Beschluss
5 K 8978/17
VG Freiburg (Breisgau) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für die Beantwortung der Frage, ob die Abgabe von Speisen bzw. Getränken oder das Bereitstellen von Spielmöglichkeiten Schwerpunkt bzw. Hauptzweck einer Betriebsstätte ist, in der Geldspielgeräte aufgestellt sind, ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Hierbei kommt es nicht allein auf äußerlich erkennbare Merkmale an, vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung aller objektiven Umstände geboten, in die außer der Größe der Betriebsfläche, der Ausgestaltung der Bewirtungs- und sonstigen Leistung, der Anzahl an Bewirtungsplätzen, des konkreten Standorts der Spielgeräte auch das Verhältnis des Umsatzes aus dem Getränke- und Speisenverkauf einerseits und den Spielautomaten andererseits einzustellen ist. Dabei kann eines dieser Merkmale eine derart große Aussagekraft besitzen, dass allein diesem ausschlaggebendes Gewicht zukommt.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 06.12.2013 bestätigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dass der Aufstellort „...“ den Bestimmungen der Spielverordnung entspricht und dass es sich dabei um eine Betriebsstätte handelt, bei der die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht. Mit Bescheid vom 12.10.2017 hat die Antragsgegnerin diese Bestätigung widerrufen und den Antragsteller aufgefordert, die am Aufstellort aufgestellten drei Spielautomaten bis zum 18.10.2017 zu entfernen. Außerdem hat sie dem Antragsteller im Fall der Missachtung der Entfernungsanordnung ein Zwangsgeld von 500 EUR angedroht. Im Hinblick auf diese Verfügungen hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug angeordnet. Am 17.10.2017 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 12.10.2017 Widerspruch erhoben und beim Gericht den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs „anzuordnen“. Mit Schreiben vom 20.10.2017 hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung vom 06.12.2013 und der Entfernungsanordnung im Bescheid vom 12.10.2017 erneut angeordnet und mit einer erneuten, ausführlicheren Begründung versehen. II. Der Antrag des Antragstellers, der bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung vom 06.12.2013 und die Entfernungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.10.2017 wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Begründung der (nachträglichen) Anordnung des Sofortvollzugs im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.10.2017 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat dort zum Ausdruck gebracht, dass diese Anordnung einen Ausnahmefall darstelle und dass hier ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehe, weil von den am Aufstellort aufgestellten Geldspielgeräten eine konkrete Gefahr für das Allgemeinwohl ausgehe und der Schutz des Allgemeinwohls, hier in Form der Bekämpfung der Spielsucht und des Vermögensverfalls, die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an einem Weiterbetrieb der Geldspielgeräte bis zum Abschluss eines langjährigen Widerspruchs- und Klageverfahrens überwiege. Die Antragsgegnerin hat damit die Gründe angegeben, die nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ausnahmsweise den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräumen. Ob die von der Behörde angestellten Erwägungen tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. hierzu u. a. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26/01 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 27.03.2017 - 4 B 44/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2004, VBlBW 2005, 279; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, Teil II-VwGO, § 80 Rn. 77 ff., m.w.N.). Ob auch die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 12.10.2017 bereits diesem Begründungserfordernis entsprach, kann hiernach dahingestellt bleiben. Denn es ist allgemein anerkannt, dass eine ggf. fehlerhafte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung durch den erneuten Erlass einer Sofortvollzugsanordnung mit fehlerfreier Begründung ersetzt werden kann (vgl. Bostedt, a.a.O., § 80 Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 87, m.w.N.). 2. Der zulässige Antrag ist deshalb unbegründet, weil bei der vom Gericht im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einem alsbaldigen Vollzug der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.10.2017 getroffenen Verfügungen das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung dieser Maßnahmen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens überwiegt. Denn der Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung (2.1), gegen die Entfernungsanordnung (2.2) und gegen die Zwangsgeldandrohung (2.3) in diesem Bescheid wird mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. 2.1 Zu Recht hat die nach § 49 Abs. 5, § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG und § 8 Abs. 1 Nr. 2 GewOZuVO örtlich und sachlich zuständige Antragsgegnerin den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG gestützt. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Hier spricht nach den der Kammer vorliegenden Akten und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG für den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung vom 06.12.2013 vorliegen. 2.1.1 Der in der Geeignetheitsbestätigung vom 06.12.2013 bezeichnete Aufstellort entspricht nicht den für die Aufstellung von Geldspielgeräten maßgeblichen Voraussetzungen; die Geeignetheitsbestätigung durfte damit nicht erlassen werden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung am 06.12.2013 der Fall war und diese Geeignetheitsbestätigung deshalb schon von Anfang an rechtswidrig war oder ob dieser Zustand sich erst in der Folgezeit eingestellt hat. Denn § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG ist nach allgemeiner Auffassung nicht nur bei rechtmäßigen Verwaltungsakten, sondern (erst recht) auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten anwendbar (BVerwG, Urt. v. 19.09.2001, NVwZ 2001, 335, und v. 21.11.1986, NVwZ 1987, 498; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 49 Rn. 5 und 12, m.w.N.; spez. zum Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO OVG NRW, Beschl. v. 31.05.2016 - 4 B 1360/15 -, juris, m.w.N.; VG Gießen, Beschl. v. 23.11.2010 - 8 L 3654/10.GI -, juris). Die Geeignetheitsbestätigung hat ihre Rechtsgrundlage in § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO. Nach dieser Vorschrift darf der Gewerbetreibende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Die Geeignetheitsbestätigung vom 06.12.2013 wurde ausdrücklich nur für eine Betriebsstätte erteilt, bei der die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht. Das entspricht der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, nach der Geldspielgeräte nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden. Was eine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der Spielverordnung ist, ist grundsätzlich in Anknüpfung an das Gaststättenrecht zu bestimmen. Geeigneter Aufstellungsort sind nur die Räume einer Schank- oder Speisewirtschaft, in denen - tatsächlich - Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Es sind aus Gründen des Spieler-, Kinder- und Jugendschutzes nur solche Räume gemeint, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen und in denen sich das Spielen deshalb als Annex der Bewirtungsleistung darstellt. Damit scheiden sowohl Räume von Betrieben aus, die von vornherein nicht in die Regelungen der §§ 1 und 2 SpielV aufgenommen wurden, weil eine Kanalisierung und Kontrollierung des Spielverhaltens nicht gewährleistet ist, und die auch dann von Geld- oder Warenspielgeräten freigehalten werden sollten, wenn als Nebenleistung Speisen oder Getränke angeboten werden, als auch Räume von Betrieben, die zwar in die Regelung der §§ 1 und 2 SpielV aufgenommen wurden und in denen das Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten zulässig ist, deren Schwerpunkt aber gerade das Bereitstellen von Spielgeräten ist und die deshalb besonderen Zulassungsvoraussetzungen unterliegen, auch wenn als Nebenleistung Speisen und Getränke angeboten werden. Danach ist ein Gaststättenbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nur dann gegeben, wenn die gewerblichen Räume durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck, insbesondere dem Bereitstellen von Spielmöglichkeiten, dienen. Ergibt die Prüfung der zuständigen Behörde, dass dann, wenn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden, die Abgabe von Speisen oder Getränken nur noch als Nebenleistung anzusehen wäre, ist die Erteilung der Geeignetheitsbestätigung grundsätzlich abzulehnen (BVerwG, Urt. v. 18.03.1991, a.a.O.; Saarl. OVG, Beschl. v. 28.04.2017, NVwZ-RR 2017, 571; OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 22.03.2017 - 1 B 22.15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 31.05.2016, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2013 - 6 S 788/13 -, juris). Für die Beantwortung der Frage, ob die Abgabe von Speisen bzw. Getränken oder das Bereitstellen von Spielmöglichkeiten Schwerpunkt bzw. Hauptzweck der Betriebsstätte ist, in der Geldspielgeräte aufgestellt sind, ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht allein auf äußerlich erkennbare Merkmale an, vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung aller objektiven Umstände geboten, in die außer der Größe der Betriebsfläche, der Ausgestaltung der Bewirtungs- und sonstigen Leistung, der Anzahl an Bewirtungsplätzen, des konkreten Standorts der Spielgeräte auch das Verhältnis des Umsatzes aus dem Getränke- und Speisenverkauf einerseits und den Spielautomaten andererseits einzustellen ist (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2013 - 3 K 627/13 -, juris; VG München, Urt. v. 15.12.2015 - M 16 K 15.414 -, juris). Dabei kann eines dieser Merkmale eine derart große