Urteil
DL 16 S 2597/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
15mal zitiert
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Polizeibeamter begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen durch Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch wenn die Unterstützung außerhalb des Dienstes erfolgte.
• Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in besonderem Maße gefährdet; die Schwere der Disziplinarmaßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
• Ist die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt, ist das Berufungsgericht an die tat- und schuldbezogenen Feststellungen der ersten Instanz gebunden; verbleibt damit lediglich die Prüfung des Disziplinarmaßes.
• Fehlendes Einsehen und Bagatellisierung des Fehlverhaltens sowie verfestigte Loyalitätspräferenzen zugunsten der Familie können die Annahme begründen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist und die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt bleibt.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Dienst bei Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln • Ein Polizeibeamter begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen durch Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch wenn die Unterstützung außerhalb des Dienstes erfolgte. • Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in besonderem Maße gefährdet; die Schwere der Disziplinarmaßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. • Ist die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt, ist das Berufungsgericht an die tat- und schuldbezogenen Feststellungen der ersten Instanz gebunden; verbleibt damit lediglich die Prüfung des Disziplinarmaßes. • Fehlendes Einsehen und Bagatellisierung des Fehlverhaltens sowie verfestigte Loyalitätspräferenzen zugunsten der Familie können die Annahme begründen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist und die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt bleibt. Der Kläger ist langjähriger Polizeibeamter mit Führungsaufgaben. Er wurde strafrechtlich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt (dreimal; zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe). Disziplinarisch wurde ihm vorgeworfen, im Zeitraum Juni bis Oktober 2005 in drei Fällen Marihuana für seine drogenabhängigen Söhne transportiert und damit gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen zu haben. Die Disziplinarkammer stellte nur die letzte dieser Fahrten als Dienstvergehen fest und entfernte ihn aus dem Dienst; der Beamte legte Berufung ein, beschränkte diese aber auf das Disziplinarmaß. Er berief sich auf die schwierige familiäre Lage, sein hilfsbereites Vaterhandeln und das Fehlen eigennütziger Motive. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entfernung unter Würdigung der Tat, des Verhaltens im Verfahren und der fehlenden Einsicht. • Anwendbares Recht war die Landesdisziplinarordnung in der bis zum Verfahrenszeitpunkt geltenden Fassung; die Fortführung nach altem Recht war aufgrund Übergangsbestimmungen zulässig. • Die Berufung war wirksam auf das Disziplinarmaß beschränkt; dadurch ist das Berufungsgericht an die tat- und schuldbestimmenden Feststellungen der Disziplinarkammer gebunden, soweit sie nicht in zulässiger Weise durch einen Lösungsbeschluss durchbrochen wurden. • Auf Grundlage der verbindlichen Feststellungen hat der Beamte schuldhaft Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Ende September/Anfang Oktober 2005 geleistet und damit Pflichten aus §71 Abs.1 LBG, §73 Satz1 und Satz3 LBG verletzt; es liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. §95 Abs.1 LBG vor. • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verletzen besonders das Vertrauen in einen Polizeibeamten, weil sie den gesetzgeberischen Schutz der Allgemeinheit und die Verfolgung von Straftaten unterlaufen; das disziplinare Gewicht richtet sich nach den Einzelfallumständen. • Es bestehen keine durchgreifenden Milderungsgründe: Zwar sprach vieles für die belastende familiäre Situation und fehlende Eigennützigkeit, doch überwogen die Schwere der Beihilfehandlung, die erhebliche Menge Rauschgift und vor allem das verfestigte Verhalten des Beamten, sein Fehlverhalten zu bagatellisieren und nicht aufzuarbeiten. • Das Verhalten im Verfahren (Widersprüche, Verdrängung, fehlendes Einsehen, Aussage, er würde wieder die Familie wählen) zeigt, dass das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört ist; daher ist die Entfernung aus dem Dienst angemessen und erforderlich. • Die Kostenentscheidung folgt aus §112 Abs.2 Satz1 LDO; das Urteil ist unanfechtbar gemäß §88 LDO. Die Berufung des Beamten wird zurückgewiesen; die angefochtene Entfernung aus dem Dienst bleibt bestehen, weil die Gewährung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist. Der Senat bestätigt, dass eine schuldhafte Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt und dass das dienstliche Vertrauensverhältnis durch die Schwere der Tat, die begleitenden Umstände und insbesondere das fehlende Einsehen des Beamten dauerhaft zerrüttet ist. Mildernde Gesichtspunkte wie langjährige Dienstzeiten, Auszeichnungen und familiäre Belastungen genügen nicht, um die Entfernung zu verhindern. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.