ausnahmegründe in Art. 9 der europäischen Vogelarten auf europäische Vogelarten, u. a. den Rotmilan, nicht anwendbar sei. Das sei insofern von Belang, als ausweislich S. 41 der streitbefangenen Genehmigung vom 30.12.2016 die Auswirkungen auf die Vogelwelt als mittel bis hoch einzustufen seien. Die Offenlandflächen im Untersuchungsgebiet seien von Bedeutung als Nahrungshabitat des Rot- und Schwarzmilans, so dass ein erhöhtes Kollisionsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für diese Arten bestehe. Durch Abschalten der Anlagen zu bestimmten Zeiten und weiterer Maßnahmen könne - so die Begründung des Genehmigungsbescheides - das „Kollisionsrisiko jedoch deutlich vermindert werden". Zusammen mit den vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen nordwestlich des geplanten Windparks werde eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population von Rot- und Schwarzmilan verhindert. Ob dadurch ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vermindert werde, werde nicht dargelegt und begründet. Zu Ende gedacht bedeute das, dass eine ggfls. erforderliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 und S. 2 BNatSchG wegen der abschließenden Ausnahmeregelungen der Europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht in Betracht komme und auch deshalb die erteilte Genehmigung gegen geltendes Recht verstoße. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 (M-92/2016) für die Errichtung und den Betrieb von 6 Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 auf Grundstücken in der Gemeinde A-Stadt (Windpark A-Stadt-..) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 aufzuheben, hilfsweise, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 6 Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 auf Grundstücken in der Gemeinde A-Stadt (Windpark ..) vom 30.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2019 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei infolge der Verfristung des Widerspruchs bereits unzulässig. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid vom 01.08.2019 und führt ergänzend aus, die Vorgaben des § 10 Abs. 3 BImSchG zur Bekanntmachung machten deutlich, dass es sehr wohl ausreichend sei, die Bekanntmachung in Teil II des Amtsblattes zu vollziehen. Das Gesetz mache gerade keine Ausführung dazu, an welcher Stelle die Entscheidung publiziert werden solle. Es sei ausschließlich vom amtlichen Veröffentlichungsblatt die Rede. Sinn und Zweck des Amtsblattes sei es, als amtliches Verkündungsorgan des Saarlandes zu dienen. Warum diese Funktion nur dann gewährleistet sein solle, wenn es kostenlos zur Verfügung stehe, erschließe sich nicht. Die Veröffentlichung in Teil II habe auch einen nachvollziehbaren Grund. Seit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 11. Februar 2009 sei das Amtsblatt inhaltlich in einen elektronisch veröffentlichten Teil (Teil I) und in einen in Papierform veröffentlichten Teil (Teil II) aufgegliedert. Bis Dezember 2015 seien im elektronischen Teil I alle Gesetze und Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Abkommen, Bekanntmachungen in Bezug auf Gesetze und Rechtsverordnungen, alle sonstigen nach der Verfassung des Saarlandes erforderlichen Bekanntmachungen sowie die veröffentlichungspflichtigen Entscheidungsformeln des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes veröffentlicht worden. Alle restlichen Veröffentlichungsgegenstände seien in der Papier-Teilausgabe des Amtsblattes verblieben. Diese Zweiteilung sei der Tatsache geschuldet, dass bestimmte Veröffentlichungen aufgrund bundesrechtlicher Regelungen in einem in Papierform herausgegebenen amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen müssten. Das aktuelle E-Government Gesetz des Bundes ermögliche allerdings - im Vergleich zur Rechtslage zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes im Jahr 2009 - nunmehr in mehreren Rechtsbereichen die zusätzliche oder ausschließliche Veröffentlichung von Bekanntmachungen in einem elektronisch herausgegebenen Amtsblatt. In den Rechtsbereichen, in denen dies aufgrund der neuen Rechtslage rechtlich zweifelsfrei möglich sei, sei mit Änderung des Amtsblattgesetzes vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. Teil l, S. 932) die Papierform weitestgehend durch die elektronische Form ersetzt worden. Veröffentlichungen in diesen Bereichen sollten deswegen zukünftig nicht mehr im Teil II, sondern im Teil I des Amtsblattes verkündet werden. Seit Januar 2016 würden somit neben den bisherigen Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil I auch Krankenhauspläne, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erlasse der Landesverwaltung sowie alle Stellenausschreibungen der Landesverwaltung und Bekanntmachungen in Bezug auf Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheide in ausschließlich elektronischer Form im Teil I des Amtsblattes veröffentlicht. Eine vollständige Auflistung der Inhalte des Amtsblattes Teil I finde sich im § 3 Absatz 2 des Amtsblattgesetzes. Dass der gebührenpflichtige Abruf eines Bekanntmachungsmediums der Ordnungsgemäßheit der Bekanntmachung nicht entgegenstehe, lasse sich bereits aus der Tatsache entnehmen, dass auch die übrigen, von § 10 Abs. 3 BImSchG vorgesehenen Medien kostenpflichtig seien. Sowohl die Publikationen im Internet als auch in der örtlichen Tageszeitung stellten sich keineswegs als kostenlos dar. Die Tageszeitung könne nur über ein kostenpflichtiges Abonnement oder die Bezahlung eines Einzelexemplars bezogen werden. Das Internet sei per se gebührenpflichtig, wenn auch nicht der einzelne Abruf einer Homepage. Dies verdeutliche, dass die Argumentation des Klägers zur Anstoßfunktion nicht überzeuge. Entscheidend sei, dass durch die Bekanntmachung an sich die Anstoßfunktion gewahrt werde. Die Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt sei nur ein Teil davon, wobei das Gesetz keine Angaben dazu mache, wie die Bekanntmachung im Amtsblatt beschaffen sein müsse (kostenfrei oder nicht). Insofern sei die Bekanntmachung und damit die Anstoßfunktion ein Zusammenspiel aus den in § 10 Abs. 3 BImSchG genannten Arten. Im Übrigen sei auch das Bundesgesetzblatt in einen Teil I und einen Teil II gegliedert, bei dem die Papierausgaben kostenpflichtig seien. Insofern verfange auch nicht die Argumentation, § 3 Amtsblattgesetz sei unionsrechtswidrig und daher wegen des Anwendungsvorrangs nicht anzuwenden. Der Anwendungsvorrang greife lediglich dann, wenn ein Widerspruch zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht vorhanden sei. Wie der Kläger geltend mache, solle eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Dies werde durch die Veröffentlichung in Teil II gewahrt. Wie dargelegt beruhe die Kostenpflicht auf der Tatsache, dass aus Rechtsgründen die Veröffentlichung in Papierform erfolgen müsse und damit auf einem sachlichen Grund. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung habe im Rahmen des geltenden Rechts zu erfolgen. In der Folge könne die notwendige Papierform aber nicht dazu führen, dass das Saarland in jedem Fall die Papierform auch noch kostenlos zur Verfügung stelle. Spinne man den Gedanken des Klägers weiter, müsste prophylaktisch jedem Haushalt Teil II übersandt werden, da die individuelle Betroffenheit einer in Teil II erfolgten Veröffentlichung nicht bekannt sei. Damit würde jedoch das zweite Bekanntmachungserfordernis (Internet, örtliche Tageszeitung) obsolet, da bereits jeder Haushalt von der Genehmigung Kenntnis haben müsste. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klage sei unzulässig. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30.12.2016 sei in Bestandskraft erwachsen. Der Widerspruch des Klägers vom 21.03.2018 gegen die Genehmigung vom 30.12.2016 sei verfristet und damit unzulässig. Da der Kläger im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe, sei ihm der Bescheid nicht gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 BImSchG zuzustellen gewesen und es greife die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG. Nach § 10 Abs. 8 S. 2 und 3 BImSchG werde die von § 10 Abs. 7 S. 2 BImSchG vorgesehene öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG bekannt gemacht und eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt würden. Gemäß § 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG gelte der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben hätten, als zugestellt. Demnach habe die Monatsfrist hier am 17.03.2017 geendet. Die Bekanntmachung sei im Amtsblatt des Saarlandes Teil II, in diversen Tageszeitungen sowie im Internet am 02.02.2017 erfolgt. Die Auslegung des Bescheides vom 03.02.2017 sei bis einschließlich 17.02.2017 erfolgt. Sowohl die Ersatzzustellung nach § 10 Abs. 8 S. 1 BImSchG als auch die ergänzende öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 7 S. 2 BImSchG seien in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG durchzuführen. Danach habe die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet seien, öffentlich bekannt zu machen. Dass dies geschehen sei, stelle der Kläger nicht in Abrede. Soweit der Kläger ausführe, die Bekanntmachung in Teil I des Amtsblatts sei „möglich gewesen", sei dies unzutreffend. Die Bekanntmachung habe zwingend in Teil II zu erfolgen gehabt. § 3 Abs. 2 AmtsblG enthalte eine abschließende Aufzählung der Bekanntmachungen, die in Teil I erfolgten. Alle übrigen Bekanntmachungen weise § 3 Abs. 3 AmtsblG dem Teil II zu. Wäre die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschließend zu verstehen, ergäbe diese Regelungstechnik keinen Sinn. Der Kläger meine ferner, eine Bekanntmachung sei fehlerhaft, wenn das Amtsblatt „weder frei zugänglich, noch kostenfrei zu erhalten" sei. Das folge daraus, dass sonst eine Anstoßwirkung der Bekanntmachung nicht erreicht werde. Mit der Formulierung „frei zugänglich" meine der Kläger die Möglichkeit, das Amtsblatt online abzurufen. Das folge aus der Abgrenzung zu „kostenfrei" und dem Kontext seiner Äußerung. Ein Amtsblatt müsse aber weder online abrufbar noch kostenfrei sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe für die Verkündung von Rechtsnormen schon entschieden, dass es grundsätzlich unbedenklich sei, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekanntgemacht werde, nur käuflich zu erwerben sei und in einer Auflagenstärke erscheine, die nur 5 % der Bevölkerung erreiche. Eine gesetzliche Anordnung, wonach das Amtsblatt online abrufbar und/oder kostenfrei sein müsse, existiere nicht. Es entspreche vielmehr gängiger Praxis, dass das Amtsblatt in gedruckter Form bei dem Herausgeber gegen ein Entgelt bezogen werden müsse. Erst seit der Verbreitung des Internets seien einige Herausgeber dazu übergegangen, ihre Amtsblätter auch kostenfrei online abrufbar zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende ungeschriebene rechtliche Verpflichtung bestehe nicht. § 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG, der die Bekanntmachung im Internet und im Amtsblatt nebeneinander stelle, lasse sich im Gegenteil für das maßgebliche Bundesrecht entnehmen, dass das Amtsblatt gerade nicht im Internet abrufbar sein müsse. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, Amtsblätter seien im Internet abrufbar, hätte er auf die separate Möglichkeit der Bekanntmachung im Internet verzichtet. Auf landesrechtlicher Ebene bestimme § 3 Abs. 1 AmtsblG, dass der Teil II des Amtsblattes - in dem die Bekanntmachung der Genehmigung zu erfolgen gehabt habe und erfolgt sei - in Papierform geführt werde. Eine rechtliche Verpflichtung, das Amtsblatt kostenfrei und/oder online zur Verfügung zu stellen, ergebe sich weiterhin nicht aus dem Sinn und Zweck der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 7, 8 BImSchG. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 S. 2, Abs. 3 S. 1 BImSchG könne ihre Funktion auch erfüllen, wenn das Amtsblatt nur gegen Entgelt und in Papierform verfügbar sei. Die vom Kläger benannte Anstoßwirkung – die an dieser Stelle wohl nicht genauso verstanden werden könne wie bei der Offenlagebekanntmachung – werde zweifellos erreicht, weil neben der Bekanntmachung im Amtsblatt eine Bekanntmachung in diversen Tageszeitungen und im Internet erfolgt sei. Die Auffassung des Klägers, jede Bekanntmachungsart müsse für sich genommen den Bekanntmachungszweck erfüllen, überzeuge nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bekanntmachung in den Tageszeitungen bzw. im Internet quasi hinweg gedacht werden solle, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben sei. Das liefe darauf hinaus, zu verlangen, dass auch eine fehlerhafte Bekanntmachung (nämlich ausschließlich im Amtsblatt) ihren Zweck noch erreichen können müsste. Die Funktion der Bekanntmachung werde erreicht, wenn die Bekanntmachung (ausschließlich) im Internet erfolge und darauf in örtlichen Tageszeitungen nur hingewiesen werde. Ob eine solchermaßen erfolgte Bekanntmachung ordnungsgemäß sei, hänge nur davon ab, ob öffentliche Bekanntmachungen der entsprechenden Behörde (ausschließlich) im Internet erfolgten. Dann stelle die Veröffentlichung im Internet gleichzeitig die Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt dar. Wieso vor diesem Hintergrund eine Bekanntmachung, die in dem in gedruckter Form erscheinenden Amtsblatt, in Tageszeitungen und im Internet erfolgt sei, ihren Zweck verfehlen solle, den Betroffenen ihre Rechtsbetroffenheit kundzutun und insofern eine Anstoßwirkung zu entfalten, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, welchen Verbreitungsgrad das amtliche Veröffentlichungsblatt habe, und dass der Großteil der Bürger Teil II des Amtsblatts nicht abonniert habe. Letzterem trage § 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG Rechnung, indem die Bekanntmachung auch in Tageszeitungen und/oder im Internet erfolgen müsse. Im Übrigen komme es auf den Verbreitungsgrad grundsätzlich nicht an. Es sei wie ausgeführt (sogar) für die Verkündung von Rechtsnormen - durch die die Adressaten mindestens ebenso folgenschwer betroffen sein könnten, wie durch einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung - anerkannt, dass maßgeblich sei, dass sich die Betroffenen vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis verschaffen könnten. Überdies wäre - von einem verfassungsrechtlichen Standpunkt aus - eine Bekanntmachung ausschließlich in einem nur in gedruckter Form und gegen Entgelt zu beziehenden Amtsblatt ausreichend, um dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundzutun und damit eine Rechtsbehelfsfrist in Gang zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der vom Kläger zitierten Entscheidung festgestellt, dass den Bürger eine Mitwirkungslast treffe, sich um Informationen über seine Rechtsbetroffenheit zu bemühen und die Last, nach Abschluss des Anhörungsverfahrens und in Erwartung des anstehenden Planfeststellungsbeschlusses ein amtliches Publikationsorgan einschließlich der örtlichen Tageszeitungen zur Kenntnis zu nehmen, hinnehmbar sei. Diese Erwägungen gälten auch hier, da eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG stattgefunden habe. Dem Kläger sei das Vorhaben zudem tatsächlich bekannt gewesen. Zwischen der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und dem Kläger hätten Gespräche stattgefunden, da der Kläger ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Vensys 77 mit einer Leistung von 1,5 MW und einer Gesamthöhe von ca. 138,5 m in der Gemarkung .., Flur .., Flurstück .., gestellt gehabt habe, der allerdings abgelehnt worden sei. Da die Bekanntmachung in einem nur in gedruckter Form und gegen Entgelt erhältlichen Amtsblatt danach den bundesverfassungsrechtlichen und bundesrechtlichen Anforderungen ohne weiteres genüge, bestehe für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kein Anlass. Eine Vorlage gemäß Art. 97 Nr. 3 SVerf an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes komme nicht in Betracht, da eine Verletzung von Art. 20 SVerf ebenfalls nicht ersichtlich sei. Die Bekanntmachung sei ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil dort nur auf die Nebenbestimmungen hingewiesen worden sei, ohne dass sie näher bzw. „allgemein" beschrieben worden seien. Der ausdrückliche Hinweis auf die Tatsache, dass der Bescheid mit Nebenbestimmungen verbunden sei, genüge. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung bestehe - auch mit Blick auf die mit ihr bezweckte Anstoßfunktion - nicht. Eine solche würde in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gerade auch bei der Zulassung von Windenergieanlagen wie hier im Übrigen ersichtlich den Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung sprengen und damit zudem der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung zuwiderlaufen. Die vom Kläger wiedergegebenen Auffassungen in der Literatur stünden damit letztlich in Einklang. Denn der notwendige Hinweis auf Auflagen diene der Klarstellung über Modifikationen im Planfeststellungsbeschluss; eine Spezifizierung nach Zahl, Art und Inhalt sei dieser Ansicht nach nicht stets notwendig. Nach dieser Auffassung sei demnach ein Hinweis insbesondere dann angebracht, wenn durch die Auflagen andere oder schwerwiegendere Betroffenheiten als ohne Auflage entstehen könnten. Das sei hier nicht der Fall, da die Nebenbestimmungen nicht zu einem lärmintensiveren oder anderweitig immissionsträchtigeren Betrieb führen könnten. Im Übrigen werde die Auffassung, die Nebenbestimmungen seien allgemein zu beschreiben, in der Literatur überwiegend nicht geteilt. Die Klage wäre selbst dann verfristet, wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, die Bekanntmachung habe die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten habe oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an richte sich die Klagefrist nach den Vorschriften der §§ 74 und 58 Abs. 2 VwGO. Diese Grundsätze gälten auch für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Für den Nachbarn laufe danach ab dem Zeitpunkt, zu dem er sichere Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen, in entsprechender Anwendung der §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Von einem Kennenmüssen sei regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen müsse - sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar seien, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert sei - und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar sei, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßgeblich seien die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Allein der Umstand, dass in örtlichen Tageszeitungen (mehrfach) über eine erteilte Genehmigung berichtet worden sei, führe nicht dazu, dass ein Dritter sichere Kenntnis hiervon erlange, solange sich nicht nachweisen lasse, dass er diese Berichte tatsächlich gelesen habe. Allerdings könne die Bekanntmachung Konsequenzen für eine mögliche Verwirkung von Rechtsbehelfen haben. Hier sei danach anzunehmen, dass ein Kennenmüssen des Klägers von der erteilten Genehmigung ab dem 02.02.2017 anzunehmen sei, d.h. dem Tag, an dem die Genehmigung gemäß § 10 Abs. 8 S. 2 BImSchG bekannt gemacht worden sei. Mit Ablauf des 02.02.2018 sei demnach die Verwirkung des Klagerechts eingetreten. Für die Verwirkung spreche hier auch, dass der Kläger aufgrund der für das Vorhaben durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 Abs. 3 BImSchG) sowie aufgrund seiner eigenen Planungen zur Windenergienutzung in dem fraglichen Bereich Kenntnis von dem Vorhaben gehabt habe, sodass in Bezug auf den Kläger erst recht von einem Kennenmüssen der erteilten Genehmigung ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung auszugehen sei. Im Übrigen wäre die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 30.12.2016 noch darauf zu, die Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2019 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Letztlich beruhe die Auffassung des Klägers, die Genehmigung verletze ihn in seinen Rechten, auf der Annahme, er - der Kläger - könne das Maß seiner Schutzbedürftigkeit bzw. die ihm zumutbaren Umwelteinwirkungen nach seiner individuellen, von städtebaulichen bzw. bodenrechtlichen Gesichtspunkten losgelösten Sichtweise selbst bestimmen. Damit verkenne er die rechtlichen Maßstäbe der Erheblichkeitsschwelle schädlicher Umwelteinwirkungen sowie des Rücksichtnahmegebots. Davon unabhängig habe der Kläger die angebliche Empfindlichkeit von Pferden gegenüber dem Anblick und den Schallimmissionen von Windenergieanlagen nicht in einer Weise substantiiert, dass dieser Frage weiter nachgegangen werden müsste. Die zur Substantiierung des Vortrags vorgelegten Stellungnahmen erschöpften sich im Wesentlichen in der Behauptung der Empfindlichkeit. In tatsächlicher Hinsicht könne nicht angenommen werden, dass die Windenergieanlagen nachteilige Auswirkungen auf die Pferde auf dem Gestüt des Klägers hätten. Es sei allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass Pferde - gleich welcher Art - sich an die von Windenergieanlagen ausgehenden Wirkungen ohne weiteres in kurzer Zeit gewöhnten. Die vom Kläger vorgelegten Gutachten stellten das nicht Frage. Das gelte zunächst für das Gutachten des Herrn Dr. Dietrich Plewa vom 22.05.2018 zu der Frage, ob die Errichtung einer Windenergieanlage in der Nähe des Gestüt .. negative Auswirkungen auf die dortige Pferdehaltung haben könne. Das Ergebnis des Gutachtens, eine WEA in der Nähe des .. lasse bei objektiver Betrachtung erhebliche negative Auswirkungen und erhebliche Gefahren für die auf dem .. gehaltenen Pferde, aber auch für Reiter bzw. Führer der dort gehaltenen Pferde erwarten, sei nicht nachvollziehbar. Der Gutachter gehe davon aus, dass als besonders gravierend der Schattenwurf der WEA anzusehen sei. Ein Schattenwurf der streitgegenständlichen WEA auf das Gestüt des Klägers sei aber ausgeschlossen, da sich die WEA nördlich des Gestüts befänden. Um einen Schatten auf das Gestüt zu werfen, müsse die Sonne mithin im Norden stehen, was in unseren Breitengraden bekanntlich nie der Fall sei. Das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten zum Schattenwurf vom 14.11.2016 weise am Immissionsort 1003 „Gestüt .." dementsprechend eine astronomisch maximal mögliche Schattenwurfdauer von 0 min pro Jahr aus. Den Widerspruch, es seien erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten, obwohl der besonders gravierende Schattenwurf gerade nicht auftreten könne, löse der Gutachter nicht auf. Das Gutachten stütze damit gerade nicht die Auffassung des Klägers, sondern spreche im Gegenteil gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf durch die WEA auf dem klägerischen Grundstück. Das weitere vom Kläger vorgelegte Gutachten des Herrn Ludwig Hoffmann vom 08.07.2019 besitze keine Überzeugungskraft. Das liege zunächst an umfangreichen Ausführungen im Gutachten, die keinerlei Bedeutung für die Fragestellung hätten und zugleich durchgreifende Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters weckten. Auf den Seiten 12-25, mithin auf 14 Seiten, ergehe sich der Gutachter in ausschweifenden und übermäßig bebilderten Schilderungen zum Gestüt .., die in der Wortwahl einem Werbetext entnommen zu sein schienen und ihren Platz nicht in einem belastbaren Gutachten hätten. So heiße es beispielsweise auf Seite 14: „Die weitläufige Anlage des Gestüts .. ist in jeder Hinsicht eine Wohlfühl-Oase ... und bietet daher absolut ideale Bedingungen für ein breites Spektrum der Erhaltung und Nutzung von hochqualitativen Dressurpferden ... ". Auf Seite 19 heiße es: „Ein eigener 252-seitiger Bildband legt eindrucksvoll Zeugnis über die Eindrücke dieser internationalen Veranstaltung [Anmerkung: Gemeint ist eine Dressur-Gala] ab". Ein Großteil der Bebilderung sei diesem Bildband entnommen. Auf Seite 21 führe der Gutachter in Bezug auf die vorgenannte Gala aus: „Dabei traf sich die internationale Elite des Dressurreitsports und trug vor den Augen der internationalen Medienwelt aus Rundfunk, Fernsehen und Printmedien Wettkämpfe der höchsten Klasse vor restlos ausverkauften Rängen aus.". Ebenfalls nicht unerwähnt lasse der Gutachter, dass „unter den Augen der Fachpresse das Gestüt als Filmset angefragt und auserkoren worden sei" (S. 24). Diese und vergleichbare Ausführungen hätten weder in der Sache noch ihrem Duktus nach Platz in einem Gutachten. Sie seien für die vorliegende Frage gänzlich irrelevant. Die undistanzierte, geradezu schwärmerische Schilderung lasse die für eine unabhängige und fachlich fundierte Begutachtung notwendige Distanz völlig vermissen. Darüber hinaus sei das Gutachten inhaltlich nicht überzeugend. Die Ausführungen zu den vermeintlichen Auswirkungen der WEA auf die am Gestüt vorhandenen Pferde fänden sich auf den Seiten 35-38 des Gutachtens. Zu den optischen Reizen heiße es auf S. 36, dass im Zeitpunkt des Augenscheins alle sechs WEA in Bewegung gewesen seien. Alle sechs WEA hätten sich jeweils in unterschiedlicher Geschwindigkeit und Ausrichtung befunden. Es sei nicht vorherzusehen, wann sich die WEA in Bewegung gesetzt hätten und wie lange diese jeweils in Bewegung seien und blieben. Die WEA hätten sich nicht mit gleichbleibender Geschwindigkeit gedreht, sondern jeweils ihre Rotationsgeschwindigkeit zu voneinander unterschiedlichen Zeitpunkten geändert, was wiederum nicht vorhersehbar sei. Die Oberflächen der sich bewegenden Rotorblätter hätten die als Discoeffekt bekannten Lichtreflexe erzeugt. Die Bewegung um die Mastachse (Windnachführung) habe den Discoeffekt signifikant verstärkt und optisch permanent neue, sich ändernde Gegebenheiten geboten. Diese Ausführungen seien größtenteils unzutreffend, wie sich zum Teil bereits der Fotodokumentation auf den Seiten 28-34 des Gutachtens entnehmen lasse. Die Ausrichtung der WEA hänge von der Windrichtung ab, die bei nahe beieinander liegenden Standorten jeweils sehr ähnlich sei. Daher würden sich die WEA nicht in deutlich unterschiedlicher Ausrichtung befunden haben. Dementsprechend sei der Fotodokumentation zu entnehmen, dass die Rotorflächen jeweils etwa in dieselbe Richtung zeigten. Da die Rotationsgeschwindigkeit von der Windgeschwindigkeit abhänge, fänden Änderungen der Rotationsgeschwindigkeit bei WEA an einem Standort im Wesentlichen einheitlich statt. Es handele sich zudem um allmähliche Veränderungen, was unter anderem an der Trägheit der Rotorblätter liege. Die WEA würden daher nicht mit beobachtbar unterschiedlichen Geschwindigkeiten in Betrieb gewesen sein. Lediglich bei der Abschaltung einzelner Anlagen könne dies anders sein. Der Gutachter werde schließlich keinen Diskoeffekt beobachtet haben können. Dieser Effekt sei bei früheren Anlagengenerationen aufgetreten, die mit einer glänzenden Oberfläche ausgestattet gewesen seien. Die hier gegenständlichen Anlagen seien jedoch - wie seit Jahren alle verfügbaren Anlagentypen - mit einer matten, nicht gerichtet reflektierenden Lackierung versehen, die den benannten Effekt verhindere. Er spiele daher in den Genehmigungsverfahren seit Jahren keine Rolle mehr. Bereits in dem Gutachten von Frau Seddig vom 17.11.2004 werde darauf hingewiesen, dass der Diskoeffekt (bei zu dem Zeitpunkt neuen Anlagen) damals schon habe vernachlässigt werden können. Insoweit dränge sich der Verdacht auf, dass der Gutachter nicht eine wertungsfreie Beobachtung beschrieben habe, sondern bestrebt gewesen sei, möglichst gravierende Auswirkungen der WEA zu schildern. Zu den akustischen Reizen heiße es auf Seite 36 des Gutachtens im Wesentlichen, dass die Geräusche je nach Standort auf dem Areal unterschiedlich laut wahrzunehmen gewesen seien und in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit variierten. Diese Beobachtung könne zutreffend sein. Der Gutachter bestreite weiterhin einen Gewöhnungseffekt, wozu er auf Ziff. 1.3 des Gutachtens verweise. Dort leite der Gutachter unter Bezug auf die Definition von „Gewöhnungseffekt" im Duden her, dass ein Gewöhnungseffekt sich nur dann einstellen könne, wenn das Pferd immer demselben Reiz ausgesetzt sei. Bereits kleine Änderungen des Reizes könnten den Fluchtreflex des Pferdes erneut auslösen. Dass ein Gewöhnungseffekt nicht eintreten solle, mache der Gutachter mithin letztlich daran fest, dass es im Duden heiße, es müsse sich um immer denselben Reiz handeln, wohingegen sich die Bewegungen der WEA ja ständig änderten. Da die Verhaltensbiologie des Pferdes nicht von der Definition des Gewöhnungseffekts im Duden abhänge, sei diese Herleitung evident falsch. Dass oder inwieweit ein Gewöhnungseffekt von dem „enormen Wert" der Pferde abhängen solle, sei nicht nachvollziehbar. Eigene Beobachtungen, wie in bestimmter Weise ausgebildete Pferde auf Windenergieanlagen in unterschiedlichen Betriebszuständen (Trudelbetrieb, Teil- und Volllastbetrieb, Anlauf- und Abschaltphase) reagierten, enthalte das Gutachten nicht. Es beschränke sich damit letztlich auf die Behauptung, dass Pferde als Fluchttiere auf die optischen und akustischen Reize von WEA mit einem Fluchtverhalten reagieren würden und ein Gewöhnungseffekt wegen der Veränderungen der Rotationsgeschwindigkeit, der Ausrichtung in den Wind, des nicht vorhersehbaren Zeitpunkt des Anlaufens der Anlage und der variierenden Schallimmissionen nicht eintreten würde. Dass die Einschätzung des Gutachters insoweit spekulativ sei, werde dadurch belegt, dass er auch den Discoeffekt als vorliegend einem Gewöhnungseffekt hinderlich beschreibe, den es hier jedoch gar nicht gebe. Unabhängig der vorgenannten Defizite des Gutachtens übergehe das Gutachten die Tatsache, dass es sich bei den Bewegungen der WEA und den dadurch hervorgerufenen Schallimmissionen jeweils um verhältnismäßig langsame Veränderungen handele. Die Maximaldrehzahl der Anlagen liege bei knapp 13 U/min, die Windnachführung geschehe ebenfalls in einer sehr langsamen Bewegung. Die vom Gutachter erfassten „Surr-Geräusche" seien ebenfalls keine plötzlichen Geräuschereignisse (wie z.B. ein Hammerschlag, das Schlagen einer Autotür), sondern ein gleichmäßiges bzw. beim Anlaufen der Anlage langsam ansteigendes Geräusch. Unplausibel sei weiterhin, weshalb die Pferde gerade auf die Reize der WEA so empfindlich reagieren sollten, auf andere Reize (auffliegender Vogel, Spaziergänger mit Hunden, Kraftfahrzeuge, etc.) hingegen nicht. Hinsichtlich der benannten Verletzungen sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese durch die optischen oder akustischen Reize der WEA verursacht seien. Die Behauptung des Gutachters, die Verletzungen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine durch die WEA ausgelöste panikartige Fluchtreaktion der Pferde zurückzuführen, sei durch nichts belegt. Das gelte zunächst für die Kausalität des „Rennens auf der Koppel" für die benannten Verletzungen, die im Übrigen am ehesten von einem Veterinärmediziner zu beurteilen wären. Insbesondere eine entzündliche Erkrankung der Rückenmuskulatur, wie sie bei dem Pferd Sanzola aufgetreten sein solle, werde sich nicht auf eine Reaktion auf die WEA zurückführen lassen. Es gelte weiter für die Kausalität eines Geräuschs oder einer Bewegung der WEA, die das Rennen auf der Koppel ausgelöst haben solle. Wenn die Ausführungen des Gutachters