Urteil
OVG 2 A 17.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1123.2A17.15.00
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Leitsätze
1. Die Geruchsimmissionsrichtlinie ist ein auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhendes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbeeinträchtigungen herangezogen werden kann und stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbeeinträchtigungen dar.(Rn.31)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig gegeben.(Rn.38)
3. Für die mit der Öffentlichkeitsbeteiligung bezweckte Anstoßwirkung ist es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Deswegen muss die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren.(Rn.43)
4. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist von Bedeutung, ob der Anstoßfunktion der Bekanntmachung im Wesentlichen genügt wurde, Fehler also lediglich im Detail vorlagen, oder ob in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentliche Umweltinformationen vorenthalten wurden.(Rn.48)
5. Der Verzicht auf die Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen ist jedenfalls zu beanstanden, wenn zentrale Teile komplett fehlen.(Rn.53)
6. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf nicht öffentlich-zugängliche DIN-Vorschriften verwiesen und ergibt sich erst aus diesen Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Andernfalls liegt ein Verkündungsmangel vor.(Rn.59)
7. Daneben ist das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.(Rn.64)
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Biomethananlage P... Straße“ der Gemeinde P... vom 29. April 2014, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt F... vom 15. Oktober 2014, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geruchsimmissionsrichtlinie ist ein auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhendes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbeeinträchtigungen herangezogen werden kann und stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbeeinträchtigungen dar.(Rn.31) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig gegeben.(Rn.38) 3. Für die mit der Öffentlichkeitsbeteiligung bezweckte Anstoßwirkung ist es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Deswegen muss die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren.(Rn.43) 4. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist von Bedeutung, ob der Anstoßfunktion der Bekanntmachung im Wesentlichen genügt wurde, Fehler also lediglich im Detail vorlagen, oder ob in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentliche Umweltinformationen vorenthalten wurden.(Rn.48) 5. Der Verzicht auf die Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen ist jedenfalls zu beanstanden, wenn zentrale Teile komplett fehlen.(Rn.53) 6. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf nicht öffentlich-zugängliche DIN-Vorschriften verwiesen und ergibt sich erst aus diesen Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Andernfalls liegt ein Verkündungsmangel vor.(Rn.59) 7. Daneben ist das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.(Rn.64) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Biomethananlage P... Straße“ der Gemeinde P... vom 29. April 2014, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt F... vom 15. Oktober 2014, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antragsteller hat den Antrag fristgemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8). Ist der Antragsteller durch den Bebauungsplan nicht unmittelbar als Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks, sondern als Plannachbar betroffen, so kommt als verletztes Recht namentlich das subjektive Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O., Rn. 15 ff.). Insoweit reicht es aus, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen (eigenen) Belang benennt, der in der jeweiligen Situation abwägungserheblich war. Dies sind nur solche privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 4 CN 5.14 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Ob private Belange in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungserheblich sind, insbesondere weil sie geringwertig sind, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe bestimmen, sondern ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2015 – 4 BN 39.15 –, juris Rn. 3, und vom 19. Februar 1992 – 4 NB 11.91 –, juris Rn. 13). Hieran gemessen ist der Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf die zu erwartende Geruchsbeeinträchtigung auf seinem Grundstück antragsbefugt. Ein Anhaltspunkt für eine mehr als geringfügige Betroffenheit liegt bereits darin, dass das Grundstück des Antragstellers in dem nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (vom 29. Februar 2008 mit Ergänzung vom 10. September 2008 – GIRL) maßgeblichen Beurteilungsgebiet liegt. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um ein auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhendes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbeeinträchtigungen herangezogen werden kann und grundsätzlich ein geeignetes Mittel für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbeeinträchtigungen darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2015 – 4 BN 28.15 –, juris Rn. 3, und vom 28. Juli 2010 – 4 B 29.19 –, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Oktober 2017 – 3 S 1457/17 –, juris Rn. 31 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 10. April 2017 – 1 A 92/12 –, juris Rn. 42; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21. März 2017 – 8 A 1105/15 –, juris Rn. 82 f.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. April 2016 – OVG 10 A 9.13 –, juris Rn. 53). Auch die im Bebauungsplanverfahren herangezogenen Geruchsgutachten orientieren sich an dieser Richtlinie. Nach Nr. 4.4.2 GIRL ist als Beurteilungsgebiet eine Fläche mit dem Radius von mindestens 600 m um den Emissionsschwerpunkt oder, bei Anlagen mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 m, mit einem Radius von mindestens 600 m vom Rand des Anlagengeländes bis zur äußeren Grenze des Beurteilungsgebiets zu betrachten. Danach liegt das Grundstück des Antragstellers in dem Beurteilungsgebiet. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze bis zur Grenze des Plangebiets beträgt etwa 474 m. Das mögliche Anlagengelände ist unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze etwa um weitere 20 m entfernt, denn abgesehen von der Baugrenze ist die mögliche Lage der als Geruchsquellen in Betracht kommenden Anlagenteile in dem Bebauungsplan und in dem hierzu abgeschlossenen Durchführungs- und Erschließungsvertrag nicht verbindlich geregelt. Hinzu kommt, dass die zu erwartende Geruchsbelastung auf dem Grundstück des Antragstellers nach dem im Bebauungsplanverfahren herangezogenen Geruchsgutachten den Schwellenwert nach Nr. 3.3 GIRL überschreitet, bei dessen Einhaltung oder Unterschreitung die Geruchsimmissionsrichtlinie von einer irrelevanten Zusatzbelastung ausgeht. Gemäß Nr. 3.1 GIRL ist eine Geruchsbeeinträchtigung in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung den jeweiligen, von der Art des betroffenen Gebiets abhängigen Immissionswert überschreitet. Nach Nr. 3.3 GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage jedoch auch bei Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nr. 4.5 GIRL) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert von 0,02 (d.h. eine relative Geruchsstundenhäufigkeit von 2%) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Werts ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanzkriterium). Diese Schwelle wird indes auf dem Grundstück des Klägers überschritten. Die Anlage 3-1 des im Aufstellungsverfahren zugrunde gelegten jüngsten Geruchsgutachtens (vgl. TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG: Nachtrag vom 21. Januar 2014) weist für die maßgebliche Beurteilungsfläche eine zu erwartende Zusatzbelastung in Höhe einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit von 3% aus. Die Ergebnisse des Geruchsgutachtens sprechen dafür, dass daneben auch der maßgebliche Schwellenwert für das auf die Erhöhung der Gesamtbelastung bezogene (strengere) Kriterium der sog. „kleinen Irrelevanz“ überschritten wird. Dieses weitere Irrelevanzkriterium wird nach den Erläuterungen zu Nr. 3.3 GIRL in Teilen Niedersachsens angewandt, weil das in Nr. 3.3 GIRL geregelte Irrelevanzkriterium den möglichen Fall einer Kumulation von Geruchsbelastungen durch eine Vielzahl von Anlagen, deren Immissionsbeitrag nach dem dort genannten Schwellenwert jeweils irrelevant ist, nach den Erfahrungen der Praxis u.U. nicht angemessen erfasse. Das im Aufstellungsverfahren zugrunde gelegte jüngste Geruchsgutachten (a.a.O., S. 26) geht insoweit unter Berufung auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 2002 – 1 LB 980/01 –, juris) davon aus, dass eine Erhöhung der Gesamtbelastung („Planzustand abzüglich Istzustand“) um eine relative Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 0,4% (= 0,004) unerheblich ist (vgl. ebenso Erläuterung zu Nr. 3.3 GIRL). Dieser Wert wird, wie der Karte in Anlage 3-3 des genannten Gutachtens entnommen werden kann, auf dem Grundstück des Antragstellers voraussichtlich überschritten. Nach den dort dargestellten Berechnungsergebnissen ist in dem durch die Karte erfassten näheren Umfeld des Plangebiets lediglich in einem schmalen Bereich nordöstlich des ausgewiesenen Sondergebiets zur Errichtung einer Biogasanlage mit einer Abnahme oder mit einer Zunahme der Gesamtbelastung um höchstens eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,4% zu rechnen. Auf den Flächen vor dem Grundstück des Antragstellers, das knapp außerhalb der in der Anlage dargestellten Karte liegt, ist danach eine Zunahme der Gesamtbelastung zwischen 3,1% und 2,6% zu erwarten. Dies spricht dafür, dass der Schwellenwert einer Erhöhung von 0,4% auch auf dem Grundstück des Antragstellers überschritten sein wird. Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Betroffenheit des Antragstellers anhand der im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Geruchsgutachten ist in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller gegen deren Richtigkeit eine Reihe substanziierter Einwendungen, sowohl in Bezug auf die ausreichende Berücksichtigung von Vorbelastungen als auch im Hinblick auf die angemessene Erfassung der vom Betrieb der Biogasanlage ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen, erhoben hat. Diese Einwendungen lassen sich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, auch unter Berücksichtigung der darauf bezogenen Ausführungen in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin, nicht als offensichtlich unbegründet oder lediglich vorgeschoben zurückweisen (vgl. zur Grundlage und zum Umfang der Prüfung u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris Rn. 3 und 8, und vom 10. Juli 2012 – 4 BN 16.12 –, juris Rn. 3). Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung und der dafür allein maßgeblichen Möglichkeit einer Rechtsverletzung muss deshalb in Betracht gezogen werden, dass das Ausmaß der Geruchsauswirkungen durch die herangezogenen Gutachten möglicherweise unterschätzt wird. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, die für das Grundstück des Antragstellers zu erwartende Gesamtbelastung liege nach Anlage 1 des genannten Geruchsgutachtens lediglich bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 9%, womit selbst der strengste von der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohn- und Mischgebiete angesetzte Immissionswert von 0,10 (= 10%, vgl. Nr. 3.1 GIRL) unterschritten werde. Dieser Einwand geht daran vorbei, dass die in Nr. 3.1 genannten Immissionsrichtwerte die Schwelle einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG unzulässigen schädlichen Umwelteinwirkung konkretisieren. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass die abwägungserhebliche Betroffenheit regelmäßig bereits unterhalb der Schwelle einer unzulässigen Beeinträchtigung anzusetzen ist (vgl. zur Abwägungserheblichkeit planbedingter Lärmerhöhungen u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 – 4 BN 12.15 –, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 u.a. –, juris Rn. 5 m.w.N.). 3. Die frühere Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO ist durch Art. 6 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung vom 2. Juni 2017 aufgehoben worden und stand schon deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung einer sachlichen Überprüfung des Bebauungsplans nicht entgegen (vgl. Urteil des Senats vom 18. September 2017 – OVG 2 A 14.15 –, UA. S. 7; ebenso OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 15. November 2017 – 7 D 55/16.NE, juris Rn. 28). Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Präklusion nach dieser Vorschrift nicht vor, denn der Antragsteller hatte zumindest einen Teil der im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig geltend gemacht. 4. Dem Antragsteller fehlt schließlich nicht im Hinblick darauf das Rechtsschutzbedürfnis an der Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans, dass die Biogasanlage inzwischen aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. September 2014 errichtet und in Betrieb genommen worden ist. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 – 4 BN 25/15 –, juris Rn. 6). Soweit die Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern kann, wenn zur Verwirklichung einer mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Festsetzung eine Genehmigung erteilt worden ist, welche er nicht mehr angreifen kann, und der Bebauungsplan oder die mit dem Normenkontrollantrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch die genehmigte Maßnahme bereits vollständig verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –; NJW 1988, 839, 841), greift dies hier nicht durch. Der Antragsteller hat vielmehr belegt, dass er gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtzeitig verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat. Dafür, dass die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, liegen im vorliegenden Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Eine weitergehende Prüfung ist hier nicht veranlasst. Die Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses geht nicht so weit, dass das Normenkontrollgericht das Ergebnis einer in einem anderen Verfahren erforderlichen Prüfung vorwegzunehmen hat. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Biomethananlage P... Straße“ vom 29. April 2014 ist aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. 1. Formelle Mängel ergeben sich jedenfalls daraus, dass die Antragsgegnerin die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Darstellung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Planbegründung verletzt (vgl. nachfolgend unter a bis c) und die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Normen in Bezug auf eine DIN-Vorschrift missachtet hat (vgl. unter d). a) Der Antragsteller rügt zu Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung, da in der Auslegungsbekanntmachung vom 12. September 2013 entgegen den Anforderungen aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vollständig und nicht konkret genug auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen wurde. Die Gemeinde hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht nur die Entwürfe der Bauleitpläne mit ihrer Begründung und den nach ihrer Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit auszulegen, sondern muss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bekanntmachung dieser Auslegung neben Ort und Dauer auch Angaben dazu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die sich daraus ergebenden Anforderungen an den Inhalt der Auslegungsbekanntmachung in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 – konkretisiert. Wie es dort ausgeführt hat, dient die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB der Umsetzung der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der europäischen Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, die darauf gerichtet sind, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine entsprechende Anstoßwirkung zukommen. Das dort geregelte Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Für den gewollten Anstoß ist es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Die Gemeinde ist deshalb verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris, Leitsatz sowie Rn. 25 ff.). Hieran gemessen waren die Hinweise in der Auslegungsbekanntmachung vom 12. September 2013 zu den vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten nicht vollständig und nicht hinreichend konkret. Zu beanstanden ist, dass die Auslegungsbekanntmachung keinen Hinweis auf den von dem damaligen Vorhabenträger in Auftrag gegebenen und zu den Aufstellungsvorgängen des Bebauungsplans genommenen 44-seitigen Bericht des Büros für Umweltplanungen, Dipl. Ing. F..., zur „FFH-Vorprüfung“ vom Mai 2010 enthielt, der die Ergebnisse der Untersuchungen der umweltrelevanten Auswirkungen der Planung in Bezug auf die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets „Rhin-Havelluch“ und des Landschaftsschutzgebiets „Westhavelland“ zusammenfasst. Mit den Angaben in der Auslegungsbekanntmachung wurde dieser Bericht nicht benannt, denn dort wurden neben dem Umweltbericht lediglich Stellungnahmen von Fachbehörden und Gutachten zu Schall- und Geruchsimmissionen aufgeführt. Aus denselben Gründen ist zu bemängeln, dass in der Auslegungsbekanntmachung nicht auf den weiteren, 85 Seiten umfassenden Bericht desselben Ingenieurbüros vom August 2011 mit dem Titel „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ hingewiesen wurde. Auch hierbei handelt es sich um im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verfügbare umweltbezogene Informationen. Zwar hat die Antragstellerin diesen Bericht nicht zu den Aufstellungsvorgängen des Bebauungsplans genommen, sondern auf gerichtliche Anforderung erst nachträglich vorgelegt. Die Ergebnisse des Berichts lagen aber der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zugrunde. Dies belegt bereits seine mehrfache Erwähnung in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. S. 92, 96, 97, 109, 116, 118, 128 der Satzungsfassung vom April 2014). Daraus ergibt sich ferner, dass der Bericht dem mit der Erarbeitung der Aufstellungsvorgänge beauftragten Planungsbüro vorlag. Die in dem Bericht dargestellten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen waren für die von dem Umweltministerium, der Antragsgegnerin und der damaligen Vorhabenträgerin im März/April 2013 vereinbarten Verpflichtungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Ziele des SPA-Gebiets Rhin-Havelluch im Bereich der in diesem Gebiet gelegenen Anbauflächen maßgebend. Diese Maßnahmen wurden auch in dem Umweltbericht aufgeführt (vgl. S. 92, S. 109 und S. 118 ff. der Planbegründung). Der Bericht gehört daher zur inhaltlichen Grundlage der Entscheidung über den Bebauungsplan. Schließlich ist zu beanstanden, dass die im Zeitpunkt der Auslegungsbekanntmachung verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung inhaltlich nicht konkret genug charakterisiert worden sind. Dem Text der Bekanntmachung lässt sich nicht einmal entnehmen, dass überhaupt Untersuchungen über die Beeinträchtigung der Erhaltungs- und Schutzziele des Europäischen Vogelschutzgebietes „Rhin-Havelluch“, d.h. der davon erfassten Vogelarten und ihrer Habitate, sowie des Landschaftsschutzgebiets „Westhavel“ vorlagen. Der abstrakte Hinweis auf den Umweltbericht „mit Aussagen zu den Schutzgütern Natur, Arten“ etc. bringt dies nicht zum Ausdruck. Die Angaben in der Auslegungsbekanntmachung bleiben insgesamt