Beschluss
OVG 3 S 36/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0603.3S36.20.00
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Leitsätze
1. Eine vor Erlass eines Urteils unterbliebene Einzelrichterübertragung bzw. der hierdurch bedingte Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters kann nicht dadurch geheilt werden, dass ein entsprechender Übertragungsbeschluss im Anschluss an den Erlass des Urteils nachgeholt wird.(Rn.6)
2. Bei der Einschätzung und Beurteilung von schulischen Leistungen handelt es sich um einen höchstpersönlichen Vorgang, der mit einem entsprechenden Beurteilungsspielraum zugunsten des Lehrers einhergeht. Die gerichtliche Überprüfung entsprechender Leistungsbewertungen ist daher auf das Vorliegen von Beurteilungsfehlern beschränkt, also auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften, Ausgehen von falschen Tatsachen, Nichtbeachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, sachfremde und willkürliche Erwägungen.(Rn.10)
3. Ein Anspruch auf die vorzeitige Bekanntgabe von (Teil-)Noten (z.B. für die mündliche Mitarbeit) ergibt sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Grundschulverordnung oder dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Bildung. Ob sich ein entsprechender Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ergibt, bleibt offen. Der Verstoß gegen eine entsprechende Auskunftspflicht führt für sich genommen jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit einer vergebenen Zeugnisnote.(Rn.12)
(Rn.13)
(Rn.14)
(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vor Erlass eines Urteils unterbliebene Einzelrichterübertragung bzw. der hierdurch bedingte Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters kann nicht dadurch geheilt werden, dass ein entsprechender Übertragungsbeschluss im Anschluss an den Erlass des Urteils nachgeholt wird.(Rn.6) 2. Bei der Einschätzung und Beurteilung von schulischen Leistungen handelt es sich um einen höchstpersönlichen Vorgang, der mit einem entsprechenden Beurteilungsspielraum zugunsten des Lehrers einhergeht. Die gerichtliche Überprüfung entsprechender Leistungsbewertungen ist daher auf das Vorliegen von Beurteilungsfehlern beschränkt, also auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften, Ausgehen von falschen Tatsachen, Nichtbeachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, sachfremde und willkürliche Erwägungen.(Rn.10) 3. Ein Anspruch auf die vorzeitige Bekanntgabe von (Teil-)Noten (z.B. für die mündliche Mitarbeit) ergibt sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Grundschulverordnung oder dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Bildung. Ob sich ein entsprechender Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ergibt, bleibt offen. Der Verstoß gegen eine entsprechende Auskunftspflicht führt für sich genommen jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit einer vergebenen Zeugnisnote.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) (Rn.20) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller (sinngemäß) beantragt, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zeugnisbenotung des Antragstellers im ersten Schulhalbjahr 2019/2020 in Fächern „Deutsch" und „Sachkunde" unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichtes erneut durchzuführen, 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Noten für seine mündlichen Leistungen unter Angabe des jeweiligen Leistungsdatums und der Leistungsbezeichnung im Fach „Mathematik" für den Zeitraum vom 6. Dezember 2019 bis einschließlich 31. Januar 2020, im Fach „Deutsch" für den Zeitraum vom 14. Januar bis einschließlich 31. Januar 2020, im Fach „Englisch" für den Zeitraum vom 14. Januar bis einschließlich 31. Januar 2020 sowie im Fach „Sachunterricht" für den Zeitraum vom 9. Januar bis einschließlich 31. Januar 2020 bekanntzugeben, 3. hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner das Notenauskunftsrecht des Antragstellers verletzt hat, hat keinen Erfolg. Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters und diesbezüglich auch unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers durch den Einzelrichter ergangen ist. Ein vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangener Beschluss über die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO findet sich nicht bei der Gerichtsakte, ebenso wenig eine Anhörung zur beabsichtigten Einzelrichterübertragung. Im Vermerk des entscheidenden Berichterstatters vom 23. April 2020 heißt es dazu, bei Durchsicht der Streitakte sei aufgefallen, dass der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nebst Verfügung nicht zur Akte gelangt und nicht mehr aufzufinden sei; die Kammer habe daher vorsorglich am 23. April 2020 „den Rechtsstreit noch einmal auf den Einzelrichter übertragen“. Dieser Beschluss vermag indessen nichts daran zu ändern, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung eine wirksame, den Beteiligten bekannt gegebene Einzelrichterübertragung nicht feststellbar ist, so dass weiterhin die Kammer in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 VwGO gesetzlicher Richter war. Macht die Beschwerde danach mit Erfolg geltend, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und - wegen fehlender Anhördung - Art. 103 Abs. 1 GG ergangen ist, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11. April 2016 - 11 S 393/16 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 2. November 2017 - 4 B 891/17 - juris Rn. 33). Hieran gemessen haben die mit der Beschwerde noch verfolgten Sachanträge des Antragstellers keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob das Fortbestehen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses für den auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubenotung der Leistungen des Antragstellers in den Fächern Deutsch und Sachkunde im ersten Schulhalbjahr 2019/2020 gerichteten Antrag zu 1 (weiterhin) glaubhaft gemacht ist. Ein solches Rechtsschutzinteresse hat das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf bejaht, dass der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren durch Abgabe einer eidesstattliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht hat, dass die private Oberschule über seinen Aufnahmeantrag zum nächsten Schuljahr in die 5. Klasse erst nach Einreichung des Zeugnisses für das erste Schulhalbjahr 2019/2020 entscheiden werde, auf dem die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachkunde und Englisch mindestens „gut“ sein sollten, und dass das Sekretariat ihr im Hinblick auf das laufende Widerspruchsverfahren am 13. März 2020 bestätigt habe, dass sie noch ca. 4 bis 8 Wochen für die Einreichung eines entsprechend berichtigten Zeugnisses habe. Nachdem dieser Zeitraums mittlerweile verstrichen ist, hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2020 lediglich vorgetragen, dass die Wunschschule nach der letzten telefonischen Auskunft Ende Juni/Anfang Juli eine endgültige Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag fassen werde und dazu „die Einreichung der berichtigten Zeugnisnoten bis Mitte Juni 2020 erforderlich“ sei. Der Antrag zu 1 hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Neubenotung in den Fächern Deutsch und Englisch nicht mit der angesichts der erstrebten zeitweisen Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit besteht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung seiner Leistungen in diesen beiden Fächern jeweils mit „drei“ („befriedigend“) auf dem Halbjahreszeugnis vom 31. Januar 2020 fehlerhaft ist und er einen Anspruch auf Benotung mit „zwei“ („gut“) hat. Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler im - gemäß § 58 Abs. 2 SchulG am Ende des Schuljahres und des Schulhalbjahres zu erteilenden - Zeugnis erfolgt nach der in § 58 Abs. 3 Satz 2 SchulG festgelegten Notenskala. Danach ist eine Leistung mit „gut“ (2) zu bewerten, wenn sie den Anforderungen voll entspricht, mit „befriedigend“ (3), wenn sie im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. Nach § 58 Abs. 5 SchulG stützt sich die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler durch ihre Lehrkräfte auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung; sie bezieht alle mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ein, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat(Satz 1). Für die Leistungsbeurteilung maßgebend ist der nach Kriterien des Bildungsgangs festgestellte Entwicklungsstand der Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers (Satz 2); die individuelle Lernentwicklung ist zu berücksichtigen (Satz 3). Für die Leistungsbeurteilung an Grundschulen bestimmt § 19 Abs. 8 der Grundschulverordnung (GsVO), dass bei der Bildung von Zeugnisnoten das Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zu gewichten ist (Satz 1). In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen schriftliche Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein (Satz 3); weitere Grundsätze zur Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz (Satz 7). Berücksichtigt werden nur die im jeweiligen Beurteilungszeitraum - das ist abgesehen von der Schulanfangsphase das jeweilige Schulhalbjahr (Satz 5) - erbrachten Leistungen (Satz 4). Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum unterrichtet hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 GsVO). Diese Regelungen tragen dem Umstand Rechnung und verdeutlichen zugleich, dass es sich bei der Einschätzung und Beurteilung von Leistungsbildern, zumal wenn sie sich auf die mündlichen Leistungen im Unterricht während eines Schulhalbjahres beziehen, um einen höchstpersönlichen Vorgang handelt. Dementsprechend ist auch die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich auf das Vorliegen von Beurteilungsfehlern - Verletzung von Verfahrensvorschriften, Ausgehen von falschen Tatsachen, Nichtbeachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, sachfremde Erwägungen, willkürliche Erwägungen - beschränkt. Dies ist verfassungsrechtlich insbesondere dann unproblematisch, wenn es - wie hier - weder um eine Prüfung geht, die Bedeutung für die Berufswahl hat, noch um eine Versetzungsentscheidung oder eine sonstige Entscheidung, von der der Zugang zu einem Bildungsweg abhängen würde (zum prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum bei Berufszugangsprüfungen vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - juris Rn. 49 ff.). Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers sind Bewertungsfehler bei den ihm im Halbjahreszeugnis vom 31. Januar 2020 erteilten Noten in den Fächern Deutsch und Sachkunde nicht zu erkennen. Ein Bewertungsfehler lässt sich zunächst nicht daraus ableiten, dass dem Antragsteller, wie er meint, nicht sämtliche in die Zeugnisnoten einfließenden Teilnoten, insbesondere für mündliche Mitarbeit, vorab bekannt gegeben worden sind. Ein Anspruch auf Bekanntgabe derartiger Teilnoten ergibt sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Grundschulverordnung. § 58 Abs. 5 SchulG bestimmt, dass in die Notengebung alle in dem Beurteilungszeitraum erbrachten mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen einfließen, verbindet dies aber nicht mit einer Pflicht, für alle Leistungen Teilnoten festzusetzen und dem Schüler bzw. der Schülerin oder den Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. Eine solche Pflicht lässt sich auch nicht aus den Vorgaben des § 19 Abs. 8 GsVO für die Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen ableiten. Die Verpflichtung, sämtliche im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen bei der Notengebung zu berücksichtigen, bedingt eine derartige Vergabe von Teilnoten nicht, sondern erlaubt es der Lehrkraft, ihre Erinnerung auch in anderer Weise zu stützen, etwa durch persönliche Aufzeichnungen im Kalender o.ä., die von dem Einsichtnahmerecht nach § 64 SchulG gemäß § 64 Abs. 8 Satz 2 SchulG ausdrücklich ausgenommen sind. Ob dem Antragsteller, wie er meint, entgegen dieser Regelung ein Anspruch auf Auskunft über und Kopie derartiger Aufzeichnungen aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO zusteht (vgl. dazu Brink/Joos, ZD 2019, 483 ff.), kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, würde seine Verletzung noch nicht die Rechtswidrigkeit der vergebenen Zeugnisnoten begründen. Eine Verpflichtung zur Festsetzung von Teilnoten für die mündliche Mitarbeit in dem von dem Antragsteller geforderten Ausmaß und ein ihr korrespondierender Anspruch auf „kontinuierliche, transparente Mitteilung“ dieser Noten folgt auch nicht aus dem in Art. 20 Abs. 1 VvB gewährleisteten Recht auf Bildung, denn ein Bildungserfolg wird - anders als der Antragsteller meint - nicht dadurch in Frage gestellt, dass „er nicht regelmäßig in angemessenen Abständen die Information über seine Noten erhält und nicht weiß, ob und welche Noten ihm für seine Leistungen vergeben werden“. Die pädagogisch gebotene Rückmeldung über die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann nicht nur durch Vergabe und Mitteilung von Einzelnoten erfolgen. Der Umstand, dass die von der Lehrerin Frau B. in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 vorgelegten „Teilnoten“ für die Fächer Deutsch (aufgeteilt nach den in Zeugnis aufgeführten Bereichen „Sprechen und Zuhören“, „Schreiben / Texte verfassen“, „Schreiben / Rechtschreiben“, „Sprachwissen / Sprachbewusstheit“ und „Lesen / mit Texten und Medien umgehen“) und Sachkunde nur teilweise mit den im fraglichen Schulhalbjahr im Fach Deutsch ausgegebenen „Mitteilungen über die aktuellen Leistungen“ bzw. den von der Mutter des Antragstellers im Gespräch vom 13. Dezember 2019 niedergeschriebenen Noten im Fach Sachkunde übereinstimmen, begründet keinen Beurteilungsfehler. Die Leistungsbeurteilung nach § 58 Abs. 5 SchulG ist nicht mit einer arithmetischen Ermittlung der Gesamtnoten aus der Summe vergebener Einzelnoten gleichzusetzen, sondern erfordert eine umfassende