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Beschluss

12 A 9/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0321.12A9.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der isoliert erhobene Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren hat der Kläger zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe der Antrag gestützt werden soll. Der Kläger hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertrete-nen Klägern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022- 12 A 720/22 -, juris Rn. 3 f., vom 20. Februar 2020 - 12 A 2565/16 -, juris Rn. 2, und vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 -, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014- 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003- 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 15 ff., jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt hat der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus der Begründung in den beiden Schriftsätzen der Klägerin, die am 2. Januar 2023 und am 1. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangen und noch vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet worden sind, ergibt sich nicht, dass ein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnte. Der Vortrag der Klägerin bietet - auch unter Berücksichtigung der reduzierten Darlegungsanforderungen im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren - keinen Anhalt für hier einzig in Betracht kommende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1. Dies gilt zunächst, soweit sie auf "die Behandlung des Darlehens als Unterhaltszahlung" eingeht und sich dagegen wendet, dass der an sie im November 2018 überwiesene Betrag von 1.400,- Euro vom Verwaltungsgericht nicht als Darlehen angesehen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Urteil (Seite 10 ff.) ausgeführt, die Beklagte habe nach den maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung erkennbaren Umständen das Jahreseinkommen der Klägerin zutreffend unter Berücksichtigung des von ihr als Darlehen angegebenen Zahlungseingangs berechnet. Die Zahlung von 1.400,- Euro an die Klägerin könne wohngeldrechtlich nicht als Darlehen bewertet werden. Die Klägerin habe weder einen schriftlichen Darlehensvertrag vorgelegt noch in anderer Form Details zu dem angeblichen Darlehen vorgetragen. So sei zum Beispiel nicht bekannt, ob und inwieweit ein Zins vereinbart, ob Ratenzahlung vorgesehen gewesen sei und ob Sicherheiten geregelt worden seien. Es könne nicht einmal festgestellt werden, ob zwischen dem angeblichen Darlehens-geber und der Klägerin ein Näheverhältnis bestehe oder nicht, da die Klägerin sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geweigert habe, den Darlehensgeber zu benennen. Es könne nicht einmal davon ausgegangen werden, dass eine Rückzahlung stattgefunden habe. Die Klägerin habe auf entsprechenden Zahlungsbelegen nicht nur die Klarnamen, sondern teilweise auch alle übrigen Kontodaten geschwärzt, so dass nicht einmal festgestellt werden könne, ob die angeblichen Rückzahlungen an dieselbe Person erfolgt seien, die die ursprüngliche Zahlung an die Klägerin vorgenommen habe. Dieser Würdigung hält die Klägerin nichts Substantielles entgegen. Sie trägt insoweit im Wesentlichen vor, es habe "zu Beginn der Antragstellung etc. und auch später, etwa bei Gericht" keine Beratung und Aufklärung seitens der Beklagten stattgefunden, "die sie über Möglichkeiten einer Plausibilisierung des Darlehens informiert hätten". Im Urteil seien Telefongespräche angeführt worden, "die jedoch andere Inhalte" gehabt hätten. Es sei ausdrücklich auf weitere Auskünfte von ihr bzw. Unterlagen verzichtetet worden. Es seien "keine konkreten Rückfragen nach Zinsen, Raten, Rückzahlungszeiträumen und Sicherheiten" erfolgt. Von ihr sei "wiederholt die Vereinbarung mitgeteilt worden, ab wann das Darlehen zurückgezahlt werden sollte". Sie habe "im Sommer 2019 eine Nachzahlung aus früheren Aufträgen" erwartet, "was somit eine Sicherheit der Darlehensrückzahlung bedeutete". "Dass die Kontonummer-Gleichheit von Darlehenseingang und Darlehensrückzahlung ein wichtiges Indiz und somit hilfreich für die Anerkennung des Darlehens gewesen wäre", sei erst im Gerichtssaal thematisiert worden, wo ihr "diese Daten nicht adhoc zur Verfügung" gestanden hätten. Sie hätte die Angaben nur deshalb geschwärzt, weil sie befürchtet habe, "dass auch daraus seitens der Wohngeldleute versucht werden würde, die Darlehensgeber namentlich zu erfassen und ihren Datenschutz zu verletzen". Einen anderen Grund hätte die Streichung nicht gehabt. Aus diesem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass nach den im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung erkennbaren Umständen, auf deren Maßgeblichkeit das Verwaltungsgericht abgestellt hat, entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung von einem nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Darlehen ausgegangen werden konnte. Die Klägerin macht auch in der Antragsbegründung weiterhin keinerlei konkrete Angaben dazu, wann, mit wem und mit welchem genauen Inhalt sie eine Darlehensvereinbarung getroffen hat, die dem Zahlungseingang vom 12. November 2018 in Höhe von 1.400,- Euro zugrunde liegen soll. Ihr Verweis auf eine bereits wiederholt mitgeteilte Vereinbarung, ab wann "das Darlehen" zurückgezahlt werden sollte, sowie der Hinweis auf die Sicherheit für die "Darlehensrückzahlung" durch eine im Sommer 2019 erwartete "Nachzahlung aus früheren Aufträgen" genügen insoweit ersichtlich nicht. In den Verwaltungsvorgängen finden sich schon keine einheitlichen Mitteilungen der Klägerin dazu, ab wann "das Darlehen" zurückgezahlt werden soll: Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 teilte sie mit, dass das private "Überbrückungsdarlehen […] im Laufe 2019 zurückgezahlt werden soll" (Bl. 299 der Wohngeldakte), in der beigefügten Einkommensprognose war ein "Beginn Darlehensrückzahlung 150 Euro" für April 2019 in monatlichen gleichbleibenden Raten angegeben (Bl. 305 der Wohngeldakte). Im Schreiben vom 25. Mai 2019 gab die Klägerin hingegen an, dass "ein im November bis zum Eingang von Rentenzahlung und Arbeitseinkünften (ab April) aufgenommenes Darlehen […] ab Mai zurückgezahlt wird" (Bl. 327 der Wohngeldakte). In Bezug auf die Frage einer Sicherheit fehlen unabhängig davon, dass schon nicht ansatzweise dargelegt worden ist, in welcher Höhe sie Nachzahlungen erwartet habe, jegliche Angaben in den von ihr bei der Beklagten eingereichten Übersichten zum "Einkommen/ Einkommens- prognose" vom 22. Februar 2019 (Bl. 305 der Wohngeldakte) und vom 9. April 2019 (Bl. 311 der Wohngeldakte). Auch hat die Klägerin keine Belege dafür vorgelegt, dass sie den erhaltenen Betrag von 1.400,- Euro an dieselbe Person zurückgezahlt hätte. Ihre Ausführungen zu ihren Gründen für die Schwärzungen auf den Kontobelegen sind insoweit nicht ausreichend, da sie weiterhin eine Personengleichheit nicht nachgewiesen hat. Insoweit hat die Klägerin auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Behörde gegen die ihr nach § 14 SGB I obliegende Pflicht zur Beratung verstoßen hätte. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, da "die Klägerin sich von vornherein geweigert [habe], wesentliche Kerndaten zu dem angeblichen Darlehen darzulegen, [sei] nicht ersichtlich, wie eine weitere Beratung der Klägerin zu einem anderen Ergebnis hätte führen können" (Urteil Seite 12, dritter Absatz), hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen hat sie auch mit der Antragsbegründung keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Es kann jedoch von der bisher nicht anwaltlich vertretenen Klägerin erwartet werden, dass sie die noch fehlenden Angaben zu dem Darlehensvertrag innerhalb der Begründungsfrist hätte machen können. Sie wusste aufgrund der Urteilsgründe, dass es auf diese Angaben ankommt, und es handelt sich um Tatsachen aus ihrem Lebensbereich, die sie hätte mitteilen und belegen können. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang, das Darlehen hätte als einmalige Zahlung eingestuft werden müssen und nicht als wiederkehrende Unterhaltszahlung hochgerechnet werden dürfen, genügt nicht den eingangs genannten Anforderungen, im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags sich wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Auf die näheren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Zahlung von 1.400,- Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen und bei der Berechnung des Jahreseinkommens einzubeziehen sei, und auf den diesbezüglichen rechtlichen Anknüpfungspunkt geht sie nicht ansatzweise ein. Dieses wäre jedoch auch von einer anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zu erwarten gewesen. 2. Der Einwand der Klägerin, dass ihr bezüglich der "Lohnunterlagen ab März 2019" keine mangende Mitwirkung vorgeworfen werden könne, kann schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen, weil dies den Bescheid vom 15. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2020 betrifft, der in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2022 aufgehoben worden ist und infolge der diesbezüglichen beiderseitigen Erledigungserklärungen bei der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr streitgegenständlich war. 3. Die weitere Rüge der Klägerin, im Urteil sei nicht berücksichtigt worden, dass sie im zweiten Halbjahr 2019 krank gewesen sei und ihre widersprüchlichen Angaben in den Telefonaten vor allem auf den damaligen Zustand zurückzuführen seien, begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Wie der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht die Widersprüchlichkeit der klägerischen Angaben in den Telefonaten zur Kenntnis genommen (Urteil Seite 6, zweiter Absatz und Seite 7, erster Absatz), in den Entscheidungsgründen ist dies der Klägerin jedoch nicht vorgeworfen worden. 4. Auch mit dem Einwand, die von ihr vorgelegte Finanzübersicht und die eidesstattliche Versicherung bezüglich des Monats Oktober 2018 seien vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Über den Wohngeldanspruch der Klägerin für den Monat Oktober 2018 hat die Behörde mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 entschieden. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig angesehen, weil dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei. Weitere rechtliche Ausführungen zu der Frage, ob die Klägerin im Oktober 2018 einen Anspruch auf Wohngeld hatte, enthält das Urteil folglich nicht; auf die diesbezügliche Finanzübersicht und die eidesstattliche Versicherung der Klägerin kam es damit nicht entscheidungstragend an. 5. Die Ausführungen der Klägerin dazu, im Urteil sei "der Briefkasten des Rathauses" als Abgabestelle des Wohngeldantrags genannt worden, wobei die entscheidende Eigenschaft eines "Fristbriefkastens" dabei untergegangen sei, begründen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel an dem Urteil. Insoweit ist schon nicht ansatzweise ersichtlich, welche Auswirkungen dies auf die Entscheidung haben könnte. 6. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin zur Verfristung des "Widerspruchs zum Entscheid vom 30.10.2019 zu Wohngeld für Monat Oktober 2018" lässt nicht erkennen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen könnten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Bescheid vom 30. Oktober 2019 bestandskräftig geworden sei. Ausweislich des in der Wohngeldakte der Beklagten enthaltenen Ab-Vermerks sei der Bescheid am 30. Oktober 2019 zur Post aufgegeben worden, sodass er als am 2. November 2019 bekanntgegeben gelte. Einen späteren Zugang habe die Klägerin auch auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Die Widerspruchsfrist habe dementsprechend mit Ablauf des 2. Dezember 2019 geendet. Der erst am 14. Dezember 2019 eingelegte Widerspruch habe diese Frist nicht gewahrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Sinne des § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, diese Frist einzuhalten, sodass ihr auch ohne einen entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, liegen nicht vor. Das Vorbringen der Klägerin kann diese Ausführungen im Ergebnis nicht erschüttern. Soweit sie darauf verweist, dass sie sich von Anfang November bis Ende Januar in auswärtiger stationärer Behandlung befunden und "ihre normale Post lediglich gesammelt etwa alle drei bis vier Wochen" erhalten habe, geht dies daran vorbei, dass die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts nicht die tatsächliche Kenntnisnahme verlangt. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, dass er so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse - also nicht im Fall eines Krankenhausaufenthalts - die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 212.93 -, juris Rn. 3; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 37 Rn. 13; Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 37 (Stand: 12. April 2024) Rn. 37. Ihr weiteres Vorbringen, wonach sie einen "Briefumschlag vom 5. November 2019" bei ihren Unterlagen gefunden habe, "der wohl dem Versand des Entscheids zugeordnet werden" könne, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme einer verfristeten Widerspruchseinlegung. Selbst wenn der Bescheid vom 30. Oktober 2019 erst am 5. November 2019 zur Post gegeben worden sein sollte, hätte er am dritten Tag danach als bekanntgegeben gegolten, also am 8. November 2019. Der am 14. Dezember 2019 eingelegte Widerspruch wäre auch in diesem Fall verspätet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat die Klägerin nicht gestellt und sie hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Sie hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass sie ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, diese Frist einzuhalten, etwa wegen einer stationären Behandlung. Ihren Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass sie sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 30. Oktober 2019 oder über weite Teile der Widerspruchsfrist überhaupt in stationärer Behandlung befunden hätte. Einen genauen Zeitpunkt für den Beginn ihrer stationären Behandlung hat sie nicht mitgeteilt. Soweit es in ihrer ersten - am 2. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen - Antragsbegründung noch hieß, der "Beleg des Klinikaufenthalts folgt", hat sie diesen bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 1. Februar 2023 nicht vorgelegt. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.