Beschluss
8 B 1185/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1222.8B1185.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sie zulässig, insbesondere ob die Beschwerdebegründung vom 18. November 2022 den Vorgaben der §§ 55d Satz 1, 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO gemäß übermittelt worden und damit fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. I. Dem gestellten Beschwerdeantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2022 aufzuheben, hilfsweise dem Verwaltungsgericht unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. Oktober 2022 aufzugeben, das Verfahren 2 L 412/21 mit dem Verfahren 2 K 257/22 zu verbinden, kann nicht entsprochen werden. Er zielt wörtlich genommen darauf, dass das Beschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung treffen soll. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsfall jedoch innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens grundsätzlich im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2017 - 4 B 891/17 - juris Rn. 33 f. m. w. N. Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in analoger Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO ist zwar auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeschlossen, vgl. Blanke in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 130 Rn. 3; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, VwGO, § 130 Rn. 2, kommt hier aber jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. Das Verwaltungsgericht hat die Statthaftigkeit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und Regelung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 VwGO) ausdrücklich offengelassen und in der Sache ausgeführt, dass die Anträge jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben könnten, weil die streitbefangene verkehrsrechtliche Anordnung bestandskräftig sei. Es hat damit bezüglich der gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Entscheidung in der Sache getroffen. Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht mit dem bloßen Ziel, das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Verfahren mit einem dort anhängigen anderen Verfahren zu verbinden, ist in § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorgesehen. Dessen ungeachtet ist eine Verbindung von Verfahren verschiedener Prozessarten wie hier Klage und Eilverfahren nach § 93 VwGO ohnehin nicht zulässig. Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Aufl. 2022, § 93 Rn. 4. Eine Verbindung von Hauptsacheverfahren mit solchen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 93 Satz 1 VwGO scheidet aus, da mit Urteil und Beschluss unterschiedliche Entscheidungsformen vorliegen und somit eine gemeinsame Entscheidung nicht möglich ist. Vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 93 Rn. 10; Peters/Pätzold in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 93 Rn. 8; Wöckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 93 Rn. 2; Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Aufl. 2022, § 93 Rn. 4; Garloff in BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2022, § 93 Rn. 1. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, sei in diesem Zusammenhang außerdem angemerkt, dass eine Verbindung den Antragstellern in der Sache nicht weitergeholfen hätte. Die Verbindung entbindet das Gericht nicht davon, für jedes Klagebegehren die Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Stellt es nach der Verbindung beispielsweise die Verfristung hinsichtlich eines Klagebegehrens fest, ist die Klage insoweit abzuweisen. Vgl. Peters/Pätzold in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 93 Rn. 14. II. Entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragsteller wird dem Beschwerdebegehren bei wohlwollender, sachdienlicher Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) noch hinreichend deutlich zu entnehmen sein, dass sie ihr erstinstanzliches Antragsbegehren weiterverfolgen, welches darauf gerichtet war, die Antragsgegnerin wegen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. mit sofortiger Wirkung sämtliche weiteren baulichen Maßnahmen zur Errichtung einer barrierefreien Bushaltestelle vor ihrem Hausgrundstück U. Str. 00, 00000 W. , zu unterlassen, 2. das Aufstellen des Verkehrszeichens 224 (lfd. Nr. 14 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) und damit die Nutzung des Straßenabschnitts vor ihrem Hausgrundstück U. Str. 00, 00000 W. , als Bushaltestelle zu unterlassen, 3. durchgeführte bauliche Maßnahmen zur Errichtung einer barrierefreien Bushaltestelle vor ihrem Hausgrundstück U. Str. 00, 00000 W. , unverzüglich rückgängig zu machen, 4. den bisherigen Standort der Bushaltestelle vor dem Grundstück U. Straße 01, 00000 W. , weiter als solchen zu nutzen, hilfsweise die künftige Haltestelle an der Nordseite vor dem Gebäude B. Straße 02 zu errichten oder auf der Dreiecks-Verkehrsinsel in der Einmündung von der U. Straße in die B. Straße, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die verkehrsregelnde Maßnahme der Antragsgegnerin anzuordnen, sowie der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Vollziehung der Maßnahme aufzugeben, die vor dem Grundstück U. Straße 00, 00000 W. , errichtete barrierefreie Bushaltestelle sofort zu entfernen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2022 nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Erfolg der Anträge stehe jedenfalls die Bestandskraft der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung entgegen. Die Einrichtung der streitgegenständlichen Bushaltestelle durch Anordnung des Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 1 StVO und Nutzung als Bushaltestelle sei ausweislich der mit Antragserwiderung vom 18. Juni 2021 vorgelegten Lichtbilder spätestens am 18. Juni 2021 erfolgt. Bei der durch ein Verkehrszeichen angeordneten Verlegung der Bushaltestelle handle es sich um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW), gegen die wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres nach dessen Bekanntgabe durch Aufstellen des Verkehrszeichens Anfechtungsklage zu erheben sei (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller hätten nicht innerhalb der Jahresfrist, sondern erst am 8. September 2022 die Klage 2 K 2576/22 erhoben. Eine Umdeutung des Eilantrags in eine Klageerhebung bzw. eine entsprechende Auslegung komme nicht in Betracht. Den Antragstellern könne wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Denn die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dem haben die Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. 