Würdigung der erbrachten Leistungen. Für das Fach Deutsch kann den in Kopie vorgelegten „Mitteilungen über die aktuellen Leistungen“ schon nicht entnommen werden, dass sie den Anspruch hätten, alle Einschätzungen auch der mündlichen Mitarbeit mit (Teil-)Noten zu erfassen. Der Übersicht über mündliche und schriftliche Leistungen geht vielmehr eine Einschätzung der Leistungen nach den Kategorien Unterrichtsbeginn, aktive Mitarbeit, Aufmerksamkeit, Geduld und Respekt in Unterrichtsgesprächen und Erledigung der Hausaufgaben voraus, die mit jeweils drei Symbolen versehen sind - ein lachender Smiley (positiv), ein Smiley mit gekräuselter Mundlinie (mittel) und ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln (negativ). Hier hat die Lehrerin für aktive Mitarbeit einmal die mittlere Einschätzung notiert, in zwei Fällen ein Kreuz zwischen „mittel“ und „negativ“ gesetzt. Der Antragsteller selbst hat in der ersten „Mitteilung“ seine aktive Mitarbeit wie auch seine Aufmerksamkeit als „mittel“ eingeschätzt. Die Aufmerksamkeit bewertet die Lehrerin zweimal zwischen „mittel“ und „negativ“, einmal „negativ“; die Mitteilung für Dezember enthält den handschriftlichen Zusatz „Du bist oft durch Gespräche abgelenkt“. Eine „befriedigende“ Bewertung der mündlichen Mitarbeit im Fach Deutsch ist von diesen Einschätzungen gedeckt. Die Meinung des Antragstellers, im Teilbereich „Schreiben / Rechtschreiben“ dürfe gar keine mündliche Mitarbeit benotet werden, weil Rechtschreibung ausschließlich schriftlich stattfinde, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Auch wenn, wie die Beschwerde vorträgt, „alle Arbeitsblätter bzw. Übungsblätter“ im Fach Deutsch „ausschließlich schriftlich bearbeitet wurden“, besagt dies nicht, dass keine Gelegenheit zur mündlichen Mitarbeit bestanden hätte, etwa im Unterrichtsgespräch über Rechtschreibregeln, die Auswertung schriftlicher Übungsarbeiten o.ä., und dass nicht auch die Aufmerksamkeit als Teil der mündlichen Mitarbeit bewertet werden dürfte. Soweit der Antragsteller meint, seine Leistungen würden „ungerecht bzw. nicht aufgrund der sachlichen Kriterien des jeweiligen Faches bewertet“, findet sich hierfür im Akteninhalt keine Bestätigung. Den angeführten Korrekturfehler in der Klassenarbeit vom 16. Dezember 2019 hat die Lehrerin auf entsprechenden Hinweis berichtigt und die Note entsprechend geändert; sie findet sich mit der geänderten Note auch in der Notenaufstellung vom 6. März 2020. Inwiefern eine (etwa) verspätete Rückgabe eines im zweiten Schulhalbjahr (Februar 2020) geschriebenen Diktats Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Notenvergabe im ersten Schulhalbjahr zulassen sollte, wird nicht deutlich. Für das Fach Sachkunde ergibt sich aus dem Umstand, dass die in der Stellungnahme vom 6. März 2020 aufgeführten Teilnoten nicht in vollem Umfang mit den von der Mutter und Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bei dem Gespräch am 13. Dezember 2019 notierten übereinstimmen, ebenfalls kein Fehler in der Notengebung. Aus den Notizen lässt sich schon nicht zweifelsfrei erkennen, welche der niedergelegten Notenwerte sich auf mündliche und welche sich auf schriftliche Teilleistungen beziehen. Sollte die obere Zeile die schriftlichen Noten erfassen, so sind diese schlechter als die von der Lehrerin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 aufgeführten. Unabhängig davon liegt die Möglichkeit von Aufzeichnungsfehlern, Auslassungen o.ä. in der Natur derartiger Notizen; die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der bei dem Gespräch ebenfalls anwesenden Frau S. vom 1. März 2020 besagt lediglich, dass die Mutter des Antragstellers diese Noten in ihrem Notizbuch handschriftlich notiert habe und die vorgelegten Kopien mit den handschriftlichen Notizen im Original übereinstimmen. Die vom Antragsteller beanstandete Vergabe der mündlichen Note 4+ dafür, dass er im Unterricht „nach Angaben der Lehrkraft keine mündlichen Fragen zum Thema stellte … und sich uninteressiert zeigte“, lässt ebenfalls nicht auf einen Bewertungsfehler schließen. Anders als der Antragsteller meint, kann ein Schüler, der keine Fragen stellt und sich auch ansonsten nicht am Unterricht beteiligt, bewertet werden, denn Bewertungskriterium ist die - in dem Fall allenfalls geringe - Beteiligung am Unterrichtsgespräch. Es geht hierbei um eine fachbezogene Leistung, und nicht, wie der Antragsteller meint, um das Arbeits- und Sozialverhalten, über das „Informationen“ auf einem gesonderten Formular gegeben werden. Soweit die Beschwerde beanstandet, dass eine Note für mündliche Mitarbeit am 19. September 2019 nicht hätte vergeben werden