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Beschluss

5 B 263/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 263/19 1 L 467/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Abfallgebühren; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 6. November 2019 2 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. August 2019 - 1 L 467/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 231,72 € festgesetzt. Gründe Die allein auf die Rüge einer fehlerhaften Einzelrichterübertragung (§ 6 VwGO) gestützte Beschwerde des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Aus den mit ihr vorgebrachten Gründen, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), folgt nicht, dass die Sachentscheidung des Einzelrichters wegen eines Verstoßes gegen § 6 VwGO mangelhaft ist. Der Antragsteller rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung bei Erlass des angefochtenen Beschlusses durch den Einzelrichter lediglich mit der Behauptung, er habe die Anhörung zur Einzelrichterübertragung vom 18. Juli 2019 und die Mitteilung vom 12. August 2019, dass mit Kammerbeschluss vom selben Tag der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden sei, nicht erhalten. Abgesehen davon, dass er diese Behauptung nicht ansatzweise glaubhaft macht, obwohl beide Schreiben nach Aktenlage am 18. Juli 2019 bzw. 12. August 2019 von der Geschäftsstelle per Post an ihn abgesandt wurden und ihm der angefochtene Beschluss unter derselben Anschrift am 15. August 2019 zugestellt wurde, wäre seine Beschwerde auch dann nicht begründet, wenn seine Behauptung zuträfe. Denn ein im Beschwerdeverfahren beachtlicher Verstoß gegen § 6 VwGO läge selbst dann nicht vor. Der Beschluss vom 12. August 2019, durch welchen die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Einzelrichter übertragen hat, ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Ein solcher unanfechtbarer Beschluss entzieht sich in der Hauptsache, d. h. im Berufungs- 1 2 3 3 und Revisionsverfahren, grundsätzlich der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 bzw. § 557 Abs. 2 ZPO), so dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nichts anders gelten kann (ebenso: BayVGH, Beschl. v. 11. Februar 2004 - 10 CS 04.40 -, juris Rn. 2). Ein Fall, bei dem ein Verstoß gegen § 6 VwGO ausnahmsweise im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung doch beachtlich ist, liegt nicht vor. Aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512, § 557 Abs. 2 ZPO sowie der Gesamtregelung in § 6 Abs. 4 VwGO folgt, dass ein Verstoß gegen § 6 VwGO allein nicht zum Erfolg eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung führen kann, sondern nur, wenn dadurch auch der Sachentscheidung ein Mangel anhaftet, der prozessuale Gewährleistungen der Verfassung, vor allem den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), verletzt (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschlüsse v. 5. Juli 2011 - 8 B 9.11 -, juris Rn. 5, v. 27. Oktober 2004 - 7 B 110.04 -, juris Rn. 7 und v. 15. Okto- ber 2001 - 8 B 104.01 -, juris Rn. 7, sowie Urt. v. 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, juris Rn. 16). Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist vorliegend nicht verletzt. Der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist enger als das entsprechende Prozessrecht. Nicht jede irrtümliche Überschreitung der Kompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern erst dessen willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere nicht vor, wenn der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 329 Abs. 2 ZPO formlos bekannt zu gebende Übertragungsbeschluss gemäß § 6 VwGO erst nach der Sachentscheidung des Einzelrichters mitgeteilt wird. Denn solange der Übertragungsbeschluss der Kammer intern aktenkundig ist, bevor der Einzelrichter zur Sache entscheidet, und nur ein dessen Bekanntgabe betreffender Verstoß vorliegt, ist die Gewährleistung des gesetzlichen Richters mangels objektiver Willkür oder Manipulationsabsicht keinesfalls infrage gestellt (so BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, juris Rn. 7/8, m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 2. Fe- bruar 2015 - 5 D 50.14 -, juris Rn. 4). Darauf, ob der Übertragungsbeschluss bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle oder erst mit der Absendung an die Beteiligten oder sogar erst mit seiner tatsächlichen Bekanntgabe wirksam wird (vgl. 4 5 4 zum Meinungsstand: Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 6 Rn. 46; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 83), kommt es dann nicht an. So liegt der Fall hier. Es ist aktenkundig, dass der von der Kammer unterzeichnete Übertragungsbeschluss vom 12. August 2019 am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt ist, weil die Mitteilung über seinen Inhalt bereits an diesem Tag versandt wurde. Zwar hat der Einzelrichter in der Sache ebenfalls bereits am 12. August 2019 entschieden und - möglicherweise, da dies nicht aktenkundig gemacht wurde - noch am selben Tag seinen Beschluss der Geschäftsstelle übergeben. Jedoch ergibt sich jedenfalls aus der Reihenfolge der Dokumente in der Gerichtsakte, dass die Einzelrichterübertragung noch vor der Sachentscheidung des Einzelrichters zur Geschäftsstelle gelangt sein muss. Denn für die Reihenfolge der Dokumente in der Gerichtsakte ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Anlage I zu Ziff. I Nr. 1 der VwV Aktenordnung Fachgerichtsbarkeiten vom 28. Dezember 2017 (SächsJMBl. 