Leitsatz: 1. Werden die Prozessbeteiligten vor der Übertragung des Rechtsstreits zur Ent-scheidung durch den Einzelrichter nicht angehört und wird der Anhörungsmangel innerhalb der Instanz nicht geheilt, so ist dies ein im Rechtsmittelverfahren be-achtlicher Fehler, wenn er als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiter-wirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaftet und zugleich eine Verlet-zung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt. 2. Eine Einzelrichterübertragung wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst wirksam, wenn sie den Beteiligten bekannt gegeben wird. 3. Ist in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung des Einzel-richters bei der am selben Tag erfolgten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter schon fertig abgefasst und ist weder ersichtlich noch dokumentiert, ob der Übertragungsbeschluss vor der Sachentscheidung durch den Einzelrichter zumindest bei der Geschäftsstelle niedergelegt war, und ist er erst zusammen mit der Sachentscheidung endgültig aus dem Verfügungsbereich des Spruchkörpers hinausgelangt, fehlt es an jeder Grundlage für eine mit Blick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch vertretbare An-nahme der Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters. 4. Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass der angegriffene Beschluss insgesamt unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zustande gekommen ist, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechts-schutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. 5. § 70 Abs. 3 GewO räumt dem Veranstalter eines Wochenmarkts im Interesse ei-ner geordneten Durchführung der Veranstaltung das Recht ein, Teilnehmer zeit-weilig oder dauerhaft auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben. Die Unzuverlässigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Standplatzbewerber in der Vergangenheit schwerwiegend über einen langen Zeitraum gegen die Wo-chenmarktsatzung verstoßen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.7.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 43.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zwar ist der angegriffene Beschluss aus den dargelegten Gründen insgesamt rechtsfehlerhaft ergangen (dazu unten 1.), weil er unter Verstoß gegen den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch den Einzelrichter beschlossen (dazu unten 1.a) und zudem der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist (dazu unten 1.b). Die deshalb vom Senat umfassend zu prüfenden und im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Anträge, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO zu verpflichten, an den Markttagen das regelmäßige Aufstellen und Abbauen und den Betrieb eines Marktstandes des Antragstellers für den Verkauf von Obst und Gemüse auf dem regelmäßig mittwochs und samstags auf dem Domplatz in Münster abgehaltenen Wochenmarkt auf der Standfläche des bis Ende 2016 dort betriebenen Obst- und Gemüsestandes von Frau T. X. (gemäß der entsprechenden Namensnennung in dem diesem Antrag als Anlage 1 beigehefteten „Übersichtsplan Wochenmarkt Münster“) vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 9 K 1661/17 anhängigen Klageverfahren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu dulden, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO zu verpflichten, an den Markttagen das regelmäßige Aufstellen und Abbauen und den Betrieb eines Marktstandes des Antragstellers für den Verkauf von Obst und Gemüse auf dem regelmäßig mittwochs und samstags auf dem Domplatz in Münster abgehaltenen Wochenmarkt auf einer zur Zeit freien Standfläche vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 9 K 1661/17 anhängigen Klageverfahren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu dulden, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu unten 2.). Auch die ebenfalls beantragte Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung durch das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht (dazu unten 2.a). Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung scheidet aus, weil der Antragsteller keinen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO (dazu unten 2.b). 