können, weil die Klasse an diesem Tag auf Klassenfahrt gewesen sei, allerdings ohne den vorzeitig abgeholten Antragsteller, fehlt es an der Entscheidungsrelevanz, denn auch ohne Berücksichtigung dieser Teilnote für mündliche Mitarbeit verbliebe es - ungeachtet dessen, dass die Notengebung, wie ausgeführt, nicht auf die arithmetische Ermittlung eines Durchschnittswerts der Teilnoten beschränkt ist - bei 11 Teilnoten für mündliche Mitarbeit, die sich mit einer Ausnahme (2-, 6.11.) im Bereich von befriedigend bis ausreichend bewegen und einen Schnitt von „befriedigend“ (3,21) ergeben. Die Vergabe der Note „2“ für den mündlichen Vortrag im Fach Sachkunde hat die Lehrerin nach den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen mit Punktabzügen in den Kategorien „laut und deutlich in ganzen Sätzen gesprochen“ und „Blickkontakt gehalten und möglichst frei erzählt“ begründet. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe den Vortrag auswendig gewusst, ist schon deshalb nicht geeignet, einen Bewertungsfehler aufzuzeigen, weil es nichts über die Erfüllung der angeführten Kriterien aussagt. Entsprechendes gilt für die Punktabzüge für die Plakatgestaltung. Hier setzt der Antragsteller seine eigene Auffassung - das Plakat sei „sehr wohl lesbar und ordentlich beschriftet“ gewesen - der Bewertung durch die Lehrerin entgegen. Dass die Einschätzung der Lehrerin, das verwendete Wort „Habitate“ sei nicht verständlich, den Abzug eines halben Punkts für die Plakatgestaltung rechtfertige, beurteilungsfehlerhaft sei, zeigt der Antragsteller ebenfalls nicht auf. Eine fehlerhafte Notenvergabe in den Fächern Deutsch und Sachkunde zeigt der Antragsteller auch nicht mit seiner Rüge auf, die Lehrerin habe zu Unrecht nach der Notenkonferenz Mitte Januar erbrachte und benotete Leistungen nicht berücksichtigt. Nach § 19 Abs. 8 GsVO werden bei der Bildung von Zeugnisnoten nur die im jeweiligen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen berücksichtigt (Satz 4), und Beurteilungszeitraum ist (abgesehen von der Schulanfangsphase) das jeweilige Schulhalbjahr (Satz 5). Aus dieser Regelung lässt sich schon nicht ableiten, dass in die Notengebung des ersten Schulhalbjahrs kalendermäßig genau alle Leistungen einfließen müssten, die bis zum letzten Tag des Schulhalbjahrs erbracht und benotet werden. Ist dieser, wie hier, zugleich der Tag der Zeugnisausgabe, ist das schon praktisch nicht umsetzbar. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller vorgelegte Lernzielkontrolle im Fach Sachkunde vom 30. Januar 2020 und das Diktat vom 28. Januar 2020, bei denen im Übrigen das Datum der Korrektur nicht ersichtlich ist. Eine Berücksichtigung des Diktats vom 14. Januar 2020 bei der Bildung der Zeugnisnote des Halbjahreszeugnisses würde jedenfalls nicht zu einer Verbesserung führen, weil das vom Antragsteller in Kopie vorgelegte Diktat mit der Note „3“ bewertet worden ist. Mit dem Beschwerdeantrag zu 2 erstrebt der Antragsteller die Bekanntgabe sämtlicher Noten für seine mündlichen Leistungen unter Angabe des jeweiligen Leistungsdatums und der Leistungsbezeichnung in den Fächern Mathematik ab dem 6. Dezember 2019, im Fach Sachkunde ab dem 9. Januar und in den Fächern Deutsch und Englisch ab dem 14. Januar, jeweils bis einschließlich 31. Januar 2020. Unabhängig davon, dass für diesen Antrag allenfalls hinsichtlich der Fächer Deutsch und Sachkunde ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf eine weitere Begründung des Antrags zu 1 zu bejahen wäre, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch auf Bekanntgabe sämtlicher (Teil-)Noten für mündliche Leistungen folgt, wie ausgeführt, weder aus dem Schulgesetz noch der Grundschulverordnung und auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechts auf Bildung. Die Rechtsfrage, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 15 DSGVO ergibt, kann nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geklärt werden; sie ist jedenfalls nicht mit so hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen, wie es für den Erlasse einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlich wäre. Für den hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, dass der Antragsgegner das Notenauskunftsrecht des Antragstellers verletzt hat, fehlt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die vom Antragsteller erstrebte verbindliche Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung kann nur im Hauptsacheverfahren erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16.94 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2012 - OVG 6 S 33.12 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).