1. Die Rüge, bereits der vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung gestellte Eilantrag sei als Klageerhebung auszulegen gewesen, ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 18. Oktober 2022 bereits zutreffend dargelegt hat, haben die - anwaltlich vertretenen - Antragsteller dem Wortlaut nach eindeutig um Eilrechtsschutz nachgesucht und dabei zudem in dem nach Aufstellung des streitbefangenen Verkehrszeichens mit Schriftsatz vom 21. September 2021 ergänzend gestellten Hilfsantrag auf eine „noch zu erhebende Klage“ Bezug genommen. Für die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gewünschte Auslegung blieb insofern kein Raum. 2. Die Antragsteller stellen nicht in Frage, dass sie die Klage 2 K 2576/22 (VG Minden) später als ein Jahr nach Aufstellung des streitbefangenen Verkehrszeichens vor ihrem Haus und der damit auch erfolgten Kenntnis von dem darin zu sehenden Verwaltungsakt erhoben haben. Die Klagefrist, die hier nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Kenntnisnahme der Antragsteller begann und in Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrug, ist nicht durch das mit Beschluss vom 21. März 2022 angeordnete Güterichterverfahren unterbrochen worden und hat demzufolge auch entgegen der Annahme der Beschwerde nicht mit Mitteilung der Wiederaufnahme des Verfahrens am 7. September 2022 neu zu laufen begonnen. Die Anordnung des Güterichterverfahrens betraf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die von den Antragstellern für ihre Rechtsauffassung angeführten zivilprozessualen Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens, insbesondere der durch den Prozessbevollmächtigten in Bezug genommene § 251 Satz 2 ZPO, betreffen von vornherein nicht Fristen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren, nämlich hier dem Hauptsacheverfahren, einzuhalten sind. Unabhängig davon liegt kein Fall des § 278a Abs. 2 ZPO vor, wonach das Gericht, wenn sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung entscheiden, das Ruhen des Verfahrens anordnet. Die Vorschrift bezieht sich lediglich auf außergerichtliche Mediations- und anderweitige Konfliktlösungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 19 A 2484/15 -, juris Rn. 1; Ulrici, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 278a Rn. 1 sowie Prütting, ebd., § 278 Rn. 8 und 31; Bacher, BeckOK ZPO, Stand: 1. September 2022, § 278a Rn. 1 und 3. Vorliegend wurde indes mit Beschluss vom 21. März 2022 von der in § 278 Abs. 5 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beteiligten für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) zu verweisen, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Der Güterichter führt das Güteverfahren als hierfür bestimmter und nicht entscheidungsbefugter Richter, ohne dass bezüglich der Streitsache ein Ruhen angeordnet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 19 A 2484/15 -, juris Rn. 3; Prütting, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 278 Rn. 33. und 37; Bacher, BeckOK ZPO, Stand: 1. September 2022, § 278 Rn. 34. Daran ändert sich selbstredend auch nichts dadurch, dass der Beschluss vom 21. März 2022 - wie in der Beschwerdebegründung angeführt - in der elektronischen Akte den Dateinamen „Ruhensbeschluss signiert (VG)“ trägt. Dass der Dateiname rein technischer Natur ist und ohne Einfluss auf die juristische Qualifizierung des Beschlusses bleibt, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Erörterung. Weiterhin findet § 249 ZPO keine Anwendung auf die vorliegende Konstellation. Er betrifft alle Arten von Unterbrechung und Aussetzung. Vgl. Stackmann, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 249 Rn. 1. Beides ist hier in Bezug auf das Klageverfahren nicht gegeben. 3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragsteller, ihnen sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Klagefrist zu gewähren und mithin die angefochtene verkehrsrechtliche Maßnahme nicht bestandskräftig geworden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nach Ablauf der Jahresfrist kommt vorliegend nicht in Betracht, denn § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO lässt eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Jahresfrist nur für den Fall zu, in dem die zu beachtende Frist aus Gründen höherer Gewalt nicht eingehalten werden konnte. Vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, VwGO § 58 Rn. 66. Derartige Gründe haben die Antragsteller nicht dargelegt. Dass die Fristversäumnis - wie sie geltend machen - nicht i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO verschuldet ist, würde für die Annahme einer höheren Gewalt nicht ausreichen. Der Begriff der höheren Gewalt ist enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO; entgegen einem durch die Wortwahl nahegelegten Verständnis setzt er jedoch kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist demgemäß ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Insbesondere ist anerkannt, dass eine Fristversäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf, wenn er durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - juris Rn. 53, m. w. N. Dafür ist hier nichts ersichtlich, geschweige denn dargelegt. 4. Weiterhin verhilft den Antragstellern ihr Vorbringen nicht zum Erfolg, das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag zu keinem Zeitpunkt als solchen, sondern faktisch als Klageverfahren behandelt, indem es das Verfahren ohne ersichtlichen Grund verschleppt habe; es müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, durch seine Verfahrensführung maßgeblich dafür verantwortlich zu sein, dass der Fristablauf zustande gekommen sei. Auch wenn man von einer verzögerten Bearbeitung durch das Verwaltungsgericht ausgeht, bleibt es bei der schuldhaften Versäumung der Klagefrist. Für die Antragsteller günstige prozessuale Konsequenzen sind daraus nicht abzuleiten. 5. Schließlich greift der Einwand der Antragsteller nicht durch, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts enthalte keine tragfähige Begründung, sondern nur floskelhafte Ausführungen dazu, dass eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich sei. Das Verwaltungsgericht hat hierauf ausdrücklich „lediglich ergänzend“ hingewiesen, so dass die Darlegungen von vornherein nicht entscheidungserheblich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Dabei legt der Senat für das Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Auffangstreitwert von 5.000,- Euro zugrunde und berücksichtigt den Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend. Dieser Betrag wird wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).