Aussagekraft besitzen, dass allein diesem ausschlaggebendes Gewicht zukommt. So liegt der Fall hier. Aus den unwidersprochenen Ausführungen in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin, die sich mit den aus den Akten ersichtlichen Angaben über die Berechnung der Vergnügungssteuer einerseits und den Erlösen aus dem Verkauf von Getränken in der hier maßgeblichen Gaststätte - der Verkauf von Speisen spielt hier von vornherein keine Rolle - andererseits decken, ergibt sich, dass der Umsatz aus den Spielautomaten (mit ca. 54.495 EUR von April bis Juni 2017) knapp 15 Mal (!) so hoch ist wie der Umsatz (von ca. 3.710 EUR von Juli bis September 2017), der durch den Verkauf von Getränken erzielt wird. Erst die Einnahmen aus den Spielautomaten bewirken, dass die Gaststätte wirtschaftlich überhaupt existenzfähig ist. Dass die Einnahmeerzielung aus den Spielautomaten der eigentlichen betrieblichen Konzeption des Gastwirts entspricht und damit den Hauptzweck seines Betriebs darstellt, wird, worauf die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bescheids u. a. zu Recht abgestellt hat, auch belegt durch den Umstand, dass in den ersten Monaten nach Betriebseröffnung an Gäste, die an Spielautomaten spielten, Getränke kostenlos abgegeben wurden. Gerade wenn man der Argumentation des Antragstellers in der Antragsschrift folgte, dass man der Gaststätte eine gewisse Anlaufzeit einräumen müsse, bis sie sich durch die Erlöse aus dem Getränkeverkauf rentiere, wäre es widersinnig, dieses Ziel durch kostenlose Abgabe von Getränken zu erreichen. Ein solches Vorgehen machte nur dann Sinn, wenn die Ausgabe von Getränken vorwiegend den Zweck verfolgt, potentielle Spieler anzulocken und zum Spielen an den Geldspielgeräten zu animieren, wenn also der Getränkeverkauf gegenüber dem Spielbetrieb nebensächlich ist. Dass der Gastwirt diese Praxis (der kostenlosen Abgabe von Getränken an Spieler) inzwischen eingestellt hat, beruht nicht auf einer Änderung der Betriebskonzeption, sondern auf dem Umstand, dass die Polizei den Betrieb im Juni 2017 kontrolliert und gerade auch aus diesem Geschäftsgebaren den Schluss gezogen hat, dass der betreffende Betrieb nicht dem Verkauf von Getränken diene und deshalb keine Schankwirtschaft sei. Daran, dass der Betrieb in erster Linie auf die Erzielung von Einnahmen aus den (drei) Spielautomaten gerichtet ist und nicht auf den Verkauf von Getränken, wie das dem Leitbild eines Gaststättenbetriebs entspricht, ändert die geänderte Praxis nichts, zumal die oben genannten Umsatzzahlen aus dem Verkauf von Getränken aus der Zeit nach der Umstellung der Abgabepraxis bei Getränken stammen. Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17.09.2013 - 6 S 788/13 - (a.a.O.) für die Beurteilung des (Haupt-)Zwecks des jeweiligen Betriebs vorwiegend auf äußere Merkmale wie Größe und Einrichtung der Lokalität, Art des Getränkeangebots, Vorhandensein oder Fehlen von Außenwerbung sowie Vorhandensein oder Fehlen von Vorkehrungen zur Einschränkung der Einsehbarkeit abgestellt hat, bedeutet das nicht, dass damit das Verhältnis des Umsatzes aus dem Getränke- bzw. Speisenverkauf und den Spielautomaten keine Bedeutung haben soll. Vielmehr fallen auch objektiv feststellbare Umsatzzahlen unter den im zuvor genannten Urteil verwendeten Begriff der „äußerlich erkennbaren Kriterien“ für die Feststellung, ob es sich bei dem jeweiligen Betrieb um eine Schankwirtschaft handelt (so ebenfalls - auch in der begrifflichen Ableitung - VG München, Urt. v. 15.12.2015, a.a.O.). Soweit der Antragsteller durch die Vorlage von Lichtbildern den Nachweis dafür erbringen will, dass der hier maßgebliche Betrieb das Gepräge einer Schankwirtschaft aufweist, kann er damit schon aus den zuvor dargelegten Gründen nicht durchdringen. Abgesehen davon sind diese Lichtbilder wenig geeignet, den vom Antragsteller gewünschten Nachweis zu erbringen. Auf diesen Bildern macht der betreffende Betrieb den Eindruck eines wenig genutzten (sterilen) Raums. Zwar sind auf einem Bild vier Personen abgebildet, die im Lokal Platz genommen haben. Doch erwecken diese Personen nicht den Eindruck von Gästen, die an dem Konsum von Getränken interessiert sind. Die gesamte Szenerie wirkt eher gestellt. Vor zwei dieser „Gäste“ befinden sich nicht einmal Getränke oder Trinkgefäße. Vor den zwei anderen befinden sich zwar jeweils eine Espressotasse, doch wirken auch diese Tassen eher unbenutzt. Vor allem aber spricht es für sich, wenn der Antragsteller zum Beleg der Tatsache, dass sein Betrieb in erster Linie dem Ausschank von Getränken dient, dem Gericht kein Foto vorlegen kann, das besser (als die vorgelegten zwei Fotos) geeignet ist, einen stärkeren Besuch von Gästen und einen größeren Getränkekonsum zu belegen. 