1. Der erstinstanzliche Beschluss ist aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen insgesamt rechtsfehlerhaft ergangen. a) Zu Recht macht der Antragsteller einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, weil die Beteiligten vor Erlass des Beschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) nicht angehört worden sind. Auch wenn § 6 Abs. 1 VwGO seinem Wortlaut nach eine Anhörung nicht vorsieht, gebietet der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz rechtlichen Gehörs, den Beteiligten vor der Übertragung auf den Einzelrichter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 ‒ 6 C 30.98 ‒, BVerwGE 110, 40 = juris, Rn. 18; Beschluss vom 7.10.2004 ‒ 3 B 62.04 ‒, juris, Rn. 5. Zwar sind Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar, weshalb auch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich hieran gebunden ist und hierauf bezogene Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung selbst im Hauptsacheverfahren entzogen sind (vgl. § 173 VwGO i. V. m. §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO). Verstöße gegen § 6 VwGO allein sollen nicht zum Erfolg eines Rechtsmittels führen. Allerdings ist ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise dann beachtlich, wenn er ‒ wie hier ‒ als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaftet und zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt. Als Gewährleistungen in Betracht kommen insoweit insbesondere der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 ‒ 6 C 30.98 ‒, BVerwGE 110, 40 = juris, Rn. 16, und OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2013 ‒ 1 A 2647/10 ‒, juris, Rn. 37 ff., m. w. N. Der Anhörungsmangel haftet wegen seiner möglichen Auswirkung auf die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung des Einzelrichters insgesamt an. Er konnte in erster Instanz auch nicht mehr geheilt werden, weil die Einzelrichterübertragung den Beteiligten erst zeitgleich mit der die Instanz abschließenden Entscheidung bekannt geworden ist und der Antragsteller deshalb daran gehindert war, schon erstinstanzlich einzuwenden, es handele sich um eine bedeutende Rechtssache. Dieser Einwand konnte deshalb von der Kammer nicht mehr erwogen werden. b) Über den danach beachtlichen Gehörsverstoß hinaus hat das Verwaltungsgericht, was der Antragsteller gleichfalls zutreffend rügt, unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht durch den gesetzlichen Richter entschieden. Ein Verstoß kann sich nämlich auch aus der Entscheidung durch den Einzelrichter an Stelle der Kammer ergeben. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.9.2017 ‒ 1 BvR 1510/17 ‒, juris, Rn. 15, und vom 2.6.2009 ‒ 1 BvR 2295/08 ‒, NJW-RR 2010, 268 = juris, Rn. 22, m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom 13.3.2003 ‒ IX ZB 134/02 ‒, BGHZ 154, 200 = juris, Rn. 6 ff., und vom 20.10.2003 ‒ II ZB 27/02 ‒, BGHZ 156, 320 = juris, Rn. 12 ff. Nach § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern und nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen gewesen. Der unter demselben Datum wie die Sachentscheidung, sozusagen gleichzeitig, gefasste Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Einzelrichters in der Sache selbst noch nicht wirksam geworden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.4.2016 ‒ 11 S 393/16 ‒, InfAuslR 2016, 281 = juris, Rn. 11 f. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG reicht nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen aus. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.6.2009 ‒ 1 BvR 2295/08 ‒, NJW-RR 2010, 268 = juris, Rn. 21, m. w. N. Deshalb liegt eine verfassungsrechtlich relevante Entziehung des gesetzlichen Richters etwa nicht schon dann vor, wenn ein aktenkundig intern vor der Sachentscheidung gefasster Übertragungsbeschluss lediglich deshalb nicht rechtzeitig wirksam geworden ist, weil er irrtümlich den Beteiligten erst nach der Sachentscheidung formlos bekannt gegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 ‒ 8 B 104.01 ‒, NVwZ-RR 2002, 150 = juris, Rn. 8. So liegt der Fall hier indes nicht. Hier besteht nicht lediglich ein derartiger bloßer nur einfachrechtlich relevanter Bekanntgabemangel aufgrund eines Irrtums. Vielmehr ist die Annahme der Kammer, die Zuständigkeit sei im Zeitpunkt der Sachentscheidung am 17.7.2017 auf Grund der am selben Tag ergangenen Übertragungsentscheidung schon wirksam auf den Einzelrichter übergegangen, offensichtlich unhaltbar. Sie hat sich, wie für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlich, bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2000 ‒ 2 BvR 2044/98 ‒, juris, Rn. 2. Soweit ersichtlich kann hier nach keiner in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung über den Zeitpunkt, zu dem die Übertragung auf den Einzelrichter wirksam wird, eine wirksame Übertragung der Rechtssache auf den Einzelrichter vor seiner Sachentscheidung festgestellt werden. Neben der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Einzelrichterübertragung erst wirksam wird, wenn sie den