zu unspezifisch, um eine erste inhaltliche Einschätzung darüber zu vermitteln, was der Gegenstand der in den beiden Berichten zur „FFH-Vorprüfung“ vom Mai 2010 bzw. zur „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ vom August 2011 zusammengefassten Untersuchungen war. Diese betrafen, wie den Berichten entnommen werden kann, unterschiedliche räumliche Bereiche sowie unterschiedliche Arten von Beeinträchtigungen. Behandelt wurden der Bestand an Umweltgütern sowie die möglichen Auswirkungen der geplanten Biogasanlage im Bereich des Plangebiets selbst, in dessen näherer Umgebung (Umkreis von 1 km) sowie schließlich in der weiteren Umgebung (Untersuchungsraum von 7 km bzw. 12 km um den Anlagenstandort). Dabei wurden verschiedene Arten möglicher Umweltbeeinträchtigungen abgehandelt, nämlich unmittelbar durch die Errichtung der Anlage und ihren Betrieb verursachte Beeinträchtigungen, wie etwa Lärm- und Geruchsemissionen, die Versiegelung und sonstige Bodenbeeinträchtigungen sowie klimatische Auswirkungen im Nahbereich, durch den Transportverkehr verursachte Beeinträchtigungen (Luftverunreinigungen und Lärmbeeinträchtigungen), durch die landwirtschaftliche Produktion der Einsatzstoffe verursachte Beeinträchtigungen, insbesondere Auswirkungen auf die Avifauna und deren Habitate im Bereich des Vogelschutzgebiets, sowie schließlich durch die Entsorgung der Reststoffe verursachte Beeinträchtigungen (etwa in Form einer möglichen Überdüngung durch die wieder auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachten Reststoffe oder in Gestalt anderer Bodenbeeinträchtigungen). Angesichts dieser räumlich und inhaltlich unterschiedlichen Untersuchungsgegenstände bleibt die in der Auslegungsbekanntmachung enthaltene unspezifische Aufzählung der thematisierten Schutzgüter zu abstrakt, um im Sinne der bezweckten Anstoßwirkung eine nachvollziehbare erste Einschätzung dazu zu vermitteln, welche Umweltinformationen verfügbar waren. Die Fehler der Auslegungsbekanntmachung sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist danach grundsätzlich beachtlich. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB, die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ohne hier beachtliche inhaltliche Änderung neu gefasst wurde (vgl. Bekanntmachung vom 3. November 2017, BGBl. S. 3634; zur vorherigen Fassung Gesetz vom 21. Dezember 2006, BGBl. S. 3316; zur prinzipiell beachtlichen Änderung von Planerhaltungsvorschriften vgl. § 233 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB). Danach ist es unbeachtlich, wenn lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Insoweit kommt es nicht allein auf eine quantitative Betrachtung an. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sowie den unions- und völkerrechtlichen Hintergrund dieser Vorschrift ist vielmehr auch qualitativ zu bewerten und darauf abzustellen, ob der Anstoßfunktion der Bekanntmachung im Wesentlichen genügt wurde, Fehler also lediglich im Detail vorlagen, oder ob in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentliche Umweltinformationen vorenthalten wurden (vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: September 2017, § 214 Rn. 63; Petz, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. zum BauGB, Stand: September 2017, § 214 Rn. 73; ähnlich Berkemann, in: ders./Halama, Erstkommentierungen zum BauGB, 2014, Rn. 81; Uechtritz, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 214 Rn. 45). Hieran gemessen haben nicht nur einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt. Vielmehr betrifft die Unvollständigkeit und fehlende Konkretisierung der Angaben, sowohl im Hinblick auf die „FFH-Vorprüfung“ vom Mai 2010 als auch im Hinblick auf die „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ vom August 2011, eine quantitativ erhebliche Anzahl von Informationen, die angesichts der das Plangebiet umgebenden Schutzgebiete zudem qualitativ von erheblicher Bedeutung für die Umweltverträglichkeit der vorgesehenen Biogasanlage und für die mit der Auslegungsbekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung waren. Die Fehler der Auslegungsbekanntmachung sind nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat die Unzulänglichkeit der Bekanntmachung rechtzeitig binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans mit dem der Antragsgegnerin laut deren Empfangsbekenntnis am 14. Oktober 2015 gesondert übersandten Begründungsschriftsatz gerügt. b) Die Antragsgegnerin hat die Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit außerdem dadurch verletzt, dass sie den – nicht zu den Aufstellungsvorgängen genommenen – Bericht zur „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ vom August 2011 im Rahmen der dritten und letzten Auslegung der Planunterlagen im Herbst 2013 entgegen den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt hat. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414; vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB) waren die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Bei dem genannten Untersuchungsbericht handelte es sich um eine wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Begriff der Stellungnahme ist weit auszulegen und umfasst u.a. Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen privater Stellen, die die Gemeinde oder der Projektträger zur Vorbereitung des Bebauungsplans hat erstellen lassen (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2012 – 1 C 21/10 –, juris Rn. 47; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 3 Rn. 35). Der Umweltbezug sowie die Wesentlichkeit des Berichts stehen angesichts des oben ausgeführten Gegenstandes der „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ und deren Bedeutung für die Schutzziele des Vogelschutzgebiets sowie des Landschaftsschutzgebiets außer Frage, zumal die Ergebnisse der Untersuchung und die auf ihrer Grundlage mit dem Vorhabenträger vereinbarten Ausgleichs- und Vermeidemaßnahmen nicht nur die Ausgliederung des Plangebiets aus dem Landschaftsschutzgebiet ermöglicht haben, sondern darin ausweislich der Planbegründung ein wesentlicher Grund für die Annahme der Unbedenklichkeit des Vorhabens durch die Antragsgegnerin und damit für den Satzungsbeschluss lag. Die Antragsgegnerin durfte im Hinblick auf den der Gemeinde nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Einschätzungsspielraum bezüglich der Frage, welche umweltbezogenen Stellungnahmen „wesentlich“ sind und deshalb mit den Planunterlagen ausgelegt werden sollen, nicht von der Auslegung des Berichts über die FFH-Verträglichkeitsprüfung absehen. Es bedarf dafür keiner abschließenden Entscheidung, in welchem Umfang dieser Einschätzungsspielraum der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. zur Beschränkung auf eine bloße Missbrauchskontrolle OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE –, juris Rn. 66; Gatz, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, a.a.O., § 3 Rn. 17; a.A. Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2012, a.a.O., juris Rn. 59; Korbmacher, in: Brügelmann, a.a.O., § 3 BauGB Rn. 49), denn die Antragsgegnerin macht selbst nicht geltend, der Bericht zur „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ vom August 2011 sei keine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme. Sie verteidigt die unterbliebene Auslegung, wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, vielmehr allein damit, dass die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung in den Umweltbericht übernommen worden seien und es ausreiche, dass sie den Umweltbericht mit den anderen Planunterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt habe. Ob der damit in Anspruch genommenen Auffassung, die Gemeinde habe ihren Einschätzungsspielraum jedenfalls dann nicht überschritten, wenn sie auf eine Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen verzichte, die sie in den Umweltbericht übernommen habe (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2010, – 5 S 884/09 –, juris LS 2 und Rn. 29), in jeder Hinsicht zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Zwar ist anzuerkennen, dass der Umweltbericht mit seinem gesetzlich vorgeschriebenen gegliederten Inhalt (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Anlage 1 zum BauGB) es dem Bürger leichter machen kann, die Betroffenheit von Umweltbelangen angemessen zu erfassen und zu bewerten, als dies über die Kenntnisnahme einzelner, nicht aufbereiteter umweltbezogener Stellungnahmen möglich ist. Andererseits kann der mit der Zusammenfassung und Bündelung der Informationen im Umweltbericht begründete Verzicht auf die Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen auch zu einem Informationsverlust und zu einer „Entmündigung“ des Bürgers führen, dem hierdurch die Möglichkeit genommen wird, sich unmittelbar und authentisch über den Inhalt der betreffenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu informieren. Der Verzicht auf die Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen ist jedenfalls zu beanstanden, wenn zentrale Teile komplett fehlen. Vorliegend bleiben bedeutende Inhalte des 85-seitigen Berichts über die FFH-Verträglichkeitsprüfung vom August 2011 in dem Umweltbericht unerwähnt. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung, deren Ergebnisse im Bericht vom August 2011 zusammengefasst sind, steht nach den einleitenden Ausführungen dieses Berichts (S. 5 f.) im Zusammenhang mit der zuvor durchgeführten „FFH-Vorprüfung“, deren Untersuchungsumfang von Seiten des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als zu eng angesehen wurde. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sollte deshalb die nach § 34 BNatSchG gebotene Untersuchung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des SPA-Gebiets in Bezug auf mehrere bisher nicht betrachtete Untersuchungsgegenstände nachholen. Dies betraf zum einen verschiedene im Standarddatenbogen für das SPA-Gebiet aufgeführte geschützte Vogelarten, deren Betroffenheit in der FFH-Vorprüfung entweder gar nicht untersucht worden war (in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG verzeichnete Arten) oder lediglich für das Plangebiet sowie dessen nähere Umgebung im Umkreis bis etwa 1 km (regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG verzeichnet sind). In Bezug auf diese Vogelarten sollten die Erhaltungsziele nunmehr für das gesamte SPA-Gebiet betrachtet werden. Ferner sollten erstmals die Auswirkungen auf die Erhaltungsziele untersucht werden, die nach der Inbetriebnahme der Biogasanlage durch die Veränderungen in der Bewirtschaftung der Agrarflächen zu erwarten seien. Schließlich sollten bisher fehlende Untersuchungen zu bestimmten geschützten Vogelarten im Bereich des geplanten Anlagenstandorts (Entfernung von 500 bis 1.000 m) nachgeholt werden. Die Zusammenfassung der FFH-Verträglichkeitsprüfung listet demgemäß auf, in welchem Umfang in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG verzeichnete Arten und regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG verzeichnet sind, im Rahmen der Erhaltungsziele des SPA-Gebiets, des Landschaftsschutzgebiets sowie weiterer Schutzgebiete betroffen sein können (Abschnitt 5.1, S. 19 bis 26). Ferner wird die mögliche Betroffenheit der geschützten Arten durch die Planung untersucht, wobei im Wesentlichen unterschieden wird zwischen den Auswirkungen im Bereich des Plangebiets (Anlagenstandort, vgl. Abschnitte 5.2.1 bis 5.2.4, S. 26 bis 35) und den Auswirkungen in Bezug auf die Anbauflächen der Biogasanlage (Abschnitte 5.2.5 und 5.2.6, S. 35 bis 44 sowie Abschnitt 5.3, S. 44 bis 58). Der Umweltbericht beschränkt sich hinsichtlich der Avifauna indes ersichtlich auf die Wiedergabe der FFH-Vorprüfung vom Mai 2010. Dies gilt etwa für die Avifauna im Plangebiet (vgl. S. 52 ff. der Planbegründung, hier zitiert nach der Satzungsfassung = S. 13 ff. der FFH-Vorprüfung von 2010) und in der näheren Umgebung des Plangebiets (vgl. S. 55 f. der Planbegründung = S. 17 f. der FFH-Vorprüfung). Die diese räumlichen Bereiche betreffenden, hinsichtlich der untersuchten Vogelarten über den Untersuchungsumfang der Vorprüfung hinaus gehenden Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung werden dagegen in dem Umweltbericht nicht wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Untersuchungsergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu den Auswirkungen in Bezug auf die Anbauflächen der Biogasanlage. Auch im Abschnitt 3.6.6 (S. 93 ff. der Planbegründung) geht der Umweltbericht nicht im Einzelnen auf die Darstellung und Bewertung möglicher Auswirkungen durch die Bewirtschaftung der Anbauflächen ein. Dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattgefunden hat, wird in dem Umweltbericht nur kurz erwähnt; ihr Ergebnis wird dabei im Wesentlichen nur mit der mehrfach wiederholten Aussage wiedergegeben, dass (bei Einhaltung der Maßgaben der Verträglichkeitsprüfung) keine erheblichen Beeinträchtigungen des SPA-Gebiets zu erwarten seien (vgl. S. 96, 97 und 109). Auf welchen Erkenntnissen die aus der FFH-Verträglichkeitsprüfung in den Umweltbericht übernommenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der Anbauflächen für die Biogasanlage (vgl. S. 92, 118 f. sowie S. 132 ff.) beruhen, lässt sich dem Umweltbericht nicht entnehmen. Auf seiner Grundlage kann daher die Schlüssigkeit und Angemessenheit der für erforderlich gehaltenen Maßnahmen nicht nachvollzogen werden. Schließlich werden die in Abschnitt 6 der FFH-Verträglichkeitsprüfung dargestellten Ergebnisse über die Untersuchung möglicher Summationswirkungen anderer Vorhaben und Anlagen (S. 58 bis 83 der FFH-Verträglichkeitsprüfung) im Umweltbericht nicht wiedergegeben. Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB stellt nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Die internen Unbeachtlichkeitsregelungen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB greifen insoweit nicht ein. Der Verfahrensfehler ist ferner nicht nachträglich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat ihn durch Übersendung der Begründungsschrift am 14. Oktober 2015 rechtzeitig gerügt. c) Aus den vorstehenden Ausführungen (unter b) dazu, dass der wesentliche Inhalt des Untersuchungsberichts zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht in den Umweltbericht als Teil der Planbegründung übernommen worden ist, ergibt sich zugleich ein Verstoß gegen die aus § 9 Abs. 8 BauGB folgende Verpflichtung, nach der dem Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen ist, die vor allem einen Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB enthalten muss (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB). Die Unvollständigkeit des Umweltberichts begründet einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler. Zwar ist es nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Begründung eines Bebauungsplans lediglich unvollständig ist. Hier greift indes die unionsrechtlich bedingte strengere Regelung des dritten Halbsatzes. Danach ist eine Verletzung der Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht allein dann unerheblich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. Eine wesentliche Unvollständigkeit des Umweltberichts und damit der Planbegründung ergibt dagegen einen beachtlichen Fehler. So verhält es sich hier, denn wie bereits dargelegt, fehlt es an einer hinreichenden Angabe der tragenden Gründe für die vom Plangeber für erforderlich erachteten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf die Bewirtschaftung der Anbauflächen im Bereich des SPA-Gebiets. Darin kann nicht mehr eine nur unwesentliche Unvollständigkeit des Umweltberichts gesehen werden. d) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem Verkündungsmangel. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen sind nicht gewahrt, da die Antragsgegnerin nicht sichergestellt hat, dass die Planbetroffenen verlässlich und in zumutbarer Weise vom Inhalt der DIN-Vorschrift 45691 Kenntnis erlangen können, auf die der Bebauungsplan in seiner textlichen Festsetzung Nr. 4.1 Bezug nimmt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen, zu denen als Satzungen auch Bebauungspläne gehören, verkündet werden. Die Verkündung stellt einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung dar. Die Rechtsnormen müssen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. In einem ebenfalls die DIN-Vorschrift 45691 betreffenden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht dazu zuletzt festgehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 – 4 BN 24/16 –, juris Rn. 7), dass die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegenstehen. Verweist eine Festsetzung aber auf eine solche Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 13; dazu bereits Urteil des Senats vom 9. Mai 2012 – OVG 2 A 17.10 –, juris Rn. 37, sowie OVG Bln-Bbg, Urteil vom 21. März 2013 – OVG 10 A 1.10 –, juris Rn. 47 f.). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich erst aus der DIN-Vorschrift 45691, ob eine im Bereich des Sondergebiets Biogas geplante Anlage im Hinblick auf die Anforderungen der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 des Bebauungsplans planungsrechtlich zulässig ist. Richtig ist zwar, dass der Bebauungsplan mit den in der Tabelle zu der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 genannten Werten angibt, welches „Emissionskontingent L EK nach DIN 45691“ Anlagen in den beiden Teilflächen des Sondergebiets tags und nachts jeweils einhalten müssen. Die dort genannten Werte legen den Inhalt der Festsetzung aber allein nicht hinreichend fest. Vielmehr bedarf es dazu der Kenntnis der Definition des als „Emissionskontingent L EK nach DIN 45691“ bezeichneten Wertes und damit des Berechnungsverfahrens für die Einhaltung der tabellarisch festgesetzten Werte. Dazu verweist der Bebauungsplan auf die DIN-Vorschrift (vgl. in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2016, a.a.O., zugrunde liegenden Verfahren OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12. April 2016 – OVG 10 D 69/14.NE, juris Rn. 2). Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin hätte der als Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen ohne weiteres beachtliche Verkündungsmangel (vgl. Urteil des Senats vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 40) – selbst als einziger Fehler – nicht lediglich die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat bei Fehlern, die nur eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betreffen, nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Plans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 9.11 –, juris Rn. 60). Ein entsprechender hypothetischer Wille der Antragsgegnerin kann der Planbegründung nicht entnommen werden. Die Antragsgegnerin macht geltend, sie hätte ausweislich der Planbegründung den Plan auch ohne die textliche Festsetzung zur Immissionskontingentierung in Kraft gesetzt, denn dort sei ausgeführt (S. 20), dass die zulässigen Immissionswerte durch die geplante Anlage auch ohne eine solche Festsetzung eingehalten würden. Dies überzeugt indes schon deshalb nicht, weil die Anlagenkonfiguration, auf die sich die im Bebauungsplanverfahren herangezogenen Lärmgutachten beziehen, weder durch den Bebauungsplan noch durch den Durchführungsvertrag oder durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan bindend festgelegt wurde. Allein die textliche Festsetzung zur Lärmkontingentierung begrenzt auf der Ebene des Bebauungsplans die zulässigen Immissionen. Eine solche Kontingentierung war in dem Lärmgutachten ausdrücklich empfohlen worden (vgl. S. 20 der Planbegründung). Hätte der Plangeber darauf verzichtet, so wäre auf der Ebene des Bebauungsplans die Einhaltung der zulässigen Immissionen an den kritischen Immissionsorten nördlich des Plangebiets nicht gewährleistet gewesen. 