Urteil
1 A 11081/14
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat kann nach § 26a AsylG festgestellt werden, dass dem Ausländer kein Asylrecht zusteht, auch wenn ihm im Drittstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
• Die Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nach der auf den Einzelfall anwendbaren Dublin-Verordnung; die Gewährung subsidiären Schutzes durch Bulgarien begründet Zuständigkeit nach Dublin II.
• Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylG darf nur ergehen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann; hierzu gehört die positive Klärung der Übernahmebereitschaft des Zielstaates.
Entscheidungsgründe
Feststellung fehlenden Asylrechts bei Einreise aus sicherem Drittstaat; Abschiebung nach Bulgarien mangels geklärter Übernahmebereitschaft aufgehoben • Bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat kann nach § 26a AsylG festgestellt werden, dass dem Ausländer kein Asylrecht zusteht, auch wenn ihm im Drittstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. • Die Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nach der auf den Einzelfall anwendbaren Dublin-Verordnung; die Gewährung subsidiären Schutzes durch Bulgarien begründet Zuständigkeit nach Dublin II. • Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylG darf nur ergehen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann; hierzu gehört die positive Klärung der Übernahmebereitschaft des Zielstaates. Die Kläger sind staatenlose Palästinenser aus Syrien (Eltern mit drei minderjährigen Kindern). Sie verließen 2012 Syrien, gelangten über die Türkei nach Bulgarien und erhielten dort am 26.02.2013 subsidiären Schutz. Ende 2013 reisten sie über mehrere Staaten weiter nach Deutschland und stellten am 29.11.2013 Asylanträge. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 27.02.2014 fest, dass ihnen aufgrund der Einreise aus Bulgarien als sicherem Drittstaat kein Asylrecht zustehe, und ordnete Abschiebung nach Bulgarien an. Die bulgarische Flüchtlingsverwaltung lehnte ein Wiederaufnahmeersuchen im Februar 2014 ab; die bulgarische Grenzpolizei stimmte im April 2014 einer Übernahme im Rahmen des Rückübernahmeabkommens zu. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab; die Kläger zogen erfolglos in Berufung, soweit es um die Feststellung des fehlenden Asylrechts ging, und erfolgreich, soweit es um die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien ging. • Anwendbarkeit § 26a AsylG: Nach § 26a Abs.1 AsylG ist einem Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, kein Asylrecht nach Art.16a GG zuzubilligen; die tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. • Dublin-Rechtslage: Die Zuständigkeit richtet sich nach Dublin II, weil der Asylantrag vor dem 01.01.2014 gestellt wurde; Bulgarien wurde nach Art.10 Dublin II ursprünglich zuständig und begründete durch die Gewährung subsidiären Schutzes seine Zuständigkeit weiter. • Keine Konkurrenz mit § 27a/Unzulässigkeit: Selbst wenn § 27a AsylG einschlägig wäre, führt dies nicht zu einem anderen Schutz der Kläger; beide Normen setzen voraus, dass im betreffenden Mitgliedstaat keine systemischen Mängel vorliegen. • Subsidiärer Schutz in Bulgarien: Die Gewährung subsidiären Schutzes in Bulgarien steht der Anwendung von § 26a AsylG nicht entgegen; das Gesetz erfasst auch Fälle, in denen im Drittstaat bereits Schutz gewährt wurde. • Einreise über weitere sichere Drittstaaten: Unabhängig von der Frage, ob Bulgarien sicher ist, sind die Kläger jedenfalls über Österreich (unstreitig sicher) eingereist, sodass § 26a AsylG greift. • Verfahrensdauer: Die Verfahrensdauer rechtfertigt kein Absehen von der Anwendung des § 26a AsylG; das Verwaltungsverfahren war nicht unangemessen lang. • Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG): § 34a verlangt, dass die Abschiebung nur angeordnet wird, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; hierzu gehört die positive Klärung der Übernahmebereitschaft des Ziellandes. • Fehlende Durchführbarkeit nach Aktenlage: Die bulgarische Flüchtlingsverwaltung hatte ein Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt und auf die Zuständigkeit der Grenzpolizei verwiesen; eine fragliche Zustimmung der Grenzpolizei zur Übernahme war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr als durchführbar geklärt, zumal die Dreimonatsfrist des Rückübernahmeabkommens abgelaufen war und keine Verlängerung beantragt wurde. Der Senat hob die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien auf, weil nicht feststand, dass die Übernahme durch Bulgarien zum maßgeblichen Zeitpunkt noch durchführbar war; die Anordnung der Feststellung, dass den Klägern aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 26a AsylG), blieb bestehen und damit die Klage insoweit erfolglos. Die Berufung war insoweit begründet, als die Abschiebung angeordnet worden war, und im Übrigen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung teilt die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten. Die Revision wurde nicht zugelassen.