zur Empfindlichkeit der Pferde zutreffend seien, könne die Fluchtreaktion auch durch ein Motorengeräusch von der naheliegenden Straße, ein (lautes) Freizeitflugzeug, einen auffliegenden Vogel oder Ähnliches hervorgerufen worden sein. All diese Ereignisse könnten einen Reiz verursachen, der in seiner Intensität denjenigen der WEA übersteige. Untereinander seien die beiden vom Kläger vorgelegten Gutachten zu Auswirkungen der WEA auf die Pferde(haltung) nicht konsistent, da der Gutachter Plewa davon ausgehe, es sei im Wesentlichen der Schattenwurf relevant, wohingegen nach der Einschätzung des Gutachters Hoffmann wohl insbesondere der Anblick und die Schallimmissionen relevant sein sollten. Die in der Klagebegründung aufgestellte Behauptung, auch der von den WEA emittierte Infraschall sei von Bedeutung, werde in keinem der Gutachten aufgegriffen. In dem Gutachten von Frau Seddig vom 17.11.2004 sei ausgeführt, dass der Hörbereich eines Pferdes zwischen 55 und 33.500 Hz liege. Die Infraschallimmissionen lägen daher außerhalb des hörbaren Bereichs und dürften unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen. Zu einer gänzlich anderen Bewertung als die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen gelange die Untersuchung von Frau Seddig vom 17.11.2004, die - im Gegensatz zu den vom Kläger vorgelegten Einschätzungen - auf der Erfassung von Beobachtungen beruhe. Ergebnis der diesem Gutachten im Wesentlichen zugrunde liegenden Befragung von Pferdehaltern sei gewesen, dass Pferde vereinzelt auf den Schattenwurf der WEA reagiert hätten, bis ein Gewöhnungseffekt eingetreten gewesen sei. Die Reaktionen seien dabei in keinem Fall heftig gewesen, d.h. es sei nicht zu einem Steigen oder Durchgehen oder einer anderen starken Fluchtreaktion gekommen. Hinsichtlich der Feststellung, dass Pferde auf den Schattenwurf der WEA reagierten, decke sich die Einschätzung von Frau Seddig mit derjenigen von Herrn Dr. Plewa. Neben der empirischen Grundlage erscheine auch die in diesem Gutachten abgegebene verhaltensbiologische Erklärung dazu, wie Pferde auf Umweltreize reagierten, sehr plausibel. Dem Gutachten sei insbesondere zu entnehmen, dass ein Pferd nicht auf jeden unbekannten Reiz mit einer panikartigen Flucht reagiere, sondern den Reiz gegebenenfalls auch nur erkunde (Ausrichtung der Ohren, Heben des Kopfes, Unterbrechung der Aktivität). Zudem werde nachvollziehbar geschildert, dass von WEA ganz überwiegend chronische, d.h. beständige und wenig veränderliche Reize ausgingen, auf die Pferde weniger stark reagierten als auf Reize mit steiler Amplitudenveränderung (plötzliches Ereignis). Lediglich der bewegte Schatten der Rotorblätter auf dem Boden könne (als plötzliches Ereignis) Irritationen auslösen. Das sei hier aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten aber nicht zu befürchten. Die Einschätzung von Frau Seddig erscheine aufgrund der plausiblen, ethologische Aspekte berücksichtigenden und durch Fachliteratur belegten Ausführungen sowie der breiten Datengrundlage wesentlich belastbarer als die vom Kläger vorgelegten Einschätzungen, die auf keinerlei Beobachtungen bzw. im Falle der Stellungnahme von Herrn Hoffmann lediglich auf der Beobachtung der WEA, nicht aber von Pferden, beruhe. Insbesondere die Einschätzung des Gutachters Hoffmann gehe - trotz ihres Umfangs - nicht wesentlich über die pauschale Behauptung hinaus, WEA stellten veränderliche Umweltreize dar, auf die besonders sensible Pferde, wie diejenigen im Gestüt des Klägers, durch eine (extreme) Fluchtreaktion reagierten, was ein erhebliches Verletzungsrisiko in sich berge. Vor diesem Hintergrund entbehre es nicht einer gewissen Ironie, dass der Kläger mit der Stellungnahme der Pflüger Rechtsforschung vom 27.02.2019 die Belastbarkeit eben dieses Gutachtens von Frau Seddig infrage zu stellen suche. Die in dieser Stellungnahme geübte Kritik insbesondere an der Dokumentation der Erhebungsmethodik stelle die Belastbarkeit der Untersuchungsergebnisse nicht in Frage, die sich im Übrigen zwischenzeitlich in der Praxis vielfach daran gezeigt habe, dass es gerade nicht zu Schadensereignissen oder Gefahren gekommen sei. In methodischer Hinsicht sei das Gutachten der Frau Seddig den vom Kläger vorgelegten Gutachten ohne weiteres vorzugswürdig. Soweit der Kläger der Auffassung sei, das Gutachten von Frau Seddig sei nicht belastbar, weil es sich um die „Abhandlung einer Cand. Biologin und Pferdewirtin Schwerpunkt Reiten'" handele, bei dem Sachverständigen Dr. Plewa hingegen um einen „führenden Sachverständigen" und weiter, dass dem Gutachten des Herrn Hoffmann die „Abhandlung einer Studentin nicht ernsthaft" entgegengehalten werden könne, verfange das nicht. Die (angebliche) Autorität eines Autors sei nicht geeignet, seinen Ausführungen Überzeugungskraft zu geben. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, Herr Hoffmann habe „die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Gestüt .. untersucht". Über die akademische Qualifikation von Herrn Hoffmann sei im Übrigen im Gutachten keine Aussage enthalten. Der Gutachter Dr. Plewa sei Rechtsanwalt. Dass einer der Gutachter hinsichtlich ethologischer Fragestellungen höher qualifiziert wäre als die Gutachterin Seddig, sei daher nicht ersichtlich. Folglich sei davon auszugehen, dass Pferde möglicherweise vereinzelt auf den Schattenwurf von WEA reagierten, diese Reaktion aber nicht in einem Fluchtverhalten münde und dass weiterhin eine schnelle Gewöhnung an die WEA erfolge. Der Schattenwurf spiele dabei hier keine Rolle. Angesichts des vorstehenden Befundes gehe die Rechtsprechung davon aus, dass die von Windenergieanlagen ausgehenden Reize für Pferde im Vergleich zu sonstigen ortsüblichen Reizen als unerheblich zu erachten und nicht rücksichtslos seien. Die vom Kläger vorgelegten Einschätzungen von Herrn Hoffmann und Herrn Dr. Plewa seien nicht geeignet, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Sie besäßen keine höhere Überzeugungskraft als die Einschätzung von Frau Seddig. Soweit der Kläger darauf abhebe, die bisherige Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Anlagen wesentlich kleiner gewesen seien und es sich häufig nur um eine einzelne Anlage gehandelt habe, greife das nicht durch. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Gewöhnung nur bis zu einer gewissen Anzahl von Anlagen eintrete. Hinsichtlich der Dimensionen sei zu berücksichtigen, dass kleinere Anlagen mit einem geringeren Rotordurchmesser in der Regel eine wesentlich höhere Umdrehungszahl aufwiesen und daher einen unruhigeren Eindruck vermitteln könnten. Die im Verfahren vor dem OVG Münster im Jahre 2002 streitgegenständliche Anlage erziele beispielsweise fast 27 U/min und laufe damit mehr als doppelt so schnell wie die vorliegend in Rede stehenden Anlagen. Dementsprechend habe das VG C-Stadt in seiner Entscheidung vom 02.07.2019, in der vier WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m streitgegenständlich gewesen seien, an dieser Rechtsprechung festgehalten. Im Ergebnis sei daher in tatsächlicher Hinsicht anzunehmen, dass die vom Kläger behaupteten Reaktionen der Pferde und die daraus abgeleitete Verletzungswahrscheinlichkeit nicht bestünden. Die von den WEA ausgehenden Immissionen und der Anblick der WEA lägen unter-halb der Zumutbarkeitsschwelle, ab der Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, 2 BImSchG als schädlich anzusehen seien bzw. der Zumutbarkeitsschwelle, ab der der Kläger aus dem Rücksichtnahmegebot etwas für sich herleiten könnte. Das gelte auch dann, wenn der Kläger hierdurch tatsächlich in seiner Pferdehaltung eingeschränkt wäre. Das beruhe letztlich maßgeblich darauf, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht nach den Vorstellungen des Klägers, sondern unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen sei. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG seien schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter für die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen seien alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar seien. Was zumutbar sei, richte sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend seien. Für die Beurteilung der Erheblichkeit bzw. der Zumutbarkeit sei auf die Betroffenheit eines verständigen Durchschnittsbetroffenen abzustellen. Belastungen, die aus einer besonderen, überdurchschnittlichen Sensitivität eines einzelnen Betroffenen oder einer ungewöhnlichen Nutzungsart resultieren, blieben unberücksichtigt. Es sei eine objektivierende Betrachtung vorzunehmen. Eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit wirke sich nicht auf die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse - mithin die durch die Situationsgebundenheit des Grundstücks feststehenden Faktoren - geprägte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit aus. Nur dann, wenn eine besondere Nutzung ortsüblich und prägend sei, könne sie die Gebietsart und dadurch wiederum den Schutzanspruch beeinflussen. Sollte das Gericht der Auffassung zuneigen, es sei keine Abwägung durchzuführen, sondern es komme für die Erheblichkeit der Umwelteinwirkungen auf die Einhaltung eines gebietsadäquaten Belastungsniveaus an, führe dies hier zu keinem anderen Ergebnis, da die Abwägung maßgeblich durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse beeinflusst werde, d.h. die Faktoren, die für die Ermittlung eines gebietsadäquaten Belastungsniveaus ausschlaggebend seien. Soweit es nicht um Schallimmissionen, sondern um den Anblick der WEA durch die Pferde („optischer Reiz") gehe, handele es sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht um Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG, da es sich um keine der in § 3 Abs. 2 BImSchG genannten Einwirkungen handele und die ähnlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Vorschrift nur physikalische oder chemische Vorgänge erfassten, nicht aber optische Einwirkungen bzw. den Anblick des Vorhabens, sodass insoweit auf das Rücksichtnahmegebot abzustellen sei. Der Maßstab hierfür sei allerdings mit demjenigen der schädlichen Umwelteinwirkungen identisch. Ein Vorhaben verstoße dann gegen das in § 35 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, wenn es vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG verursache. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz lege die Grenze der Zumutbarkeit von Umweltweinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest. Die Immissionen und der optische Reiz durch die WEA überschreite die Zumutbarkeits- bzw. Erheblichkeitsschwelle nicht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 BlmSchG in Form von Schallimmissionen wirkten auf das Grundstück des Klägers nicht ein, da der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts sowohl bei einer Berechnung nach dem alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 als auch nach dem Interimsverfahren eingehalten werde. Die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort IO 3 (Gestüt ..) betrage bei einer Berechnung nach der DIN ISO 9613-2 ausweislich des letzten Nachtrags zum ursprünglichen Schallgutachten 42 dB(A). Die Schallausbreitungsberechnung nach dem Interimsverfahren, d.h. unter Berücksichtigung der Hinweise der LAI vom 30.06.2016, habe eine Gesamtbelastung am IO 3 von 43 dB(A) ergeben. Dem Kläger sei tagsüber noch eine wesentlich höhere Schallbelastung von 60 dB(A) zuzumuten. Die „optischen Reize" lägen ebenfalls unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle. Für die entsprechende Beurteilung liege allerdings keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vor. Allerdings sei der optische Reiz, mithin der Anblick der WEA, zumutbar. Planungsrechtlich handele es sich um Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, in den das Gestüt durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „hineingeplant" worden sei. Die Pferdehaltung habe dabei grundsätzlich landwirtschaftlichen Charakter, die dem Außenbereich typisch sei. Die bauliche Ausgestaltung mit Gästehäusern, Kasino etc. sei dagegen außenbereichsfremd. Insgesamt erscheine die Anlage in ihrer Dimensionierung (Anteil der Wohn- und Freizeitanlagen) und ihrer Ausgestaltung als abgegrenzter Fremdkörper im Außenbereich, wohingegen die Pferdehaltung dem Außenbereich typisch sei. Die Standorte der Windenergieanlagen seien im Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt als Konzentrationszone dargestellt. Als ortsübliche Nutzungen seien daher Außenbereichsnutzungen anzusehen, zu denen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auch die Windenergienutzung zähle. Der Kläger könne sich daher nicht mit Erfolg gegen Einwirkungen durch außenbereichstypische Nutzungen bzw. den Anblick dieser Nutzungen in seiner Nachbarschaft wenden. Das gelte insbesondere für Windenergieanlagen, da diese nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde A-Stadt gerade an den vorgesehenen Standorten zu verwirklichen gewesen seien. Die Festsetzung der Nutzungsart „Gestüt" im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gestüt A." führe zu keiner größeren Schutzwürdigkeit der klägerischen Nutzung. Diese Festsetzung begründe keine besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit gegenüber angrenzenden Außenbereichsnutzungen. Mit dieser Nutzungsart werde eine bestimmte Art der Tierhaltung, nämlich die Pferdehaltung, festgesetzt, die im Grunde dem Begriff der Landwirtschaft unterfalle und daher einen entsprechend geringen Schutzanspruch begründe. Daher sei die Schutzwürdigkeit des Bebauungsplangebiets nicht anders zu bewerten als der übrige Außenbereich. Die Baugenehmigung führe ebenfalls nicht zu einer gesteigerten Schutzwürdigkeit der klägerischen Nutzung. Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 07.06.2010, die Gegenstand der Baugenehmigung sei, sei eine Pferdezucht (hergestellte Produkte: Fohlen) genehmigt. Eine Pferdezucht sei ebenso wie die gewöhnliche Pferdehaltung mit typischen Außenbereichsnutzungen vereinbar. Die Immissionen und die „optischen Reize" der WEA seien damit wegen der außenbereichsgeprägten Standorte ortsüblich und dem Kläger zumutbar. Daran ändere die zeitliche Priorität der klägerischen Nutzung gegenüber der Nutzung der Beigeladenen im Ergebnis nichts. Richtig sei, dass für das Maß dessen, was als zumutbar anzusehen sei, auch die zeitliche Priorität eine Rolle spiele. Aus den vorstehenden Gründen, insbesondere der isolierten Lage der klägerischen Nutzung im Außenbereich sowie der an sich außenbereichstypischen Nutzung des Klägers, führe dessen (zeitlich frühere) Nutzung nicht zu einer (anderen) Prägung des umliegenden Außenbereichs mit der Folge, dass dem Kläger nur ein geringeres Maß an Immissionen bzw. Einwirkungen zumutbar wäre bzw. den Nachbarn ein größeres Maß an Rücksichtnahme abverlangt werden könnte. Hinzu komme, dass der Kläger selbst einen Genehmigungsantrag für eine ca. 140 m hohe WEA gestellt gehabt habe, die in etwa zwischen den WEA 07 und 05 gestanden hätte. Das Maß an Immissionen und Einwirkungen, welches der Kläger seiner Nutzung selbst zuzuführen bereit gewesen sei, könne ihm nicht gleichzeitig immissionsschutz- bzw. baurechtlich unzumutbar sein. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits selbst in ähnlicher Entfernung eine WEA plane, andere WEA in vergleichbarer Entfernung aber aufgrund vermeintlich schädlicher Umwelteinwirkungen und anderer Auswirkungen unterbinden wolle. Der Kläger führe aus, durch die WEA hervorgerufene „optische und akustische Ein-wirkungen" stellten schädliche Umwelteinwirkungen im Hinblick auf die von ihm betriebene Pferdehaltung dar. Die TA-Lärm sei auf den Menschen bezogen und könne insoweit nicht zur Anwendung kommen, was erst recht für „optische Beeinträchtigungen" und Infraschallimmissionen gelte. Der Sache nach sei der Kläger mithin der Auffassung, für den Schall seien in Bezug auf die Pferde geringere Schallimmissionen als diejenigen, die nach der TA-Lärm (für den Menschen) festgelegt seien, bereits als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 BImSchG anzusehen. Im Hinblick auf die optischen Reize sei er der Auffassung, die Schutzbedürftigkeit der von ihm gehaltenen oder beherbergten Tiere gehe über diejenige des Menschen hinaus. Diese Annahme gehe fehl, selbst wenn die letztlich nicht substantiierten Behauptungen zur Empfindlichkeit der auf dem Gestüt gehaltenen Tiere als wahr unterstellt würden. Der Kläger könne seine behauptete Empfindlichkeit, die letztlich auf seiner Betriebsgestaltung beruhe, nicht zu Lasten des Vorhabens geltend machen. Es komme nicht auf eine besondere subjektive Empfindlichkeit, sondern auf einen Durchschnittsbetroffenen an. Für einen Durchschnittsbetroffenen in der Situation des Klägers, d.h. den Betreiber eines Pferdegestüts, führten WEA im näheren Umfeld nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere, wenn - wie hier - die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten seien. Das verdeutliche die einschlägige Rechtsprechung. Wenn der Kläger Pferde so ausbilde oder halte, dass sie zwar für den Dressurreitsport eingesetzt werden könnten, gleichzeitig aber ihre Eignung verlören, ohne gesteigertes Verletzungspotenzial auf einer Weide mit außenbereichstypischen optischen und akustischen Reizen zu stehen, könnten die dann mit dem Weidegang verbundenen Risiken nicht der Beigeladenen und den Grundstücksnachbarn des Klägers angelastet werden. Wäre dem so, könnte ein Grundstückseigentümer durch gewillkürte Empfindlichkeiten die Nutzungsmöglichkeiten des Nachbarn quasi beliebig und „bis auf Null" einschränken. Mit anderen Worten könnte ein Eigentümer durch seine Grundstücksnutzung die Möglichkeiten des Nachbarn, sein Eigentum zu nutzen, erheblich einschränken. Das VG D-Stadt habe dementsprechend entschieden, dass bestimmte Erschütterungen in einem industriell und gewerblich vorgeprägten Gebiet auch dann zumutbar seien, wenn ein Nachbar des Emittenten Präzisionsinstrumente nutze, deren Gebrauch durch die Erschütterungen erheblich beeinträchtigt werde. Im Ergebnis erweise sich die Klage nach alledem aus mehreren Gründen als unbegründet. Das liege zunächst daran, dass der Vortrag des Klägers nicht geeignet sei, die Erkenntnis zu erschüttern, dass Pferde sich an verschiedenste Umweltreize, auch die von WEA, rasch gewöhnten, sodass Gefahren oder erhebliche Nachteile nicht zu erwarten seien. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre der Kläger durch die Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Die für die Bestimmung der Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen und für das Rücksichtnahmegebot geltende Erheblichkeitsschwelle wäre nicht überschritten. Die Einwirkungen wären zumutbar. Die Klage sei mit dem Hilfsantrag, die Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, aus denselben Gründen unbegründet. Die Genehmigung sei danach rechtmäßig. Der Kläger sei unzutreffend der Auffassung, die Bekanntmachung sei fehlerhaft, weil die Bekanntmachung im Amtsblatt Teil II die notwendige „Anstoßfunktion“ nicht erfüllen könne. Er schließe aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG das Vorhaben (bzw. die Genehmigung) sei im „amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen ( ... ) öffentlich bekannt zu machen", jeder „Bekanntmachungsart" müsse für sich genommen die Anstoßfunktion zukommen. Dieses Verständnis gebe der Wortlaut nicht her. Ihm lasse sich lediglich entnehmen, welche Bekanntmachungsarten zu wählen seien. Genüge nach der gesetzlichen Konzeption unter Umständen allein die Bekanntmachung im Internet (bzw. in örtlichen Tageszeitungen), sei nicht ersichtlich, wieso die Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und im Internet und/oder in örtlichen Tageszeitungen die Anstoßfunktion nicht erfüllen können solle. Die öffentliche Bekanntmachung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil dort nur allgemein auf Nebenbestimmungen hingewiesen worden sei. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 7, 3 BImSchG bestehe - anders als im Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 74 Abs. 5 S. 2 VwVfG – nicht. Es könne dahinstehen, ob die Bekanntmachung auch den Anforderungen des § 21a Abs. 2 der 9. BImSchV genüge. Denn ein entsprechender Fehler führe jedenfalls nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt werde. Für den Lauf einer Rechtsbehelfsfrist sei es ausreichend, wenn der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht würden (§ 10 Abs. 8 S. 2 BImSchG). Auch eine fehlerhafte Bekanntmachung könne eine Rechtsbehelfsfrist auslösen, solange nur erkennbar sei, dass eine entsprechende Genehmigung vorhanden sei. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides am 02.02.2017 habe § 21a Abs. 2 der 9. BImSchV n. F. zudem noch nicht gegolten. § 21a der 9. BImSchV habe in der bis zum 13.12.2017 geltenden Fassung keinen Absatz 2 enthalten. Der Absatz 2 sei erst mit Wirkung zum 14.12.2017 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV vom 08.12.2017 - eingefügt worden. Der Widerspruch wäre im Übrigen auch dann verwirkt, wenn die Bekanntmachung die Rechtsbehelfsfrist nicht ausgelöst hätte. Es sei von einem „Kennenmüssen" der Genehmigung durch den Kläger ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung am 02.02.2017 auszugehen. Denn der Kläger sei über das Genehmigungsverfahren informiert gewesen, da schon 2014 Gespräche zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen stattgefunden hätten. Diese hätten die geplante WEA des Klägers als Vorbelastung etwa in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt. Im Jahr 2016, einige Monate bevor der Beigeladenen die angegriffene Genehmigung erteilt worden sei, sei der Antrag des Klägers nach Kenntnis der Beigeladenen abgelehnt worden. Aufgrund dieser speziellen Konstellation, dass es sich um zwei konkurrierende Windenergieprojekte gehandelt habe, hätte der Kläger die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen spätestens ab der Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids kennen müssen, selbst wenn die Bekanntmachung in einer Weise fehlerhaft gewesen wäre, dass sie die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt hätte. Die Stellungnahme des Herrn Dr. Plewa stelle maßgeblich auf den Schattenwurf ab, der hier keine Rolle spiele. Dass der Gutachter auch akustische Reize benenne, ändere nichts daran, dass der Gutachter in der Sache schwerpunktmäßig auf den Schattenwurf abstelle. Der ergänzenden Stellungnahme des Herrn Hoffmann vom 04.04.2020 sei in fachlicher Hinsicht nichts Neues zu entnehmen. Der Gutachter führe zunächst zu seiner fachlichen Kompetenz aus bzw. stelle einen „Kompetenzvergleich" mit Frau Seddig an. Er geringschätze dabei allerdings das Biologiestudium von Frau Seddig und übergehe die Tatsache, dass sich die „studentische Abhandlung" auf entsprechende Fachliteratur stütze, worauf der Gutachter Hoffmann vollständig verzichte. Anschließend erfolge eine Rechtfertigung der umfangreichen Darstellungen des Gestüts .. im Ursprungsgutachten. Sodann greife der Gutachter erneut das Gutachten von Frau Seddig an, wobei er seine selbst empfundene Autorität derjenigen der Verfasserin der „als, Gutachten' bezeichneten studentischen Abhandlung" gegenüberstelle. Schließlich gehe der Gutachter auf die angebliche Kausalität des Betriebs der WEA für bestimmte Verletzungen sowie die optischen und akustischen Reize ein