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Beschluss

19 L 872/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0709.19L872.25.00
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Leitsätze

Der Begriff der "Räume von Schank- oder Speisewirtschaften" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen (st. Rspr.).

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff der "Räume von Schank- oder Speisewirtschaften" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen (st. Rspr.). 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2884/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. April 2025 hinsichtlich Ziffern 1. und 2. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3. anzuordnen. Ziffer 4. und damit auch die der Durchsetzung von Ziffer 4. dienende Zwangsgeldandrohung zu Ziffer 5. ist bei verständiger Würdigung nicht vom Antrag umfasst, weil die darin enthaltene Aufforderung zur Rückgabe des Dokuments der Geeignetheitsbestätigung nicht sofort vollziehbar ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 6. bezieht sich nur auf die Anordnungen zu 1. und 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohung zu Ziffer 3. der strittigen Ordnungsverfügung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten. Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und es besteht darüber hinaus hinsichtlich des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung (Ziffer 1.) und der Aufforderung zur Entfernung der Geldspielgeräte (Ziffer 2.) ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung. Der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung hat seine Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Erlassbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die widerrufene Geeignetheitsbestätigung stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Zweifel an der ursprünglichen Rechtmäßigkeit sind nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin wäre auch aufgrund der von ihr seit Januar 2025 insbesondere bei zwei Kontrollen des streitbetroffenen Betriebs am 00. K. und 00. G. 2025 getroffenen Feststellungen und damit aufgrund von nachträglich eingetretenen Tatsachen berechtigt, der Antragstellerin die Geeignetheitsbestätigung nicht zu erteilen. Vielmehr hätte sie deren Erteilung aufgrund dieser Feststellungen versagen müssen. Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO dürfen Gewerbetreibende Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den Vorgaben der Spielverordnung entspricht. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV dürfen Spielgeräte, bei denen – wie hier – der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte), in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden. Der Begriff der „Räume von Schank- oder Speisewirtschaften“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn des § 1 SpielV, der die Aufstellung von Geldspielgeräten gemäß der Ermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes auf bestimmte Gewerbezweige und Betriebe beschränkt. Der Zulassung von Geldspielgeräten in den in § 1 Abs. 1 SpielV aufgezählten Gewerbezweigen liegt die Erwägung zugrunde, dass hier entweder – wie bei den Spielhallen und Wettannahmestellen – das Spielen den Hauptzweck bildet und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen gelten oder aber – in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben – das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- oder Beherbergungsleistung ist, sie also nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –; BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 – und Beschluss vom 18. März 1991 – 1 B 30.91 –; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 4 B 1360/15 –; BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 23 CS 18.2668 –, jeweils juris. Die in § 1 Abs. 1 SpielV normierte Beschränkung der Aufstellungsorte für Geldspielgeräte würde aufgehoben, wenn schon durch die Nebenleistung eines Getränkeangebots eine Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV und damit die Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten begründet werden könnte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät daher nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Welchen Hauptzweck ein Betrieb verfolgt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller verfügbaren Umstände zu beurteilen. Dazu können insbesondere das äußere Erscheinungsbild, der Grundriss, die Betriebsmodalitäten zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie die Preise der Getränke zählen. Daneben können auch die Umsätze aus dem Getränkeverkauf und den sonstigen Angeboten – hier insbesondere der Geldspielautomaten – in den Blick genommen werden, um festzustellen, ob eine Abgabe von Speisen und Getränken auch tatsächlich stattfindet und gegenüber anderen Nutzungszwecken überwiegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 4 B 44/17 –; VGH BW, Beschluss vom 19. G. 2018 – 6 S 2610/17 –; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 26. November 2019 – OVG 1 N 56.19 –, jeweils juris. Dies zugrunde gelegt stellt das streitbefangene Lokal „E. H. “ bzw. „E. L. “ zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs keinen geeigneten Aufstellungsort mehr dar, da im Rahmen einer summarischen Gesamtschau aller nach Aktenlage erkennbaren Umstände dem Ausschank von Getränken dort nur eine untergeordnete Rolle zukommt. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Diese zutreffenden Erwägungen sind wie folgt zu vertiefen und zu ergänzen: Das von der Antragsgegnerin bei der Kontrolle am 10. K. 2025 dokumentierte äußere Erscheinungsbild der Betriebsstätte entspricht nicht einer zu einer Bewirtung mit Speisen und/oder Getränken einladenden Außengestaltung, die bei einer Gastwirtschaft mit einem solchen Hauptzweck zu erwarten wäre. Zwar ist dort der Schriftzug „H. “ angebracht, aber durch blickdichte Vorhänge und eine in monotonem Weiß gehaltene Sichtbarriere der Fenster wird jegliche Einsicht in die Betriebsräume verwehrt und so ein abweisender Eindruck bewirkt, der durch weitgehenden Verzicht auf eine gaststättentypische Außenwerbung noch verstärkt wird. Die Vermeidung von Einsichtsmöglichkeiten entspricht eher dem Erscheinungsbild von Spielstätten als von Schank- und Speisewirtschaften. Die Ausstattung und Gestaltung der „Gasträume“ verfehlt das Bild einer hauptsächlich auf die Verabreichung von Getränken oder gar Speisen ausgerichteten H. deutlich. Die Lokalität ist spärlich eingerichtet. Dort vorgefundene Gegenstände wie Fahrräder, Gasflaschen, Bürostühle und Heizstrahler widersprechen dem bei einer Schank- und Speisewirtschaft zu erwartenden Eindruck von Gastlichkeit. Gaststättenuntypisch und mit dem dargelegten Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV kollidierend ist ferner, dass die Geldspielautomaten nicht in die „Gasträume“ integriert, sondern in einem eigenen Raum vom vermeintlichen Bewirtungsbetrieb abgesondert sind. Die Ausstattung und Aufstellung der Tische trägt den Anforderungen des Spielens Rechnung, etwa durch Beistelltische und Geräuschdämpfung. Namentlich die Bereitstellung von Beistelltischen für Getränke veranschaulicht, dass der Konsum von Getränken dem Spielen an den Tischen als Nebensache untergeordnet ist. Dazu passt, dass auf den Tischen bei den Kontrollen Spiele und Fernbedienungen vorgefunden, aber keine Getränke- und Speisekarten vorgehalten wurden. Preise von Getränken und Snacks waren vielmehr nur in unprofessionell erscheinender Weise handschriftlich auf Kästchenpapier an einer Wand angeschlagen. Die angeschlagenen Preise bewegten sich unterhalb des bei einer Schankwirtschaft zu erwartenden Preisniveaus. Insbesondere für Tee wurden ausweislich bei beiden Kontrollen der Antragsgegnerin angefertigter Fotos noch Cent-Preise vereinnahmt. Bei lebensnaher Betrachtung liegt nahe, dass Tee bei einer – wie hier – türkisch geprägten Kundschaft zu den hauptsächlich konsumierten Getränken zählt. Bestärkt wird diese Vermutung durch die in der Küche vorhandenen Teewärmer. Es widerspricht dem Geschäftsmodell einer Schankwirtschaft, häufig oder gar hauptsächlich konsumierte Getränke zu Cent-Preisen nahezu kostenlos anzubieten. Die angegebenen Preise stützen vielmehr insgesamt den Eindruck, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht der Ausschank nicht den Schwerpunkt des Ladenlokals darstellt. Die erst im gerichtlichen Verfahren in Druckschrift vorgelegte Preisliste gibt für die Beurteilung im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs wenig her und legt mit ihren Abweichungen von den bei den Betriebskontrollen vorgefundenen Preislisten eine Einordnung als verfahrensangepasstes Vorbringen nahe. Die Ausstattung von Küchenzeile und Theke hat mit der typischen Einrichtung einer Schank- bzw. Speisewirtschaft nichts gemein. Das sehr einfache Mobiliar und spärliche Angebot an Gläsern, Geschirr und einfachen Lebensmitteln entspricht dem eines Haushalts und nicht eines Bewirtungsbetriebs. Das auf sämtlichen, auch den von der Antragstellerin eingereichten Fotos dokumentierte Konsumverhalten der Gäste bestätigt die aus dem Erscheinungsbild folgende Annahme, dass der Betrieb hauptsächlich aus bewirtungsfremden Motiven, insbesondere zum Spielen aufgesucht wird. Nach den dargelegten Maßstäben ist hinsichtlich der Beweggründe der Gäste, die „E. H. “ aufzusuchen, der Konsum von Getränken und Speisen nicht nur, wie die Antragstellerin meint, zum Spiel an den Geldspielautomaten, sondern zur Inanspruchnahme des gesamten Spiel- und Unterhaltungsangebots ins Verhältnis zu setzen. In der Gesamtschau aller von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder ist deutlich erkennbar, dass die Gäste der streitbetroffenen Lokalität die Räumlichkeiten und Tische hauptsächlich zum Spiel und nur nebenbei zum Konsum von Getränken nutzen. Dies steht in