Beteiligten bekannt gegeben wird, werden auch die Auffassungen vertreten, wonach die Wirksamkeit schon eintreten soll, wenn die Entscheidung zur Post gegeben oder auf der Geschäftsstelle niedergelegt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 ‒ 8 B 104.01 ‒, NVwZ-RR 2002, 150 = juris, Rn. 8; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Oktober 2016, § 6 Rn. 46; Kronisch: in, Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 83 f.; Geiger, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 6 Rn. 10; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 18 f.; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 6 Rn. 12; Kugele, VwGO, 2013, § 6 Rn. 11 f., teilweise unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.1.1994 ‒ 6 C 2.92 ‒, BVerwGE 95, 64 = juris, Rn. 16, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.9.1993 ‒ 14 S 1312/93 ‒, ESVGH 44, 81 = juris, Rn. 21, und OVG Saarland, Beschluss vom 27.10.1997 ‒ 1 Q 12/97 ‒, NVwZ 1998, 645 = juris, Rn. 9. Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Entscheidung des Einzelrichters bei der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter offensichtlich schon fertig abgefasst war und weder ersichtlich noch näher dokumentiert ist, ob der Übertragungsbeschluss vor der Sachentscheidung durch den Einzelrichter zumindest bei der Geschäftsstelle niedergelegt war, und aktenkundig ist, dass er erst zusammen mit der verfahrensbeendenden Sachentscheidung endgültig aus dem Verfügungsbereich des Spruchkörpers hinausgelangt ist, fehlt es an jeder Grundlage für eine verfassungsrechtlich noch vertretbare Annahme der Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters. Auch auf der Ebene der für das jeweils zuständige Gericht handelnden Richter verlangt das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, so genau wie es ohne Beeinträchtigung der Effektivität der Rechtsprechungstätigkeit möglich ist, Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt zu treffen. Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8.4.1997 ‒ 1 PBvU 1/95 ‒, BVerfGE 95, 322 = juris, Rn. 28, 32. Daran fehlt es hier. Der Einzelrichter hat die gesetzlichen Grenzen seiner Entscheidungszuständigkeit insgesamt nicht beachtet. Entweder hat er die Frage seiner Zuständigkeit übergangen oder insoweit ein Ermessen für sich in Anspruch genommen, das nach dem klaren Gesetzeswortlaut und allen nennenswert hierzu vertretenen Rechtsauffassungen nicht besteht. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2.6.2009 ‒ 1 BvR 2295/08 ‒, NJW-RR 2010, 268 = juris, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 13.3.2003 ‒ IX ZB 134/02 ‒, BGHZ 154, 200 = juris, Rn. 8, m. w. N.; im Ergebnis ebenso bei gleichzeitiger Entscheidung in der Sache und über die Einzelrichterübertragung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.4.2016 ‒ 11 S 393/16 ‒, InfAuslR 2016, 281 = juris, Rn. 11 f. Selbst das der Effektivität der Rechtsprechungstätigkeit geschuldete und anerkennenswerte Bestreben nach einer möglichst zeitnahen Entscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lässt die gewählte Entscheidungspraxis nicht als verfassungsrechtlich noch vertretbar erscheinen. Gerade wenn der Entscheidungsentwurf vollständig fertig gestellt ist, bevor die Rechtssache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen ist, kann es auf Grund des Eilbedarfs, der einem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren immanent ist, sachgerecht und deshalb auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, dass die Kammer ohne Zeitverzug in der Besetzung mit drei Berufsrichtern anstelle eines Einzelrichters entscheidet, wie es an vielen Verwaltungsgerichten in derartigen Verfahren vielfach geschieht. Dies gilt erst recht, wenn der Entscheidungsentwurf, wie hier, fertiggestellt ist, bevor die Beteiligten auch nur mit Blick auf eine beabsichtigte Einzelrichterübertragung angehört worden sind und eine entsprechende Anhörung nicht einmal in der verwendeten Eingangsverfügung vorgesehen ist, so dass eine entsprechende Anhörung mit dem damit verbundenen Zeitverzug nachgeholt werden müsste. Denn die Entscheidung durch die Kammer ist auch bei Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen mit Blick auf die nach der Formulierung in § 6 Abs. 1 VwGO „soll in der Regel“ nur im Regelfall gebotenen Übertragung gerechtfertigt, wenn der in der Einzelrichterbestellung liegende Entlastungs- und Beschleunigungseffekt ausnahmsweise nicht erzielt werden kann. Vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Oktober 2016, § 6 Rn. 31, m. w. N. Entscheidet das Verwaltungsgericht in dieser Lage statt in der zur