Beschluss
14 B 560/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0703.14B560.17.00
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Leitsätze
Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes eines Lehramtsanwärters im Wege der einstweiligen Anordnung wäre eine Vorwegnahme der Hauptsache und erfordert daher eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Anspruch besteht.
Der Vorbereitungsdienst eines Lehramtsanwärters endet mit der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung unabhängig vom Bestand der Prüfungsentscheidung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes eines Lehramtsanwärters im Wege der einstweiligen Anordnung wäre eine Vorwegnahme der Hauptsache und erfordert daher eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Anspruch besteht. Der Vorbereitungsdienst eines Lehramtsanwärters endet mit der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung unabhängig vom Bestand der Prüfungsentscheidung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr unter vorläufiger Aufhebung der Langzeitbeurteilungen vom 27. Oktober und 2. November 2016 eine Fortführung ihres Vorbereitungsdienstes als Lehramtsanwärterin im Dienst des Antragsgegners für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu ermöglichen, hilfsweise, sie vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu den Prüfungsleistungen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zuzulassen, zu Unrecht abgelehnt hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind der geltend gemachte Anspruch - hier auf Fortführung des Vorbereitungsdienstes, hilfsweise Zulassung zu den Prüfungsleistungen der Zweiten Staatsprüfung - und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf eine (vorläufige) Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht glaubhaft gemacht. Sie begehrt hiermit eine Vorwegnahme der Hauptsache. Denn zumindest die Ausbildungsleistungen des Antragsgegners, die dieser während der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes erbringen müsste, könnten nicht mehr rückabgewickelt werden, falls sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Antragstellerin doch keinen Anspruch auf eine Fortsetzung ihres Vorbereitungsdienstes hatte. Die Glaubhaftmachung erfordert daher einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 (197), Rdnr. 22. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin ist durch die Bekanntgabe des Bescheids des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 7. November 2016 über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen am 9. November 2016 aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden. Nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) endet das Beamtenverhältnis - und damit der Vorbereitungsdienst - im Falle des Bestehens oder endgültigen Nicht-Bestehens mit dem Ablegen der Prüfung. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben ist. Das Landesprüfungsamt hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. November 2016, der der Antragstellerin nach ihrem Vortrag am 9. November 2016 zugegangen ist, bekannt gegeben, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen endgültig nicht bestanden habe. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung ist unabhängig vom Bestand des Prüfungsbescheids vom 7. November 2016. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295, und vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2009 - 6 B 948/09 -, juris, Rdnr. 10 f. Daher entfaltet auch der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 7. November 2016 insoweit keine aufschiebende Wirkung. Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Mai 2017, § 22 BeamtStG, Rdnr. 42 a.E. Die Feststellung des Landesprüfungsamts, dass die Antragstellerin die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe, beruht auf § 38 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP -) vom 10. April 2011 und § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP können Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, sie einmal wiederholen. Nach § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. Die Antragstellerin hatte die Zweite Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden. Im zweiten Prüfungsversuch ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten der Langzeitbeurteilungen des Schulleiters der I. -Realschule in T. vom 27. Oktober 2016 - nunmehr in der Fassung vom 20. Februar 2017 - und des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. vom 2. November 2016 - nunmehr in der Fassung vom 27. März 2017 - derzeit nicht mindestens „ausreichend“ (4,0), sondern nur „mangelhaft“ (5,0), weil beide Langzeitbeurteilungen mit der Endnote „mangelhaft“ (5,0) abschließen. Einen Anspruch auf Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes hat die Antragstellerin daher nur dann, wenn entweder die Langzeitbeurteilung des Schulleiters der I. -Realschule oder die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. an einem Mangel leidet, der nicht durch eine Neubeurteilung behoben werden kann, sondern eine (teilweise) Wiederholung des Vorbereitungsdienstes der Antragstellerin erfordert, oder wenn eine erforderliche Neubeurteilung des Vorbereitungsdienstes der Antragstellerin durch den Schulleiter der I. -Realschule und/oder durch die Seminarausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. eine durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten beider Langzeitbeurteilungen von mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. In letzterem Fall wäre der Vorbereitungsdienst der Antragstellerin zu verlängern, damit sie die Prüfungsleistungen nach § 27 OVP - zwei unterrichtspraktische Prüfungen mit zwei schriftlichen Arbeiten und das Kolloquium - erbringen kann. Denn nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LABG findet die Staatsprüfung während des Vorbereitungsdienstes statt. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedeutet dies, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass entweder die Langzeitbeurteilung des Schulleiters der I. -Realschule oder die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. an einem Mangel leidet, der nicht durch eine Neubeurteilung behoben werden kann, sondern eine (teilweise) Wiederholung des Vorbereitungsdienstes der Antragstellerin erfordert, oder dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubeurteilung durch den Schulleiter der I. -Realschule und/oder durch die Seminarausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. mit Endnoten hat, deren durch zwei geteilte Summe mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. Soweit der Senat im Beschluss vom 30. November 2016 - 14 B 1309/16 - den Anspruch auf Zulassung zu den Prüfungsleistungen der (Zweiten) Staatsprüfung nach § 27 OVP schon verneinen konnte bei Anlegung des Maßstabs überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erforderliche Neubeurteilung eine durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten beider Langzeitbeurteilungen von mindestens „ausreichend“ (4,0) ergeben wird, gibt der vorliegende Fall unter Berücksichtigung der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache Veranlassung, den verschärften Maßstab hoher Wahrscheinlichkeit anzulegen. Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, ihre Ausbildung müsse bereits dann fortgesetzt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilungen des Schulleiters der I. -Realschule und des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. bestünden und es nicht ausgeschlossen sei, dass der Schulleiter der I. -Realschule und das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung bei einer Neubeurteilung zu einem positiveren Ergebnis gelangen würden, findet nach alledem im Gesetz keine Stütze. Hiergegen vermag die Antragstellerin nicht mit Erfolg einzuwenden, es sei ihr nicht möglich aufzuzeigen, dass eine Besserbewertung feststehe (oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf eine solche bestehe). Mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Beurteiler, in den die Verwaltungsgerichte nicht eindringen dürfen, dürfte dies in der Tat allenfalls in Ausnahmefällen möglich sein. Dies ändert indes nichts an den oben aufgezeigten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche würde auch dann erfolgen, wenn der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet würde, die Antragstellerin zu den Prüfungsleistungen nach § 27 OVP zuzulassen. In diesem Fall müsste der Antragsgegner die Antragstellerin nicht nur erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst einstellen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 LABG, § 6 Abs. 1 Satz 1 OVP), sondern ihr auch zwei Schulklassen zur Verfügung stellen, um ihre unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Französisch ablegen zu können, und die unterrichtspraktischen Prüfungen und ggf. das Kolloquium durch den Prüfungsausschuss abnehmen und bewerten lassen. Jedenfalls letzteres - Zur-Verfügung-Stellen von zwei Schulklassen und Abnahme und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen und ggf. des Kolloquiums durch den Prüfungsausschuss - könnte im Falle eines Unterliegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Kausalitätskontrolle von Beurteilungsfehlern durch die Verwaltungsgerichte führen nicht weiter. Um eine solche handelt es sich hier nicht, sondern um die Frage, ob die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes hat. Ein solcher besteht nur unter den oben genannten Voraussetzungen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Langzeitbeurteilung des Schulleiters der I. -Realschule oder die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. an einem Mangel leidet, der nicht durch eine Neubeurteilung behoben werden kann, sondern eine (teilweise) Wiederholung des Vorbereitungsdienstes der Antragstellerin erfordert. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die genannten Langzeitbeurteilungen an einem solchen Mangel leiden. Die Antragstellerin beanstandet zunächst ohne Erfolg, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die vorgegebene Außerachtlassung des Beurteilungsbeitrags der Frau N. vom 17. Februar 2012 und der Langzeitbeurteilung der Frau S. , Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung N1. , vom 15. November 2012 zu einem geänderten Ergebnis der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. in der Fassung vom 27. März 2017 geführt habe, da der Beurteilungstext gleich geblieben sei. Die Nennung des Beurteilungsbeitrags der Frau N. vom 17. Februar 2012 und der Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung N1. vom 15. November 2012 in der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. vom 2. November 2016 war unschädlich. Daher musste deren Nicht-Nennung in der Neufassung der Langzeitbeurteilung vom 27. März 2017 auch nicht zu einer Änderung des Beurteilungstextes führen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen, wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen. Im vorliegenden Fall genügten die erreichten Kompetenzen der Antragstellerin im Fach Deutsch nach der Langzeitbeurteilung vom 2. November 2016 den Anforderungen nicht, da die Langzeitbeurteilung vom 2. November 2016 im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) abschließt. Nach § 28 OVP wird mit der Note „mangelhaft“ (5) eine Leistung bewertet, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Die Note „mangelhaft“ (5,0) im Fach Deutsch in der Langzeitbeurteilung vom 2. November 2016 beruhte auf der entsprechenden Note im Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin I1. vom 28. Oktober 2016. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 OVP besteht die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung aus den Beurteilungsbeiträgen und endet mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beurteilungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowie mit einer Endnote und deren Begründung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilungsbeitrag der Frau N. vom 17. Februar 2012 oder die Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung N1. vom 15. November 2012 in den Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin I1. vom 28. Oktober 2016 eingeflossen sein könnten. Nach dem Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin I1. vom 28. Oktober 2016 beruhte dieser auf dem Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin X. vom 30. September 2016. Dieser knüpfte wiederum an den Beurteilungsbeitrag derselben Fachleiterin vom 22. April 2016 an (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 6 OVP). Letzterer befindet sich nicht in der Prüfungsakte und ist auch von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden. Im Hinblick auf die Endnote bedurfte es in den Langzeitbeurteilungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. vom 2. November 2016 und 27. März 2017 auch keiner (weiteren) Auseinandersetzung mit der Leistungssteigerung der Antragstellerin im Fach Französisch, denn aufgrund der Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch musste die Langzeitbeurteilung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP zwingend mit der Endnote „mangelhaft“ abschließen. Dasselbe gilt für die Langzeitbeurteilung des Schulleiters der I. -Realschule vom 20. Februar 2017. Die Nicht-Nennung der Langzeitbeurteilung der Schulleiterin N2. vom 28. September 2012 in der Neufassung der Langzeitbeurteilung des Schulleiters der I. -Realschule vom 20. Februar 2017 zeigt an, dass dieser die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin N2. bei seiner Neubeurteilung (zu Recht) nicht mehr berücksichtigt hat. Im Text seiner Langzeitbeurteilung musste sich dies nicht notwendigerweise niederschlagen. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der 1. Realschulkonrektor I2. an der Langzeitbeurteilung des Schulleiters der I. -Realschule vom 27. Oktober 2016 inhaltlich mitgewirkt hat. Daher besteht auch keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein solcher Fehler in der Neufassung der Langzeitbeurteilung vom 20. Februar 2017 fortwirkt. Nach der Stellungnahme des Schulleiters vom 20. Februar 2017 habe Herr I2. an der Langzeitbeurteilung vom 27. Oktober 2016 nur dadurch mitgewirkt, dass er auf eine vollständige Vorlage der Beurteilungsbeiträge geachtet habe. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe des Schulleiters bestehen nicht. Die Angabe „Mitgewirkt an dieser Beurteilung hat: I2. , 1. Realschulkonrektor“ in der Langzeitbeurteilung vom 27. Oktober 2016 deutet nicht zwingend auf eine inhaltliche Mitwirkung hin, sondern kann auch eine lediglich formale Mitwirkung durch Achten auf eine vollständige Vorlage der Beurteilungsbeiträge meinen. Ausweislich der in den Langzeitbeurteilungen des Schulleiters der I. -Realschule vom 27. Oktober 2016 und 20. Februar 2017 aufgeführten Beurteilungsgrundlagen sind in diese auch eigene Beobachtungen des Schulleiters eingeflossen. Welche eigenen Beobachtungen dies im Einzelnen waren, musste der Schulleiter nicht näher ausführen. In der Langzeitbeurteilung vom 20. Februar 2017 nennt er beispielhaft seine darin aufgezählten Unterrichtsbesuche. Seine eigenen Beobachtungen mussten sich auch nicht identifizierbar in der Begründung der Beurteilung niederschlagen. Es liegt in der Natur der Sache, dass sie mit den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrer zu einer einheitlichen Beurteilung verschmolzen sind. Allein auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin und dem Inhalt der Prüfungsakte vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob der Schulleiter der Ausbildungsbeauftragten vor der abschließenden Erstellung der Langzeitbeurteilungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat oder nicht. Jedenfalls könnte ein etwaiger Verfahrensmangel durch Nachholen der Gelegenheit zur Stellungnahme und Neubeurteilung geheilt werden. Der Senat hat aufgrund der Nennung des Unterrichtsbesuchs vom 27. Oktober 2016 in den Beurteilungsgrundlagen der Langzeitbeurteilung vom 20. Februar 2017 keinen Zweifel daran, dass auch die Beobachtungen des Schulleiters in diesem Unterrichtsbesuch in die Langzeitbeurteilung vom 20. Februar 2017 eingeflossen sind. Bei der Angabe des Beurteilungszeitraums „01.05.2015 - 26.10.2016“ handelt es sich um ein offenkundiges Versehen. Die Begründungen der Langzeitbeurteilungen vom 27. Oktober 2016 und 20. Februar 2017 sind für den Senat nachvollziehbar. Wieso sie dies für die Antragstellerin nicht sein sollen, legt sie nicht näher dar. Dass die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer ohne eigene Note schließen, entspricht der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 OVP. Demnach schließen (nur) die Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilder mit einer Note nach § 28 OVP ab. Es begründet keinen Mangel der Langzeitbeurteilungen vom 27. Oktober 2016 und 20. Februar 2016, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin im Zeitraum von Mai bis September 2015 an der I. -Realschule kein Fachlehrer für Französisch vorhanden war. Der Senat lässt dahinstehen, ob ein Ausbildungsmangel überhaupt zur Rechtswidrigkeit einer Langzeitbeurteilung führen kann. Jedenfalls liegt ein solcher hier nicht vor. Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung schreibt nicht vor, über welche Qualifikation Ausbildungslehrer verfügen müssen. Insbesondere schreibt sie nicht vor, dass der Ausbildungslehrer seine Lehramtsbefähigung im Fach der Ausbildung des Lehramtsanwärters erworben haben muss. Da Frau O. an der I. -Realschule in T. unterrichtet, ist davon auszugehen, dass sie über die Befähigung für das Lehramt an Realschulen verfügt. Ferner unterrichtete sie nach den Angaben der Antragstellerin in mehreren Kursen der I. -Realschule Französisch. Dies reicht als Qualifikation aus. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass eine mangelhafte Ausbildung der Antragstellerin im Fach Französisch ursächlich für die Endnote „mangelhaft“ in den Langzeitbeurteilungen vom 27. Oktober 2016 und 20. Februar 2017 geworden sein könnte, denn nach § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP mussten diese bereits wegen ihrer mangelhaften Leistungen im Fach Deutsch zwingend mit der Endnote „mangelhaft“ abschließen. Der Einsatz der Antragstellerin als Vertretungslehrerin im Fach Deutsch führt auf keinen Beurteilungsfehler der Langzeitbeurteilungen vom 27. Oktober 2016 und 20. Februar 2017. Dies indiziert nicht, dass ihre Leistungen im Fach Deutsch keine grundlegenden Defizite aufwiesen, zumal ihr Einsatz als Vertretungslehrerin durch den 1. Realschulkonrektor I2. erfolgte, die Langzeitbeurteilungen aber durch den Schulleiter aufgrund eigener Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer erstellt wurden. Der Schulleiter hat in seinen Langzeitbeurteilungen vom 27. Oktober 2016 und 20. Februar 2017 gewürdigt, dass die Antragstellerin die Schüler erfolgreich auf die jährliche DELF-Prüfung vorbereitet habe. Mehr war nicht erforderlich. Abgesehen davon könnte auch eine bessere Beurteilung im Fach Französisch der Antragstellerin nicht zu einer besseren Endnote als „mangelhaft“ verhelfen (siehe § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP). Dass der Schulleiter dieselben Beobachtungen zur Beurteilung der Antragstellerin in zwei verschiedenen Handlungsfeldern herangezogen hat, begründet keinen Beurteilungsfehler. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 OVP sind Bewertungsmaßstab für die Langzeitbeurteilungen die in Anlage 1 benannten Standards. In der Anlage 1 zur OVP ist die Kompetenz 7: „Lehrerinnen und Lehrer diagnostizieren Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern; sie fördern Schülerinnen und Schüler gezielt und beraten Lernende und deren Eltern“ sowohl dem Handlungsfeld L - Lernen und Leisten herausfordern, dokumentieren, rückmelden und beurteilen - als auch dem Handlungsfeld B - Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten - zugeordnet. Daher durfte der Schulleiter dieselben Beobachtungen in der Beurteilung der Antragstellerin zu beiden Handlungsfeldern verwerten. Dass der Schulleiter die mangelnde Pünktlichkeit der Antragstellerin in der Langzeitbeurteilung vom 20. Februar 2017 nochmals hervorgehoben hat, begründet ebenfalls keinen Beurteilungsfehler. Die Gewichtung der verschiedenen Aspekte der Leistungen der Antragstellerin untereinander fällt in den Beurteilungsspielraum des Schulleiters. Es war weder sachwidrig, den Aspekt mangelnder Pünktlichkeit nochmals hervorzuheben, noch lässt dies auf eine Voreingenommenheit des Schulleiters gegenüber der Antragstellerin schließen. Die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Antragstellerin zur Langzeitbeurteilung vom 20. Februar 2017 ist unbeachtlich. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss der Prozessbevollmächtigte die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern ist. Der in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO normierte Vertretungszwang soll gewährleisten, dass der Prozessbevollmächtigte selbst den Streitstoff prüft, sichtet und durchdringt. Dem genügt eine pauschale Bezugnahme auf Vorbringen des von ihm vertretenen Beteiligten nicht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 ‑ 11 CS 07.1811 -, juris, Rdnr. 12; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 Bs 111/06 -, juris, Rdnr. 15; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 146, Rdnr. 79 a.E. Die Antragstellerin hat nach alledem auch einen Anspruch auf (vorläufige) Zulassung zu den Prüfungsleistungen der Zweiten Staatsprüfung nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubeurteilung durch den Schulleiter der I. -Realschule und das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung C. mit Endnoten hat, deren durch zwei geteilte Summe mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).