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Urteil

19 K 2563/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0315.19K2563.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens . Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine gewerbliche Aufstellerin von Spielautomaten. Sie stellt gegenwärtig in der Betriebsstätte „C. T. “ in der M. Straße 000 in E. zwei Geldspielgeräte auf. Der Betrieb befindet sich in einem im Erdgeschoss zur Straße hin gelegenen Ladenlokal. Die Außenwerbung des Lokals trägt in großen Buchstaben den Schriftzug „D. C1. “ und „C. T. “. Die bodentiefen Schaufensterscheiben sind bis auf Augenhöhe mit Sichtschutzfolien abgedeckt. In der Betriebskarte der Beklagten war der Betrieb zwischen dem 19. August 2014 und dem 20. Februar 2019 als „Café, mit Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gemeldet. Seit dem 11. Juni 2021 ist der Betrieb in der Betriebskartei mit der Tätigkeit „Schankwirtschaft (beschränkter Speisebetrieb“) gemeldet. Am 25. Juni 2015 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO zur Aufstellung von Geldspielautomaten in dem beschriebenen Ladenlokal. Der Erteilung war unter anderem eine Betriebskontrolle am 24. Juni 2015 vorangegangen, bei der Mitarbeiter der Beklagten am Abend festgestellt hatte, dass sich in der Betriebsstätte elf Gäste aufhielten, die Bier bzw. Biermischgetränke verzehrten. Die Verkaufskühlschränke seien zudem mit Biergetränken und brandweinhaltigem Alkohol bevorratet gewesen. Am 3. März 2022 führten Einsatzkräfte des Ordnungsamtes der Beklagten gegen 20:30 Uhr eine Betriebskontrolle durch. Ausweislich eines hierzu gefertigten Einsatzberichts vom 7. März 2022 stellten die Einsatzkräfte unter anderem fest, dass sich zu der fraglichen Zeit vier Gäste in dem Betrieb aufhielten. Ein Gast an der Theke habe ein Wasser verzehrt. Zwei weitere Gäste hätten Fußball geschaut. Ein weiterer Gast habe mit dem Verantwortlichen an einem Tisch gesessen und einen Wettschein ausgefüllt. Dabei sei Tee getrunken worden. Zudem habe sich ein illegales Unterhaltungsgerät in der Betriebsstätte befunden. Dem Verantwortlichen vor Ort, dem Sohn des Betreibers, sei nicht bekannt gewesen, wem das Gerät gehöre. Das Gerät habe sich abgeschaltet in der Küche befunden. Zur Nutzung dieses Spielgerätes habe der Verantwortliche verschiedene widersprüchliche Angaben gemacht. Das Gerät sei dann von der Polizei sichergestellt worden. Zudem habe sich in der Betriebsstätte noch ein Wettautomat befunden, der in einem Nebenraum hinter der Tür aufgestellt gewesen sei. In dem Betrieb hätten sich zudem vier mit Decken bezogene Tische sowie ein Pokertisch befunden. Mit Schreiben vom 15. März 2022 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf seiner Geeignetheitsbestätigung an. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass sie den Betrieb weiter zum Aufstellen von Spielgeräten für geeignet hielten und baten darum, von dem beabsichtigten Widerruf Abstand zu nehmen. Am 19. Mai 2022 führten die Einsatzkräfte des Ordnungsamtes eine weitere Betriebskontrolle durch. In dem hierzu gefertigten Einsatzbericht hielten sie insbesondere folgendes fest: In der Betriebsstätte stünden fünf Tische, mit je vier Stühlen. Die Tische seien allesamt nicht dekoriert gewesen. Es hätten sich vier Gäste in dem Betrieb aufgehalten. Ein Gast habe am Tresen einen Tee verzehrt; zwei Gäste an einem Tisch hätten einen Tee bzw. einen Eistee getrunken. Ein an einem der Spielgeräte befindlicher Gast habe nichts verzehrt. Für die Zubereitung von Kaffee und Tee seien haushaltsübliche „Maschinen“ vorhanden gewesen. Die drei „kiosktypischen“ Kühlschränke seien komplett mit alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken aufgefüllt gewesen. Ferner hätten auf einem Regal 16 Teegläser, vier Biertulpen, vier Biergläser, neun Pepsigläser, neun Wassergläser, fünf Rakigläser, fünf Longdrinkgläser und zwei Pinnchen gestanden. Der Gesamteindruck der Betriebsstätte lasse daher eher ein Café zur Versammlung und zum Zwecke des Spielens schließen. Der Eindruck werde noch dadurch verstärkt, dass alle Tische gepolstert seien, um die typischerweise beim Karten-, Brett- und Würfelspiel entstehende Geräusche abzumildern. Zur Verdeutlichung der Räumlichkeiten wird ergänzend auf die im Rahmen der Einsätze gefertigten im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildaufnahmen (vgl. Bl. 31ff. Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Mit Ordnungsverfügung vom 30. Mai 2022 widerrief die Beklagte die Geeignetheitsbestätigung vom 25. Juni 2015 und ordnet unter Androhung eines Zwangsgeldes die Entfernung der Geldspielgeräte aus der Betriebsstätte an. Sie stützt ihren Widerruf auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW sowie den Vorbehalt in Ziffer 1. des widerrufenen Bescheides. Hiernach werde dieser widerrufen, wenn der Betrieb in einen anderen als einen der in der Spieleverordnung genannten Betriebsarten umgewandelt bzw. durch nachträgliche Änderungen zu einem für die Aufstellung von Spielgeräten ungeeigneten Orten werde. Der in Rede stehende Betrieb sei gemessen hieran kein geeigneter Aufstellort mehr. Eine Gesamtwürdigung aller verfügbaren Umstände einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes, der Betriebsmodalitäten zum Zeitpunkt von Kontrollen sowie Preisstrukturen der gastronomischen Leistungen hätten ergeben, dass die Ausgabe von Speisen und Getränken in dem Betrieb nur eine untergeordnete Rolle spiele. Bereits die mit Sichtschutz verklebte Gaststättenfront spräche eher für Spielangebote. Eine Preisliste hinge zudem nicht aus. Die Inneneinrichtung sei spärlich und nicht gaststättentypisch. Die Menge an vorhandenem Geschirr sei im Verhältnis zur Größe des Betriebes sehr gering, was auf eine sehr geringe Getränkeabgabe schließen lasse. Eine Zapfanlage sei nicht vorhanden. Getränke würden in trinkhallentypischen Kühlschränken vorrätig gehalten. Die vorhandenen branntweinhaltigen Getränke stünden überwiegend ungekühlt und teilweise ungeöffnet mehr zu Dekorationszwecken herum. Weitere gaststättentypische Utensilien, wie Bierdeckel, Getränkekarten etc. hätte nicht ausgelegen. Ferner hätten diverse Okey-Spiele bereit gelegen und die Anordnung der Tische vermittle den Eindruck, dass diese zum Spielen hergerichtet seien. Das bei den Kontrollen festgestellte Verhältnis zwischen Kunden und verzehrten Getränken belege zudem, dass die gastronomischen Leistungen nicht im Vordergrund stünden. Sie habe daher im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens von ihrer Widerrufsbefugnis gebraucht gemacht, und dem Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber wirtschaftlichen Interessen der Klägerin den Vorrang eingeräumt. Die Klägerin hat am 21. Juni 2022 Klage erhoben. Sie hält die Räumlichkeiten weiterhin für geeignet zum Aufstellen von Spielautomaten. Der zuletzt noch von der Beklagten vorgelegte Einsatzbericht zur einer erneuten Betriebskontrolle am 21. Februar 2023 bestätige dies. Es würden in drei Kühlschränken ausreichend alkoholische und nichtalkoholische Getränke vorgehalten. Auch eine Kaffeemaschine und ein Teezubereitungsautomat seien vorhanden. Der Gesamteindruck des Cafés lasse nicht auf eine Versammlungsstätte bloß zum Zwecke des Spielens schließen. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Klage inhaltlich nicht mehr weiter entgegengetreten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitbefangene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerruf findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Erlassbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die widerrufene Geeignetheitsbestätigung stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Zweifel an der ursprünglichen Rechtmäßigkeit sind nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht erkennbar. Die Beklagte wäre auch aufgrund der von ihr im Jahr 2022 getroffenen Feststellungen und damit aufgrund von nachträglich eingetretenen Tatsachen berechtigt gewesen, der Klägerin die Geeignetheitsbestätigung nicht zu erteilen. Vielmehr hätte sie deren Erteilung aufgrund ihrer zuletzt im Hinblick auf den in Reden stehenden Betrieb getroffenen Feststellungen versagen müssen. Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO dürfen Gewerbetreibende Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den Vorgaben der Spielverordnung - SpielV - entspricht. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Spielgeräte, bei denen - wie hier - der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte), in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Der Begriff der „Räume von Schank- oder Speisewirtschaften“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch eindeutig aus dem Sinn des § 1 SpielV, der die Aufstellung von Geldspielgeräten gemäß der Ermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes auf bestimmte Gewerbezweige und Betriebe beschränkt. Der Zulassung von Geldspielgeräten in den in § 1 Abs. 1 SpielV aufgezählten Gewerbezweigen liegt die Erwägung zugrunde, dass hier entweder – wie bei den Spielhallen und Wettannahmestellen – das Spielen den Hauptzweck bildet und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen gelten oder aber – in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben – das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- oder Beherbergungsleistung ist, sie also nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 – und Beschluss vom 18. März 1991 – 1 B 30.91 –; Bay VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 23 CS 18.2668 –; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 4 B 1360/15 –; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, jeweils juris. Die in § 1 Abs. 1 SpielV normierte Beschränkung der Aufstellungsorte für Geldspielgeräte würde aufgehoben, wenn schon durch die Nebenleistung eines Getränkeangebots eine Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV und damit die Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten begründet werden könnte. Der Verordnungsgeber hat diese von der Rechtsprechung und Literatur seit langem vertretene Auffassung mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4. November 2014 (BGBl I 2014, 1678) nunmehr auch ausdrücklich geregelt. Nach dem neu eingefügten Zusatz zu dem bisherigen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Eine Änderung der Rechtslage erfolgte hierdurch nicht; § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 4 SpielV hat lediglich klarstellenden Charakter. Vgl. BR-Drucks. 437/13, S. 25; VGH München, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 23 CS 18.2668 –, a. a. O. Welchen Hauptzweck ein Betrieb verfolgt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller verfügbaren Umstände zu beurteilen. Dazu können insbesondere das äußere Erscheinungsbild, der Grundriss, die Betriebsmodalitäten zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie die Preise der Getränke zählen. Daneben können auch die Umsätze aus dem Getränkeverkauf und den sonstigen Angeboten – hier insbesondere der Geldspielautomaten – in den Blick genommen werden, um festzustellen, ob eine Abgabe von Speisen und Getränken auch tatsächlich stattfindet und gegenüber anderen Nutzungszwecken überwiegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 4 B 44/17 –; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Februar 2018 – 6 S 2610/17 –; OVG Bln.-Bbg, Beschluss vom 26. November 2019 – OVG 1 N 56.19 –, jeweils juris. Dies zugrunde gelegt stellt das streitbefangene Ladenlokal zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 30. Mai 2022 keinen geeigneten Aufstellungsort mehr dar, da im Rahmen einer Gesamtschau dem Ausschank von Getränken dort zur Überzeugung des Gerichts nur eine untergeordnete Rolle zukommt. Bereits der anhand der vorhandenen Lichtbilder gewonnene optische Gesamteindruck widerspricht der Annahme, dass es sich bei dem Betrieb um eine vollwertige Schankwirtschaft handelt. Deutlich hiergegen spricht mit Blick auf die mit Sichtschutz verklebten Schaufensterscheiben bereits die Außengestaltung des Ladenlokals. Eine solche Gestaltung wirkt gegenüber potentiellen Gästen abweisend und hat mit einer üblicherweise zu erwartenden einladenden Außengestaltung einer Schankwirtschaft nichts gemein. Im Innenraum wird zudem etwa auf eine gastronomietypische Dekoration der Wände nahezu vollständig verzichtet. Die Tische sind ebenfalls gänzlich undekoriert und vermitteln das Gegenteil eines auf Gemütlichkeit und Gastlichkeit ausgerichteten Betriebes. Auch das Getränkeangebot wirkt nicht sonderlich attraktiv und lässt bei lebensnaher Betrachtung auf eine nur untergeordnete Bedeutung des Getränkeausschanks schließen. Bier wird ausschließlich aus Flaschen verabreicht; eine Zapfanlage ist nicht vorhanden. Der Vorrat an brandweinhaltigen Getränken für den Ausschank sogenannter „Longdrinks“ beschränkt sich auf eine geringe Auswahl an „Standard“-Spirituosen. Als Kaffeemaschine fungiert alleine ein haushaltsüblicher Kaffeeautomat. Über einfachen Kaffee hinausgehende