Beschluss
15 E 831/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1214.15E831.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. I. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung bietet im Hinblick auf die beabsichtigten Klageanträge, „1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet, d.h. in der Innenstadt und den Stadtteilzentren sowie am C. öffentliche Toiletten aufzustellen sowie für deren regelmäßige Wartung und Pflege zu sorgen. 2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die vorhandenen und die zu schaffenden öffentlichen Toiletten derart auszurüsten, dass diese kostenfrei benutzbar sind“, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N. So liegt es hier. 1. Die beabsichtigte Klage ist mit dem Antrag zu 1) – ungeachtet der Frage der Klagebefugnis – jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat bei Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes keinen Anspruch auf Aufstellung und Pflege/Wartung von weiteren – neben den nach seinem eigenen Vortrag bereits vorhandenen – öffentlichen Toiletten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Weder aus § 8 Abs. 1 GO NRW noch aus § 8 Abs. 2 GO NRW kann ein Anspruch auf den Betrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung abgeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 15 B 664/17 -, juris Rn. 9 ff. Zwar schaffen nach § 8 Abs. 1 GO NRW die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Diese Regelung besteht jedoch allein im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge, nicht jedoch (auch) im Interesse Einzelner. Dafür mangelt es an einer hinreichenden, im Gesetz angelegten Abgrenzbarkeit der geschützten Interessen und der Individualisierbarkeit des Kreises der berechtigten Personen. Der Anspruch eines Einzelnen auf Erfüllung der Aufgabe kann daher aus der Norm nicht abgeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 15 A 1130/04 -, juris Rn. 3, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 L 599/17 -, juris Rn. 44. Auch aus § 8 Abs. 2 GO NRW, wonach alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben, lässt sich für den geltend gemachten Anspruch nichts herleiten. Die Vorschrift regelt das Recht auf Benutzung vorhandener öffentlicher Einrichtungen, nicht aber deren Schaffung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 15 A 1130/04 -, juris Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 20. Januar 2015 - 4 K 699/14 -, juris Rn. 39. b) Aus dem Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), dem Grundrecht auf Achtung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder dem Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) folgt –allein oder im Zusammenspiel mit § 8 Abs. 1 und 2 GO NRW – ebenfalls kein subjektiver Anspruch auf Errichtung öffentlicher Toilettenanlagen. Ungeachtet der Frage, ob die Schutzbereiche der vorgenannten Grundrechte in der vorliegenden Fallgestaltung überhaupt berührt sind, sind die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Nur ausnahmsweise lässt sich ihnen ein Leistungsanspruch entnehmen. Vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 1 Abs. 3, Rn. 14, Februar 2005, 44. EL. Ein solcher Leistungsanspruch ist jedenfalls auf die für den Schutz des Grundrechts unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, juris Rn. 135 (für die Menschenwürde). Die Errichtung (weiterer) öffentlicher Toilettenanlagen ist jedoch für den Schutz der genannten Grundrechte des Antragstellers nicht unbedingt erforderlich. Angesichts des beim Antragsteller diagnostizierten imperativen Harndrangs mit Inkontinenzepisoden ist es ihm für den Fall, dass eine der von ihm erwähnten vorhandenen öffentlichen Toiletten nicht erreichbar sein sollte, zuzumuten, auf Hilfsmittel des Sanitärbedarfs zurückzugreifen, die ihm den Aufenthalt in der Öffentlichkeit ermöglichen, ohne Gefahren für seine Gesundheit oder seine Menschenwürde befürchten zu müssen. Derartige Hilfsmittel können ggf. Sonderbedarf nach § 27a Abs. 4 SGB VII bzw. Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V darstellen. Im Übrigen existieren im öffentlichen Raum privat betriebene Toilettenanlagen (in Cafés, Einkaufszentren, Kaufhäusern etc.), die erfahrungsgemäß – jedenfalls auf individuelle Nachfrage – allgemein zugänglich sind. c) Andere Grundlagen für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch liegen nicht vor. Insbesondere führt § 3 Abs. 1 e) der ordnungsbehördlichen Verordnung der Beklagten vom 15. Februar 2017, wonach das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Beklagten untersagt ist, nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Ob und unter welchen Umständen das Fehlen einer öffentlichen Toilette im Einzelfall einer Sanktionierung eines Verstoßes gegen das Verbot nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 15 der ordnungsbehördlichen Verordnung entgegen steht, ist eine vom vorliegenden Verfahrensgegenstand zu trennende Frage. 2. Auch der beabsichtigte Klageantrag zu 2) bleibt bei Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes erfolglos. Soweit der Antrag auf kostenfreien Zugang zu den noch aufzustellenden Toiletten gerichtet ist, scheitert er bereits am fehlenden Anspruch des Antragstellers auf Errichtung entsprechender Toiletten. Er hat aber auch keinen Erfolg, soweit er sich auf kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten bezieht. Der Staat ist nicht gehalten, individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge kostenlos zu erbringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, juris Rn. 43; VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2017 - 5 K 1284/16.KO -, S. 15 des amtlichen Umdrucks. II. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein solcher Verstoß, der im Übrigen allenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung, nicht aber zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat führen könnte, vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 – IX ZB 134/02 -, juris; Saarl. OLG, Beschluss vom 19. März 2007 - 8 W 50/07 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 W 87/08 -, juris; die Befugnis zu einer solchen Zurückverweisung offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2017 - 4 B 891/17 -, juris Rn. 35, liegt nicht vor. Die vom Antragsteller gerügte Mitwirkung des Richters Dr. L. entspricht der Geschäftsverteilung des Gerichts in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums vom 26. Juni 2017, nach dem Richter Dr. L. mit Wirkung vom 1. September 2017 in die 15. Kammer übergetreten ist. Die Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Dr. E. entspricht der Vertretungsregelung unter Ziffer 2. des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2017. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).