Beschluss
8 A 74/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1206.8A74.16.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2015 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2015 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Anfechtung des Genehmigungsbescheides vom 12. April 2013 (dazu I.) als auch in Bezug auf dessen Änderungen in den Genehmigungsbescheiden vom 5. September 2013 und vom 13. Februar 2015 (dazu II.). I. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des vormaligen Klägers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. April 2013, mit welcher bauliche Erweiterungen einer Anlage zum Halten von Schweinen gestattet wurden, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Von dem Vorhaben des Beigeladenen (Errichtung neuer sowie Nutzungsänderung vorhandener Stallgebäude unter Beibehaltung der vorhandenen Tierplatzzahlen) gehen keine schädlichen Umwelt- oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für das Grundstück der Kläger aus. Die Kläger zeigen nicht auf, dass entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts der für ihr Grundstück geltende Immissionsrichtwert (dazu 1.) überschritten wird (dazu 2.). Auch war die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich (dazu 3.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich zudem weder im Hinblick auf eine ungerechtfertigt hohe Zahl an Ausweichställen (dazu 4.) noch in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot (dazu 5.). 1. Für das klägerische Grundstück ist von einem zumutbaren Geruchsimmissionsrichtwert in Höhe von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) auszugehen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit – wie bei Geruchsimmissionen – nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche darf als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 einschließlich der Ergänzung vom 10. September 2008 (im Folgenden: GIRL), vollständige Textfassung abrufbar im Internet unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/gerueche/veroeffentlichungen/, zurückgegriffen werden. Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte. Die Geruchsimmissions-Richtlinie ist nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, die umfassend zu würdigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 12, 15; OVG NRW, Urteile vom 21. März 2017 - 8 A 1105/15 -, juris Rn. 80 ff., 103 ff., und vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 49 ff. Immissionsrichtwerte für den – hier betroffenen – Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze zutreffend an der Rechtsprechung des Senats orientiert. Danach zählen auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen zu den landwirtschaftlichen Gerüchen und ist das Wohnen im Außenbereich allgemein mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch als in anderen Gebieten nach den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) verbunden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 71 und Rn. 93 m. w. N.; siehe auch die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL unter dem Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, dort „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“. Als Folge dessen gilt im Außenbereich zunächst der Immissionsrichtwert für Dorfgebiete von 0,15. Dieser kann abhängig vom Einzelfall auf einen Wert bis zu 0,25 erhöht werden. Diese Prüfung hat unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 77, 79; Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41 f., und vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris Rn. 56. Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat – der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung des Grundstücks in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. In diesem Fall eines Ausscheidens aus der Schicksalsgemeinschaft der Landwirt ist das vormalige landwirtschaftlich genutzte Grundstück weiterhin – ohne feste zeitliche Grenze – mit einer nachwirkenden Pflicht zu besonderer Rücksichtnahme auf benachbarter landwirtschaftliche Betriebe belastet. Denn die Existenz der Wohnnutzung leitet sich von der bisherigen Landwirtschaft ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 96 f., m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 25, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 38. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht eine umfassende und differenzierte Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Es hat die Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Betriebe und die darin liegende Vorprägung der ehemaligen Hofstelle der Kläger sowie der näheren Umgebung zutreffend zu ihren Lasten berücksichtigt. In Anwendung der Rechtsprechung des Senats ist es zu Recht zu einem zumutbaren Geruchsimmissionswert in Höhe von 0,25 an der Hofstelle der Kläger gelangt. Soweit es hilfsweise einen höheren Immissionswert als 0,25 für zumutbar hält, bestehen hiergegen allerdings erhebliche Bedenken. Denn nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 82 ff., kommt die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht, die hier vom Verwaltungsgericht nicht ansatzweise dargelegt worden sind. Diese Frage kann im Ergebnis jedoch offenbleiben, weil es auf sie – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – nicht entscheidungserheblich ankommt. Durchgreifende Einwände gegen die Bestimmung eines Geruchsimmissionswerts in Höhe von 0,25 legen die Kläger nicht dar. Sie weisen – unter Wiederholung der Angaben des früheren Klägers im erstinstanzlichen Ortstermin – darauf hin, dass dieser seit 1979 in dem Wohnhaus gelebt, jedoch zu keinem Zeitpunkt Stalltierhaltung betrieben habe. Die Verpachtung der umliegenden Flächen zum Zwecke der Haltung von Galloway-Rindern an die B. . T. GmbH sei zum 1. April 2013 aufgegeben worden. Spätestens durch die Genehmigung einer zweiten Wohneinheit in den Jahren 2004/2005 sei es zu einer Verfestigung des Wohnens gekommen. Die Kläger müssen aufgrund der Ortsüblichkeit und Vorprägung durch landwirtschaftliche Nutzungen – insbesondere durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum – Gerüche aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen. Das Zulassungsvorbringen stellt nicht in Abrede, dass die Wohnnutzung ihren Ursprung in der landwirtschaftlichen Nutzung der Hofstelle hat und auf den im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücksflächen bis ins Jahr 2013 noch Tierhaltung betrieben wurde. Für die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ist es gleichgültig, dass diese durch einen von den Klägern bzw. dem zwischenzeitlich verstorbenen Kläger zu unterscheidenden Pächter erfolgt ist. Vgl. zur fortbestehenden Zurechnung nach einer Veräußerung von Grundstücksflächen: OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 B. 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 110. Ebenso wenig ziehen die Kläger in Zweifel, dass die nähere Umgebung weiterhin durch neun (andere) Hofstellen mit intensiver Tierhaltung geprägt ist, wie sie das Verwaltungsgericht ebenfalls in seine Einzelfallbetrachtung einbezogen hat. Mit dessen differenzierter Argumentation in der erstinstanzlichen Entscheidung setzen sich die Kläger nicht im Einzelnen auseinander (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 2. Unter Berücksichtigung des danach maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 0,25 zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Geruchsbelastung aktuell nicht „auf der sicheren Seite“ läge. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Gutachten der P. GmbH aus L. vom 5. Februar 2013 einschließlich der Ergänzungen vom 6. März und vom 11. März 2015 plausibel sei, begegnet keinen Bedenken. Die Ergebnisse dieses Gutachtens werden durch die von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen des sachverständigen Diplom-Ingenieurs I. vom 30. Oktober und 8. Dezember 2015 nicht in Frage gestellt. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung muss derjenige, der ein Gutachten angreift, substantiiert Anhaltpunkte dafür vortragen, dass seine Einwände gegen das Gutachten geeignet sind, dessen Ergebnis in Bezug auf den Streitgegenstand in Frage zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 B. 1451/12 -, juris Rn. 48; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 42, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 B 6.15 -, juris Rn. 3 ff., v. B. . Rn. 6. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Diplom-Ingenieurs I. stützt, nicht gerecht. Darin werden zwar Bedenken an einer unzutreffenden Modellierung des Waldes und in Bezug auf die Frage der Quellmodellierung bzw. Abluftfahnenüberhöhung vorgebracht. Doch lässt sich der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen, dass der einschlägige Immissionsrichtwert (dazu oben unter 1.) nach den alternativ vorgeschlagenen Berechnungsmethoden überschritten würde. Zudem hat die P. GmbH in einer Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 auf die vorgenannten Einwände erwidert, dass der Wald nicht als undurchlässiges Hindernis, sondern in Säulenform mit einer ganzjährig durchlässigen Struktur modelliert worden sei. Durch die Modellierung der Gebäude in das Rechengitter müsse der auf dem Dach befindliche Austrittspunkt auf dessen Oberkante gesetzt werden; das Verschmieren von diesem Punkt bis zum Austrittspunkt sei hinreichend konservativ. Die erneute Erwiderung des Diplom-Ingenieurs I. vom 8. Dezember 2015 stellt diese Erläuterungen nicht durchgreifend in Frage. Soweit sie die Modellierung mit einer Abluftfahnenüberhöhung kritisiert, zeigt sie mit Blick auf die ausdrücklichen Angaben im Ausgangsgutachten der P. GmbH vom 5. Februar 2013 (dort S. 10 ff., v. B. . S. 12 Mitte, unter 5.4), wonach die Berechnungen (außer bei den Quellen BE II_VII) wegen des engen räumlichen Zusammenhangs und der fehlenden Emitierung in den freien Luftstrom ohne Abluftfahnenüberhöhung ausgeführt worden seien, keine durchgreifenden Zweifel an dem Ergebnis des Gutachtens auf. Auf Seite 23 des Gutachtens wird im Übrigen ausgeführt, dass die Gebäudestrukturen auf der Hofstelle des Beigeladenen als dreidimensionale Körper auf Basis eines Windfeldmodells in die Ausbreitungsrechnung eingebracht worden seien. Inwieweit sich die vorgetragenen Bedenken gleichwohl auf das Ergebnis in relevanter Weise auswirken sollen, legen die Kläger nicht substantiiert dar. Insbesondere zeigen sie angesichts des erheblichen Puffers von mindestens 4 Prozentpunkten bei der relativen Häufigkeit der Geruchsstunden bis zum Erreichen des Immissionsrichtwertes (Richtwert 0,25 = 25 % gegenüber der Immissionsgesamtbelastung der Kläger 0,21 = 21 %) keine Anhaltspunkte auf, dass die auf technische Details bezogenen Rügen der Kläger eine rechtlich relevante Änderung des Gutachtenergebnisses zur Folge haben könnten, durch welche der Immissionsrichtwert überschritten würde. Hinzu kommt, dass in den Gutachten der P. GmbH noch eine – nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigende – Tierhaltung auf dem Grundstück der Kläger einberechnet und beim Betrieb des Beigeladenen kein tierartspezifischer Gewichtungsfaktor von 0,75 für die Sauen und Mastschweine im Betrieb des Beigeladenen entsprechend Nr. 4.6 der Geruchsimmissionsrichtlinie angesetzt wurde. Bei Berücksichtigung beider Umstände würde sich, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, eine weitere Verringerung der prognostizierten Geruchsimmissionsbelastung an diesem Immissionspunkt ergeben. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme der Kläger auch nicht gehalten, den bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwänden nachzugehen und in Anwendung von § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten einzuholen. 3. Auch der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verneint, hat keinen Erfolg. § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 94), die nach § 74 Abs. 1 UVPG in der Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808) für vor dem 16. Mai 2017 eingeleitete Verfahren auch weiterhin Anwendung findet [und im Folgenden zitiert wird, soweit nicht abweichend angegeben], sieht eine Bestandsschutzregelung vor. Danach bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Für die UVP- Richtlinie 85/337/EWG (ABl. Nr. L 175, S. 40) lief die Umsetzungsfrist am 3. Juli 1988 ab, für die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG (ABl. Nr. L 73, S. 5) am 14. März 1999. Die Anwendung von § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG hat zur Folge, dass der bestandsgeschützte Altbestand von dem aktuellen (tatsächlichen) Bestand rechnerisch abzuziehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 B. 1434/13 u. B. . -, DVBl. 2014, 1259 = juris Rn. 94 ff. Unter Berücksichtigung dessen war der bereits am 14. März 1999 auf der Hofstelle des Beigeladenen vorhandene, seinerzeit nicht UVP-pflichtige Tierbestand bei der Prüfung der UVP-Pflicht nicht zu berücksichtigen und von dem derzeit streitgegenständlichen Tierbestand auf Grundlage der