Beschleunigung des Verfahrens gebotenen Besetzung mit drei Berufsrichtern in der geschehenen Weise, indem die Kammer das Verfahren zeitgleich unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf den Einzelrichter überträgt und der Einzelrichter in der Sache entscheidet, unterlässt es die rechtsstaatlich möglichen und damit auch verfassungsrechtlich erforderlichen Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt. Zudem schließt es die nur bis zur Endentscheidung bestehende Möglichkeit der Heilung des Anhörungsmangels innerhalb der Instanz schon im Ansatz aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 ‒ 6 C 30.98 ‒, BVerwGE 110, 40 = juris, Rn. 19; siehe auch Beschluss vom 18.6.2012 ‒ 8 B 30.12 ‒, juris, Rn. 4. 2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gleichwohl unbegründet. a) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. Dies gilt auch dann, wenn der angegriffene Beschluss ‒ wie hier ‒ insgesamt unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zustande gekommen und dies mit der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Denn der Senat prüft den Rechtsfall innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 ‒ 4 B 307/17 ‒, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 3 ff., und vom 13.11.2013 ‒ 8 B 1213/13 ‒, juris, Rn. 35, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.4.2016 ‒ 11 S 393/16 ‒, InfAuslR 2016, 281 = juris, Rn. 8, m. w. N.; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 26.4.2013 ‒ 5 ME 108/13 ‒, IÖD 2013, 118 = juris, Rn. 13. Mit Blick auf die damit eröffnete vollumfängliche Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Senats bedarf es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht der vom Antragsteller ebenfalls beantragten Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Im Interesse der gebotenen Verfahrensbeschleunigung sieht der Senat hiervon ab und lässt offen, ob er bei der gegebenen Sachlage zu einer Zurückverweisung überhaupt befugt wäre. b) Die Sachanträge des Antragstellers haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller eine Entscheidung, die die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist ‒ erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs ‒ einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2017 ‒ 4 B 799/16 ‒, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Nach diesen Maßstäben kommt die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Erfolg der Hauptsache ist auch bei der gebotenen eingehenden Prüfung bezogen auf beide Sachanträge bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass es schon an dem nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt (dazu unten aa). Auch eine Folgenabwägung führt nicht zu der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig den Betrieb eines Marktstandes des Antragstellers ‒ auf dem bisherigen oder einem sonstigen freien Standplatz ‒ auf dem Münsteraner Wochenmarkt zu dulden (dazu unten bb). aa) In der Sache zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch bezogen auf den Hauptantrag schon deshalb verneint, weil der damit geltend gemachte Anspruch auf einen bestimmten Standplatz nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Wochenmarktsatzung nicht besteht. § 70 Abs. 1 GewO gewährt schon im Ansatz nur ein Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen, nicht jedoch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Anhaltspunkte dafür, die Auswahl unter mehreren in Frage kommenden Standplätzen sei nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen zur Teilnahme am Wochenmarkt wie bei einer Ermessensreduzierung auf Null auf einen ganz bestimmten Standplatz reduziert, sind weder plausibel geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch bezogen auf das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb seines Marktstandes auf einer zur Zeit freien Standfläche vorläufig zu dulden, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht angenommen hat, Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach der für die Marktzulassung maßgeblichen Bestimmung in § 70 Abs. 3 GewO kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Diese Vorschrift räumt dem Veranstalter im Interesse einer geordneten Durchführung der Veranstaltung auch das Recht ein, Teilnehmer, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, etwa weil sie bei früheren oder anderen Veranstaltungen gegen die für alle geltenden Teilnahmebestimmungen verstoßen haben, zeitweilig oder dauernd auszuschließen. Vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, März 2017, § 70 Rn. 13; BT-Drs. 7/3859, S. 16, zu § 70 Abs. 3 GewO; OVG Bremen, Beschluss vom 11.10.2006 ‒ 1 B 386/06 ‒, NVwZ-RR 2007, 171 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.; VG Neustadt, Beschluss vom 21.2.2014 ‒ 4 L 115/14.NW ‒, juris, Rn. 8. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Münster vom 3.4.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 71 ff.) ‒ Wochenmarktsatzung ‒ festgelegt hat, dass ein sachlich gerechtfertigter Versagungsgrund insbesondere vorliegt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für die Teilnahme an der jeweiligen Marktveranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist gewerberechtlich unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine gewerbliche Tätigkeit künftig ordnungsgemäß betreibt. Im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG ist diese die Gewerbe- bzw. Marktfreiheit begrenzende Annahme nur dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Das setzt voraus, dass der Betreffende wesentliche Pflichten missachtet hat und die anzustellende Prognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, er werde auch künftig seine sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Pflichten nicht beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, und Beschluss vom 26.2.1997 ‒ 1 B 34.97 ‒, GewArch 1997, 242 = juris, Rn. 8, m. w. N., sowie Urteil vom 28.4.2010 ‒ 3 C 22.09 ‒, BVerwGE 137, 1 = juris, Rn. 16. Da die Marktfreiheit nur nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen besteht, kommt es bei der Prognoseentscheidung, die bezogen auf die zu erwartende ordnungsgemäße Teilnahme am Wochenmarkt anzustellen ist, darauf an, ob von einem Bewerber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er die von allen Teilnehmern einzuhaltenden Bestimmungen jedenfalls im Wesentlichen einhalten wird. Ausgehend davon bietet der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nach Aktenlage nicht die Gewähr dafür, künftig als Marktbeschicker ordnungsgemäß am Wochenmarkt teilzunehmen. Zu Recht haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist, weil er in der Vergangenheit schwerwiegend über einen langen Zeitraum gegen die Wochenmarktsatzung verstoßen hat. Er hat im Zeitraum von etwa April 2015 bis zum Ende des Jahres 2016 gemäß § 15 Abs. 1 Wochenmarktsatzung ordnungswidrig unter ständigem Verstoß gegen § 3 Wochenmarktsatzung ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis auf dem Wochenmarkt regelmäßig eigenverantwortlich den von der früheren Inhaberin übernommenen Standplatz belegt. Das Verbot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Wochenmarktsatzung, ohne Erlaubnis der Marktaufsicht Standplätze zu belegen, gilt unzweifelhaft auch und gerade für Personen, die wie der Antragsteller keine Standerlaubnis haben. Er hat die Antragsgegnerin während der gesamten Dauer seines Standbetriebs weder über den Betreiberwechsel informiert noch einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Standerlaubnis gestellt. Noch im August 2016 gab die frühere Standplatzinhaberin gegenüber der Antragsgegnerin wahrheitswidrig an, sie habe den Antragsteller als Mitarbeiter eingestellt, weil sie den Platz wegen eines familiären Betreuungserfordernisses nicht selbst betreiben könne. Erst im Dezember 2016 legte sie über ihren Anwalt „zur vertraulichen Verwendung“ die zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Antragsteller vom 29.4.2015 vor, wonach sie dem Antragsteller den Standplatz gegen eine monatliche Zahlung so lange überließ, wie ihr der Standplatz zugeteilt wird. Diese Vereinbarung lässt erkennen, dass die Nutzung des Standplatzes durch den Antragsteller, der auch den Marktanhänger und das Waagensystem gleichzeitig durch Kauf erworben hatte, von Anfang an eigenverantwortlich erfolgte. Die dauerhafte Tragfähigkeit dieser Vereinbarung beruhte zudem erkennbar gerade darauf, den tatsächlich erfolgten Betreiberwechsel und die Verantwortlichkeit des Antragstellers für den Betrieb gegenüber der Antragsgegnerin nicht offen zu legen. Entsprechend dem hieran ausgerichteten Verhalten des Antragstellers und der früheren Standbetreiberin gingen sowohl die Mitarbeiter der Antragsgegnerin als auch die Interessengemeinschaft der Marktbeschicker ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin irrtümlich weiterhin von der fortdauernden Verantwortlichkeit der früheren Standplatzinhaberin für den ordnungsgemäßen Standbetrieb auch durch den Antragsteller, der als ihr Mitarbeiter angesehen wurde, aus. Beschwerden wegen angenommener Verstöße gegen § 10 Satz 2 Nr. 4 und 8 Wochenmarktsatzung (lautstarkes Anpreisen von Waren mehr als eine Stunde vor Marktende und Nichteinhaltung der Verkaufszeiten) wurden deshalb zunächst nicht dem Antragsteller, sondern ihr vorgehalten. Damit war, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Antragsgegnerin entgegen dem Regelungszweck des § 3 Wochenmarktsatzung über mehr als eineinhalb Jahre nicht jederzeit imstande, zuverlässig das Verhalten von allen an dem Marktstand tätigen Personen (inklusive der Angestellten) dem Inhaber der Standerlaubnis rechtlich zurechnen zu können, und so die Marktaufsicht effektiv wahrzunehmen. Unter anderem konnte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch kurzfristige Änderungen der Marktzeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Wochenmarktsatzung nicht so wie anderen Marktbeschickern mitteilen, weshalb dieser geltend gemacht hat, hierüber nicht unterrichtet worden zu sein. Hierfür war er durch seinen Standbetrieb ohne Erlaubnis und offizielle Anzeige des Betreiberwechsels maßgeblich selbst verantwortlich. Bereits dieser langfristige Betrieb des Marktstandes unter bewusster Geheimhaltung der Verantwortlichkeit gegenüber der Marktaufsicht rechtfertigt für sich gesehen die Prognose, der Antragsteller werde sich auch künftig nicht an die für alle geltenden Marktregeln halten. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung der weiteren dem Antragsteller im Rahmen der anzustellenden Prognose von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Regelwidrigkeiten. Allein der Umstand, dass der Antragsteller Anfang Februar 2017, und damit über ein halbes Jahr nach Aufkommen der ersten gegenüber der früheren Standbetreiberin gerügten Regelverstöße, schließlich einen eigenen Antrag gestellt hat, rechtfertigt ebenso wenig den Schluss, der Antragsteller werde sich künftig rechtstreu verhalten, wie die Zeit, die seit den ihm vorgehaltenen Verstößen verstrichen ist. Ein solches Verhalten ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, zumal der Antragsteller die aktenkundigen Rechtsverstöße trotz ihrer Dauer und Häufung im Wesentlichen mit Blick auf das Fehlverhalten anderer zu relativieren versucht, sie als Bagatellen betrachtet sowie meint, zu seiner Entlastung geltend machen zu können, er sei als ausländischer Staatsbürger mit dem deutschen Recht nicht vertraut gewesen und habe sich an der für ihn erkennbaren „großzügigen“ Verwaltungspraxis orientiert. Gerade eine eventuelle Unerfahrenheit mit dem deutschen Recht hätte in besonderem Maße erfordert, dass sich der Antragsteller über seine Rechte und Pflichten bei der zuständigen Behörde zuverlässig informiert, statt sich auf Informationen vom Hörensagen zu verlassen. Dass er dies über eineinhalb Jahre nach eigenem Vorbringen nicht getan hat, lässt gerade angesichts seiner geltend gemachten mangelnden Vertrautheit mit seinen Pflichten als Standbetreiber eine besondere Gleichgültigkeit und Unverantwortlichkeit erkennen, die auch die aktenkundigen Verstöße gegen § 10 Satz 2 Nr. 4 und 8 Wochenmarktsatzung plausibel erklären, nämlich das verfrühte lautstarke Anpreisen von Waren sowie das mehrfache Überschreiten der Verkaufszeiten, vereinzelt sogar trotz ausdrücklichen Hinweises des Marktmeisters. Rechtsgrundlage für kurzfristige Änderungen der Verkaufszeiten durch den Veranstalter, die allen Standplatzinhabern mitgeteilt worden sind, ist § 1 Abs. 2 Satz 2 Wochenmarktsatzung. Die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründende Gleichgültigkeit gegenüber dem geltenden Recht kommt schließlich auch dadurch zum Ausdruck, dass er mehrfach Erdbeeren aus der Region Vechta unter Verstoß gegen §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ‒ LFGB ‒, 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zumindest irreführend als Münsterländer Erdbeeren verkauft hat, die der Lieferant auf ausdrückliche Anforderung des Antragstellers mit dem Zusatz „Münsterländer“ auf dem Lieferschein geliefert hat. Auch wenn die Erdbeeren aus dem „Oldenburger Münsterland“ stammten, durften sie auf dem Wochenmarkt in Münster, wo unter Münsterland ohne den Zusatz „Oldenburger“ die Region um die Stadt Münster, jedenfalls aber nicht das Oldenburger Münsterland südlich von Oldenburg um die Städte Cloppenburg und Vechta verstanden wird, nicht mit der Herkunftsbezeichnung „Münsterländer“ verkauft werden. Dass der Antragsteller diesen Verstoß gegen eine gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB strafbewehrte Verbraucherschutzvorschrift als Petitesse betrachtet, lässt für die Zukunft ebenfalls kein rechtmäßiges Handeln beim Betrieb eines eigenen Marktstandes erwarten. Gleichfalls bezeichnend ist insoweit, dass er die offenbar berechtigten besonders genauen Kontrollen der Marktaufsicht bei ihm beanstandet. Dieses Vorbringen belegt, dass der Antragsteller