und ende mit Ausführungen zum Gewöhnungseffekt. Der Gutachter bekräftige erneut, dass ein Gewöhnungseffekt hier schon aufgrund der Begriffsdefinition (im Duden) nicht eintreten könne. Aus den Ausführungen folge, dass der Gutachter seine Einschätzung allein auf die Begriffsdefinition im Duden sowie den „klaren Menschenverstand" stütze. Die ergänzende Stellungnahme sei inhaltlich ungeeignet, dem Gutachten Überzeugungskraft zu geben. Die klägerische Behauptung, sowohl die WEA als auch die Art der Pferdehaltung seien hier so anders gelagert, dass eine Vergleichbarkeit mit bisherigen Fällen nicht gegeben sei, sei unzutreffend. In tatsächlicher Hinsicht werde ein Gewöhnungseffekt an die WEA eintreten, weil es sich um verhältnismäßig langsame, gleichförmige und sich insbesondere nur langsam verändernde Bewegungen handele. Im Hinblick darauf sei auch nicht ersichtlich, dass der Betrieb der WEA für die behaupteten Verletzungen verschiedener Pferde ursächlich sei. Insbesondere lasse sich weder dem Gutachten vom 08.07.2019 noch der ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2020 dazu mehr als die Behauptung entnehmen, die Verletzungen seien „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die gegenständlichen WEA ausgelöste panikartige Fluchtreaktionen der Pferde" verursacht worden. Auf die vorstehenden Gesichtspunkte komme es letztlich aber nicht an. Die Geräuschimmissionen und der Anblick der WEA („optische Reize") überschritten die Zumutbarkeits- bzw. Erheblichkeitsschwelle nicht. Der Kläger könne seinen Schutzanspruch und das Maß der von ihm einzufordernden Rücksichtnahme seiner Nachbarn, auf deren Seite ebenfalls grundrechtlich geschützte Positionen stünden, nicht individuell selbst bestimmen. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden eingehalten bzw. deutlich unterschritten und dem Kläger wären insbesondere tagsüber nach der TA-Lärm wesentlich höhere Schallimmissionen zumutbar. Die Auffassung des Klägers, es liege eine Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG durch den Betrieb der Windenergieanlagen vor, weil bereits seine Tiere erheblich geschädigt worden seien, sei unzutreffend. Es stehe zunächst schon nicht fest und werde bestritten, dass die vom Kläger benannten Verletzungen durch den Betrieb der WEA hervorgerufen worden seien. Allein die Tatsache, dass die Verletzungen nach der Errichtung der WEA aufgetreten seien, belege einen Zusammenhang nicht. Davon unabhängig wären die vom Kläger behaupteten bereits eingetretenen und weiterhin drohenden Schäden nicht erheblich im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, weil sie auf einer durch ihn selbst veranlassten Gefahr beruhten. Unzumutbar bzw. erheblich seien nur diejenigen Gefahren, bei denen das Schadensrisiko aus den Immissionen und nicht aus einer besonderen subjektiven Empfindlichkeit herrühre. Nach seinen Ausführungen setze der Kläger die Bedingung dafür, dass die Pferde auf verschiedenste und geringfügige Umweltreize von den WEA mit einer panischen Fluchtreaktion reagierten, durch die Dressurausbildung selbst. Er könne aber nicht Gefahren, die er selber schaffe, einem Dritten bzw. der planungsrechtlich zulässigen und genehmigten Nutzung eines Nachbarn anlasten. Der Kläger könne hier die bestrittene Empfindlichkeit seiner Pferdehaltung nicht im Rahmen des Zumutbaren gewissermaßen „schutzanspruchserhöhend" geltend machen. Ihm stehe nach dem von ihm selbst angelegten differenziert-objektiven Maßstab der Schutzanspruch eines Gestüts bzw. Pferdezuchtbetriebs zu. Denn mit dem differenziert-objektiven Maßstab sei nur gefordert, auf einen Durchschnittsbetroffenen in der Situation der tatsächlich Betroffenen abzustellen. Weder könne der Kläger eine Schutzbedürftigkeit entsprechend einem Klinikgebiet geltend machen, noch führe seine Pferdehaltung zu in dem von ihm behaupteten Maße gesteigerten Rücksichtnahmepflichten seiner Nachbarn. Weiterhin könne der Kläger nicht geltend machen, seine Nutzung in der besonderen Ausprägung sei ortsüblich und präge das Gebiet, soweit er damit auch Flächen außerhalb des Bebauungsplangebiets meine. Baurechtlich genehmigt sei eine Pferdezucht des Klägers. Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet „Gestüt" fest. Daraus ergebe sich keine besondere Schutzwürdigkeit, vielmehr handele es sich um Tierhaltung, die - abhängig von der Futtererzeugung - als Landwirtschaft im Außenbereich zulässig sein könne. Die Schutzwürdigkeit des Plangebiets und der genehmigten Nutzung gehe daher nicht über diejenige des Außenbereichs hinaus. Die Aufstellung eines Bebauungsplans habe hier nur dazu gedient, die gewerblich betriebene Pferdezucht bzw. -haltung im Außenbereich zu ermöglichen. Deshalb sei die Prägung der gesamten Umgebung durch den Pferdehof, der als in sich abgeschlossene „Insel" im Außenbereich liege, nicht zu erkennen. Sowohl in planungsrechtlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Genehmigungslage ergebe sich sogar - von der fehlenden Privilegierung abgesehen - gar kein Unterscheid zum Außenbereich. Die Standorte der WEA stellten sich daher als typischer Außenbereich dar, der durch den Pferdehof nicht (abweichend) geprägt werde. Den Ausführungen des Klägers lasse sich an keiner Stelle entnehmen, welche Immissionen denn mit seiner Nutzung vereinbar sein sollten. Ausgehend vom Klageantrag solle scheinbar schon die Errichtung der WEA mit seiner Nutzung unvereinbar sein. Selbst wenn man dem Kläger aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig folge, müssten gewisse Schallimmissionen zulässig sein, ebenso wie ein Nachtbetrieb der Anlagen, wenn sich die Pferde im Stall befänden. Aus der dargelegten Sach- und Rechtslage ziehe der Kläger den Schluss, er sei dann Immissionen oder anderen Beeinträchtigungen schutzlos ausgeliefert, was von Rechts wegen nicht sein könne. Es seien Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht geprüft worden und nun werde von ihm, dem Kläger, verlangt, sich selbst zu schützen oder zu weichen. Das sei nicht der Fall. Vielmehr habe der Kläger einen durch die Genehmigung sowie planungsrechtlich abgesicherten Anspruch, von bestimmten Immissionen und Einwirkungen verschont zu bleiben, die im Genehmigungsverfahren berücksichtigt worden seien. Dieser Schutzanspruch des Klägers werde durch den Betrieb der WEA ohne Einschränkungen gewahrt. Der Kläger behaupte jedoch eine über diesen Schutzanspruch sehr weit hinausgehende Schutzbedürftigkeit, die keinen rechtlichen Schutz genieße, und der er daher durch eigene Maßnahmen Rechnung tragen müsse. Soweit der Kläger artenschutzrechtliche Mängel im Hinblick auf ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geltend mache, müsse dem nicht nachgegangen werden. Derartige Mängel könnten der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie mangels drittschützender Wirkung nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers führen könnten. Davon abgesehen enthalte der Genehmigungsbescheid Maßnahmen, um das Kollisionsrisiko für die als Gast- und Rastvögel vorkommenden Rotmilane unter die Signifikanzschwelle zu senken. Am 30.04.2020 hat der Kläger eine weitere Klage – 5 K 487/20 – erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Inhaber der Genehmigung vom 30.12.2016 (Nr.: M-92/2016) für die Errichtung und den Betrieb von 6 Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 (Windpark A-Stadt-..) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Wege nachträglicher Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG geeignete Maßnahmen zum Schutz der Pferde, die auf dem Gestüt .. des Klägers gehalten werden, vor optischen und akustischen Beeinträchtigungen durch die genehmigten Windkraftanlagen aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 5 K 487/20 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.