Beschluss
4 B 1360/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0531.4B1360.15.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 3.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6911/15 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.9.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen anzuordnen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Es spreche alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 14.9.2015. Die Antragstellerin habe die streitgegenständlichen Geldautomaten nicht in einem dem Gaststättengewerbe dienenden Raum, sondern in einem Nebenraum der angrenzenden Spielhalle aufgestellt. Ohne den Widerruf der erteilten Geeignetheitsbestätigung sei das öffentliche Interesse, den Gefahren der Spielsucht angemessen zu begegnen, gefährdet. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Vorgaben der Spielverordnung und des Spielerschutzes überwiege das private Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung des Spielbetriebs. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, im Ergebnis nicht erschüttert. Der sinngemäß erhobene Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick darauf, dass die aktuelle Situation derjenigen der letzten 11 Jahre entspreche, nicht nachvollziehbar begründet, greift nicht durch. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung entspricht dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie darauf abgestellt hat, es könne vor allem mit Blick auf den Jugendschutz und die Suchtprävention sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin während eines möglicherweise lang andauernden Rechtsstreits weiterhin illegales Glücksspiel betreibe. Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, ein besonderes Vollziehungsinteresse anzunehmen, nur weil sie die Aufstellung der Geldspielgeräte irrtümlich als rechtmäßig eingeschätzt hat. Nach Erkennen einer Gefahr darf dieser mit sofortiger Wirkung begegnet werden. Ob die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, es spreche alles für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.9.2015. Insbesondere ist der auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gestützte Widerruf der der Antragstellerin unter dem 22.11.2004 erteilten Bestätigung, dass das Café in der S. . 172, X. , für die Aufstellung von Geldspielgeräten geeignet sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Zwar spricht viel dafür, dass die Geeignetheitsbestätigung vom 22.11.2004 von Anfang an rechtswidrig war, weil der darin bezeichnete Aufstellungsort nicht den für die Aufstellung von Geldspielgeräten maßgeblichen Voraussetzungen entsprach und im Übrigen auch weiterhin nicht entspricht. Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Gemäß § 1 Abs. 1 SpielV dürfen Geldspielgeräte unter anderem nur – was hier allein in Betracht kommt – in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden (Nr. 1). Ein Gaststättenbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV ist nur dann gegeben, wenn die gewerblichen Räume durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 – 1 B 30.91 –, GewArch 1991, 225 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10.12.1990 – 4 A 2423/89 –, GewArch 1991, 224 = juris, Rn. 5, und Beschluss vom 3.1.2014 – 4 B 1053/13 –, m. w. N.; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2015, § 1 SpielV, Rn. 2. Die Regelungen des § 1 SpielV dienen der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes (vgl. § 33f Abs. 1 GewO). Zur Erreichung dieser Regelungsziele hat der Verordnungsgeber die Aufstellung von Geldspielgeräten in § 1 Abs. 1 SpielV auf solche Orte beschränkt, in denen – wie bei Spiel- und Wettannahmestellen – das Spielen den Hauptzweck bildet und die deshalb bestimmten Zulässigkeitsanforderungen unterliegen, oder bei denen die Zulassung einer begrenzten Anzahl von Geldspielgeräten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV) unter Wahrung des Jugendschutzinteresses aus anderen Gründen vertretbar erscheint. Der Annahme, dass Letzteres für Schank- und Speisewirtschaften bejaht werden kann, liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass derartige Betriebe nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.1.2014 – 4 B 1053/13 –, m. w. N., und Urteil vom 10.12.1990 – 4 A 2423/89 –, GewArch 1991, 224 = juris, Rn. 7 ff. In der streitgegenständlichen Betriebsstätte bildet die Aufstellung von Geldspielgeräten den Hauptzweck. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die detaillierte Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit den von ihr im Juli 2015 festgestellten örtlichen Gegebenheiten (Aufstellung von drei Geldspielgeräten mit dazugehörigen Sesseln, ein kleiner Stehtisch, kein Tresen, keine Bedienung in dem Café, keine weiteren Sitzgelegenheiten, Versorgung der Gäste mit Getränken durch die Aufsicht der angrenzenden Spielhalle über eine Luke, kostenfreie Abgabe der Getränke an Automatenspieler) zutreffend davon ausgegangen, dass in dem nur (ca. 13 qm) großen (Steh-)Café das Glücksspielangebot im Vordergrund steht. Für die Möglichkeit des Widerrufs ist jedoch unerheblich, ob dies auch im Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung am 22.11.2004 schon der Fall war, worauf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin hindeutet, dass – bezogen auf das Jahr 2015 – die aktuelle Situation derjenigen der letzten 11 Jahre entspreche. Denn die Möglichkeit des Widerrufs besteht über den Wortlaut des § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW hinaus auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten. Trotz der unterschiedlichen Regelungen der Rücknahme und des Widerrufs in §§ 48 f. VwVfG NRW im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden Verwaltungsakts bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte, die nach § 48 VwVfG NRW nicht zurückgenommen werden können oder sollen, für die aber jedenfalls die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind. Einem rechtswidrigen Verwaltungsakt kann kein höherer Bestandsschutz zugemessen werden als einem rechtmäßigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – 9 C 12.00 –, BVerwGE 112, 81 (85); OVG NRW, Urteile vom 13.6.2002 – 12 A 693/99 –, NVwZ-RR 2003, 803 = juris, Rn. 15, m. w. N., und vom 10.12.1990 – 4 A 2423/89 –, GewArch 1991, 224 = juris, Rn. 2, m. w. N. Auch die übrigen – bei der Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW auf von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte noch zu prüfenden – Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 14.9.2015 erfüllt. Die Geeignetheitsbestätigung hätte auch aufgrund des im Juli 2015 bestehenden Sachverhalts nicht erteilt werden dürfen. Mangels gaststättentypischer Prägung der Betriebsstätte ist der Einwand der Antragstellerin unerheblich, es kämen „auch heute“ noch regelmäßig Gäste, die ausschließlich das gastronomische Angebot annähmen und sich für die aufgestellten Geldspielgeräte nicht weiter interessierten. Auch kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob eine gemeinsame Beaufsichtigung der (benachbarten) Spielhalle und des Cafés aufgrund entsprechender Videoüberwachungen „unproblematisch“ und „zulässig“ ist. Entscheidend ist, dass im Café nicht das Schank- und Speiseangebot im Vordergrund steht und es im Übrigen auch nicht „cafétypisch“ ist, dass Cafébesucher von der Aufsicht einer Spielhalle bedient werden, die (erst) über eine Videoüberwachung auf ihre Wünsche aufmerksam wird und servierte Getränke nicht berechnet, wenn an in den Räumlichkeiten aufgestellten Spielautomaten gespielt wird. Ferner wäre ohne den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes gefährdet. Bei dem streitgegenständlichen Stehcafé handelt es sich um eine Räumlichkeit, die bei einem Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung weiterhin in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht würde, ohne dass die hierfür erforderlichen Zulässigkeitsanforderungen nach der Spielverordnung erfüllt werden. Dies ist angesichts des Schutzzwecks des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, der insbesondere der Eindämmung des Spieltriebs und dem Interesse des Jugendschutzes dient (§ 33f Abs. 1 GewO), nicht hinnehmbar. Mit Blick darauf hat die Antragsgegnerin auch zutreffend angenommen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Aufstellung von Geldspielgeräten einschlägigen Bestimmungen das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand des rechtswidrigen Zustandes überwiege. Vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 10.12.1990 – 4 A 2423/89 –, GewArch 1991, 224 = juris, Rn. 11. Dem ist die Antragstellerin auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht durchgreifend entgegen getreten. Der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung ist im Ergebnis auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar enthält die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.9.2015 keine ausdrückliche Begründung der Entscheidung über das in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW eingeräumte Widerrufsermessen („darf“). Dies ist jedoch unschädlich, weil es hier keiner weiteren Ausführungen zur Ausübung des Widerrufsermessens bedurfte. In Fallgestaltungen, in denen – wie vorliegend – ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Der Regelung des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nrn. 1 bis 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsakts im Allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsakts und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt - soweit es um die in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 getroffenen Regelungen geht ‑ darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in § 49 Abs. 6 VwVfG NRW einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 i. V. m. § 49 Abs. 6 VwVfG NRW „eingearbeitet“. Das der Behörde in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen ist deshalb im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Aus diesem Grund können Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des der Behörde obliegenden Widerrufsermessens nur dann zugunsten des Betroffenen zu