selbst davon ausgeht, nur dann unbeanstandet seinen Stand betreiben zu können, wenn die Marktaufsicht nicht so genau hinsieht. Denn ein zuverlässiger Gewerbetreibender muss nicht fürchten, dass ihm genau „auf die Finger“ geschaut wird. Das bisherige Verhalten und die prozessualen Einlassungen des Antragstellers lassen erwarten, dass er sich auch künftig nicht, wie dies von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden zu verlangen ist, von sich aus über seine Pflichten informiert und sein Verhalten daran ausrichtet. Ohne die entsprechende Bereitschaft sind weitere Rechtsverstöße absehbar, die er wie bisher allenfalls dann abstellt, wenn sie ihm jeweils mit Nachdruck entgegen gehalten werden. Selbst hieran bestehen aber Zweifel angesichts dessen, dass er sein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Übernahme des Marktstands in einem milderen Licht sieht, weil er beobachtet haben will, dass die Antragsgegnerin bei dem früheren Betreiber „seines“ Standes und anderen Standbetreibern ähnliches Verhalten geduldet habe. Ungeachtet dessen, dass dem Antragsteller als Außenstehendem jeweils nicht bekannt sein kann, inwieweit von ihm beanstandete Rechtsverstöße bei anderen Betreiberwechseln gegebenenfalls mit Billigung der Antragsgegnerin stattgefunden haben, begründet ein etwaiges Fehlverhalten anderer Marktbetreiber jedenfalls nicht die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die für eine Zulassung zum Wochenmarkt jedenfalls erforderlich ist. Ausgehend davon kann auf sich beruhen, ob die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, die Marktaufsicht ordnungsgemäß und nichtdiskriminierend auszuüben, stets nachgekommen ist, was der Antragsteller bestreitet. Selbst wenn entsprechend seinem Vorbringen zahlreiche andere Marktbeschicker gleichfalls schwerwiegend und wiederholt gegen die Marktregeln verstoßen und unzulässige Preisabsprachen getroffen haben sollten, müsste die Antragsgegnerin im Interesse an einer ordnungsgemäßen Marktdurchführung hiergegen vorgehen, nicht aber zusätzlich den Antragsteller dulden. Die mit dem Antrag angestrebte Duldung des Antragstellers als eines voraussichtlich unzuverlässigen Bewerbers kann nicht zu einer verbesserten Einhaltung der Marktregeln führen. bb) Selbst wenn man wegen der nur summarischen Prüfung nach Aktenlage letztlich von offenen Erfolgsaussichten ausginge, ermöglichte eine für diesen Fall gebotene Folgenabwägung nicht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb eines Marktstandes des Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu dulden. Es ist trotz der bestehenden Marktfreiheit gerade Sinn des Erlaubniserfordernisses, die Standplätze nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zu vergeben, zu denen das Erfordernis der Zuverlässigkeit gehört. Da auf Grund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers, das von langandauernden und wiederholten Verstößen gegen die Wochenmarktsatzung gekennzeichnet ist, jedenfalls erhebliche Zweifel an seiner Bereitschaft bestehen, sich an geltendes Recht zu halten, die auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeräumt worden sind, kann er die die Hauptsache jedenfalls zeitweise vorwegnehmende – auch vorläufige –Duldung seiner Marktteilnahme im Interesse einer geordneten Marktdurchführung auch unter Berücksichtigung seiner Berufsfreiheit derzeit nicht mit Erfolg gerichtlich geltend machen. Den mit nicht ausgeräumten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers verbundenen Gefahren für das Gemeinwohl kommt auch angesichts der Art der in Rede stehenden Regelverstöße und verbleibender Restunsicherheiten ein Gewicht zu, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass dem Antragsteller ein Marktstand zuzuweisen ist, wäre ihm, weil der Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist, das Abwarten hierauf im Interesse des auch in der Zwischenzeit schützenswerten Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Marktbeschicker zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 21 Abs. 1 GKG. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht offensichtlich den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Ohne diesen Verstoß hätte es zumindest zur Erlangung einer verfahrensfehlerfreien gerichtlichen Entscheidung der Einlegung einer Beschwerde nicht mehr bedurft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 ‒ 4 B 307/17 ‒, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 92 ff., m. w. N. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung den Angaben des Antragstellers über seinen erwarteten Jahresgewinn. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.