2.1.2 Ohne den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung wäre das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes gefährdet. Bei dem hier maßgeblichen Betrieb handelt es sich um eine Räumlichkeit, die bei einem Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung weiterhin in erster Linie zum Spielen an Geldspielgeräten aufgesucht würde, ohne dass die hierfür erforderlichen Zulässigkeitsanforderungen erfüllt werden. Dies ist angesichts des Schutzzwecks des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, der insbesondere der Eindämmung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes dient (vgl. hierzu § 33f Abs. 1 GewO), nicht hinnehmbar. Mit Blick darauf hat die Antragsgegnerin zutreffend angenommen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Aufstellung von Geldspielgeräten einschlägigen Bestimmungen das Vertrauen des Antragstellers in den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands überwiegt. 2.1.3 Der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung begegnet auch im Hinblick auf die Ermessensausübung der Antragsgegnerin keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin war sich ausweislich der Begründung des Widerrufsbescheids bewusst, dass die Entscheidung in ihrem Ermessen steht. In Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, sind an das Widerrufsermessen der Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 31.05.2016, a.a.O., m.w.N., demzufolge das Widerrufsermessen in vergleichbaren Fällen sogar „intendiert“ sei). Der Widerruf war auch zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet; eine mildere Maßnahme als der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung ist nicht erkennbar und auch vom Antragsteller nicht vorgebracht worden. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung des Spieltriebs Vorrang eingeräumt hat vor den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers und des Betriebsinhabers. 2.2 Die Aufforderung zur Entfernung der Spielgeräte ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift ist nach ganz herrschender Meinung, der die Kammer folgt, im Fall einer fehlenden bzw. - wie hier - rechtswirksam widerrufenen Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO (zumindest entsprechend) anwendbar (siehe u. a. Saarl. OVG, Beschl. v. 12.06.2017 - 1 B 168/17 -, juris; OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 22.03.2017, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschl. v. 08.10.2013 - 7 L 646/13.DA -, juris; VG München, Urt. v. 28.06.2011 - M 16 K 11.1074 -, juris). Selbst wenn man der Auffassung folgte, dass Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beseitigung der Geldspielgeräte nicht § 15 Abs. 2 GewO, sondern die polizeiliche Generalklausel in den §§ 1 und 3 PolG sei (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1989 - 14 S 2193/87 -, juris; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33c Rn. 65), ändert das nichts an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für die die Antragsgegnerin unter allen Gesichtspunkten, das heißt sowohl nach Gewerberecht als auch nach Polizeirecht, zuständig ist. Da der Antragsteller nach dem Widerruf der Geeignetheitsbestätigung nicht berechtigt ist, in dem hier maßgeblichen Betrieb Geldspielgeräte aufzustellen, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 GewO (und § 1 PolG) vor. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entfernungsaufforderung ist auch frei von Ermessensfehlern. Schon bei bloß formeller Illegalität begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn die zuständige Behörde sich ohne weitere Ermessenserwägungen für die Einstellung des Betriebs, hier für die Beseitigung der Spielgeräte, entscheidet (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 31.01.2017 - 5 K 1615/15 - juris, m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn der Betrieb der Spielgeräte auch gegen materielles Recht - hier gegen § 33c Abs. 3 GewO und § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV - verstößt und deshalb nicht zulassungsfähig ist. Die Entfernungsaufforderung ist auch geeignet, um den Verstoß gegen das die Vorschriften der Gewerbeordnung und der Spielverordnung zu unterbinden, und erforderlich; ein milderes, gleichermaßen zur Zielerreichung geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und an der mit der Gewerbeordnung und der Spielverordnung verfolgten Bekämpfung des Spieltriebs, einem anerkanntermaßen überragend wichtigen Gemeinwohlziel (so u. a. BVerfG, Beschluss vom 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14 - juris), überwiegt die privaten Interessen des Antragstellers an einem Weiterbetrieb seiner Spielgeräte. 2.3 Auch die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 1 und 18 ff. LVwVG. Auch wegen der Auswahl des angedrohten Zwangsgelds und der Höhe dieses Zwangsgelds vermag die Kammer im Hinblick auf die Gewinnerwartung bei einem Weiterbetrieb der Geldspielgeräte keinen Fehler bei der Ausübung des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts, der gegenüber einem Klageverfahren um die Hälfte reduziert ist, auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG.