Leitsatz: Erfolgreicher Antrag eines Lehrers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem (verlängerten) Beamtenverhält-nis auf Probe wegen Nichtbewährung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat oder ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG), darf sich nicht auf eine Bewertung der am Ende der Probezeit erbrachten Leistungen beschränken, sondern muss grundsätzlich das während der gesamten – regelmäßigen oder auch verlängerten – Probezeit gezeigte Leistungsbild berücksichtigen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. August 2015 – 2 K 5654/15 – gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 2015 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. August 2015 – 2 K 5654/15 – gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 2015 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und die Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Klageverfahren, weil sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig erweisen dürfte. Denn die Voraussetzungen der §§ 21 Nr.1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 9 Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 1 LVO NRW lägen vor. Die Einschätzung der Bezirksregierung E. , der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt, unterliege keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Bezirksregierung E. habe sich zutreffend auf die aus Anlass des bevorstehenden Ablaufs der bis zum 31. Juli 2015 verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 gestützt, aus der sich die Nichtbewährung ergebe. Die hiergegen von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gebieten eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die im Rahmen des auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung geht hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, weil sie sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage stützt. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 – und vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen. Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten – regelmäßigen oder auch verlängerten – Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 und vom 31. Mai 1990, jeweils a.a.O., und Beschluss vom 20. November 1989 – 2 B 153.89 –, juris. Diesen Anforderungen wird die der Entlassungsentscheidung zugrunde liegende Feststellung der mangelnden Bewährung des Antragstellers nicht gerecht. Die Bezirksregierung E. hat ihr negatives Bewährungsurteil allein auf die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 und damit auf einen unvollständigen Sachverhalt gestützt. Diese verhält sich – ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit - lediglich über die Tätigkeit des Antragstellers an der C. -von-T. Gesamtschule in E1. , mithin über den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis zum 8. Juni 2015, der ans Ende der bis zum 31. Juli 2015 verlängerten Probezeit fällt. Dagegen blendet die Entlassungsverfügung das vom Antragsteller in der regulären Probezeit (21. September 2009 bis 20. September 2012) gezeigte Leistungsbild und hier insbesondere die nach der dienstlichen Beurteilung vom 15. April 2011 erbrachten Leistungen vollständig aus. Diese zeitlich eingeschränkte Beurteilungsgrundlage führt auch mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zur Fehlerhaftigkeit der negativen Bewährungsfeststellung. Die in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 erfolgte Beschränkung auf den Tätigkeitszeitraum an der C. -von-T. Gesamtschule mag darauf zurückzuführen sein, dass die zunächst unter dem 4. September 2012 erstellte dienstliche Beurteilung vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2013 (Az. 2 K 8394/12) aufgehoben worden ist und der Antragsteller infolge der zunächst vollziehbaren, mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 (Az.: 2 K 8365/12) aufgehobenen Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 nicht ununterbrochen im aktiven Schuldienst tätig war. Diese Umstände entbinden den Antragsgegner jedoch nicht von seiner Pflicht, bei der Einschätzung, ob der Antragsteller voraussichtlich den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes seiner Laufbahn gewachsen sein wird, das in der gesamten Probezeit gezeigte Leistungsbild, einschließlich etwaiger Leistungsschwankungen zu berücksichtigen. Nur auf diese Weise ist eine tragfähige Bewährungsaussage möglich. Dem entsprechend sehen auch die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 – ABl. NRW. S. 7) in Ziffer 3.2. vor, dass Lehrerinnen und Lehrer spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit zu beurteilen sind. Eine weitere dienstliche Beurteilung ist im Falle der Verlängerung der Probezeit spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit zu erstellen. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Entscheidung, ob der Beamte auf Probe zu entlassen oder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen ist, auf einer vollständigen, die gesamte Probezeit erfassenden Tatsachengrundlage getroffen wird. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Antragsteller ist bislang keine – die aufgehobene dienstliche Beurteilung vom 4. September 2012 ersetzende – dienstliche Beurteilung über die reguläre Probezeit erteilt worden (vgl. Ziffer 3.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien). Ob darüber hinaus die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 unter einem materiellen Rechtsfehler leidet, weil sie ihrerseits weitere relevante Leistungen während des Verlängerungszeitraums der Probezeit nicht berücksichtigt, kann offen bleiben. Insoweit lässt sich anhand der Verwaltungsvorgänge nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob der Antragsteller in diesem Zeitraum noch vor seinem Dienstantritt an der C. -von-T. Gesamtschule (während des gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Eilverfahrens) weiterhin an der Gesamtschule O. in N. unterrichtet und damit einzubeziehende Leistungen erbracht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).