kaffeehaltige Getränke (z.B. Cappuccino, Latte Macchiato) werden nach der vorliegenden Preisliste nicht angeboten. In dieses Bild reiht sich auch der nach den Feststellungen der Beklagten geringe Vorhalt an Getränkegläsern ein. Dass die Anzahl an Gläsern bei erhöhter Auslastung des Betriebes und damit einhergehenden größerem Ausschank an Getränken nicht ausreichen würde, liegt auf der Hand. Untermauer wird der Eindruck, dass der Getränkeausschank in dem Betrieb allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt, auch durch die bei beiden durchgeführten Kontrollen festgestellte geringe Auslastung des Ladenlokals sowie den hierbei beobachteten geringen Konsum von Getränken. Bei der Kontrolle am 3. März 2022 wurde bei gerade einmal vier Gästen alleine der Verzehr von einem Wasser und einem Tee und damit von typischerweise wenig umsatzträchtigen Getränken festgestellt. Laut der - zumindest insoweit lesbaren - Preisliste liegt der Preis für Tees zwischen 0,50 und 1,- Euro und damit auf einem sehr niedrigen Preisniveau. Nicht anders stellte sich die Kontrolle am 19. Mai 2022 dar: Von den anwesenden vier Gästen konsumierten zwei Gäste einen Tee, ein weiterer Gast einen Eistee. Der Konsum typischerweise umsatzbringender alkoholischer Getränke, namentlich in Gestalt von Bier und Longdrinks wurde hingegen in keinem Fall festgestellt. Im auffälligen Kontrast zu dem spärlichen gastronomischen Angebot stehen im Übrigen die in dem Ladenlokal bereitgehaltenen Möglichkeiten, dem Glücksspiel bzw. Sportwetten nachzugehen. Dies bestätigt nochmals den gewonnenen Eindruck, dass der Betrieb weniger auf den Ausschank von Getränken als vielmehr auf das Angebot von Glücks- und Wettspielmöglichkeiten ausgerichtet ist. Neben den zwei in Streit stehenden Geldspielgeräten waren in dem Betrieb nach den Feststellungen der Beklagten u.a. ein Pokertisch nebst entsprechenden „Pokersets“ (vgl. Bl. 3 der Beiakte Heft 1), ein Wettautomat sowie ein (mutmaßlich illegales) Unterhaltungsgerät vorhanden. Bezeichnend ist insoweit auch, dass die Einsatzkräfte bei ihrer Kontrolle am 3. März 2022 feststellten, dass ein Gast einen Wettschein ausfüllte, während zeitgleich auf dem Fernseher ein Fußballspiel lief. Hierbei konsumierte er im Übrigen lediglich einen Tee. Bei der Kontrolle am 19. Mai 2022 spielte zudem, ebenfalls bezeichnenderweise ohne hierbei ein Getränk zu konsumieren, ein Gast an einem Geldspielgerät. Auch die beschriebene Polsterung der Tische, um damit Geräusche bei Karten-, Brett- und Würfelspiel abzumildern, weist deutlich auf eine auf das Angebot solcher Glückspiele gerichtete Prägung des Betriebes hin. Dem so gewonnen Eindruck ist die Klägerin auch nicht mehr weiter entgegen getreten. Ihre Einwände erschöpfen sich darin, dass sie die Räumlichkeiten weiterhin für geeignet hält, um dort Geldspielgeräte aufzustellen und dort ausreichend Getränke vorgehalten bzw. Geräte zur Zubereitung von Heißgetränken bereit stünden. Nähre Angaben etwa zur typischen Auslastung des Betriebes oder den aus Getränkeverkäufen erzielten Umsätzen macht sie hingegen nicht. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Bei dem hinter § 33c GewO stehenden Ziel der Eindämmung der Betätigung des Spielbetriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie des Jugendschutzes, mithin der Suchtprävention und -bekämpfung, handelt es sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem gesetzgeberischen Anliegen würde es zuwiderlaufen, wenn der Klägerin die Aufstellung von Automaten in hierfür ungeeigneten Räumen weiter ermöglicht würde. Die Beklagte hat auch ihr Rücknahmeermessen nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere entsprechen ihre Ermessenserwägungen dem Zweck der Ermächtigung, namentlich dem dargelegten Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte dem Interesse an der Gewährleistung des Schutzzwecks des § 1 SpielV, der Gleichbehandlung der Betreiber und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Die auf § 14 Abs. 1 OBG NRW Anordnung der Entfernung der in der Betriebsstätte aufgestellten Geldspielgeräte und die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung sind aus den in der Ordnungsverfügung dargelegten Gründen ebenfalls rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in seinen Rechten. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.