2. Der als vorhabenbezogener Bebauungsplan beschlossene Plan ist daneben aus materiellen Gründen unwirksam. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB entspricht, denn es fehlt an einem Vorhaben- und Erschließungsplan, dessen Vorliegen Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist. Die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht nach der Regelung des § 12 Abs. 1 BauGB darin, dass durch ihn die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens (ggf. in Form eines aus mehreren Einzelvorhaben bestehenden Gesamtvorhabens) begründet wird, das der Vorhabenträger in dem mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan beschreibt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt voraus, dass sich der Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und ganz oder teilweise zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet hat. Der Durchführungsvertrag bedarf der Schriftform und muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen, damit die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen hat und gewährleistet ist, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Plans bereit und in der Lage ist, die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – 4 BN 19/11 –, juris Rn. 3, juris). Daneben ist das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 4 C 4.16 –, juris Rn. 7; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23. Januar 2006 – 7 D 60/04.NE –, juris Rn. 89 ff.), denn dieser Plan konkretisiert nach der gesetzlichen Regelung das Vorhaben, das Gegenstand des Durchführungsvertrages ist. Der danach notwendige Vorhaben- und Erschließungsplan liegt nicht vor. Der von der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen geschlossene Durchführungsvertrag („Durchführungs- und Erschließungsvertrag vom 8./10. April 2013“) bezieht sich zwar in § 1 und § 2 auf einen dort als Anlage 2 bezeichneten Vorhaben- und Erschließungsplan. Bei der dem Vertrag beigehefteten Anlage 2 handelt es sich jedoch nur um die Seiten 1 bis 4 der Planbegründung (Stand: „Satzungsfassung, Februar 2013“). Diese enthalten das Deckblatt der Planbegründung und deren Inhaltsverzeichnis, jedoch keine textlichen oder zeichnerischen Darstellungen, die als Vorhaben- und Erschließungsplan im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB ausgelegt werden können. Genauer beschrieben wird die geplante Anlage erst und allein auf S. 16 f. der Planbegründung. Dass die Antragsgegnerin hier von der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) eingeführten Regelung des § 12 Abs. 3a BauGB Gebrauch gemacht hat, die es ermöglicht, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder eine sonstige Nutzung allgemein festzusetzen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB, dass es auch in dieser Variante des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eines Vorhaben- und Erschließungsvertrags bedarf. Dafür spricht ferner, dass die Vorschrift zwar die Vorhabenkonkretisierung auf die Ebene des Durchführungsvertrags verlagert, um das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans flexibler auszugestalten, dass aber der ihn kennzeichnende und ihn von einem „normalen“ Bebauungsplan unterscheidende Bezug auf ein durch den Durchführungsvertrag und den ihn ergänzenden Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmtes Vorhaben hierdurch nicht aufgegeben wird. Dies zeigt sich darin, dass der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB die Ermächtigung der Gemeinde beschränkt und ihr aufgibt, durch Festsetzung sicherzustellen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben verwirklicht werden dürfen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags sind. Die in § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB zugelassene Änderung des Durchführungsvertrags oder der Neuabschluss eines Durchführungsvertrages ermöglicht es nunmehr, Änderungen der beabsichtigten oder schon durchgeführten Bauvorhaben, die sich später als notwendig herausstellen, ohne Änderung des Bebauungsplans zuzulassen, soweit sie von der allgemein festgesetzten Nutzung umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 17 f.). Nach wie vor bleibt nur die Nutzung zulässig, zu der sich der Vorhabenträger vertraglich verpflichtet hat, womit es weiterhin auf die gesetzlich vorausgesetzte Konkretisierung des Vorhabens durch den Vorhaben- und Erschließungsplan ankommt. Ein Bebauungsplan, der nicht den Anforderungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB genügt, lässt sich nicht in einen „regulären“ Angebotsbebauungsplan umdeuten (vgl. Bank, in: Brügelmann, a.a.O., § 12 BauGB, Rn. 180), da sowohl ein dahingehender Planungswille der Gemeinde als auch der entsprechende Bezugspunkt für die Abwägung fehlt. 3. Auf die weiteren von dem Antragsteller geltend gemachten Mängel kommt es angesichts der festgestellten Fehler, die zur Gesamtunwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen, nicht entscheidungserheblich an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biomethananlage P... Straße“ der Antragsgegnerin. Ziel dieses Bebauungsplans ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Biogasanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Biogas in das regionale Erdgasnetz zu schaffen. Das etwa 4,7 ha große Plangebiet liegt außerhalb der geschlossenen Ortslage im Osten des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Es umfasst u.a. das für die Errichtung der Biogasanlage vorgesehene Grundstück Flurstück 6... der Flur 8... der Gemarkung der Antragsgegnerin, das inzwischen im Eigentum der Beigeladenen steht. Zuvor gehörte dieses Grundstück zum Betriebsgelände der H..., die auf dem nördlich angrenzenden Grundstück eine Tierproduktionsstätte betreibt. Im Umfeld des Plangebiets befinden sich in nördlicher und nordwestlicher Richtung einige mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, darunter das etwa 475 m nördlich des Plangebiets belegene Grundstück des Antragstellers. Das Plangebiet liegt in dem sich über mehrere Landkreise erstreckenden Vogelschutzgebiet (SPA) „Rhin-Havelluch“ nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie. (Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 2. April 1979, ABl. L 103 S. 1; nunmehr Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009, ABl. 2010 L 20 S. 7). Es liegt ferner innerhalb des mit Verordnung vom 29. April 1998 (GVBl. II S. 394) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets „Westhavelland“. Der Bebauungsplan weist das Vorhabengrundstück als Sondergebiet („SO Biogas“) mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung und Nutzung von Biogas aus Biomasse“ aus. Das Sondergebiet wird in der Planzeichnung in zwei Teilflächen unterteilt. Durch textliche Festsetzung Nr. 4.1 („Immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel“) wird bestimmt, zulässig seien Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten. In der dazu abgedruckten Tabelle werden für jede Teilfläche bestimmte Werte, jeweils gesondert für das „Emissionskontingent/dB(A) L EK tags“ und das „Emissionskontingent/dB(A) L EK nachts“, genannt. Nach der Planbegründung (S. 16 f.) werde die Biogasanlage ausschließlich mit „Biomasse gemäß Biomasseverordnung (BiomasseV) i.V.m. EEG“ betrieben. Tierische Nebenprodukte außer Wirtschaftsdünger seien gemäß dem EEG unzulässig und wären aus Immissionsschutzgründen an dem Standort nicht verwendbar. Die Anlage werde auf die Menge der Inputstoffe dimensioniert. Es würden voraussichtlich 55.000 t nachwachsende Rohstoffe pro Jahr benötigt, um ca. 1.400 Normkubikmeter Biogas pro Stunde (Nm³/h) zu erzeugen. Das Aufstellungsverfahren wurde mit Beschluss vom 24. September 2009 eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens gliederte das damalige Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MUGV) das Plangebiet sowie eine nördlich angrenzende Fläche mit Verordnung vom 17. Januar 2014 (GVBl. II Nr. 3) aus dem Landschaftsschutzgebiet aus. Grundlage hierfür war zum einen eine „FFH-Vorprüfung“ vom Mai 2010, bei der mögliche Auswirkungen der Biogasanlage auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets sowie des Landschaftsschutzgebiets, bezogen auf das Plangebiet und dessen unmittelbar angrenzende Umgebung, untersucht worden waren. Daneben hatte das MUGV eine „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ veranlasst, deren Ergebnisse im August 2011 niedergelegt worden waren. Diese Untersuchung bezog sich auch auf die im Vogelschutzgebiet und in dem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Anbaugebiete der pflanzlichen Einsatzstoffe der Biogasanlage in einem weiteren Umkreis der Anlage und befasste sich mit in der Vorprüfung noch nicht untersuchten Auswirkungen auf Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen schlossen das MUGV, die Antragsgegnerin und die Beigeladene im März/April 2013 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Ziel, die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen für die Verträglichkeit der Biogasanlage mit den Erhaltungszielen des SPA sicherzustellen. In dem Vertrag wurden u.a. Vermeidungsmaßnahmen vereinbart, die die Anbauflächen zur Substratgewinnung und deren Bewirtschaftung betrafen. Daneben schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene im April 2013 einen Durchführungs- und Erschließungsvertrag zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in dem sich die Beigeladene zur Durchführung des Vorhabens, zur Herstellung von Erschließungsanlagen innerhalb und außerhalb des Plangebiets sowie zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verpflichtete. Dem Vertrag wurden als Anlage 2, in mehreren Vertragsbestimmungen bezeichnet als „Vorhaben- und Erschließungsplan“, die ersten vier Seiten der Begründung des Bebauungsplans („Planungsstand: Satzungsfassung, Februar 2013“) beigefügt, die das Deckblatt und das Inhaltsverzeichnis der Planbegründung umfassen. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen (§ 3 Abs. 2 BauGB) wurde mehrmals wiederholt. Die die letzte Auslegung ankündigende Bekanntmachung vom 12. September 2013 enthielt den Hinweis: „Es liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten vor: - Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern: Natur, Arten, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Mensch sowie zu geplanten Eingriffen in Natur und Landschaft. - Stellungnahmen der Fachbehörden zu Belangen des Naturschutzes, Artenschutzes, Immissionsschutzes, Bodenschutzes sowie zu forstrechtlichen Belangen. - Gutachten zu Schall-und Geruchsimmissionen.“ Der maßgebliche Satzungsbeschluss wurde am 29. April 2014 gefasst. Mit Bescheid vom 13. August 2014 genehmigte der Landkreis Havelland den Bebauungsplan mit zwei Auflagen. Nach deren Umsetzung machte die Antragsgegnerin die Genehmigung im Amtsblatt für das Amt F... vom 15. Oktober 2014 bekannt. Bereits am 15. September 2014 hatte das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Biogasanlage mit einer jährlichen Durchsatzkapazität von 59.010 t und einem jährlichen Rohgasertrag von ca. 11.467.000 Nm³/a erteilt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 zurück. Dagegen hat der Antragsteller am 5. November 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam – VG 5 K 4621/15 – erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Die Biogasanlage ist inzwischen errichtet und in Betrieb genommen worden. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag am 20. Juli 2015 gestellt. Er macht geltend, er sei im Hinblick auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte aus dem Abwägungsgebot antragsbefugt. Sein von ihm bewohntes Grundstück sei von dem Plangebiet nur etwa 474 m entfernt. Er müsse mit erheblichen Belastungen durch Gerüche und Geräuschimmissionen, Sicherheitsbeeinträchtigungen und Grundwasserschäden rechnen. Nach dem zuletzt erstellten Geruchsgutachten sei allein durch die Biogasanlage mit einer Geruchszusatzbelastung im Umfang einer Geruchsstundenhäufigkeit von 3% zu rechnen. In der Sache macht der Antragsteller, der bereits im Aufstellungsverfahren zahlreiche Einwendungen erhoben hatte, eine Vielzahl formeller und materieller Mängel geltend. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biomethananlage P... Straße“ der Antragsgegnerin vom 29. April 2014, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt F... vom 15. Oktober 2014, S. 6 f., für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Der Antragsteller sei angesichts des Abstandes zwischen seinem Wohnhaus und der geplanten Biogasanlage von 541 m sowie der Entfernung zu den nächsten Emissionsorten von 597 m (Schall) bzw. 622 m (Geruch) nicht in schutzwürdigen Belangen betroffen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da die beanstandeten formellen und materiellen Mängel nicht vorlägen oder unbeachtlich seien. Jedenfalls hätten sie nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Beigeladene hat sich an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakten sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und zur Urteilsberatung vorgelegen haben.