Einklang mit dem durch die Einsatzberichte der Antragsgegnerin dokumentierten Konsumverhalten. Soweit auf einem von der Antragstellerin vorgelegten Foto auf einem mit Zeitungspapier abgedeckten Tisch in größerem Umfang Speisen und Getränke zu sehen sind, handelt es sich evident nicht um eine Bewirtungsleistung im regelmäßigen Betrieb. Zubereitete Speisen sind ausweislich sämtlicher Preislisten kein Angebot der H. . Zudem verdeutlicht die offenbar ausnahmsweise Abdeckung mit Zeitungspapier, dass die Tische mit ihrer geräuschdämpfenden Standardausstattung regelmäßig gerade nicht für die Verabreichung von Speisen vorgesehen sind. Die von der Antragstellerin erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen führen zu keiner abweichenden Bewertung. Sie sind schon deswegen nicht maßgeblich, weil die Antragstellerin sie bis zum Erlass des Widerrufs trotz eingeräumter Gelegenheit und Ankündigung nicht vorgelegt hatte. Darüber hinaus sind die Angaben der Antragstellerin zum Verhältnis des Umsatzes aus dem gastronomischen Angebot und den mit den Geldspielgeräten generierten Einnahmen unsubstantiiert und unbelegt, zumal letztere nur handschriftlich eingefügt sind. Die Antragstellerin räumt dabei sogar sinngemäß ein, dass es in diesem Verhältnis Schwankungen gebe und nur im Durchschnitt der Umsatz aus dem gastronomischen Angebot überwiege. Sie deutet damit an, dass zuweilen auch der Umsatz mit den Geldspielgeräten überwiegt. Auch dies würde es ausschließen, das Spielen nur als Annex der Bewirtungsleistung anzusehen, zumal, wie ausgeführt, die Beurteilung das gesamte Spielangebot in den Blick zu nehmen hat. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Bei den hinter § 33c GewO stehenden Zielen der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, des Schutzes der Allgemeinheit und der Spieler und des Jugendschutzes, der Suchtprävention und -bekämpfung, handelt es sich um überragend wichtige Gemeinwohlziele. Diesem gesetzgeberischen Anliegen würde es zuwiderlaufen, wenn der Antragstellerin die Aufstellung von Automaten in hierfür ungeeigneten Räumen weiter ermöglicht würde. Die Frist des §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW hat die Antragsgegnerin eingehalten. Die dort enthaltene Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde positive Kenntnis von sämtlichen Tatsachen hat, welche den Widerruf rechtfertigen. Hierzu gehören nicht nur die Umstände, die die Behörde dazu berechtigen, den Verwaltungsakt zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu erlassen, sondern auch sämtliche für die Ermessensentscheidung relevanten Tatsachen. Dies setzt mindestens den Abschluss der gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW durchzuführenden Anhörung voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. K. 2001 – 8 C 8.00 –, NJW 2001, 1440 und Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 C 18.11 –, NVwZ-RR 2012, 865, 866. Hiernach begann der Fristlauf jedenfalls nicht vor der frühestens im März 2025 erfolgten Anhörung der Antragstellerin. Ermessensfehler sind nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Widerrufsermessen nicht erkannt oder sich bei seiner Ausübung nicht an dem Zweck der Ermächtigung, namentlich dem dargelegten Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV orientiert hätte, liegen in Würdigung der auf S. 5 und S. 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung angestellten Erwägungen nicht vor. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin dem Interesse an der Gewährleistung des Schutzzwecks des § 1 SpielV, der Gleichbehandlung der Betreiber und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin eingeräumt hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem Widerruf aus den dort dargelegten Gründen, auf die die Kammer Bezug nimmt, nicht entgegen. Die auf § 14 Abs. 1 OBG NRW zu stützende Anordnung der Entfernung der in der Betriebsstätte aufgestellten Geldspielgeräte und die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 60, 63 VwVG NRW beruhende Androhung der Ersatzvornahme sind aus den in der Ordnungsverfügung dargelegten Gründen ebenfalls rechtmäßig. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung und der Anordnung der Entfernung der Geldspielgeräte besteht nicht nur aus den in der Ordnungsverfügung in der Begründung zu 6. genannten Gründen, sondern auch aus den oben zur Darlegung der Gefährdung des öffentlichen Interesses angestellten Erwägungen ein besonderes Interesse. Die mit den strittigen Regelungen verfolgten überragend wichtigen Gemeinwohlziele des Spieler- und Jugendschutzes, der Suchtprävention und –bekämpfung würden nämlich verfehlt, wenn die betroffenen Geldspielautomaten entgegen den dargelegten gesetzlichen Vorgaben bis zum Abschluss eines möglicherweise jahrelangen Hauptsacheverfahrens an einem dafür ungeeigneten Aufstellungsort betrieben werden dürften. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.