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Beschluss

1 L 322/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0415.1L322.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 55/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt von vornherein kraft bundesgesetzlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO bzw. nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen (Var. 1) bzw. wiederherstellen (Var. 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 –, juris. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Dabei stellt sie darauf ab, dass die sofortige Umsetzung der Anordnungen – Reduzierung der Spielgeräte von drei auf zwei – unbedingt erforderlich sei, um die öffentliche Ordnung durch Einhaltung der Rechtsverordnung im Sinne des § 33c Abs. 3 i.V.m. § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO zu schützen. Auf andere Weise könne kein schnellstmöglicher Schutz gewährleistet werden. Aufgrund der Gesamtumstände müsse daher das Interesse des Antragstellers an der Weiterführung des Betriebes mit der unzulässigen Geldspielgeräteanzahl dem Interesse auf Sicherstellung der Gefahrenabwehr zurückstehen. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten des Antragstellers aus, weil nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die mündlich von der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2019 erlassene und unter dem 13. Dezember 2019 schriftlich bestätigte Ordnungsverfügung erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig. Ziffer I. der Verfügung, mit der die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgibt, einen Geldspielautomaten in der Gaststätte „H. , M.---straße 0, 0000 H1. “ außer Betrieb zu nehmen und in dieser Aufstellanordnung nicht mehr in Betrieb zu nehmen, beruht auf § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Dabei umfasst die öffentliche Sicherheit jedenfalls auch die Gesamtheit aller schriftlich niedergelegten Rechtsnormen. Vorliegend hat sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bereits realisiert, weil der Antragsteller gegen § 33c Abs. 3 S. 1 GewO i.V.m. § 33f GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV verstößt, indem er nach dem 10. November 2019 mehr als zwei Geldspielgeräte in den oben genannten Räumlichkeiten aufgestellt hatte. Da der Antragsteller gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geldspielgeräte), aufstellt und betreibt, benötigt er zum einen eine – personenbezogene – allgemeine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 S. 1 GewO. Vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 33c GewO, Rn. 20 ff., auch zur Frage, wer beim Betrieb in Gaststätten Aufsteller ist; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2019, § 33c Rn. 7f., 16. Zum anderen wird eine auf den Aufstellungsort bezogene Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 S. 1 GewO benötigt. Danach darf der Gewerbetreibende Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Eine derartige Geeignetheitsbestätigung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 25. November 2010 ausgestellt. Anforderungen an die Aufstellplätze sowie die Höchstzahl zulässiger Geldspielgeräte ergeben sich aus der auf der Grundlage des § 33f GewO erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV), die die allgemeinen Vorgaben aus der Gewerbeordnung ausgestaltet. Vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 33c GewO Rn. 49 ff.; § 33f GewO Rn. 1 ff. Die Vorgaben der SpielV ergeben sich unmittelbar aus ihrer gesetzlichen Wirkung und bedürfen weder einer Umsetzung bzw. Konkretisierung durch Verwaltungsakt im Einzelfall. Vgl. VG München, Beschluss vom 7. November 2019 – M 16 E 19.5138 –, juris Rn. 28. Von daher musste vor Erlass der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auch keine teilweise Aufhebung/Änderung der Geeignetheitsbescheinigung vom 25. November 2010 erfolgen. Gemessen daran ist der Antragsteller seit dem 10. November 2019 nur noch berechtigt, in den Räumen der Gaststätte „H. “ zwei Geldspielgeräte aufzustellen. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Geldspielgerät u.a. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden. Zu der hier in Rede stehenden Höchstzahl von Geldspielgeräten bestimmte § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV in der bis zum 9. November 2019 geltenden Fassung – § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV a.F. –, dass u.a. in Schankwirtschaften und Speisewirtschaften höchstens drei Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Nach § 3 Abs.1 S. 1 SpielV in der ab dem 10. November 2019 geltenden Fassung dürfen in Schank- sowie Speisewirtschaften höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden. Vgl. zur Verfassungskonformität des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4. November 2014 (BGBl I, 1678), der nach Art. 7 Abs. 5 der Änderungsverordnung am 10. November 2019 in Kraft getreten ist: VG München, Beschluss vom 7. November 2019 – M 16 E 19.5138 –, juris Rn. 29 ff. Der Antragsteller ist als Aufsteller der Geldspielgeräte auch der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Die wenn auch knappen Ausführungen im Bescheid zur Begründung der Ziffer I. lassen des Weiteren erkennen, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten sind sonstige Ermessensfehler nicht erkennbar. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass es der Antragsgegnerin dem Grunde nach möglich ist, gemäß § 114 S. 2 VwGO bereits vorhandene Ermessenserwägungen inhaltlich zu ergänzen. Soweit die Antragsgegnerin in Ziffer II. der Verfügung dem Antragsteller aufgab, eines der drei vorhandenen Geldspielgeräte bis spätestens zum 18. Dezember 2019 aus den Betriebsräumen der Gaststätte zu entfernen, kann sie sich ebenfalls auf § 14 OBG NRW stützen, ohne dass nach dem zu Ziffer I. Ausgeführten Rechtsfehler ersichtlich sind. Die Androhung der Ersatzvornahme nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 VwVG NRW (Ziffer III.) ist ebenfalls rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt das Interesse des Antragstellers am Fortbetrieb der in Rede stehenden Geldspielgeräte. Ist – wie hier – ihre Zahl bekannt, ist im Hauptsacheverfahren ein Betrag von 2.000 Euro für jedes Gerät zugrunde zu legen. Diese Beträge sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 4 B 1360/15 –, juris Rn. 34 - 36, m. w. N. Danach ergibt sich bei einem Geldspielgerät ein Streitwert von 1.000,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.