Buche schlagen, wenn der ihm ohnehin bereits unmittelbar kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.1992 – 7 C 38.90 ‑, NVwZ 1992, 565 = juris, Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 13.6.2002 – 12 A 693/99 –, NVwZ-RR 2003, 803 = juris, Rn. 43, m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2007 – 5 LA 123/06 –, juris, Rn. 12, m. w. N. Ist das Ermessen intendiert und liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 13.6.2002 – 12 A 693/99 –, NVwZ-RR 2003, 803 = juris, Rn. 45. Hiervon ausgehend war die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin in Richtung auf einen Widerruf intendiert. Die Antragstellerin hat bereits im Rahmen ihrer Anhörung vom 1.7.2015 keine außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht, die ein Absehen vom Widerruf hätten begründen können. Die Antragstellerin hat im anwaltlichen Schriftsatz vom 11.8.2015 lediglich darauf verwiesen, dass in dem Café das gastronomische Angebot im Vordergrund stehe und das öffentliche Interesse ohne den Widerruf nicht gefährdet sei. Auch soweit sie sich mit ihrem Einwand, dass der Antragsgegnerin die Situation vor Ort seit Jahren bekannt gewesen sei, auf Vertrauensschutz und den Ablauf der Jahresfrist berufen hat, hat sie damit keine Ausnahmesituation dargelegt. Nichts anderes gilt für die Beschwerdebegründung. Die Antragstellerin beruft sich (lediglich) darauf, ihr entstehe ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden, weil sie die Leasingverträge für die Geldautomaten aktuell nicht beenden könne und sie keine anderweitige Einsatzmöglichkeit für die Geräte habe. Damit macht sie aber keine Gesichtspunkte geltend, die nicht bereits im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs nach § 49 Abs. 6 VwVfG NRW zu berücksichtigen wären. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung am 14.9.2015 auch noch nicht abgelaufen. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass die zuständige Behörde zu der Erkenntnis gelangt, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Bedeutung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen muss sich die zuständige Behörde darüber im Klaren sein, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW, d. h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2012 – 2 C 13.11 –, BVerwGE 143, 230 = juris, Rn. 27 bis 29, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2016 – 4 B 1329/15 –, juris, Rn. 14. Die Jahresfrist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2013 – 2 B 62.12 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2016 – 4 B 1329/15 –, juris, Rn. 16. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin die angefochtene Ordnungsverfügung vom 14.9.2015 (jedenfalls) innerhalb der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erlassen, da diese frühestens im Juni 2015 begann. Zwar waren der Antragsgegnerin die tatsächlichen Verhältnisse in dem streitgegenständlichen Café bereits aufgrund der in den Jahren 2005 bis 2007 und am 18.12.2013 durchgeführten Kontrollen bekannt. Auch wiesen diese eindeutig darauf hin, dass der Raum nicht durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt war, sondern überwiegend dem Zweck des Aufstellens von Geldspielgeräten diente. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begann die Jahresfrist bei summarischer Prüfung jedoch frühestens im Juni 2015. Die sich in einem Rechtsirrtum befindende Antragsgegnerin hat erst aufgrund der Kontrolle vom 9.6.2015 und insbesondere aufgrund der ‑ weiteren Ermittlungen dienenden ‑ Kontrolle vom 8.7.2015 sowie der in diesem Zusammenhang gefertigten Fotos erkannt, dass sie die für das Café erteilte Geeignetheitsbestätigung bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Auch war sie sich erstmals zu diesem Zeitpunkt über die ihr zustehende Aufhebungsbefugnis im Klaren. Mit Blick darauf, dass auch bei einem vollständig ermittelten Sachverhalt die Jahresfrist im Falle eines Rechtsirrtums erst mit Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen beginnt, beruft sich die Antragstellerin vergeblich darauf, dass sich die zu Grunde liegenden Tatsachen seit 2004 nicht geändert hätten und die Antragsgegnerin (auch) die Gaststätte seit deren Konzessionierung regelmäßig überprüft habe. Angesichts dessen ist auch der Einwand der Antragstellerin unerheblich, dass die Antragsgegnerin schon bei einer Kontrolle am 18.12.2013 festgestellt habe, dass in dem streitgegenständlichen Café die Schankwirtschaft nicht im Vordergrund gestanden habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich letztlich nach der Zahl der in Rede stehenden Geldspielgeräte. Ist - wie hier - ihre Zahl bekannt, legt der Senat im Hauptsacheverfahren einen Betrag von 2.000,00 EUR für jedes Gerät zugrunde. Diese Beträge sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.1.2014 – 4 B 1053/13 –, m. w. N. Danach ergibt sich bei drei Geldspielgeräten ein Streitwert von 3.000,00 EUR. Entsprechend ist auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung geändert worden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).