2018 S. 2), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. November 2018 (SächsJMBl. S. 128), der Zeitpunkt des Eingangs auf der Geschäftsstelle maßgeblich. Selbst wenn deshalb der angefochtene Beschluss im Entwurf schon vor dem 12. August 2019 vom Berichterstatter der Kammer erstellt worden sein sollte, ist somit nach Aktenlage davon auszugehen, dass er von ihm erst als Einzelrichter endgültig abgefasst und der Geschäftsstelle übergeben wurde. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht (anders der Sachverhalt wohl bei: OVG NRW, Beschl. v. 2. November 2017 - 4 B 891/17 -, juris Rn. 24). Zwar wurde der Übertragungsbeschluss der Kammer darüber hinaus auch nicht an die Beteiligten versandt, sondern am 12. August 2019 nur eine Information über seinen Inhalt. Auch dies führt jedoch - im Falle des Zugangs - zu einer wirksamen formlosen Bekanntgabe i. S. v. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil dafür sogar eine nur fernmündliche Mitteilung des Beschlussinhalts genügt und zwar selbst dann, wenn die Wirkungen des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO damit nicht herbeigeführt werden sollen, solange der Beschlussinhalt vom Gericht bewusst und gewollt mitgeteilt wird (so zu § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BGH, Beschl. v. 26. Mai 2011 - V ZB 248/10 -, juris Rn. 15, m. w. N.). 6 7 5 Deshalb ist vorliegend auch unerheblich, ob das Informationsschreiben vom 12. Au- gust 2019 den Antragsteller tatsächlich erreicht hat. Denn spätestens mit der Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Verwaltungsgericht nach Beschwerdeeinlegung hat dieser formlos - aber mit Wissen und Wollen des Verwaltungsgerichts - Kenntnis vom Übertragungsbeschluss erhalten, wenn auch erst nach der Sachentscheidung des Einzelrichters. Auch insofern kommt es deshalb nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Einzelrichterübertragung tatsächlich rechtlich wirksam wird, da jedenfalls gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verstoßen wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die sich hätte auf die nachfolgende Sachentscheidung des Einzelrichters auswirken können, hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargetan (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), selbst wenn er das Schreiben vom 18. Juli 2019 mit der Anhörung zur beabsichtigten Einzelrichterübertragung tatsächlich nicht erhalten haben sollte. Zwar ist die Anhörung der Beteiligten vor Übertragung auf den Einzelrichter stets geboten, weil das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, juris Rn. 18). Ein Verstoß dagegen genügt jedoch allein nicht, um einem Rechtsmittel gegen die nachfolgende Sachentscheidung des Einzelrichters zum Erfolg zu verhelfen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 27. Oktober 1997 - 1 Q 12/97 -, juris Rn. 2 ff.). Vielmehr ist darzulegen, weshalb nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Gehörsverstoß auf die Entscheidung des Einzelrichters derart ausgewirkt hat, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wird. Dazu ist darzutun, was bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, um prüfen zu können, ob die angegriffene Entscheidung auf diesem Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 2017 - 1 BvR 783/17 -, juris Rn. 4, m. w. N.; SächsOVG, Beschlüsse v. 23. Oktober 2015 - 5 A 80/15.A -, juris Rn. 11, und v. 23. März 2015 - 5 A 352/13 -, juris Rn. 4). Fehlt die nötige Anhörung vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, ist deshalb darzulegen, was bei ordnungsgemäßer Anhörung zur 8 9 10 11 6 Anwendung des § 6 VwGO vorgetragen worden wäre, um einen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründen zu können, der auch der nachfolgenden Sachentscheidung des Einzelrichters anhaftet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2. Novem- ber 2017 - 4 B 891/17 -, juris Rn. 11 a. E.). An derartigem Vortrag fehlt es gänzlich. Der Antragsteller trägt mit der Beschwerde lediglich vor, mit der Einzelrichterübertragung nicht einverstanden zu sein, aber nicht weshalb. Insbesondere benennt er keine Gründe, die von der Kammer bei der Einzelrichterübertragung hätten berücksichtigt werden müssen und deshalb geeignet gewesen wären, deren Entscheidung zu beeinflussen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) an, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten - wie hier - ¼ des Werts der Hauptsache beträgt. Eine Streitwerterhöhung nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs scheidet hingegen aus. Dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Gebührenforderung schon deren Bestandskraft in der Hauptsache festgestellt wird, nimmt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Hauptsache selbst nicht vorweg. Von einer Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Senat mangels Gebührenrelevanz ab (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Tischer Helmert 12 13 14 15