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Beschluss

4 B 1339/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0624.4B1339.15.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.11.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5147/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.7.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Insbesondere sei der auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW gestützte Widerruf der dem Antragsteller nach § 55 Abs. 2 GewO erteilten Reisegewerbekarte für das Aufsuchen von Bestellungen für Telekommunikationsverträge rechtmäßig. Dem Antragsteller hätte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 57 Abs. 1 GewO versagt werden müssen. Er sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er bei der Krankenkasse C. H. Beitragsrückstände aus der Zeit vom 2.1.2012 bis 15.6.2015 in Höhe von 16.235,17 EUR habe. Maßnahmen zur dauerhaften Reduzierung des Rückstandes habe der Antragsteller nicht ergriffen. Auch habe er ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht glaubhaft gemacht. Der Widerruf sei zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses - des Schutzes potentieller Kunden und Geschäftspartner vor einer Geschäftsbeziehung mit einem zahlungsunfähigen Vertragspartner - geboten. Damit sei das Ermessen der Antragsgegnerin auf einen Widerruf intendiert gewesen, zumal besondere Umstände, die sie zu einer anderen Entscheidung hätten veranlassen müssen, nicht ersichtlich seien. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Einwand des Antragstellers, der Beitragsrückstand sei kein Beleg für seine Unzuverlässigkeit, weil er in Unkenntnis der Entwicklung seiner Tätigkeit seine künftigen Einkünfte nicht richtig habe abschätzen können und nach Vorlage entsprechender Nachweise mit einer hohen Nachveranlagung konfrontiert worden sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit kein Verschulden voraussetze und es daher keiner näheren Überprüfung bedürfe, ob den Antragsteller an der Entstehung des Rückstands (möglicherweise) keine Schuld treffe (vgl. Beschlussabdruck Seite 4, vierter Absatz). Mit Blick darauf ist auch das Vorbringen des Antragstellers unerheblich, dass es mehrere Monate gedauert habe, bis ihn die Krankenkasse über die Höhe der neu festgesetzten Beiträge aufgeklärt habe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Widerruf der Reisegewerbekarte auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil er infolgedessen seine Existenzgrundlage verliert. Ist - wie hier - der Widerruf der Reisegewerbekarte zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck der §§ 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW, 57 Abs. 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. zur vergleichbaren Interessenlage bei der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO: OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015– 4 A 593/15 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Der Widerruf der Reisegewerbekarte ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller legt keine Ausnahmesituation dar, die die Antragsgegnerin hätte veranlassen sollen, ihre Ermessensentscheidung abweichend von einem „intendierten“ Widerruf zu treffen. Der Gesetzgeber hat, soweit es um die in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 VwVfG NRW getroffenen Regelungen geht, dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits insofern Rechnung getragen, als er in § 49 Abs. 6 VwVfG NRW einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erlittene Vermögensnachteile geschaffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2016 – 4 B 1360/15 –, juris, Rn. 22, m. w. N. Soweit der Antragsteller sich auf finanzielle Verluste beruft, macht er keine Gesichtspunkte geltend, die nicht bereits im Rahmen eines – hier mangels Schutzwürdigkeit ohnehin nicht in Betracht kommenden – Entschädigungsanspruchs nach § 49 Abs. 6 VwVfG NRW zu berücksichtigen wären. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es auch nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Reisegewerbekarte nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. zur vergleichbaren Interessenlage bei der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO: OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/ 14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Die Beschwerde zeigt aber kein ausreichendes Sanierungskonzept zur Rückführung des Rückstands in einem überschaubaren Zeitraum auf. Dies gilt auch mit Blick auf die - nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung - mit der C. H. geschlossenen Vereinbarung, wonach der am 4.9.2015 in Höhe von 15.644,51 EUR bestehende (erhebliche) Rückstand bis zum 31.8.2016 gestundet werde und der Antragsteller neben dem laufenden Krankenkassenbeitrag in Höhe von 469,42 EUR monatlich noch einen weiteren Betrag in Höhe von 230,58 EUR zur Tilgung des Rückstands zu zahlen habe. Die C. H. hat bereits mit Schreiben vom 4.9.2015 klargestellt, dass die getroffene Vereinbarung befristet werden müsse, weil der Rückstand bei einer monatlichen Rate von rund 230,00 EUR erst nach 69 Monaten getilgt sei. Dies gehe zu Lasten aller Versicherten und sei mit den Beitragserhebungsgrundsätzen nicht vereinbar. Der Antragsteller müsse daher ab 1.9.2016 ein verbessertes Angebot unterbreiten. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er bereits seit einigen Monaten zuverlässig die laufende Gesamtrate von 700,00 EUR an die Krankenkasse bezahle, ist dieses Vorbringen inzwischen überholt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8.6.2016 ‑ vom Antragsteller unwidersprochen - mitgeteilt, eine Rücksprache mit der C. Ersatzkasse habe ergeben, dass der Antragsteller seit April 2016 der Zahlungsvereinbarung nicht mehr nachkomme und noch ein erheblicher Beitragsrückstand in Höhe von 14.872,03 EUR bestehe. Für die Annahme, dass dem Antragsteller eine Rückführung seiner Rückstände nicht in absehbarer Zeit gelingen wird, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass nach Mitteilung des Finanzamts L. -X. vom 31.5.2016 dort ein erheblicher Steuerrückstand in Höhe von 18.635,01 EUR (aus der Zeit ab 2014) entstanden ist. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass (mehr), vor einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren noch ein (etwaiges) verbessertes Angebot des Antragstellers zur Tilgung des bei der C. Ersatzkasse bestehenden Rückstands für die Zeit ab 1.9.2016 abzuwarten. Abgesehen davon erfordert das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetretene Umstände zu berücksichtigen, nicht, sich (lediglich) abzeichnende Entwicklungen abzuwarten. Derartige nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eintretende Veränderungen können nur im Rahmen eines erneuten Erlaubnisverfahrens Berücksichtigung finden. Vgl. zur vergleichbaren Interessenlage bei der Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO: BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 4 und 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.