Genehmigung vom 12. April 2013 abzuziehen. Die Differenz unterschreitet die Schwellenwerte gemäß Nr. 7.11.3 des Anhangs 1 zum UVPG, was die Kläger nicht bestreiten. Soweit die Kläger demgegenüber darauf hinweisen, dass sich die Rahmenbedingungen entscheidend geändert hätten, weil sowohl die Zuordnung der Tiere zu den einzelnen Stallanlagen als auch die Zahl der Ausweichställe und die Stallhaltung insgesamt geändert worden seien, legen sie hiermit keine Anhaltspunkte für eine UVP-Pflicht des Vorhabens dar. Denn § 3b Abs. 3 UVPG stellt ausschließlich auf das Erreichen des „maßgebende[n] Größen- und Leistungswert[s]“ durch die Änderung oder Erweiterung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens ab. Sein Normzweck besteht darin, Änderungen und Erweiterungen bestehender, bisher nicht UVP-pflichtiger Vorhaben in gewissem Umfang gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen bei der UVP-Pflichtigkeit zu privilegieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 B. 1434/13 u. B. . -, DVBl. 2014, 1259 = juris Rn. 104 m. w. N. Andere Gründe für eine UVP-Pflicht der Änderung bzw. Erweiterung als die einschlägigen Schwellenwerte kennen weder das nationale Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch die aktuelle UVP-Richtlinie. Der hier maßgebende Größenwert nach Nr. 7.11.3 des Anhangs 1 zum UVPG wurde durch die vorangegangene Genehmigung vom 1. Juli 2010 nicht erreicht; mit der streitbefangenen Genehmigung vom 12. April 2013 war eine Veränderung der im Jahr 2010 festgelegten Tierbestandszahlen oder des Bestands an genehmigten Stallgebäuden nicht verbunden. 4. Das Zulassungsvorbringen stellt auch den weiteren Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass keine hinreichenden Bedenken an der Bestimmtheit der Genehmigung wegen der räumlichen Umstrukturierung bestünden. Das Zulassungsvorbringen zu der von den Klägern so bezeichneten „Ausweichstallproblematik“ zeigt nicht auf, inwieweit durch eine – von den Klägern behauptete – nicht zu rechtfertigende Missbrauchsmöglichkeit der umfassenden Ausweichställe im Sinne eines „Verschiebebahnhofs“ nachbarschützende Vorschriften tangiert würden. Die insgesamt zulässige Tierplatzzahl auf der Hofstelle, aus welcher nachbarrelevante Auswirkungen im Wesentlichen, vor allem im Hinblick auf Geruchsimmissionen, resultieren, ist im Genehmigungsbescheid verbindlich festgeschrieben. Deren Einhaltung ist eine Frage der Überwachung. 5. Schließlich legen die Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar, wenn sie mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot fordern, dass die Betriebserweiterung nicht in Richtung ihres Grundstücks, sondern an einer anderen Stelle auf dem weitläufigen Hofgrundstück hätte erfolgen sollen. Für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist es irrelevant, ob andere denkbare Standorte existieren; erforderlich ist lediglich, dass keine durchgreifenden Einwände gegen den ausgewählten Standort bestehen. Bei Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen, wie hier vom Verwaltungsgericht zu Recht (dazu oben unter 1. bis 4.) festgestellt, kommt eine Alternativenprüfung nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 1 = juris Rn. 7. Dass ihr Anwesen, wie die Kläger weiter vortragen, in der Hauptwindrichtung liegt, begründet für sich genommen ebenfalls keinen Anspruch auf besondere Rücksichtnahme. Denn dieser Umstand ist bereits in die gutachterlichen Untersuchungen der P. GmbH eingeflossen und hat gleichwohl nicht dazu geführt, dass eine Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwerts anzunehmen wäre (dazu 2.). II. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Anfechtungsklage der Kläger gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 5. September 2013, mit welcher die Erhöhung der Tierplatzzahl und der Neubau weiterer Stallgebäude gestattet wurde, unzulässig sei, mangelt es dem Zulassungsvorbringen bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gleiches gilt im Hinblick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Nachtrag vom 13. Februar 2015, mit dem drei Nebenbestimmungen zu Lüftungsanlagen ergänzt wurden, keine Rechtsfehler erkennen ließe. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Sie hat im Zulassungsverfahren einen substantiiert begründeten Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).