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Beschluss

VerfGH 97/21.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1018.VERFGH97.21VB1.00
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Leitsätze

1. Ein Bedürfnis für die Zulassung als Beistand gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG besteht nicht, wenn sich der Beteiligte durch einen der in § 17 Abs. 1 oder 2 VerfGHG genannten Bevollmächtigten vertreten lassen kann.

2. Es kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen, wenn das Gericht eine rechtsschutzfreundliche, die Verwerfung als unzulässig nach Möglichkeit vermeidende Auslegung oder Umdeutung eines Rechtsbehelfs nicht erwägt, obwohl dazu vor allem wegen eines vorangegangenen Fehlers des Gerichts Veranlassung bestanden hätte (hier: Verwerfung eines von einem anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführers als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Rechtsbehelfs gegen einen vom Verwaltungsgericht objektiv willkürlich als unanfechtbar deklarierten Rechtswegverweisungsbeschluss).

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn N als Beistand wird abgelehnt.

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bedürfnis für die Zulassung als Beistand gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG besteht nicht, wenn sich der Beteiligte durch einen der in § 17 Abs. 1 oder 2 VerfGHG genannten Bevollmächtigten vertreten lassen kann. 2. Es kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen, wenn das Gericht eine rechtsschutzfreundliche, die Verwerfung als unzulässig nach Möglichkeit vermeidende Auslegung oder Umdeutung eines Rechtsbehelfs nicht erwägt, obwohl dazu vor allem wegen eines vorangegangenen Fehlers des Gerichts Veranlassung bestanden hätte (hier: Verwerfung eines von einem anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführers als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Rechtsbehelfs gegen einen vom Verwaltungsgericht objektiv willkürlich als unanfechtbar deklarierten Rechtswegverweisungsbeschluss). Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Zulassung von Herrn N als Beistand wird abgelehnt. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweisung seines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung einer Erzwingungshaft durch das von ihm angerufene Verwaltungsgericht Münster an das Amtsgericht Borken sowie gegen die Verwerfung seines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht. 1. Die Stadt Borken vollstreckte im Wege der Amtshilfe für den Westdeutschen Rundfunk gegen den Beschwerdeführer wegen Ansprüchen auf Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren. Mit Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 3. Juli 2020 wurde gegen ihn die Haft angeordnet, weil er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert hatte. Sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollziehung des Haftbefehls und eine sofortige Beschwerde blieben ohne Erfolg. Seit dem 25. Februar 2021 war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Münster inhaftiert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 stellte er beim Verwaltungsgericht Münster unter anderem einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls des Amtsgerichts Borken vom 3. Juli 2020 und auf sofortige Haftentlassung. 2. Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 – 7 L 306/21 – übertrug das Verwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung des Beschwerdeführers den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung. 3. Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 2. Juni 2021 – 7 L 306/21 – erklärte das Verwaltungsgericht durch die Einzelrichterin den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig, verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Borken und erklärte diesen Beschluss unter Hinweis auf § 83 Satz 2 VwGO für unanfechtbar. 4. Den dagegen erhobenen, als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers verwarf das Verwaltungsgericht mit Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2021 – 7 L 396/21 – als unzulässig. Eine Anhörungsrüge sei nicht statthaft, weil gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO die Rüge gegen eine der End-entscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfinde. Als Zwischenentscheidung mit der Anhörungsrüge nicht angreifbar seien danach unter anderem Verweisungsbeschlüsse nach § 83 VwGO. Der mit der Anhörungsrüge angegriffene Verweisungsbeschluss vom 2. Juni 2021 – 7 L 306/21 – beruhe auf § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. 5. Mit am 9. August 2021 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenem Schreiben hat der Beschwerdeführer gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 sowie gegen den weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. 6. Bereits mit Beschluss vom 7. Juni 2021 – 7 M 263/21 – hatte das Amtsgericht Borken den vom Verwaltungsgericht dorthin verwiesenen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2021 auf Gewährung von Rechtsschutz gegen die Vollstreckung des Haftbefehls vom 3. Juli 2020 und auf sofortige Entlassung aus der Haft zurückgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde hatte das Landgericht Münster mit Beschluss vom 2. Juli 2021 – 5 T 348/21 – zurückgewiesen. 7. Am 24. August 2021 ist der Beschwerdeführer aus der Justizvollzugsanstalt ausgetreten. 8. Durch den Verweisungsbeschluss und sowie den seinen dagegen gerichteten Rechtsbehelf zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts sieht sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt. 9. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 hat er erklärt, dass sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Zeitablauf erledigt habe. Zugleich hat er vorsorglich den Richter Prof. Dr. Wieland wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser in dem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Rechtsstreit 1 BvR 2756/20 wegen unterlassener Zustimmung des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag das Zweite Deutsche Fernsehen vertreten habe. 10. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen. II. 1. Das (vorsorglich gestellte) Ablehnungsgesuch gegen den Richter Prof. Dr. Wieland ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der abgelehnte Richter nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG) zuständigen 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs angehört und mithin ohnehin nicht an der Entscheidung mitwirkt. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit, wie sie deshalb hier anzunehmen ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 102/21.VB-3, juris, Rn. 2). 2. Herr N ist nicht als Beistand zuzulassen. a) Die Zulassung als Beistand nach § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der auch konkludent gestellt werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. August 2001 – VerfGH 14/00, OVGE 48, 306 = juris, Rn. 29, und vom 27. Juni 2017 – VerfGH 13/16, NWVBl. 2017, 418 = juris, Rn. 41). Dieser muss innerhalb der Frist gestellt werden, die für die Prozesshandlung gilt, welche der vorgesehene Beistand vornimmt oder vornehmen will (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. August 2001 – VerfGH 14/00, OVGE 48, 306 = juris, Rn. 29). Die Entscheidung über die Zulassung als Beistand steht im Ermessen des Verfassungsgerichtshofs. Sie setzt in subjektiver Hinsicht ein Bedürfnis des Beteiligten und in objektiver Hinsicht ihre Sachdienlichkeit voraus (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. August 2001 – VerfGH 14/00, OVGE 48, 306 = juris, Rn. 29, und vom 27. Juni 2017 – VerfGH 13/16, NWVBl. 2017, 418 = juris, Rn. 42). Ein Bedürfnis für die Zulassung als Beistand besteht nicht, wenn sich der Beteiligte durch einen der in § 17 Abs. 1 oder 2 VerfGHG genannten Bevollmächtigten vertreten lassen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 2022 – 2 BvR 1668/17 u. a., juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2022 – 1 BvR 504/22, juris, Rn. 1, jeweils zu § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG). b) Ausgehend davon kommt die Zulassung als Beistand hier nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob der Antrag auf Zulassung als Beistand hier innerhalb der Frist gestellt wurde, die für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gilt, hat der Beschwerdeführer jedenfalls weder hinreichend aufgezeigt noch ist sonst ersichtlich, dass ihm die Vertretung durch einen der in § 17 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG genannten Bevollmächtigten unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2019 – 2 BvR 1766/12, BVerfGK 20, 60 = juris, Rn. 9). Ob die von ihm besorgten zeitlichen Verzögerungen bei der Mandatierung eines Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG aus der Justizvollzugsanstalt heraus mit Blick auf die damals bestehende Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens eine andere Beurteilung zulassen könnten, kann hier dahinstehen. Am 24. August 2021 ist der Beschwerdeführer aus der Justizvollzugsanstalt ausgetreten, so dass dieses Hindernis jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht. Einer Beistandszulassung zwecks Heilung einer zuvor vorgenommenen schwebend unwirksamen Prozesshandlung (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. August 2001 – VerfGH 14/00, OVGE 48, 306 = juris, Rn. 29) bedarf es ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat schon während seiner Inhaftierung seine Anträge gestellt und begründet, ohne hieran durch eine fehlende Beistandszulassung gehindert gewesen zu sein. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach seinem Vorbringen die Schriftsätze tatsächlich von Herrn N verfasst worden seien. Der Beschwerdeführer hat diese sich durch seine Unterschrift zu Eigen gemacht und als eigene Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG schriftlich eingelegt. 3. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist einzustellen, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung dieses Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind. 4. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Beschwerdeführer die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt hätte. aa) Der Verfassungsgerichtshof lässt offen, ob der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Einzelrichterin habe ohne vorherigen Einzelrichterübertragungsbeschluss entschieden, im Sinne des Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG die Möglichkeit der Verletzung in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgezeigt hat. Der Beschwerdeführer trägt vor, den nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen und in der beigezogenen Gerichtsakte enthaltenen Einzelrichterübertragungsbeschluss nicht erhalten zu haben. Dies lässt sich mangels Zugangsnachweises auch nicht widerlegen. Andererseits genügt für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen. Durch einen schlichten Fehler bei der Verfahrensgestaltung (error in procedendo) wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt erst in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 18, und vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 11). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einzelrichterübertragung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beurteilt wird. Dabei wird auch schon der Zeitpunkt der – hier ausweislich der von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts als erledigt gezeichneten Abschriftenübersendungsverfügung erfolgten – Niederlegung des Einzelrichterübertragungsbeschlusses auf der Geschäftsstelle als maßgeblicher Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Betracht gezogen (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 891/17, juris, Rn. 22 f., m. w. N.). Ob der Verweisungsbeschluss den Beschwerdeführer hier deshalb in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt haben könnte, weil nicht ersichtlich ist, dass der Einzelrichterübertragungsbeschluss vor der Sachentscheidung durch die Einzelrichterin zumindest bei der Geschäftsstelle niedergelegt war (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 891/17, juris, Rn. 24), lässt die Kammer offen. bb) Hinsichtlich des Beschlusses vom 5. Juli 2021, mit dem das Verwaltungsgericht den gegen den Verweisungsbeschluss gerichteten Rechtsbehelf als unzulässig verworfen hat, besteht die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG. Das Verwaltungsgericht hat sich die unvertretbare Auffassung der Einzelrichterin zu Eigen gemacht, der Rechtswegverweisungsbeschluss sei unanfechtbar. Davon ausgehend hat es ohne verfassungsrechtlich tragfähige Begründung den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. (1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die wegen der hier in Rede stehenden Anwendung von Prozessrecht des Bundes maßgebend ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 189/20.VB-2, juris, Rn. 14, m. w. N.), gewährt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen. Er garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den staatlichen Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. November 2005 – 2 BvR 1514/03, BVerfGK 6, 344 = juris, Rn. 12, und vom 18. August 2021 – 2 BvR 2181/20, juris, Rn. 21). Dabei darf einer Prozesserklärung nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens nach Möglichkeit kein Verständnis unterlegt werden, das zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 31/21.VB-1, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 25). (2.) Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich – mindestens – die Möglichkeit, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2021 diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht standhält. Die Kammer des Verwaltungsgerichts hat objektiv willkürlich angenommen, dass der Verweisungsbeschluss der Einzelrichterin gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar sei (dazu (a)). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht mit einer verfassungsrechtlich ebenfalls nicht tragfähigen Erwägung, aber ergebnisrichtig angenommen, dass eine Anhörungsrüge gegen den Verweisungsbeschluss nicht zulässig sei (dazu (b)). Das aber trägt die Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig nicht. Eine – hier von der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene – Auslegung oder Umdeutung des als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsbehelfs als bzw. in eine statthafte Beschwerde nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht pflichtwidrig nicht in Erwägung gezogen (dazu (c)). (a) Die Kammer des Verwaltungsgerichts hat sich erkennbar die Rechtsauffassung der Einzelrichterin zu Eigen gemacht, der Rechtswegverweisungsbeschluss sei nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Diese Annahme ist – offensichtlich und damit auch ohne spezifisch dahingehende Rüge des Beschwerdeführers feststellbar – objektiv willkürlich im Sinne des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat offensichtlich einschlägige Normen nicht berücksichtigt bzw. in krasser Weise missverstanden (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6). Die von der Kammer übernommene Rechtsauffassung der Einzelrichterin beruhte auf der offensichtlich irrtümlichen Annahme, der Rechtsbehelfsausschluss des von ihr ausdrücklich in Anspruch genommenen § 83 Satz 2 VwGO erstrecke sich über Verweisungen an das sachlich bzw. örtlich zuständige Gericht innerhalb des Verwaltungsrechtswegs hinaus auch auf Rechtswegverweisungen. Dies ist aber nicht der Fall (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 2006 – 7 TJ 1763/06, ESVGH 57, 62 = juris, Rn. 2; Peters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Juli 2022, § 83 Rn. 8; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 83 Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 83 Rn. 3). Stattdessen ist gegen eine Rechtswegverweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben; dies ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2014 – 5 E 375/14, NWVBl. 2015, 72 = juris, Rn. 1, vom 19. November 2018 – 13 E 756/18, juris, Rn. 1, und vom 5. Mai 2021 – 15 E 16/21, juris, Rn. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2021 – 13 OB 321/21, juris, Rn. 1; Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 4 E 41/21, juris, Rn. 1; Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 2006 – 7 TJ 1763/06, ESVGH 57, 62 = juris, Rn. 2; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 17a GVG Rn. 33; Ruthig, in: Kopp/Ramsauer, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh. § 41 Rn. 28; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 41 Rn. 31). (b) Ausgehend von seiner unvertretbaren Annahme, der Rechtswegverweisungsbeschluss sei unanfechtbar, hat das Verwaltungsgericht mit einer verfassungsrechtlich ebenfalls nicht tragfähigen Erwägung (dazu (aa)), aber ergebnisrichtig (dazu (bb)) angenommen, dass eine Anhörungsrüge gegen den Verweisungsbeschluss nicht zulässig sei. (aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der als Anhörungsrüge verstandene Rechtsbehelf sei zu verwerfen, weil eine Anhörungsrüge gegen den Verweisungsbeschluss als Zwischenentscheidung nicht statthaft sei, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO hingegen nicht statt. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend auszulegen. Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10, BVerfGK 17, 298 = juris, Rn. 15, m. w. N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 152a Rn. 20). Ausgehend von ihrer (objektiv willkürlichen) Rechtsauffassung, der Verweisungsbeschluss sei unanfechtbar, hätte die Kammer des Verwaltungsgerichts deshalb die Zulässigkeit der Anhörungsrüge nicht in sich widersprüchlich unter Verweis auf die Eigenschaft des Verweisungsbeschlusses als Zwischenentscheidung verneinen dürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2019 – 1 O 88/19, NVwZ-RR 2020, 231 = juris, Rn. 2 f.). Die gegenteilige Rechtsauffassung der Kammer des Verwaltungsgerichts bewegt sich auch nicht deshalb noch im Rahmen des Vertretbaren, weil sie eine Kommentarmeinung für sich in Anspruch hätte nehmen können. Die zitierte Stelle (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 11) verhält sich nur zu Verweisungsbeschlüssen nach § 83 VwGO wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit. Auf Rechtswegverweisungen ist diese Vorschrift aber nicht anwendbar (vgl. nur Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 83 Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, 8. Aufl. 2021, § 83 Rn. 3; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 1). (bb) Nur im Ergebnis richtig erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Anhörungsrüge sei unzulässig, allein deshalb, weil nach dem Vorstehenden der Verweisungsbeschluss der Einzelrichterin wegen der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO unanfechtbar war. (c) Dennoch ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG infolge der Verwerfung seines gegen den Verweisungsbeschluss gerichteten Rechtsbehelfs nicht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat es entgegen dem sich aus der Rechtsschutzgarantie ergebenden Gebot der rechtsschutzfreundlichen Auslegung unterlassen, eine Auslegung oder Umdeutung des als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsbehelfs als bzw. in eine statthafte Beschwerde nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO in Erwägung zu ziehen. Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sollen tunlichst im Instanzenzug durch Selbstkontrolle der Fachgerichte behoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 = juris, Rn. 4). Deshalb und nach dem Gebot der rechtsschutzfreundlichen Auslegung hätte das Verwaltungsgericht eine Auslegung oder Umdeutung des Rechtsbehelfs als bzw. in eine Beschwerde zumindest erwägen müssen. Ohnehin gilt, dass bei der Ermittlung des nach § 88 VwGO (i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO) maßgeblichen tatsächlichen Rechtsschutzbegehrens sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen sind. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Rechtsbehelfsbegründung ist auch die Interessenlage des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Beteiligtenvortrag und sonstigen für das Gericht und den Prozessgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 17. August 2021 – 7 B 16.20, juris, Rn. 7, m. w. N.). Hier tritt besonders hinzu, dass die Bezeichnung als „Anhörungsrüge“ in der falschen Rechtsbehelfsbelehrung im Verweisungsbeschluss gründet und damit in einem Fehler des Gerichts. Vor allem bei einem anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführer darf das Fachgericht nicht ohne Weiteres unterstellen, dieser habe den Fehler erkannt, so dass seine Rechtsmittelerklärung beim Wort genommen werden dürfe. Ausgehend davon war das Verwaltungsgericht auf Grund von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet, seinen Fehler nicht durch unbesehenes Festhalten des Rechtsmittelführers am Wortlaut seiner Erklärung zu perpetuieren, sondern ihn nach Möglichkeit durch Auslegung oder Umdeutung der Rechtsmittelerklärung zu beheben. b) Dem Beschwerdeführer fehlt aber das Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde. aa) Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 87/20.VB-1, juris, Rn. 20). So liegt der Fall hier, weil das Amtsgericht, an welches das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit verwiesen hatte, inzwischen rechtskräftig über das Rechtsschutzbegehren entschieden hat. bb) Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 87/20.VB-1, juris, Rn. 20). Abzustellen ist dabei allein auf den hier angegriffenen Verweisungsbeschluss sowie den nachfolgenden Anhörungsrügebeschluss des Verwaltungsgerichts, nicht auch auf die hier nicht streitgegenständlichen Sachentscheidungen in Bezug auf die Erzwingungshaft als solche, aus denen der Beschwerdeführer sein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse im Wesentlichen ableitet. Soweit er eine Wiederholungsgefahr geltend macht, weil er sich auch in Zukunft nicht dazu bewegen lassen werde, die von ihm verlangte Vermögensauskunft abzugeben, ist nicht ersichtlich, dass unter im Wesentlichen gleichartigen Umständen in absehbarer Zukunft erneut mit einem Verweisungsstreit wie dem vorliegenden tatsächlich zu rechnen ist. c) Da die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorstehend genannten Gründen unzulässig ist, kann dahinstehen, ob sie auch wegen Versäumens der Einlegungsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG unzulässig ist oder dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zu gewähren gewesen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 10. September 2020 – VerfGH 109/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 12. September 2022 – VerfGH 60/22.VB-2, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks).