Leitsatz: 1. Einen Anspruch auf die Durchführung der Prüfungsleistungen nach § 27 OVP NRW 2011 hat der Lehramtsanwärter nur, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten der beiden Langzeitbeurteilungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2011 mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt (§ 16 Abs. 5 Satz 4 OVP NRW 2011). 2. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP NRW 2011 werden Langzeitbeurteilungen der Schulen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer erstellt. Frühere Langzeitbeurteilungen anderer Schulleiter sind demnach keine Grundlage für die Erstellung von Langzeitbeurteilungen. Dies gilt auch für Langzeitbeurteilungen, die nach einer Verlängerung der Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung erstellt werden. 3. Die Begründung der Langzeitbeurteilung muss so beschaffen sein, dass es für den Lehramtsanwärter und die Gerichte möglich ist, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Schulleiter zu seiner abschließenden Bewertung veranlasst haben. 4. Die Endnote nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2011 ist nur dann nachvollziehbar begründet, wenn auch die Noten in den Fächern der Ausbildung nachvollziehbar begründet sind. Weichen die Noten in den Fächern der Ausbildung voneinander ab, erfordert eine nachvollziehbare Begründung auch, dass die Langzeitbeurteilung hinreichend zwischen den fachbezogenen Leistungen des Lehramtsanwärters in den beiden Fächern der Ausbildung differenziert. 5. Nach § 11 Abs. 4 Satz 3 OBAS NRW wird für jedes Fach nur ein Ausbilder bestellt. Nur dieser ist Ausbildungslehrer im Sinne des § 16 Abs. 2 OVP NRW 2011. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu den Prüfungsleistungen der Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs zum nächstmöglichen Termin zuzulassen, zu Unrecht abgelehnt hat. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der zu sichernde oder zu regelnde Anspruch (das Recht des Antragstellers oder Rechtsverhältnis im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO) und der Anordnungsgrund (die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung des Rechts oder der wesentliche Nachteil, die drohende Gefahr oder der andere Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat hier einen zu sichernden oder zu regelnden Anspruch auf Durchführung der Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung - OBAS - i.V.m. § 27 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP - (zwei Unterrichtspraktische Prüfungen, zwei Schriftliche Arbeiten, ein Kolloquium) nicht glaubhaft gemacht. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 OBAS gelten für die Staatsprüfung die Vorschriften der nach § 7 Abs. 3 des Lehrerausbildungsgesetzes erlassenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Vorschrift ist auf die Antragstellerin anwendbar, weil sie seit dem 1. Mai 2014 die berufsbegleitende Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach § 1 OBAS absolviert. Sie verweist u.a. auf § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP, wonach die (Staats-) Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt wird, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP ist eine Vorschrift für die Staatsprüfung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 OBAS, weil sie regelt, unter welchen Voraussetzungen diese ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden zu erklären ist. Aus ihr ergibt sich, dass der Lehramtsanwärter (§ 1 Satz 1 OVP) - hier: die Lehrkraft in Ausbildung (§ 1 Satz 1 OBAS) - nur dann einen Anspruch auf die Durchführung der Prüfungsleistungen nach § 27 OVP hat, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. Denn wenn die durch zwei geteilte Summe der genannten Notenwerte diese Note nicht erreicht, ist nach der genannten Vorschrift die Staatsprüfung ohne Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden zu erklären. Im vorliegenden Fall ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten der Langzeitbeurteilungen der Schulleiterin der Ausbildungsschule der Antragstellerin, des N. -Berufskollegs in T. , vom 26. September 2016 und der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 28. September 2016 nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), sondern lediglich die nicht ausreichende Note 4,5, weil die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin vom 26. September 2016 mit der Endnote „mangelhaft“ (5,0) und die Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 28. September 2016 mit der Endnote „ausreichend“ (4,0) schließen. Ihre Beurteilung durch die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung greift die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht an. Sie hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Neubeurteilung durch die Schulleiterin des N. -Berufskollegs mindestens die Endnote „ausreichend“ (4,0) und damit die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Endnoten ebenfalls mindestens „ausreichend“ (4,0) ergeben wird. Allerdings hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubeurteilung durch die Schulleiterin des N. -Berufskollegs. Die Langzeitbeurteilung vom 26. September 2016 ist rechtswidrig. Welche Endnote die Neubeurteilung ergeben wird, ist indes völlig offen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Neubeurteilung mindestens die Endnote „ausreichend“ (4,0) ergeben wird, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin beanstandet nach derzeitigem Erkenntnisstand zu Recht, die Schulleiterin habe ihrer Beurteilung einen falschen Beurteilungszeitraum und eine falsche Beurteilungsgrundlage zugrunde gelegt. Indem sie ihrer Beurteilung u.a. die Langzeitbeurteilung des Schulleiters des L. -Berufskollegs in S. vom 15. Januar 2016 zugrunde gelegt hat, hat sie auf einen Beurteilungszeitraum ab dem 1. Juni 2014 abgestellt. Nach § 11 Abs. 9 Satz 3 OBAS werden die Langzeitbeurteilungen nach § 16 OVP für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts nach Satz 1 erstellt. Nach § 11 Abs. 9 Satz 1 OBAS wird die Ausbildung nach Abschluss eines ersten Ausbildungsabschnitts gemeinsam mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtswärtern nach den Bestimmungen der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung in fachbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen fortgesetzt. Nach den Ausführungen des Landesprüfungsamts im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2016 soll dies bei der Antragstellerin ab dem 1. November 2014 der Fall gewesen sein. Die Schulleiterin des N. -Berufskollegs hätte demnach ihrer Beurteilung den Zeitraum ab dem 1. November 2014 zugrunde legen müssen. Es kann aus den nachfolgenden Gründen nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zugrundelegung des falschen Beurteilungszeitraums auf die Endnote ausgewirkt hat. Die Antragstellerin beanstandet im Ergebnis zu Recht, dass die Schulleiterin des N. -Berufskollegs ihrer Langzeitbeurteilung u.a. die Langzeitbeurteilung des Schulleiters des L. -Berufskollegs vom 15. Januar 2016 zugrunde gelegt hat. Dieser Langzeitbeurteilung lag nach Vorstehendem ein falscher Beurteilungszeitraum zugrunde. Es kann dahinstehen, ob dies deshalb unschädlich sein könnte, weil die auf die Rüge der Antragstellerin hin erstellte Langzeitbeurteilung des Schulleiters vom 23. Mai 2016 mit denselben Noten in den Fächern der Ausbildung der Antragstellerin und derselben Endnote abschließt und textlich praktisch identisch mit der vom 15. Januar 2016 ist. Denn die Schulleiterin des N. -Berufskollegs durfte ihrer Langzeitbeurteilung weder die erste noch die zweite Langzeitbeurteilung des Schulleiters des L. -Berufskollegs zugrunde legen. Nach § 11 Abs. 9 Satz 3 OBAS i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP werden Langzeitbeurteilungen der Schulen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer erstellt. Frühere Langzeitbeurteilungen anderer Schulleiter sind demnach keine Grundlage für die Erstellung von Langzeitbeurteilungen. Dies gilt auch für Langzeitbeurteilungen, die - wie im Fall der Antragstellerin - nach einer Verlängerung der berufsbegleitenden Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung (§ 38 Abs. 2 OVP) erstellt werden. § 16 OVP enthält für diesen Fall keine Sonderregelung. Demnach durfte die Schulleiterin des N. -Berufskollegs ihre Langzeitbeurteilung nur auf der Grundlage eigener Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und -lehrer der Antragstellerin am N. -Berufskolleg und am L. -Berufskolleg, nicht jedoch auf der Grundlage einer Langzeitbeurteilung des Schulleiters des L. -Berufskollegs erstellen. Hieran ändert es nichts, dass die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen der Antragstellerin am L. -Berufskolleg (nach § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP zu Recht) in die Langzeitbeurteilungen des Schulleiters des L. -Berufskollegs eingeflossen sind. Denn die Langzeitbeurteilungen des Schulleiters des L. -Berufskollegs geben die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen der Antragstellerin nicht im Original, sondern nach Verarbeitung durch den Schulleiter wieder. Außerdem sind in die Langzeitbeurteilungen auch eigene Beobachtungen des Schulleiters des L. -Berufskollegs eingeflossen. § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP sieht indessen nicht vor, dass in die Langzeitbeurteilung auch Beobachtungen anderer Schulleiter als desjenigen einfließen, der die Langzeitbeurteilung erstellt. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP, wonach Langzeitbeurteilungen der Schulen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer erstellt werden, zum anderen aus dem Vergleich mit § 16 Abs. 2 Satz 5 OVP, wonach ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen ist, wenn die Ausbilderin oder der Ausbilder im Verlauf der Ausbildung wechselt. Für den Fall des Wechsels der Schulleiterin oder des Schulleiters enthält § 16 OVP hingegen keine Regelung. Für das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke bestehen keine Anhaltspunkte. Der Verordnungsgeber hat den Fall des Wechsels der Ausbilderin oder des Ausbilders gesehen und geregelt. Es kann nicht angenommen werden, dass er den nicht ganz seltenen Fall des Wechsels der Schulleiterin oder des Schulleiters während der Ausbildung nicht gesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 3 OVP, wonach Langzeitbeurteilungen auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern beruhen. Diese fortlaufende Begleitung muss nicht notwendigerweise durch die Schulleiterin oder den Schulleiter erfolgen, sondern kann auch durch die Ausbildungslehrerinnen und -lehrer erfolgen. Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht auch das Erfordernis der Rechtssicherheit. Der Verordnungsgeber hat in § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP klar geregelt, auf der Grundlage wessen Beobachtungen und Beurteilungsbeiträgen Langzeitbeurteilungen der Schulen zu erstellen sind. Dies war auch notwendig, weil die genannten Beobachtungen und Beurteilungsbeiträge notwendigerweise immer subjektiv durch die Wahrnehmung des Beobachtenden und des Erstellers des Beurteilungsbeitrags sowie seine hiermit verbundenen Wertungen gefärbt sind. Es ist daher für das Ergebnis der Langzeitbeurteilung nicht gleichgültig, wessen Beobachtungen und Beurteilungsbeiträge in die Langzeitbeurteilung einfließen, sondern dies müssen die Beobachtungen und Beurteilungsbeiträge der Personen sein, die der Verordnungsgeber hierfür bestimmt hat. Die Rüge der Antragstellerin ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sie sie erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebracht hat. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Zugrundelegen einer falschen Beurteilungsgrundlage um einen Verfahrensfehler oder um einen materiellen Fehler handelt. Die Rügepflicht des Prüflings bezweckt unter anderem, es der Prüfungsbehörde zu ermöglichen, den Fehler zu heilen. Im vorliegenden Fall vermag der Antragsgegner den Fehler nach derzeitigem Erkenntnisstand noch durch eine Neuerstellung der Langzeitbeurteilung im Widerspruchsverfahren zu heilen. Außerdem darf sich ein Prüfling nicht zwei Prüfungschancen dadurch verschaffen, dass er die Prüfung in Kenntnis des Verfahrensfehlers ablegt und den Verfahrensfehler erst nach Kenntnis des für ihn negativen Ergebnisses der Prüfung rügt. Die Antragstellerin hat sich durch ihre Rüge keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Lehrkräften in Ausbildung oder Lehramtsanwärtern verschafft. Für ihre Neubeurteilung wird die Schulleiterin des N. -Berufskollegs ggf. dafür Sorge tragen müssen, dass die Ausbildungslehrerinnen I. und Q. ihre Beurteilungsbeiträge vom 18. Mai 2016 ergänzen. Denn diese beziehen sich lediglich auf den Zeitraum bis Dezember 2015 bzw. Januar 2016. Möglicherweise haben sie die Antragstellerin aber auch nach diesem Zeitraum bis zum Ende ihrer Ausbildungszeit am L. -Berufskolleg am 30. April 2016 weiter ausgebildet oder ihre Ausbildung jedenfalls begleitet. Dann muss auch dieser Zeitraum von ihren Beurteilungsbeiträgen abgedeckt werden. Für eine Beschränkung auf den Zeitraum bis Dezember 2015 bzw. Januar 2016 besteht keine Rechtfertigung, wenn der Beurteilungsbeitrag - wie hier - nicht für die spätestens drei Wochen vor dem vorgesehenen ersten Prüfungstermin vorzulegende Langzeitbeurteilung (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 1 OVP), sondern nach einem Wechsel des Ausbilders für eine spätere Langzeitbeurteilung anzufertigen ist. Gegen die erforderliche Neutralität der Schulleiterin des N. -Berufskollegs bestehen entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin keine Bedenken. Dass die Schulleiterin ihrer Langzeitbeurteilung einen falschen Beurteilungszeitraum und eine falsche Beurteilungsgrundlage zugrunde gelegt hat, ist nicht geeignet, aus der Sicht einer verständigen Lehrkraft in Ausbildung Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schulleiterin zu begründen. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Schulleiterin ihrer Langzeitbeurteilung absichtlich einen falschen Beurteilungszeitraum und eine falsche Beurteilungsgrundlage zugrunde gelegt hat, um der Antragstellerin zu schaden. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Es fehlt entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht an ausreichenden eigenen Beobachtungen der Schulleiterin. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin war die Schulleiterin in zwei Lehrproben anwesend. Das genügt. § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP schreibt keinen Mindestumfang eigener Beobachtungen der Schulleiterin vor. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 3 OVP. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass die Schulleiterin die Antragstellerin über die genannten Lehrproben hinaus auch sonst im Schulalltag wahrgenommen hat. Diese Wahrnehmungen müssen sich nicht textlich identifizierbar in der Langzeitbeurteilung niederschlagen. Vielmehr entspricht es gerade der Eigenart einer Langzeitbeurteilung, dass darin die eigenen Beobachtungen der Schulleiterin und die Beurteilungsbeiträge der Ausbilder miteinander verschmelzen. Es trifft auch nicht zu, dass die Schulleiterin die Beurteilungsbeiträge der Ausbilderinnen schlicht übernommen hat. Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht, die Langzeitbeurteilung differenziere nicht zwischen ihren Tätigkeiten in den Fächern Deutsch und Sozialpädagogik. Dies trifft nicht zu (siehe Seite 3, 1. und 4. Absatz der Langzeitbeurteilung). Allerdings war eine hinreichende Differenzierung im vorliegenden Fall geboten. Die Begründung der Langzeitbeurteilung muss so beschaffen sein, dass es für den Lehramtsanwärter ‑ hier: die Lehrkraft in Ausbildung - und die Gerichte möglich ist, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Schulleiter - hier: die Schulleiterin - zu seiner abschließenden Bewertung veranlasst haben. Der Weg, der zu der Endnote geführt hat, muss sichtbar werden. Nur auf diese Weise können der Lehramtsanwärter und die Gerichte überprüfen, ob der Schulleiter den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat, insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe eingehalten hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (265 f., 268) (zum Prüfungsrecht), und vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 (246, 251 f.) (zur dienstlichen Beurteilung). Die Endnote nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP ist nur dann nachvollziehbar begründet, wenn auch die Noten in den Fächern der Ausbildung nachvollziehbar begründet sind. Nach der genannten Vorschrift beurteilen Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Note gemäß § 28 OVP in den Fächern der Ausbildung sowie mit einer Endnote abschließt. Die Endnote und die Noten in den Fächern der Ausbildung stehen dabei nicht beziehungslos nebeneinander. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 OVP sind Bewertungsmaßstab sowohl für die Vergabe der Noten in den Fächern wie auch für die Vergabe der Endnote die in Anlage 1 benannten Standards. Die in der Anlage 1 zur OVP benannten Standards (Kompetenzen) sind teils fachbezogen, teils überfachlich, teils auch beides. Soweit sie fachbezogenen sind, fließen daher die Bewertungen der Leistungen des Lehramtsanwärters sowohl in die Note für das jeweilige Fach wie auch in die Endnote ein. Ist daher schon die Bewertung der fachbezogenen Leistungen des Lehramtsanwärters mit der Note für das jeweilige Fach der Ausbildung nicht nachvollziehbar, ist auch die Bewertung seiner fachbezogenen und seiner überfachlichen Leistungen mit der Endnote nicht nachvollziehbar, was darauf schließen lässt, dass der Schulleiter von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. In dem Fall, dass - wie hier - die Noten in den Fächern der Ausbildung voneinander abweichen, erfordert eine nachvollziehbare Begründung auch, dass die Langzeitbeurteilung hinreichend zwischen den fachbezogenen Leistungen des Lehramtsanwärters in den beiden Fächern differenziert. Wenn keine Differenzierung ersichtlich wird, wird nicht verständlich, warum die fachbezogenen Leistungen jeweils unterschiedlich bewertet worden sind, was wiederum auf das Vorliegen eines der oben genannten Bewertungsfehler schließen lässt. Im vorliegenden Fall hat die Schulleiterin jedenfalls teilweise hinsichtlich der fachbezogenen Leistungen der Antragstellerin differenziert. Sie hat hinsichtlich der Planung und Durchführung des Fachunterrichts (Kompetenz 1) ausgeführt, die Antragstellerin habe im Fach Sozialpädagogik eine Unterrichtsreihe zum Thema „Sprachbildung“ teilweise selbstständig geplant. Nach den Sommerferien habe sie in Absprache mit dem Ausbildungslehrer und mit Anleitung eine Unterrichtsreihe zum Thema „Interkulturelle Erziehung“ geplant. Nicht alle Überlegungen seien umgesetzt worden. Hierzu habe sie eine Exkursion in eine Kindertagesstätte weitgehend eigenständig geplant. Hingegen hat sie Planung und Durchführung des Deutschunterrichts der Antragstellerin dahingehend bewertet, dass sie diesen (nur) punktuell angemessen unter Berücksichtigung der Vorgaben aus den Lehrplänen und didaktischen Jahresplanungen geplant habe. Dabei sei ihr das Ziel der Reihe nicht immer klar gewesen und sie habe auch die Stundenziele nicht stringent verfolgt. Aktuelle fachdidaktische und methodische Gesichtspunkte seien (nur) punktuell berücksichtigt worden. Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht, dass die Schulleiterin zur Umschreibung der Leistungen der Antragstellerin allgemeingehaltene Wendungen wie „teilweise“ und „punktuell“ verwendet hat. Die Schulleiterin kann ihre Bewertung der Leistung der Antragstellerin in ihrer Langzeitbeurteilung in der Form begründen, dass sie eine Vielzahl von Einzeleindrücken aus dem knapp zweijährigen Beurteilungszeitraum wertend zusammenfasst. Eine solche wertende Zusammenfassung kann notwendigerweise nur in allgemein gehaltenen, umschreibenden Wendungen erfolgen. Sie kann für die Begründung ihrer Bewertung auch einzelne Leistungen der Antragstellerin wie die Planung und Durchführung einer Unterrichtsreihe herausgreifen, wenn sie diese für aussagekräftig für die Darstellung der erreichten Kompetenzen der Antragstellerin hält, und anhand dieser die Vorzüge und Mängel der Leistung der Antragstellerin darstellen. Da auch die Planung und Durchführung einer Unterrichtsreihe eine Vielzahl von Einzelleistungen der Antragstellerin beinhaltet, kann sich die Schulleiterin auch zur Beschreibung und Bewertung dieser Leistung umschreibender und allgemein gehaltener Ausdrücke bedienen. Allerdings muss die Schulleiterin, wenn die Antragstellerin einzelne dieser umschreibenden Aussagen mit ihrem Widerspruch substantiiert angreift, diese näher erläutern und konkretisieren und hierdurch plausibel machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 (251) (zur dienstlichen Beurteilung). Die Einwände der Antragstellerin gegen die Aussage der Schulleiterin in der Langzeitbeurteilung, sie habe die Exkursion in die Kindertagesstätte weitgehend eigenständig geplant, sind unschlüssig. Weder aus dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem Schulsystem noch aus ihrer Reihenplanung ergibt sich, dass sie diese vollständig allein geplant hat. Allerdings plante die Antragstellerin laut dem Beurteilungsbeitrag der Lehrer C. , D. , E. und V. die Exkursion in die Kindertagesstätte eigenständig. Die Schulleiterin wird daher bei der Neuerstellung der Langzeitbeurteilung entweder hiervon ausgehen oder erläutern müssen, warum die Antragstellerin die Exkursion nach ihrer Einschätzung nur „weitgehend eigenständig“ plante, wenn sie dieses Detail weiterhin zur Begründung ihrer Langzeitbeurteilung heranziehen möchte. Ebenso wird sich die Schulleiterin bei der Neuerstellung ihrer Langzeitbeurteilung mit dem Einwand der Antragstellerin auseinandersetzen müssen, sie habe die Lernausgangslage ihrer Schüler im Fach Deutsch nicht nur im Großen und Ganzen noch angemessen, sondern ausweislich ihrer Ausarbeitungen für die Lehrproben vom 8. Juni und 2. September 2016 genau eingeschätzt. Allerdings ist zu beachten, dass die Schulleiterin die Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin bei der Einschätzung der Lernausgangslage ihrer Schüler im Fach Deutsch nicht nur aufgrund der schriftlichen Ausarbeitungen für zwei Lehrproben, sondern auf einer wesentlich breiteren Grundlage beurteilen kann. Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, die Schulleiterin dürfe einmalige Vorkommnisse wie Unsicherheiten bei der Durchführung des Gruppen-Puzzles und ein vorzeitiges Verlassen des Unterrichts durch Studierende nicht verallgemeinern. Die Schulleiterin darf solche Einzelbeobachtungen zur Begründung ihrer Langzeitbeurteilung heranziehen und hieraus auch, wie geschehen, schlussfolgern, die Antragstellerin zeige Unsicherheiten in der Durchführung von Methoden und habe Probleme mit dem Class-Room-Management. Es gibt keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, dass Fehler und Schwächen nur dann zur Beurteilung einer Leistung herangezogen werden dürfen, wenn sie sich wiederholen. Abgesehen davon zeigte die Antragstellerin nach der Langzeitbeurteilung der Schulleiterin Unsicherheiten auch hinsichtlich anderer Kompetenzen, sodass die Schulleiterin dies durchaus als ein häufiger auftretendes Merkmal der Leistungen der Antragstellerin hervorheben konnte. Ihre Ausführungen, die Ergebnissicherungen seien oft wenig schlüssig, nicht tiefgehend genug durchdacht oder würden in der Stunde nicht erreicht, mag die Schulleiterin bei einer Neuerstellung der Langzeitbeurteilung näher erläutern. Die Tätigkeit der Antragstellerin in Vertretungsstunden musste die Schulleiterin nicht eigens erwähnen. Wie ausgeführt, beruhen Langzeitbeobachtungen auf einer Vielzahl von Einzeleindrücken, die die Schulleiterin im Verlauf der Ausbildung der Antragstellerin durch eigene Beobachtungen oder mittels der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer gewinnt. Diese können und müssen nicht alle in der Langzeitbeurteilung eigens dargestellt oder auch nur erwähnt werden. Es ist allein Sache der Schulleiterin, aus der Vielzahl möglicherweise relevanter Einzelaspekte diejenigen auszuwählen und zu gewichten, die ihrer Meinung nach die Leistung der Antragstellerin kennzeichnen. Die Antragstellerin beanstandet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zu Unrecht, dass der Beurteilungsbeitrag der Lehrerin I1. im Fach Deutsch vom 26. September 2016 auch den Zeitraum vom 25. August bis zum 23. September 2016 umfasst. Der Antragsgegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass nach § 11 Abs. 4 Satz 3 OBAS die Schulleitung für jede Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach eine schulische Ausbilderin oder einen schulischen Ausbilder benennt, die oder der mit der schulpraktischen Ausbildung beauftragt wird. Nur dieser ist Ausbildungslehrer im Sinne des § 16 Abs. 2 OVP und hat damit einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Diese Auslegung des § 16 Abs. 2 OVP ist zwingend durch das Erfordernis der Rechtssicherheit geboten. Ebenso wie die Langzeitbeurteilung beruhen auch Beurteilungsbeiträge auf einer Vielzahl von Einzeleindrücken, die der Ausbildungslehrer im Verlauf der Ausbildung von der Leistung der Lehrkraft in Ausbildung gewinnt und die er in seinem Beurteilungsbeitrag wertend zusammenfassen muss. Dies folgt auch aus § 16 Abs. 2 Satz 1 OVP, wonach die Beurteilungsbeiträge am Maßstab der in der Anlage 1 benannten Standards zu erstellen sind. Da Beurteilungsbeiträge demnach notwendigerweise immer subjektiv durch die Wahrnehmung des Ausbildungslehrers und seine Wertungen gefärbt sind, muss klar sein, wer Ausbildungslehrer ist und wer nicht und wer demnach einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen hat und wer nicht. Der Rechtsansicht der Antragstellerin, § 11 Abs. 4 Satz 3 OBAS ordne nur eine Mindestzahl von Ausbildern für jedes Fach an, ist nicht zu folgen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 3 OBAS ist eindeutig. Das Ausbildungskonzept der Vorschrift geht offensichtlich dahin, für jedes Fach nur einen Ausbilder (im jeweiligen Zeitraum) zu bestellen, an dem die Lehrkraft in Ausbildung sich orientieren kann, der ihr als Ansprechpartner dient und der die Verantwortung für ihre Ausbildung trägt, und nicht mehrere. Da der Ausbilder mit der (gesamten) schulpraktischen Ausbildung der Lehrkraft in Ausbildung beauftragt wird, steht nach diesem Konzept auch nicht zu besorgen, dass hierdurch wesentliche Ausbildungsleistungen der Lehrkraft in Ausbildung nicht mit in die Beurteilung einbezogen werden. Mit der schulpraktischen Ausbildung der Antragstellerin war nach dem bisherigen Erkenntnisstand auch für die Zeit nach den Sommerferien 2016 nur Frau I1. beauftragt. Sie war unstreitig vor den Sommerferien 2016 mit der Ausbildung der Antragstellerin beauftragt gewesen. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass nach den Sommerferien 2016 an ihrer Stelle Frau A. mit der Ausbildung der Antragstellerin beauftragt worden ist. In diesem Fall erschließt sich nicht, warum Frau I1. zwei Lehrproben der Antragstellerin beigewohnt haben sollte. Hinsichtlich der Lehrprobe vom 2. September 2016 hat die Antragstellerin sie in ihrem Unterrichtsentwurf ausdrücklich als Ausbildungslehrerin bezeichnet. Dass die von Frau I1. am 28. September 2016 unterzeichnete Fassung ihres Beurteilungsbeitrags den Zeitraum vom 25. August bis zum 23. September 2016 nicht ausweist, ist vor diesem Hintergrund kein durchgreifendes Indiz dafür, dass sie für diesen Zeitraum nicht mit der Ausbildung der Antragstellerin beauftragt war. Frau I1. mag im Widerspruchsverfahren dazu Stellung nehmen, warum die von ihr am 28. September 2016 unterzeichnete Fassung diesen Zeitraum nicht ausweist. Ferner mögen die Schulleiterin und Frau I1. dazu Stellung nehmen, wen genau die Schulleiterin für die Zeit nach den Sommerferien 2016 mit der Ausbildung der Antragstellerin beauftragt hat. Falls dies Frau A. gewesen sein sollte, müsste diese allerdings einen eigenen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum nach dem Ende der Sommerferien 2016 erstellen. Der Beurteilungsbeitrag der Frau I1. vom 26. September 2016 beruhte nach der vorläufigen Einschätzung des Senats auf einer noch ausreichenden Tatsachengrundlage. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 OVP beruhen Langzeitbeurteilungen auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern. Auf der anderen Seite erhält die Ausbildungsschule nach § 11 Abs. 5 OBAS für die Ausbildungsarbeit nach § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 OBAS nur zwei Anrechnungsstunden, die für Ausbildungszwecke zu verwenden sind. Der Ausbildungsschule steht damit für die Begleitung der Lehrkraft in Ausbildung nach dem Konzept der OBAS nur eine Anrechnungsstunde pro Fach und Woche zur Verfügung. Ferner darf bei der Beantwortung der Frage, ob der Beurteilungsbeitrag der Frau I1. auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht, der Zeitraum vom 25. August bis zum 23. September 2016 nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist der gesamte Zeitraum zu betrachten, in dem Frau I1. mit der Ausbildung der Antragstellerin beauftragt war, also auch der Zeitraum vom 18. Mai bis zum 8. Juli 2016 mit einzubeziehen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund und bei einer Gesamtbetrachtung des Ausbildungszeitraums führt es noch nicht auf eine unzureichende Tatsachengrundlage, wenn Frau I1. die Antragstellerin in den vier Wochen vom 25. August bis zum 23. September 2016 (nur) in zwei Lehrproben, das heißt in zwei Unterrichtsstunden erlebt hat. Dass die von Frau I1. am 28. September 2016 unterzeichnete Fassung ihres Beurteilungsbeitrags, die lediglich einen Beurteilungszeitraum vom 12. Mai bis zum 8. Juli 2016 ausweist, textidentisch mit ihrem zur Prüfungsakte gelangten Beurteilungsbeitrag vom 26. September 2016 ist, gibt nichts für die Beantwortung der Frage her, ob ihr Beurteilungsbeitrag auf einer insgesamt ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Die weiteren gegen den Beurteilungsbeitrag der Frau I1. gerichteten Rügen der Antragstellerin greifen ebenfalls nicht durch. Zunächst haben Frau I1. und ihr folgend die Schulleiterin des N. -Berufskollegs nicht ausgeführt, der Antragstellerin seien die Reihenziele nicht klar gewesen, sondern das Ziel der Unterrichtsreihe „Analyse und Interpretation der Ganzschrift ‚Das Schicksal ist ein mieser Verräter‘“ sei ihr „nicht immer“ klar gewesen. Daher verfängt es auch nicht, dass sie das Ziel der Reihe mit Frau I1. abgesprochen hat und ihre im Laufe der Unterrichtsreihe gehaltene Lehrprobe mit „befriedigend“ bewertet wurde. Das Ziel der Unterrichtsreihe mag ihr durch die Absprache mit Frau I1. klargeworden und in der Lehrprobe vom 8. Juni 2016 dann klargewesen sein. Daher bedurfte es auch keiner Auseinandersetzung der Frau I1. mit dem Ergebnis der Lehrprobe vom 8. Juni 2016. Dass die Antragstellerin zweimal den Erwartungshorizont der von ihr konzipierten Klausur hinsichtlich der erreichbaren Punkte für verschiedene inhaltliche und Darstellungsleistungen der Schülerinnen überarbeitete, belegt schlagend ihre deutlichen Unsicherheiten, eine angemessene Relation zwischen Beurteilungskriterien und Umfang sowie Anforderungen der Klausur zu finden, wie dies Frau I1. in ihrem Beurteilungsbeitrag und ihr folgend die Schulleiterin in ihrer Langzeitbeurteilung festgestellt haben. Einer Auseinandersetzung der Frau I1. mit dem Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin E1. vom 26. September 2016, in dem diese die Beurteilungsmaßstäbe der Antragstellerin als nachvollziehbar und transparent bezeichnete, bedurfte es dabei nicht. Die beiden Langzeitbeurteilungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP der Schule einerseits und des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung andererseits und die dazu erstellten Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer und der Seminarausbilder sind voneinander unabhängig und daher nicht aufeinander abzustimmen. Im Übrigen mögen die Beurteilungsmaßstäbe der Antragstellerin für die genannte Klausur nach Unterstützung durch Frau I1. nachvollziehbar und transparent gewesen sein. Inwieweit die Antragstellerin dabei angebotene Hilfen nicht umsetzte, mag die Schulleiterin nach Rücksprache mit Frau I1. in der zu erstellenden Neubeurteilung näher erläutern. Frau I1. hat die Leistungen der Antragstellerin nicht mit „mangelhaft“ bewertet, vielmehr schließt ihr Beurteilungsbeitrag in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 OVP ohne Notenvorschlag. Die von der Schulleiterin für die Leistungen der Antragstellerin im Fach Deutsch vergebene Note „mangelhaft“ war nicht deshalb besonders begründungsbedürftig, weil die Seminarausbilderin Frau E1. die zwei Lehrproben der Antragstellerin im Fach Deutsch vom 8. Juni und 2. September 2016 mit „befriedigend“ (3) und „schwach ausreichend“ (4 -) bewertet hat. Die Schulleiterin kann die erworbenen Kompetenzen der Antragstellerin im Fach Deutsch auf einer wesentlich bereiteren Grundlage beurteilen als den Ergebnissen zweier Lehrproben. Hierbei kann sie insbesondere Leistungen der Antragstellerin im Vorfeld der Lehrproben heranziehen, etwa dass ihr nach den Ausführungen der Frau I1. in deren Beurteilungsbeitrag das Ziel der Unterrichtsreihe „Analyse und Interpretation der Ganzschrift ‚Das Schicksal ist ein mieser Verräter‘“ nicht immer klar war und sie bei der Erarbeitung der Bewertungskriterien für eine von ihr konzipierte Klausur deutliche Unsicherheiten zeigte. Eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen einzelner Lehrproben erübrigt sich daher. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Neubeurteilung der Antragstellerin durch die Schulleiterin zu der Note „ausreichend“ führen wird, besteht nach alledem nicht. Dass die Einbeziehung der Beurteilungsbeiträge der Lehrerinnen I. und Q1. des L. -Berufskollegs zu einer Heraufsetzung der Note der Antragstellerin führen wird, ist unwahrscheinlich, da bereits der Schulleiter des L. -Berufskollegs die fachlichen Leistungen der Antragstellerin u.a. auf der Grundlage dieser Beurteilungsbeiträge als „mangelhaft“ bewertet hat. Der Vertretungstätigkeit der Antragstellerin und ihren Leistungen in den Lehrproben vom 6. Juni und 2. September 2016 muss die Schulleiterin für ihre Langzeitbeurteilung kein ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Im Übrigen betreffen die Rügen der Antragstellerin im Wesentlichen die Begründung der Langzeitbeurteilung der Schulleiterin vom 26. September 2016. Die betreffenden Ausführungen mag die Schulleiterin in der neu zu erstellenden Langzeitbeurteilung näher erläutern. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass der Beurteilungsbeitrag der Lehrer C. , D. , E. und V. vom 27. September 2016 im Fach Sozialpädagogik nach den oben dargelegten Grundsätzen fehlerhaft zustande gekommen ist. Aus ihm wird nicht ersichtlich, wer von ihnen für welchen Zeitraum von der Schulleiterin mit der Ausbildung der Antragstellerin beauftragt worden war. Dies kann nach § 11 Abs. 4 Satz 3 OBAS und § 16 Abs. 2 OVP für jeden Zeitraum nur ein Ausbilder oder eine Ausbilderin gewesen sein. Sind mehrere Ausbilder in zeitlicher Abfolge bestellt worden, muss jeder von ihnen einen eigenen Beurteilungsbeitrag erstellen. Die Erstellung eines „Sammelbeurteilungsbeitrags“ sieht § 16 Abs. 2 Satz 5 OVP nicht vor. Der jeweilige mit der Ausbildung der Antragstellerin beauftragte Lehrer oder die beauftragte Lehrerin wird daher einen neuen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum zu erstellen haben, in dem er oder sie mit der Ausbildung der Antragstellerin beauftragt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).