Beschluss
1 L 1732/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0419.1L1732.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Das einstweilige Rechtsschutzbegehren mit dem sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 1 K 4381/20 – gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums S. vom 29. Oktober 2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) normierten Begründungserfordernis. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 852/12 -, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Die vom Antragsgegner angeführte Begründung genügt noch den vorgenannten Voraussetzungen. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend dahingehend begründet, dass er zu der Überzeugung gelangt sei, der Antragsteller sei charakterlich nicht geeignet, den Polizeiberuf auszuüben. Von einem Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes werde eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Polizeibeamten erwartet. Aufgrund der dargestellten Vorkommnisse spreche er dem Antragsteller diese Fähigkeiten ab. Trotz verlängerter Probezeit sei dieser nicht in der Lage, das Bild eines verantwortungs- und pflichtbewussten Polizeibeamten zu erfüllen. Daher könne eine weitere Dienstausübung nicht zugelassen werden. Mit der Bezugnahme auf das (fehlende) Verantwortungsbewusstsein des Antragstellers hat der Antragsgegner in seiner Begründung einen Gesichtspunkt herausgestellt, der geeignet ist, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zu begründen. Denn es würde dem öffentlichen Interesse widersprechen, einen Polizeivollzugsbeamten, der von seinem Dienstherrn für fachlich oder charakterlich ungeeignet für die Ausübung des Dienstes gehalten wird, weiter im Dienst zu belassen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die fachliche Nichteignung sich nach Auffassung des Dienstherrn vor allem auch in einem nicht ausreichend verantwortungsbewussten Umgang in Bezug auf die Eigen- und Fremdsicherung zeigt. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang weiter darauf abgestellt hat, dem Antragsteller obliege gegenüber seinen Kollegen eine Fürsorgepflicht, mag dies zwar missverständlich ausgedrückt worden sein. Letztlich bringt er hiermit jedoch hinreichend zum Ausdruck, dass das Verhalten des Antragstellers ein mögliches Risiko auch für die mit ihm zusammenarbeitenden und eingesetzten weiteren Polizeivollzugsbeamten darstellt, dem der Antragsgegner im Rahmen seiner ihm obliegenden Fürsorgepflicht vorbeugen muss, was durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt ist. Ob diese Begründung im vorliegenden Fall im Einzelnen materiell-rechtlich zutreffend ist und das besondere Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung hinreichend zu rechtfertigen vermag, ist für die rein formale Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. Denn die Kammer hat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig - bei Vorliegen eines entsprechenden Dringlichkeitsbedürfnisses - ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug. Lässt sich die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht hinreichend zuverlässig abschätzen, kann das Gericht lediglich eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabschätzung vornehmen. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, die angefochtene Verfügung sich aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird, sich die Verfügung aber später als rechtswidrig erweist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005- 1 BvR 569/05 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf,Beschluss vom 30. November 2015 - 6 L 3751/15 -,juris, Rn. 20 ff. Die in Anwendung der vorstehenden Grundsätze vorgenommene Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Entlassungsverfügung des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig. Das öffentliche Bedürfnis an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Rechtsgrundlage der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 7 Satz 2 LVOPol. Die Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2020 ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller ist von dem Polizeipräsidium S1. mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 zu seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angehört worden, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Auf dieses Anhörungsschreiben hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Oktober 2020 reagiert. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 LGG NRW vor Erlass der Entlassung durch Schreiben vom 1. Oktober 2020 beteiligt. Der Personalrat hat der Entlassung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG NRW am 2. Oktober 2020 zugestimmt, nachdem er vom beklagten Land mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 unter Beifügung einer Stellungnahme der Direktion zum Leistungsstand des Antragstellers sowie bei einer Besprechung am 1. Oktober 2020 über die Entlassung und deren Hintergründe umfassend informiert wurde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt der Umstand, dass der Personalrat vor dessen Zustimmung nicht darüber informiert wurde, dass sich die Verlängerung der Probezeit in den Verfügungen vom 29. April 2020 und vom 17. April 2019 als rechtswidrig darstellten, nicht zu einer unzureichenden Beteiligung des Personalrates. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers am 29. Oktober 2020 ging der Antragsgegner von der Rechtmäßigkeit der Probezeitverlängerungen aus. Der vor dem erkennenden Gericht stattgefundene Erörterungstermin, in welchem die mögliche Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verfügungen durch die Berichterstatterin dargestellt wurde, woraufhin die Verfügungen durch den Antragsgegner aufgehoben wurden, fand erst am 11. November 2020 und damit nach der Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers statt. Unbeschadet dessen greift der Einwand einer unzureichenden Information des Personalrates darüber hinaus auch deshalb nicht durch, weil das beklagte Land nach § 66 Abs. 2 LPVG NRW lediglich gehalten ist, den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten. Hält der Personalrat die beabsichtigte Maßnahme nicht für ausreichend begründet, liegt es an ihm, eine weitergehende schriftliche Begründung für die beabsichtigte Maßnahme gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW zu verlangen. Hieraus folgt, dass es für die ordnungsgemäße Einleitung eines bei einer beamtenrechtlichen Maßnahme vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens maßgeblich darauf ankommt, ob der Personalrat von dem Sachverhalt, der zu der Maßnahme Anlass gibt, ausreichend Kenntnis hat, damit er die mit seiner Beteiligung bezweckte Berücksichtigung der Belange des einzelnen Bediensteten oder der Gesamtheit der Angehörigen der Dienststelle funktionsgerecht zur Geltung bringen kann. Eine über die Angaben des Schreibens vom 1. Oktober 2020 hinausgehende Begründung hat der Personalrat im vorliegenden Fall nicht verlangt. Die Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte mitbestimmungspflichtige beamtenrechtliche Maßnahme und die von diesem auf Grund dieser Unterrichtung erteilte Zustimmung wird nicht dadurch nachträglich unwirksam, dass eine im Zuge dieser Unterrichtung vom Dienstherrn verfügte Verlängerung der Probezeit später aus formellen Gründen – wie hier – aufgehoben wird, sofern – wie hier – der der Verlängerung der Probezeit zugrundeliegende und auch die Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit stützende Sachverhalt unverändert bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1986 - 2 B 84.85 -, juris, Rn. 6, zur Problematik einer in der Folgezeit aufgehobenen dienstlichen Beurteilung als Grundlage einer Entlassung. Die Entlassung erweist sich bei summarischer Prüfung zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen. Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat oder ob er wegen mangelnder Bewährung zu entlassen ist, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 - 2 B 153.89 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 4 L 698/16 -, juris, Rn. 4 ff. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG liegen hier vor. Für das Urteil über die Bewährung eines Probebeamten kann sich der Dienstherr auf eine ihm zustehende Beurteilungsermächtigung berufen. Entscheidend ist, ob die für die Urteilsbildung herangezogenen Tatsachen zutreffen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1988 - 2 B 64.87 -, juris, Rn. 6. Durchgreifende Beurteilungsfehler sind vorliegend nicht feststellbar. Der Antragsgegner hat seiner Beurteilung bei summarischer Prüfung keine unzutreffenden oder unvollständigen Ermittlungen zugrunde gelegt. Insbesondere ist der Dienstherr nicht gehalten, sämtliche Tatsachen für das Werturteil mangelnder Bewährung, das auf einer Vielzahl von persönlichen Eindrücken hinsichtlich der Arbeitsweise, der Arbeitsqualität, der Arbeitsquantität, des Charakters und des Auftretens des Beamten gegründet ist, während des Beurteilungszeitraumes zu registrieren. Ihm bleibt in den Grenzen seiner Befugnisse überlassen, wie er den für die Beurteilung maßgebenden Sachverhalt ermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, Rn. 31 f. Vorliegend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei seiner Beurteilung des Antragstellers allgemeingültige Maßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben könnte. Der Antragsgegner hat die Nichtbewährung des Antragstellers im vorliegenden Fall ausweislich der Begründung im Bescheid vom 29. Oktober 2020 darauf gestützt, dass erhebliche Zweifel an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Antragstellers bestünden. Aufgrund dessen sei bereits die Probezeit verlängert worden. Die Gründe für die Verlängerung der Probezeit würden als bekannt vorausgesetzt. Nach der Entwicklung des Antragstellers seit Beginn der Probezeit, seiner Versetzung zum Polizeipräsidium S1. sowie der wiederholten Verlängerung der Probezeit sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller den an ihn gestellten Anforderungen jemals werde gerecht werden können und seine Leistungen dem Normalniveau entsprechen werden. Aus Fehlern lerne der Antragsteller nicht, weshalb auch eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Auch nach einem Wechsel in die Dienstgruppe D hätten sich die Leistungen des Antragstellers nicht wesentlich verbessert. Gerade im Bereich der Eigensicherung und Sicherung der miteingesetzten Kollegen seien deutliche Schwächen sichtbar. Auch im Bereich der Einsatzbewältigung übersehe oder vergesse der Antragsteller Dinge. Auffällig sei, dass er auch wiederholt angesprochene Punkte nicht verinnerliche. Die dargelegten Eignungszweifel hat der Antragsgegner im Bescheid vom 29. Oktober 2020 sodann auf eine Reihe von Einzelereignissen gestützt und auch dadurch ausreichend plausibilisiert. Darüber hinaus ergibt sich zusätzlich aus den umfangreichen Stellungnahmen zum Leistungsbild des Antragstellers in den Verwaltungsvorgängen und den über diesen erstellten dienstlichen Beurteilungen, dass der Antragsgegner seine Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers zu Recht unter Berücksichtigung der gesamten Probezeit auf eine ausreichende Tatsachenbasis gestützt hat. Zunächst ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar, dass der Antragsgegner seiner Beurteilung einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der Antragsgegner sieht bei dem Antragsteller Defizite in der Eigen- und Fremdsicherung, die zu Zweifeln an der Eignung des Antragstellers geführt haben. Die dargestellten Defizite hat der Antragsgegner hinreichend dadurch plausibilisiert, dass er in dem Bescheid vom 29. Oktober 2020 beispielhaft einige Ereignisse aus den letzten Monaten der Probezeit des Antragstellers aufgeführt hat. So legte er dar, der Antragsteller habe bei einem Einsatz am 12. August 2020 in einer Tiefgarage nicht hinreichend auf die Eigensicherung geachtet, als er beim Verlassen einer Tiefgarage gemeinsam mit zwei Verdächtigen und seiner Wachdienstführerin, Frau Polizeihauptkommissarin S2., zeitweise vor dem Verdächtigen gelaufen sei und daher diesen nicht habe sehen können. Der Antragsteller wendet hiergegen zwar ein, er habe lediglich deshalb eine der verdächtigen Personen kurzzeitig hinter sich gelassen, weil er zu der anderen Person weiter habe aufschließen wollen, die den Anschein erweckt habe, sich der Überprüfung entziehen zu wollen, Daher sei die kurzfristige Aufgabe seiner Eigensicherung nachvollziehbar. Darüber hinaus hätte auch seine Wachdienstführerin auf die sodann hinter ihm laufende Person zur Sicherung einwirken können, sofern dies erforderlich gewesen wäre. Damit stellt der Antragsteller im Ergebnis nicht in Abrede, dass der Vorfall sich tatsächlich wie vom Antragsgegner dargestellt zugetragen hat. Lediglich seine Beweggründe stellt er abweichend dar. Diese Erläuterung steht jedoch im Widerspruch zu der darauf abgegebenen, den Vorfall weiter konkretisierenden Stellungnahme der Polizeihauptkommissarin S2.. Diese erklärt hierzu, dass der Antragsteller zunächst vor den Männern und nicht wie von ihm erklärt seitlich versetzt hinter diesen gegangen sei. Erst nach entsprechender Aufforderung durch sie habe er seine Position korrigiert. Darüber hinaus hätten die Männer keinerlei Anstalten gemacht, sich der Überprüfung entziehen zu wollen. Sie habe den Einsatz auch unmittelbar mit dem Antragsteller besprochen gehabt und ihn auf diesen Fehler hingewiesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe er nicht erwähnt, dass er den Eindruck gehabt habe, einer der Männer habe sich der Überprüfung entziehen wollen. Der Antragsteller verwahrt sich in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. Januar 2021 zwar gegen diese Darstellung der Frau S2. und bestreitet deren Wahrheitsgehalt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, aus welchen Gründen Frau S2. fehlerhafte Angaben machen sollte, da diese hiervon keinerlei Vorteile hat. Darüber hinaus reiht sich der dargestellte Vorfall in die weiteren vom Antragsgegner erklärten Ereignisse ein, die vom Antragsteller ebenfalls anders dargestellt werden, als von den weiteren beteiligten Personen. Insoweit ist bereits an dieser Stelle in Bezug auf die Auswertung der zahlreichen Einlassungen des Antragstellers und den über diesen eine Stellungnahme abgebenden Beamten festzustellen, dass der Antragsteller nahezu in Bezug auf alle ihm vorgeworfenen beispielhaften Sachverhalte und den ihm in diesen vorgeworfenen Fehlverhalten eine andere Sicht auf die zurückliegenden Ereignisse hat als der jeweils weitere beteiligte Kollege, unabhängig davon, um welchen Kollegen es sich handelt. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Antragsgegner zur Plausibilisierung seiner Einschätzung der fehlenden Bewährung vorgetragenen Vorfalls vom 14. August 2020. Der Antragsgegner trägt insoweit vor, der Antragsteller habe an diesem Tag erneut Maßnahmen der Eigen- und Fremdsicherung vernachlässigt. Es habe sich um einen Einsatz im Treppenhaus eines Wohnhauses gehandelt. Hierbei habe der Verdacht bestanden, dass sich in einer der Wohnung eine Person mit einem Messer oder einem ähnlichen gefährlichen Werkzeug aufgehalten habe. Der Antragsteller habe sich frontal vor der Wohnungseingangstür positioniert, ohne die Situation durch Aufnahme seiner Waffe oder eines Reizgassprühgerätes abzusichern. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, er habe seine Hand sehr wohl an das Reiszgassprühgerät angelegt. Dies habe jedoch PHK S2. aufgrund ihrer Position nicht wahrnehmen können. Frau S2. wendet insoweit ein, der Antragsteller habe das Gerät jedenfalls nicht in der Hand gehalten, wie es andere Beamte zu tun pflegen, wenn sie sich für diese Art der Sicherung entscheiden. Aus den Schilderungen der Frau S2. geht weiter hervor, dass sich auch eine weitere Beamtin aufgrund des Verhaltens des Antragstellers in dieser Situation veranlasst gefühlt habe, diesen auf die notwendige Sicherung hinzuweisen. Der Antragsteller trägt vor, dies sei nicht der Fall gewesen, er sei von dieser nicht angesprochen worden. Insoweit ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller den geflüsterten Hinweis der Beamtin angesichts der Anspannung in der Einsatzsituation schlicht überhört hat. Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Zweifel an einer weiteren vom Antragsgegner geschilderten mangelhaften Einsatzsituation. Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Antragsteller soll teilweise die Sicherung seiner Kollegen unterlassen haben und im Streifenwagen verblieben sein, während diese eine Kontrolle vorgenommen haben. Der Antragsgegner erläuterte insoweit, der Antragsteller habe bei einem Einsatz am 29. August 2020 am ZOB in S1. den Streifenwagen nicht verlassen, nachdem seine Streifenpartnerin Frau S2. ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie zwei Männer, die sich nicht an das dort geltende Alkoholverbot gehalten hätten, hierauf habe hinweisen wolle. Dies wird durch die Stellungnahme von Frau S2. vom 20. Dezember 2020 im Weiteren untermauert. Diese erklärt, entgegen der Darstellung des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2020 habe sie die Wege der Männer durchaus verfolgen können und nicht minutenlang auf ihr Smartphone geschaut. Sie habe zunächst gehofft, der Antragsteller würde selber die Initiative zum Einsatz ergreifen, dies habe er jedoch nicht getan, so dass sie erklärt habe, sie werde die Personen nun kontrollieren. Dies sei keineswegs eine Retourkutsche für seinen vorherigen Hinweis gewesen, der Dienstgruppenleiter dulde keine private Smartphonenutzung. Der Antragsteller habe sich zu keinem Zeitpunkt sichernd an ihre Seite begeben, sondern sei im Streifenwagen sitzen geblieben. Der Antragsteller hat hiergegen eingewandt, er sei nicht im Streifenwagen geblieben, er habe sich lediglich persönlich vom Verhalten der Frau S2. distanziert, die die Männer als „Zigeuner“ bezeichnet habe, eine räumliche Distanzierung habe nicht stattgefunden. Zwar ist es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht üblich, beispielsweise durch Zeugeneinvernahme, festzustellen, welcher Geschehensablauf der Wahrheit entsprach. Es ist jedoch bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, aus welchem Grund Polizeihauptkommissarin S2. einen fehlerhaften Sachverhalt darstellen sollte. Darüber hinaus hat der Antragsgegner seine Einschätzung des Vorliegens von Defiziten in der Fremdsicherung zutreffend auf einen weiteren Vorfall gestützt und seine Einschätzung des Bestehens von Zweifeln an der Bewährung damit weiter plausibilisiert. Der Vorfall vom 29. August 2020 ist daher bei einer Gesamtbetrachtung der Einschätzung des Leistungsstandes des Antragstellers durch den Antragsgegner nicht allein ausschlaggebend für die bestehenden Zweifel gewesen, da die Vorfälle lediglich beispielhaft angeführt wurden. Der Antragsgegner hat vorgebracht, der Antragsteller sei darüber hinaus bei einem Einsatz auf dem Gelände des Polizeipräsidiums S1. im Streifenwagen verblieben, als ein unbekanntes Fahrzeug im Baustellenbereich kontrolliert werden sollte. Die Beamtin, die diesen Einsatz eigentlich mit dem Antragsteller habe wahrnehmen sollen, sei kurzfristig verhindert gewesen und habe dem Antragsteller mitgeteilt, sie werde einen anderen Kollegen zu ihm herausschicken, damit der Einsatz zu zweit wahrgenommen werden könne. Dies sei auch erfolgt. Als die Kollegin anschließend hinzugestoßen sei, habe der Antragsteller noch im Streifenwagen gesessen und auf ihre Nachfrage geäußert, der Kollege nehme ja nun den Einsatz wahr, daher habe er gedacht, er habe warten können. Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, er habe erwartet, dass der Kollege sich bei ihm melden würde und er sei deshalb im Auto verblieben, ist dies nicht geeignet, das Fehlverhalten des Antragstellers zu rechtfertigen. Wie auch der Antragsgegner zu Recht ausführt, hätte von ihm erwartet werden können, dass er außerhalb des Streifenwagens auf den Kollegen wartet, damit auch er unmittelbar von dem Kollegen gesehen wird, so dass die Kontrolle noch rechtzeitig durchgeführt werden kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. Januar 2021 hätte er sich auch nicht vom Wagen entfernen sollen, sondern schlicht vor diesem warten können. Sodann hätte er sofort mitbekommen, dass der zu ihm entsandte Kollege eingetroffen ist. Dies bereits auch deshalb, weil auch der Antragsteller selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2020 noch angegeben hatte, er habe aufgrund der Parkstellung nicht erkennen können, ob bereits ein Kollege zu ihm unterwegs sei. Gerade daran zeigt sich, dass auch der Kollege ihn nicht unmittelbar hätte finden können, ein langes Suchen des Antragstellers in den verschiedenen Streifenwagen und damit gegebenenfalls eine Gefährdung des Einsatzes jedoch durch ein Warten außerhalb des Streifenwagens problemlos hätte umgangen werden können. Dies wäre mangels anderweitiger Äußerungen auch gefahrlos möglich gewesen. Darüber hinaus vermag die entsprechende Stellungnahme nicht die anschließende Äußerung des Antragstellers zu erklären, als dieser gegenüber der Kollegin gesagt haben soll, er sei der Ansicht gewesen, er könne warten, nachdem nunmehr der Kollege da sei. Hierzu verhält sich die Stellungnahme des Antragstellers gerade nicht. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass er den entsandten Kollegen sehr wohl bemerkt haben muss, ohne ihn jedoch zu kontaktieren, da er in der Antragsschrift vom 27. Januar 2021 erklärt, es hätte Schlussfolgerungen bedurft, um zu erkennen, dass es sich bei Herrn U. um den zu ihm geschickten Kollegen gehandelt habe, da dessen Eile auch einen anderen Grund gehabt haben könnte. Da der Antragsteller die Eile des Kollegen somit wohl bemerkt haben dürfte, ist auch festzustellen, dass er diesen von sich aus hätte ansprechen können, da er im Streifenwagen verblieben war, und er im Rahmen eines selbstständigen und mitdenkenden Verhaltens nicht erst darauf hätte warten sollen, abgeholt zu werden. Soweit der Antragsgegner die mangelhafte Eigen- und Fremdsicherung darüber hinaus auf einen Vorfall gestützt hat, bei welchem der Antragsteller einen EMS-A Stock vergessen haben soll, ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Verfahren auch insoweit nicht zweifelsfrei aufklären lassen wird, welche Version des Einsatzes der Wahrheit entspricht. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, der Antragsteller habe einen mitgeführten EMS-A Stock bei einem Einsatz vergessen, welcher von den Kollegen sodann mitgenommen und dem Antragsteller im Präsidium zurückgegeben worden, erst da habe der Antragsteller den Verlust bemerkt. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, er habe den EMS-A Stock im Rahmen eines Einsatzes auf den Boden fallen lassen, dort weiter mit dem Fuß gesichert, während er eine zu fesselnde Person gemeinsam mit einem weiteren Kollegen am Boden liegend gesichert habe. Kurz darauf seien weitere Kollegen eingetroffen. Er habe daher einen Kommissaranwärter gebeten, den Stock an sich zu nehmen. Auf der Wache habe er diesen dann um Rückgabe gebeten. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird sich nicht aufklären lassen, welcher Geschehensablauf den Tatsachen entspricht. In der Gesamtschau einer Interessenabwägung wird sich jedoch – wie im Folgenden noch auszuführen sein wird – zeigen, dass selbst unterstellt, der Einsatz wäre so verlaufen, wie vom Antragsteller dargestellt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aufgrund der aus der Gesamtbetrachtung der aufgezählten Ereignisse und Eindrücke durch den Antragsgegner resultierenden Eignungszweifel des Antragstellers überwiegt. Von einem fehlerhaft zugrunde gelegten Sachverhalt ist des Weiteren nicht auszugehen, soweit der Antragsgegner seine Darlegung einer defizitären Einsatzbewältigung durch den folgenden Sachverhalt plausibilisiert hat: Der Antragsgegner hat vorgebracht, am 12. Juli 2020 sei es zu einem Einsatz im Rahmen der Amtshilfe für einen Gerichtsvollzieher gekommen. Er sei angewiesen worden, eine Person in den Nebenraum zu begleiten, um zu gewährleisten, dass diese keine gefährlichen Gegenstände einstecke. Bei der anweisenden Polizeibeamtin sei der Eindruck entstanden, der Antragsteller habe gar nicht verstanden, welche Zielrichtung seine Aufgabe gehabt habe, da er nachgefragt habe, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Durchsuchung einer Tasche der Person in diesem Falle erfolgen sollte, dabei sei sein Auftrag nicht die Durchsuchung gewesen. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, ihm sei nicht erinnerlich, dass die Kollegin ihn nachträglich auf sein Einsatzverhalten angesprochen habe, zeigt er nicht auf, dass der Vorfall so nicht stattgefunden hat. Unabhängig davon ist festzustellen, dass die bei dem Einsatz anwesende Kollegin, Polizeikommissarin C., gegenüber dem Vorgesetzten des Antragstellers, EPHK N. erklärt haben soll, sie habe dem Antragsteller gesagt, er müsse sie wohl falsch verstanden haben. Soweit der Antragsteller sich hieran nach eigenen Angaben nicht mehr erinnert, führt dies nicht zu der Annahme eines fehlerhaften Sachverhalts. Der dargestellte Vorfall zeigt beispielhaft auf, inwiefern der Antragsteller die Zielrichtung des polizeilichen Einsatzes und die ihm gestellte Aufgabe nicht unmittelbar erfasst hat, dies nach Angaben des EPHK N. in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2020 zum wiederholten Male. Irrelevant ist insoweit, dass der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren klargestellt hat, dass es sich um einen Vorfall am 16. Juni 2020 gehandelt habe. Insoweit hat der Antragsgegner lediglich das Datum korrigiert, inhaltlich ist der Vortrag jedoch unverändert geblieben und vom Antragsteller in der Sache auch nicht substantiiert angegriffen worden. Zweifel an der sachgerechten Einsatzbewältigung hat der Antragsgegner im Weiteren plausibel damit begründet, dass er erläutert hat, es sei der Eindruck entstanden, der Antragsteller wirke häufiger geistig abwesend und erfasse Problemlagen nicht. Hierzu hat er beispielhaft einige Vorfälle dargestellt. So habe der Antragsteller im Rahmen einer Fahndung am 29. August 2020 wiederholt vergessen, Orte anzufahren, die anzufahren er von der Wachdienstführerin zuvor gebeten worden sei. Auch habe er keinerlei eigene Initiative gezeigt, Fahndungsvorschläge zu unterbreiten. Immer wieder habe er in geeignete Fahndungsräume zurückgeführt werden müssen. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, er habe von Frau S2. als stellvertretender Dienstgruppenleiterin erwartet, dass diese ihm geeignete Fahndungsräume zuweise. Dies sei jedoch nicht geschehen, so dass er selbstständig potentielle Fluchträume angesteuert habe. Hiermit zeigt er jedoch nicht auf, dass der Antragsgegner seiner Annahme, er erfasse Problemlagen nicht hinreichend, einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt oder diesen fehlerhaft bewertet hat. Frau S2. hat hierzu erklärt, die Fahndungsräume seien bereits unter den Teams verteilt gewesen; soweit der Antragsteller den Eindruck gehabt habe, sie selbst sei ratlos gewesen, sei dieser Eindruck falsch gewesen. Sie habe von ihm mehr Eigeninitiative erwartet, diese sei jedoch aus seinem Verhalten nicht erkennbar gewesen. So habe er beispielsweise in keiner Weise ihr gegenüber kommuniziert, dass er alternative Fahndungsräume anfahren wolle, als er die ihm zugewiesenen Gebiete verließ. Dies habe von ihm jedoch erwartet werden können, zumal Polizeiarbeit Teamarbeit sei. Andere Teams hätten durchgängig über Funk neue Fahndungsvorschläge unterbreitet. Dadurch wird hinreichend plausibel, dass der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, der vom Antragsteller jedoch anders bewertet wurde. Der Antragsteller hatte unstreitig die ihm zugewiesenen Fahndungsräume verlassen. Mangels entsprechender Kommunikation durch den Antragsteller konnte der Kollegin Frau S2. jedoch nicht bekannt sein, dass der Antragsteller dies für angebracht hielt, um alternative Fahndungsräume zu erschließen. Gerade die mangelnde Kommunikation in einer solchen Einsatzsituation führte jedoch zu der Annahme eines konfusen Verhaltens des Antragstellers durch Frau S2.. Fehler bei der Beurteilung sind insoweit nicht erkennbar, weil ein transparentes und kommunikatives Vorgehen im Rahmen effizienter Polizeiarbeit erforderlich ist. Der Antragsgegner hat zur Plausibilisierung seiner Einschätzung in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, mangelndes Problembewusstsein des Antragstellers im Rahmen der Polizeiarbeit zeige sich auch daran, dass dieser am gleichen Tag einen in der Fußgängerzone parkenden Wagen nicht habe kontrollieren, sondern an diesem habe vorbeifahren wollen. Er habe erst angehalten, als er von der Wachdienstführerin hierzu angewiesen worden sei, um zu kontrollieren, ob jemand zu dem Fahrzeug zurückehre. Als dies nicht geschehen sei, habe er erneut erst von der Wachdienstführerin dazu aufgefordert werden müssen, polizeilich einzuschreiten und eine schriftliche Verwarnung zu fertigen. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, der Wagen habe niemanden behindert und es sei offenkundig gewesen, dass er nur für eine kurze Geschäftsbesorgung vor einem Ladenlokal abgestellt gewesen sei. Er habe daher aufgrund der durch die Coronapandemie angespannten Situation im Rahmen der Bürgerfreundlichkeit und unter Hinweis auf das Opportunitätsprinzip vorgeschlagen, erstmal weiter zu fahren und später nochmal nachzusehen, um dann eventuell ein Verwarngeld zu verhängen. Frau S2. habe jedoch auf der drakonischen Maßnahme eines sofortigen Verwarngeldes bestanden. Durch diesen Einwand zeigt der Antragsteller nicht auf, dass vom Antragsgegner ein fehlerhafter Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Er zeigt lediglich auf, dass er seinen Vorschlag, zunächst nicht einschreiten zu wollen, unter Eignungsgesichtspunkten anders bewertet als der Antragsgegner. Dass der Antragsgegner insoweit jedoch falsche Wertmaßstäbe angelegt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere verfängt der Verweis auf das Opportunitätsprinzip insoweit nicht. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass dem Antragsteller offenbar die Außenwirkung eines fehlenden Einschreitens der Polizei in dieser Situation mit Blick auf die gefüllte Innenstadt und die anwesenden Passanten, die sowohl das fehlerhaft abgestellte Fahrzeug als auch das daran vorbeifahrende Polizeifahrzeug bemerkt hatten, nicht bewusst gewesen sei. Mit Blick darauf sind die dargestellten Eignungszweifel aufgrund eines fehlenden Problembewusstseins bei der Einsatzbearbeitung ausreichend plausibilisiert, ohne dass aus diesem Sachverhalt Beurteilungsfehler erkennbar werden. Als weiteres Beispiel für ein mangelndes Problembewusstsein führt der Antragsgegner sodann aus, der Antragsteller habe bei einer Einsatzvergabe mit Anlässen wie „Schlägerei- evtl. mit Messer“ nachgefragt, ob es dringend sei. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne sich an einen derartigen Einsatz nicht erinnern, lediglich ein anderer ähnlicher Einsatz sei ihm insoweit in Erinnerung, ist sein Vorbringen nicht geeignet, den Vortrag des Antragsgegners in Frage zu stellen. Denn allein durch dieses Vorbringen hat er nicht in ausreichender Weise Zweifel daran aufgeworfen, dass sich ein derartiger Vorfall tatsächlich ereignet hat. Eignungszweifel werden durch den Antragsgegner im weiteren dadurch plausibilisiert, als er erklärt hat, ein konfuses Verhalten des Antragstellers zeige sich auch, soweit dieser Telefongespräche im Aufenthaltsraum entgegennehme. Nach Angaben der Funkerin frage der Antragsteller wiederholt nach. Es sei der Eindruck entstanden, der Antragsteller könne die mitgeteilten Informationen nicht nachvollziehen. Dieses Problem trete bei anderen Beamten nicht auf, obgleich auch diese sich im Aufenthaltsraum bei Entgegennahme eines Anrufs aufhielten. Unter Berücksichtigung des Vergleichs der Gesprächssituation mit unterschiedlichen Beamten in der gleichen Situation wie der Antragsteller greift der Einwand des Antragstellers, er habe in dem Aufenthaltsraum einen Platz nahe dem Telefon, weshalb er vermehrt Anrufe entgegennehme, nicht durch. Auch andere Polizeibeamte nehmen augenscheinlich Funkanrufe entgegen, ohne dass bei diesen permanent der Eindruck entsteht, sie hätten den Einsatz oder die mitgeteilten Informationen nicht verstanden. Die Eignungszweifel begründet der Antragsgegner weiter damit, der Antragsteller sei oft nicht in der Lage, Vorgänge in verständlicher Weise zusammenhängend mündlich darzustellen. Im Schriftlichen gelinge ihm dies zwar, doch benötige er hierfür unverhältnismäßig viel Zeit. Das Unvermögen des Antragstellers einer verständlichen mündlichen Sachverhaltsdarstellung zeigt der Antragsgegner beispielhaft an einem Vorfall vom 21. September 2020 auf. Es habe sich um einen Einsatz gehandelt, bei welchem eine eventuelle Freiheitsberaubung zum Nachteil von zwei Frauen und Kindern aufgeklärt werden sollte. Am Telefon habe er der nicht am Einsatzort befindlichen Wachdienstführerin keinen zusammenhängenden und für diese verständlichen Sachverhalt schildern können. Auch auf Nachfrage habe er vieles nicht beantworten können und immer wieder bei Kollegen nachfragen müssen. Im Vergleich hierzu habe jedoch der sodann befragte Praktikant der Wachdienstführerin die Zusammenhänge verständlich darstellen können. Zwar seien die Informationen für den Einsatz – wie auch der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt habe – zunächst sehr unzureichend gewesen. Doch habe der Praktikant die relevanten Informationen trotz dieser Schwierigkeiten und der Komplexität wiedergeben können. Der Antragsteller sei in der Sachverhaltsschilderung hin- und hergesprungen und habe viele Fragen nicht beantworten können, obwohl die Sachverhaltsaufnahme bereits abgeschlossen gewesen sei. Es wäre auch in Ordnung gewesen, das Gespräch an den Praktikanten mit der Begründung weiterzuleiten, er habe den Sachverhalt nicht erfragt. Insoweit ist der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, Beurteilungsfehler durch den Antragsgegner aufzuzeigen. Der Antragsteller hat selber vorgetragen, dass er den Sachverhalt nicht habe wiedergeben können, da er noch nicht alle Informationen parat gehabt habe. Dass der Antragsgegner bei seiner Einschätzung, aus diesem Sachverhalt folgten Eignungszweifel, fehlerhafte Bewertungsmaßstäbe angelegt hat, ist nicht erkennbar. Der Vorfall ist durchaus geeignet aufzuzeigen, dass der Antragsteller Probleme damit hat, Einsatzlagen zu erfassen und zusammenhängend mündlich darzustellen. Insbesondere scheint dies einem Auszubildenden trotz der Komplexität des Sachverhalts gelungen zu sein. Der Antragsgegner hat hieraus in nicht zu beanstandender Weise Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers abgeleitet. Die (wiederholt) mangelnde Einsatzbewältigung bei nur eingeschränkter Erfassung des Sachverhalts und der Folgen etwaiger Handlungen oder auch unterlassener Handlungen kann im polizeilichen Alltag zu massiven Problemen bei der Aufgabenerfüllung mit schwer wiegenden Folgen führen. Von einem eingesetzten Polizeibeamten sollte im Regelfall die schnelle Erfassung eines Sachverhalts sowie dessen logische Widergabe erwartet werden können. Der Antragsgegner führt im Weiteren aus, die Eignungszweifel seien auch dadurch begründet, dass der Antragsteller zwar Fortschritte zeige, diese jedoch nur sehr gering ausfielen, obwohl er Hilfestellungen wie ein Berufsanfänger erhalten habe. Auf Fehler angesprochen beteuere der Antragsteller zwar, diese in Zukunft zu vermeiden, doch gelinge ihm dies nicht. Wiederholt angesprochene Punkte würden von ihm nicht verinnerlicht. Während der gesamten Probezeit seien Gespräche über den Leistungsstand mit dem Antragsteller geführt worden. Der Antragsteller sei engmaschig betreut und hauptsächlich mit erfahrenen Kollegen eingesetzt worden. Ein solcher Einsatz könne in Zukunft nicht auf Dauer realisiert werden. Es fehle dem Antragsteller an Gefahrensensibilität. Er habe nach wie vor Bedarf an Lenkung und Unterstützung. Der Antragsteller hält dem entgegen, er sei durchaus auch mit Praktikanten und dienstjüngeren Kollegen eingesetzt worden, habe diese unterstützt und bei Bedarf Hilfestellung gegeben. Zudem habe er als hochmotiviert und hilfsbereit gegolten, wie sich aus einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vom 19. März 2020 ergeben habe. Weiter habe es nie eine Bürgerbeschwerde über sein Verhalten gegeben. Diese Einwände führen indes nicht zu der Annahme von durchgreifenden Beurteilungsfehlern durch den Antragsgegner. Zwar mag der Kläger als hochmotiviert gegolten haben, dies ergibt sich auch aus einem Gesprächsprotokoll vom 26. November 2019 (BA 3, 1 K 1177/20, Blatt 6). Das bedeutet jedoch nicht, dass er seine Aufgaben auch entsprechend der an ihn gerichteten qualitativen Anforderungen erfüllt hat. Der Antragsgegner hat zur Begründung der Eignungszweifel gerade das Unvermögen des Antragstellers in der Umsetzung der an ihn gestellten Aufgaben bemängelt. Weiter folgt auch aus dem Fehlen von Bürgerbeschwerden nicht, dass er diesen gegenüber entsprechend der an einen vollwertigen und fachlich geeigneten Polizeivollzugsbeamten zu richtenden Erwartungen aufgetreten ist. Selbst ohne das Vorliegen konkreter Bürgerbeschwerden und auch ohne, dass es Anlass für Beschwerden für Bürger gegeben haben mag, ist durch den Antragsgegner hinreichend plausibilisiert worden, dass das Auftreten des Antragstellers aus Sicht der Kollegen und des Dienstherrn nicht den Anforderungen entsprach. Insbesondere folgt beispielsweise aus einer E-Mail des EPHK A. vom 7. Februar 2020 (BA 4 1 K 1177/20, Blatt 165), dass der Antragsgegner in der Einsatzsituation häufig überfordert wirke. Hieraus folgt gerade nicht, dass er gegenüber einem Bürger ein Verhalten gezeigt hat, das Anlass für Beschwerden hätte geben müssen, doch zeigt sich, dass sein Auftreten nicht den allgemeinen Anforderungen entsprach. Aus einer Stellungnahme von EPHK C1. vom 11. Februar 2020 folgt diesbezüglich, dass bei den mit dem Antragsteller eingesetzten Kollegen nicht der Eindruck entstanden sei, dass dieser über die mentalen Fähigkeiten verfüge, um die anfallenden Tätigkeiten zu bewältigen, er wirke weiterhin sehr angespannt und gedanklich wie in einem Tunnel bei der Aufgabenbewältigung, es fehle an der nötigen Stressresistenz. Dass ein derartiger Eindruck sodann auch bei den involvierten Bürgern entstehen kann, ist nachvollziehbar. Hinsichtlich des Vorbringens, er sei keineswegs nur mit älteren Kollegen eingesetzt worden, hat der Antragsgegner durch Stellungnahme des EPHK C1. plausibel dargetan, dass der Antragsteller nur in Ausnahmefällen, bei durch Ausfälle bedingten kurzfristigen Dienstplanänderungen, mit dienstjüngeren Beamten eingesetzt worden sei. In aller Regel sei er jedoch mit dienstälteren Beamten eingesetzt worden. Mit diesen sei sodann ein regelmäßiger Informationsaustausch erfolgt, um nach Lösungsansätzen für die beim Antragsteller bestehenden Defizite zu suchen. Dass der Antragsgegner insoweit einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist somit nicht erkennbar. Unmaßgeblich ist auch, ob die Initiative für den Einsatz mit älteren Kollegen maßgeblich vom Antragsteller selbst oder vom Antragsgegner ausging. Relevant ist insoweit allein, dass der Antragsgegner dies für erforderlich gehalten und es auch in aller Regel so umgesetzt hat. Soweit der Antragsteller darlegt, er habe keinen weiteren Bedarf an Lenkung und Unterstützung und er in diesem Zusammenhang die ihm vorgeworfenen Fehler und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte anders darstellt und interpretiert, ist ebenfalls kein Beurteilungsfehler feststellbar. Der Antragsteller bewertet das von ihm gezeigte Leistungsbild lediglich anders als der zur Beurteilung seiner Bewährung berufene Dienstherr. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren bemängelt, die Vorwürfe der fachlichen Defizite beruhten allein auf pauschalen und nichtssagenden Behauptungen, so dass er hierauf nicht angemessen erwidern könne, ist zudem festzustellen, dass er selbst in seinem Schriftsatz vom 27. Januar 2021 vorträgt, in den mit ihm geführten persönlichen Gesprächen seien keine Lösungsansätze gesucht worden, sondern es sei vielmehr ausschließlich negative Kritik geäußert worden. Demzufolge ist dem Antragsteller durchaus bereits während der Probezeit konkret aufgezeigt worden, dass in seinem dienstlichen Verhalten Defizite gesehen worden sind und welche Mängel dies seien. Soweit der Antragsteller insoweit vorbringt, es sei allein pauschale Kritik geäußert worden, ergibt sich demgegenüber aus dem Gesprächsprotokoll vom 26. November 2019, dass dem Antragsteller auf seine Bitte um Nennung von Beispielen solche benannt worden sind (BA 3 1 K 1177/20, Blatt 6). Der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung unterliege auch deshalb Beurteilungsfehlern, weil der dargestellte Sachverhalt nicht ausreichend tragfähig sei, um die darauf gestützte Negativprognose zu stützen, weil dieser sich allein auf den Zeitraum zwischen dem 12. Juli 2020 und dem 29. August 2020 beschränke, greift ebenfalls nicht durch. Denn für die Bewährungsbeurteilung kann der Dienstherr einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden oder miteinander verbinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, Rn. 31 f., und Beschlüsse vom 14. Januar 1988- 2 B 64.87 -, juris, und vom 4. September 1990- 2 B 46.90 -, juris, Rn. 19. Der Antragsgegner hat zwar in der Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2020 beispielhaft allein (konkrete) Sachverhalte aus dem vorgenannten Zeitraum benannt. Nach den vorstehenden Maßgaben ist er jedoch nicht verpflichtet, jegliche Verfehlungen oder Unzulänglichkeiten des Antragstellers aus der gesamten zurückliegenden Probezeit zu dokumentieren. Es ist vielmehr ausreichend, wenn er zur Plausibilisierung seiner Einschätzung der fehlenden fachlichen Eignung – wie hier – auf Sachverhalte vom Ende der Probezeit zurückgreift und diese beispielhaft für das insgesamt entstandene Leistungsbild anführt. Insbesondere ist dies bereits deshalb schlüssig, weil zwar die gesamte Probezeit zu berücksichtigen ist, jedoch das Leistungsverhalten am Ende der Probezeit von besonderer Relevanz ist. Bei der auf die in diesen Zeitraum liegenden Sachverhalte gestützten Beurteilung durch den Antragsgegner sind Beurteilungsfehler nicht feststellbar. Er hat zudem in der Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2020 deutlich gemacht, dass die vorgenannten Beispiele das insgesamt entstandene Leistungsbild des Antragstellers nur beispielhaft wiedergeben. Darüber hinaus hat er in der Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2020 erklärt, dass die Leistungen des Antragstellers sich in der wiederholt verlängerten Probezeit nicht verbessert haben. Hierdurch hat er schlüssig aufgezeigt, dass die Leistungen des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt während der 4,5 Jahre dauernden Probezeit den durchschnittlichen Anforderungen genügt haben. Das vom Antragsteller gezeigte Leistungsbild ergibt sich auch schlüssig aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und den Stellungnahmen zu seinem Leistungsstand sowie den über ihn erstellten dienstlichen Beurteilungen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020 erklärte EPHK C1., dass bei dem Antragsteller schon kurz nach seiner Versetzung vom Polizeipräsidium N1. zum Polizeipräsidium S1. zum 1. September 2018 Defizite aufgefallen seien. Er habe bereits zum damaligen Zeitpunkt Probleme bei der selbstständigen Arbeitsweise, der Leistungsgüte und der zeitlichen Komponente der schriftlichen Vorgangserstellung gehabt. Meist habe er sehr angespannt gewirkt. Aufgrund dessen seien ihm wesentliche Daten und Details häufig entgangen. So habe er beispielsweise nicht bemerkt, dass ein Arzt bei einer Blutprobenentnahme zwei Proben habe entnehmen wollen, obgleich lediglich eine angeordnet gewesen sei. Der Antragsteller wendet diesbezüglich ein, er habe es nicht unterlassen, den Vertragsarzt ordnungsgemäß über die Entnahme einer Blutprobe zu informieren. Hiermit stellt er die Darlegung des Antragsgegners jedoch nicht in Zweifel. Denn dieser bemängelte, dass der Antragsteller die Durchführung der Blutprobenentnahme nicht ordnungsgemäß überwacht habe, während er an seinem Vorgang geschrieben habe. Hierauf sei er derart fokussiert gewesen, dass beinahe zwei statt einer Probe entnommen worden wären, wenn nicht ein anderer Kollege eingeschritten wäre. EPHK C1. erläuterte zur Darstellung des defizitären Leistungsbildes des Antragstellers weiter, verschriftlichte Sachverhalte hätten nach der Versetzung teilweise von der Realität abweichende Aussagen enthalten. Weiter hätten Kollegen es aufgrund der oft als hektisch empfundenen Fahrweise des Antragstellers vorgezogen, den Streifenwagen selbst zu führen. Der Einsatz des Antragstellers mit einem Tutor und einem Praktikanten sei nicht möglich gewesen, da der jeweilige Tutor geäußert habe, nicht auf zwei Personen gleichzeitig aufpassen zu können. Bei der Verfolgung einer flüchtenden Person habe er nicht bemerkt, dass diese nach links abgebogen sei, erst auf Zuruf seines Streifenführers sei er eingelenkt. Beim Schießtraining habe er zum damaligen Zeitpunkt wesentliche Defizite in der Handhabung der Waffe gezeigt (BA 3 1 K 1177/20, Blatt 11 ff., BA 4 1 K 1177/20, 176). Auf den Einwand des Antragstellers, EPHK C1. habe erst nach Zugang der negativen dienstlichen Beurteilung durch das Polizeipräsidium N1. Ende November 2018 ebenfalls die angeblichen Defizite beim Antragsteller festgestellt, zuvor sei seine Dienstverrichtung beim Polizeipräsidium S1. seit September 2018 nicht beanstandet worden (L 109), erläuterte EPHK C1. in einer Stellungnahme vom 5. Februar 2021 (L 147), er habe nach Dienstbeginn des Antragstellers am 1. September 2018 zunächst ab dem 17. September 2018 drei Wochen Urlaub gehabt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er bereits durch Polizeihauptkommissar C2. auf Probleme mit dem Antragsteller angesprochen worden. Daraufhin hätten bereits zum damaligen Zeitpunkt er selbst und auch weitere Kollegen den Antragsteller auf die festgestellten Defizite angesprochen. Die Defizite seien daher auch bereits vor dem Eingang des Beurteilungsbeitrags des Polizeipräsidiums N1. beanstandet worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei es nicht erst durch diese zu einem Sinneswandel in der Betrachtung des Antragstellers gekommen. Soweit der Antragsteller hiergegen in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. März 2021 (L 189) ausführt, ihm gegenüber habe weder PHK C2. noch der stellvertretende Dienstgruppenleiter während der urlaubsbedingten Abwesenheit von EPHK C1. Defizite angemerkt, ist festzustellen, dass dies nicht in Widerspruch zu der Darlegung von EPHK C1. steht. Denn dieser hat lediglich erklärt, der Antragsteller sei nach seiner eigenen Urlaubsrückkehr und noch vor Eingang der dienstlichen Beurteilung des Polizeipräsidiums N1. Ende November 2018 unter anderem durch ihn auf die festgestellten Defizite angesprochen worden. Hinsichtlich des dargelegten Eindrucks, der Antragsteller sei von den an ihn gerichteten alltäglichen dienstlichen Anforderungen überfordert, führt EPHK C1. in einer Stellungnahme vom 5. Februar 2021 ergänzend aus, diesem sei es beispielsweise bei einer Verfolgungsfahrt nicht möglich gewesen, als Beifahrer die notwendigen Informationen über Funk weiterzugeben. Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung ein, er sei nicht außerstande gewesen, die Einsatzkommunikation im Streifenwagen ordnungsgemäß durchzuführen. EPHK C1. stelle nur auf mittelbar erlangte Kenntnisse ab. Es sei durch ihn nie zu eklatanten Fehlern gekommen, die auf einer Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht beruht hätten. Hiermit stellt er die Darstellung des EPHK C1. jedoch nicht durchgreifend in Abrede. Soweit er meint, die Darstellung von Sachverhalten vom „Hören-Sagen“ und nicht von selbst erlebten Geschehnissen, genüge nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner als Dienstherr ist in seiner Position als Beurteiler naturgemäß darauf angewiesen, Eignungszweifel auch durch Dritte mitgeteilt zu bekommen, da dem zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzen aufgrund dessen weiterer Aufgabenfelder und der Arbeitsweise der Polizei, eine ständige Überwachung und Begutachtung im Rahmen eines unmittelbaren Zusammenseins mit jedem ihm unterstehenden Polizeibeamten nicht möglich ist. Aufgrund dessen erachtet die Kammer die vom Hören-Sagen mitgeteilten Sachverhalte durchaus als verwertbar. EPHK C1. führt zur Plausibilisierung der Eignungszweifel darüber hinaus aus, der Antragsteller habe, wenn er selbst Fahrzeugführer gewesen sei, Wegeanweisungen nicht umgesetzt. Er habe die Anweisungen nicht registriert. Hierauf sei er auch angesprochen worden. Daher habe er selbst darauf verzichtet in jedem mit dem Antragsteller geführten Einzelgespräch, jedes einzelne von den Kollegen bemängelte Fehlverhalten aufzuführen. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, er habe möglicherweise bei Einsatzfahrten nicht stets den idealen Weg gewählt, sei jedoch keineswegs unter Missachtung der Hinweise der Kollegen durchweg blindlings durch die Gegend gefahren, wie es EPHK C1. zu suggerieren versuche, führt dies nicht zu der Annahme, EPHK C1. habe einen fehlerhaften Sachverhalt dargestellt. Vielmehr stellt der Antragsteller lediglich in Abrede, derartige Vorfälle hätten sich unentwegt ereignet. Derartiges wurde jedoch auch von EPHK C1. nicht behauptet. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erklärt hat, EPHK C1. habe im Rahmen der letzten Beurteilung durch ihn verursachte Gefahrensituationen mit dem Funkstreifenwagen erfunden, obwohl es hierfür keine Belege gegeben habe, legt letzterer hierzu in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 schlüssig dar, Mitarbeiter der Dienstgruppe hätten ihn insoweit von einigen Vorkommnissen in Kenntnis gesetzt, in denen es durch den Antragsteller zu gefährlichen Situationen gekommen sei. So habe er beispielsweise einen entgegenkommenden Radfahrer behindert, als er an einem rotlichtbedingten Rückstau auf der Gegenfahrbahn vorbeigefahren sei, weil er den Grund für den Rückstau nicht bemerkt habe. Weiter habe er beim Rechtsabbiegen an einer Fußgängerampel das Grünlicht eines Fußgängers missachtet, er habe die Rechts-vor-Links-Regelung teilweise nicht ausreichend beachtet, habe einen Fußgänger am Fußgängerüberweg nicht passieren lassen und einen Schadensfall beim rückwärtigen Einparken am Streifenwagen auf dem Innenhof des Präsidiums herbeigeführt, obgleich er zuvor darauf hingewiesen worden sei, dass die Einparkhilfe bei Funkverkehr gestört sei. Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung ein, die Geschehnisse seien nicht hinreichend plausibilisiert, es fehle an Angaben zu Zeit und Ort, dies gerade aufgrund des Umstandes, dass die Vorfälle der Vorstellungskraft des EPHK C1. entsprungen seien (L 190). Der Einwand führt nicht zu der Annahme eines durchgreifenden Beurteilungsfehlers. EPHK C1. hat hinreichend schlüssig die ihm mitgeteilten durch den Antragsteller verursachten Gefahrensituationen aufgezeigt. Gründe für die Annahme, EPHK C1. würde im gerichtlichen Verfahren Lügen verbreiten, sind nicht ersichtlich, wie auch im Folgenden in Bezug auf die Äußerung des Antragstellers, der Antragsgegner, insbesondere die EPHKe C1. und A., seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen, noch auszuführen sein wird. Die geschilderten Vorfälle genügen unter Berücksichtigung der Vielzahl an weiteren Geschehnissen im polizeilichen Arbeitsalltag den an sie zu stellenden Anforderungen an die Plausibilisierung. Es kann mit Blick auf die Vielzahl von Vorfällen im polizeilichen Arbeitsalltag nicht erwartet werden, dass jedes kollegiale Fehlverhalten dokumentiert wird. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kann vom Antragsgegner nicht die Erstellung tagebuchartiger Aufzeichnungen erwartet werden. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Beurteilung unter anderem auch auf die Beobachtungen von mit dem Antragsgegner eingesetzten Kollegen gestützt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, Rn. 31 f. Unter diesem Aspekt ist auch dem weiteren Einwand des Antragstellers zu begegnen, soweit dieser ausführt, EPHK C1. stelle jenseits jeglicher Tatsachenbasis dar, er habe sich regelmäßig unter Stress in einer Art gedanklichem Tunnel befunden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner die stressbedingten auffälligen Verhaltensweisen des Antragstellers sehr wohl teilweise an bestimmte Sachverhalte angeknüpft hat, so beispielsweise – wie bereits vorstehend ausgeführt – an die Konzentration auf die Erstellung eines Vorgangs unter Außerachtlassen der Überwachung des Polizeiarztes. Ein durchgreifender Beurteilungsfehler ist daher nicht gegeben. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass die Einschätzung seiner mangelhaften fachlichen Leistung deshalb auf einem Bewertungsfehler beruht, weil die Beamten EPHK C1., A. und N. ihm gegenüber voreingenommen waren. Ein Beurteilungsmangel wegen Voreingenommenheit des die Leistung des Antragstellers beurteilenden Vorgesetzten setzt voraus, dass objektive Kriterien für die Voreingenommenheit sprechen; die Besorgnis seiner Befangenheit im Sinne von § 21 VwVfG NRW reicht nicht aus. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit unterscheidet sich von dem Begriff der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zunächst folgt eine Voreingenommenheit des EPHK C1. nicht aus dem Umstand, dieser habe gegenüber dem Antragsteller geäußert, er könne ihm natürlich eine bessere Beurteilung geben, werde dies jedoch nicht tun. Anders als es der Antragsteller darzustellen versucht, hat EPHK C1. insoweit in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2020 erläutert, dass er in einem Gespräch mit dem Antragsteller diesbezüglich sinngemäß geäußert habe, dass er ihm eine bessere dienstliche Beurteilung geben und das Verfahren damit beenden könne, er müsse jedoch auch seine Situation verstehen, er könne nur objektive Maßstäbe anlegen die bessere Beurteilung müsse er sich durch entsprechende Leistungen erwerben. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere folgt hieraus kein Anhaltspunkt für eine persönliche Abneigung des EPHK C1. gegen den Antragsteller. Eine Voreingenommenheit des EPHK A. folgt vorliegend nicht aus dem Umstand, dass dieser sich nach einem nicht bestandenen Schießtraining des Antragstellers direkt bei den Trainern der Schießausbildung nach den Gründen für die nicht bestandene Prüfung erkundigt hatte. Selbst unterstellt, EPHK A. habe insoweit – wie der Antragsteller vorträgt – den Dienstweg umgangen, weil er sich nicht an den Vorgesetzten der Trainer gewandt hat, folgt aus diesem Verhalten kein Grund für die Annahme einer Voreingenommenheit. Es ist nachvollziehbar, dass EPHK A. als Vorgesetzter des Antragstellers die Gründe für die misslungene Schießprüfung (unmittelbar) erfragt hat, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits zuvor Defizite im fachlichen Bereich auffällig gewesen sind. Darüber hinaus hat EPHK A. zudem in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2021 (L 73) vorgetragen, dass er sich auch bei jedem anderen Beamten nach den Gründen für eine misslungene Schießprüfung bei den jeweiligen Trainern erkundigen würde. Das zeigt, dass es sich nicht allein um ein besonderes Vorgehen im Falle des Antragstellers gehandelt hat. Der Antragsteller hat weiter vorgetragen, eine Voreingenommenheit des EPHK A. folge auch aus dem Umstand, dass dieser entgegen seines Wunsches eine Umsetzung zur Dienstgruppe „D“ veranlasst habe, obgleich er zunächst zur Polizeiwache C3. habe umgesetzt werden sollen. Angesprochen hierauf habe EPHK A. geäußert, „manchmal schlage hoch einfach niedrig“. EPHK A. hat diesbezüglich erklärt, eine solche Wortwahl sei ihm fremd. Zudem habe er keinerlei Einfluss auf den Einsatzort des Antragstellers gehabt. Er habe selbst erst kurz vor der eigentlichen Umsetzung des Antragstellers zur Polizeiwache C3. erfahren, dass dieser in die Dienstgruppe „D“ umgesetzt werden sollte. Die Gründe dafür seien ihm nicht bekannt (L 146). Aus der Umsetzung des Antragstellers in die Dienstgruppe „D“ ergeben sich auch danach keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit des EPHK A..Selbst unterstellt, EPHK A. habe sich entsprechend gegenüber dem Antragsteller geäußert, zeigt dies nicht, dass er gegenüber diesem persönlich voreingenommen war. Vielmehr beruhte die Umsetzung des Antragstellers in die Dienstgruppe „D“ auch nach den Angaben des EPHK A. allein auf den Entscheidungen anderer. Selbst wenn er auf diese beratenden Einfluss gehabt haben mag, ist dies kein Anhaltspunkt für eine persönliche Abneigung gegenüber dem Antragsteller. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller auch nach den Angaben des EPHK A. in eine andere Dienstgruppe umgesetzt werden sollte, um ihn vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit nochmals objektiv zu beurteilen (Stellungnahme des EPHK A. vom 5. Februar 2021, L 146). Diese Aussage mag durch EPHK A. missverständlich formuliert worden sein. Es wird jedoch deutlich, dass dem Antragsteller die Chance gegeben werden sollte, in einer anderen Dienstgruppe noch einmal neu anzufangen und von einem weiteren Vorgesetzten nochmals beurteilt zu werden. Ein solches Vorgehen erweist sich als üblich, soweit Bewährungsmängel festgestellt werden. Denn die Einholung einer weiteren Meinung dient dazu, ein umfassendes Leistungsbild feststellen zu können, da gerade mit Blick auf den Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Leistungen unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich von einer Voreingenommenheit der ersten Dienststelle auszugehen ist, wenn ein Beamter wegen festgestellter Bewährungsmängel zur weiteren Beurteilung noch in einer anderen Dienststelle eingesetzt wird. Eine Voreingenommenheit der Vorgesetzten lässt sich auch nicht aus der Darstellung des Antragstellers schließen, EPHK C1. und EPHK A. hätten auf den Umstand, dass der Antragsteller gegen die Verlängerung seiner Probezeit Klage erhoben hatte, echauffiert reagiert. So habe EPHK A. ihm vorgeworfen, er hätte sich gewünscht, dass der Antragsteller ihn von diesem Umstand selbst in Kenntnis gesetzt hätte, schließlich habe auch er sich in der Vergangenheit aufrichtig verhalten. EPHK A. führt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 aus, er habe den Gesprächsverlauf als sachlich in Erinnerung. Da er von der Klageerhebung noch nicht durch seinen Vorgesetzten informiert gewesen sei, die Mitglieder der Dienstgruppe sich jedoch bereits darüber ausgetauscht hätten, habe er gegenüber dem Antragsteller geäußert, er hätte es nett gefunden, wenn er als Dienststellenleiter zeitgleich mit diesen die Information über die Klageerhebung erhalten hätte. Ein solches Verhalten reicht nicht aus, um von einer Voreingenommenheit des EPHK A. oder des EPHK C1. ausgehen zu können. Selbst unterstellt, EPHK A. hätte sich über seine fehlende Information geärgert, zeigt sich hierin kein Anhaltspunkt für eine mangelnde Objektivität. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat EPHK A. sich insbesondere nicht an dem Umstand gestoßen, dass der Antragsteller ein Rechtsmittel gegen die Probezeitverlängerung wahrgenommen hat, sondern allein daran, hierüber nicht zeitgleich mit den anderen Mitgliedern der Dienststelle informiert worden zu sein. Daraus folgt entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht, dass EPHK A. dem Antragsteller zum Vorwurf gemacht hat, ein Rechtsmittel gegen eine diesen belastende Entscheidung eingelegt zu haben. Entsprechendes wird auch durch die Stellungnahme des EPHK C1. vom 5. Februar 2021 (L 147) belegt, nach welcher diesem eine erzürnte Stimme des EPHK A. nicht aufgefallen sei und auch er selbst lediglich am Stand des Verfahrens interessiert gewesen sei, nämlich an dem Umstand, ob die erwartete Klage bereits eingereicht war. Ein Beurteilungsfehler folgt im Weiteren auch nicht aus dem Umstand, dass die Entlassungsverfügung bereits vor Ablauf der bis zum 31. Oktober 2020 verlängerten Probezeit erstellt wurde. Zwar wurde insoweit der Zeitraum der Probezeit faktisch verkürzt. Mit Blick auf die Notwendigkeit der Gremienbeteiligung in einem Entlassungsverfahren bedarf es jedoch naturgemäß einer gewissen Vorlaufzeit, um die Entlassung rechtzeitig zum Ablauf der Probezeit verfügen zu können. Dass der Antragsteller innerhalb des Monats Oktober 2020 noch derart herausragende Leistungen erbracht hat, die dazu geführt hätten, dass die fachliche Eignung nunmehr trotz aller Kritikpunkte aus der vergangenen Probezeit hätte angenommen werden könne, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist Derartiges anderweitig erkennbar. Ohne dass es mit Blick auf die bereits in der Entlassungsverfügung dargestellten und durch die in den Verwaltungsvorgängen und im gerichtlichen Verfahren weiter plausibilisierten Defizite tragend darauf ankommt, ergeben sich fachliche Defizite des Antragstellers auch aus den über ihn gefertigten dienstlichen Beurteilungen. Soweit der Antragsteller ausführt, diese seien nicht Gegenstand der Entlassungsverfügung, ist festzustellen, dass der Antragsgegnerin der Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2020 das gesamte Verhalten des Antragstellers in der Probezeit zugrunde gelegt hat. Die Bewertung dieses Verhaltens ergibt sich letztlich auch aus den über diesen gefertigten dienstlichen Beurteilungen. So ergeben sich defizitäre Leistungen zunächst aus der über den Antragsteller gefertigten dienstlichen Beurteilung des Polizeipräsidiums N1. vom 24. April 2018 über den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 28. Februar 2018 und dem Beurteilungsbeitrag des Polizeipräsidiums N1. betreffend den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018. Die Leistungen des Klägers wurden in der dienstlichen Beurteilung vom 24. April 2018 in den Einzelmerkmalen folgendermaßen beurteilt: Arbeitsorganisation 3 Punkte, Arbeitseinsatz 3 Punkte, Arbeitsweise 2 Punkte, Leistungsgüte 1 Punkt, Leistungsumfang 3 Punkte, Veränderungskompetenz 3 Punkte und Soziale Kompetenz 3 Punkte. In dem Beurteilungsbeitrag für den Folgezeitraum verbesserte sich die Leistung des Antragstellers im Merkmal Leistungsgüte auf 2 Punkte. Soweit der Antragsteller im Verfahren über die Verlängerung der Probezeit (1 K 2360/19) die Beurteilungen durch das Polizeipräsidium N1. als rechtswidrig und unplausibel gerügt hat, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller hatte ausgeführt, die Bewertung der Merkmale Arbeitsweise und Leistungsgüte mit nur 2 Punkten sei unplausibel, die Begründung des PHK T., die Erstellung schriftlicher Vorgänge durch den Antragsteller „falle total aus dem zeitlichen Rahmen“ sei unsubstantiiert, ferner sei nicht klar, in welchen Fällen „wiederholt“ die Aufnahmefähigkeit für einsatzrelevante Situationen nicht gegeben gewesen sei, es verhalte sich vielmehr so, dass PHK T. generell mit seinem Stil nicht konform gegangen und ihm gegenüber befangen gewesen sei. Diese Ausführungen führen nicht zu rechtlichen Bedenken gegen die dienstliche Beurteilung vom 24. April 2018. Zunächst hat PHK T. die Einzelbewertungen hinreichend durch Stellungnahme vom 26. Januar 2021 plausibilisiert. Er hat schlüssig dargelegt, dass zum Beurteilungszeitpunkt aufgefallen war, dass die Leistungen des Antragstellers sogar hinter denen von Studenten zurückblieben, die erst wenige Wochen auf der Wache im Einsatz waren. Beispielhaft stellt er betreffend der unterdurchschnittlichen Bewertung des Merkmals Arbeitsweise dar, die Erstellung von Vorgängen habe überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch genommen. So habe der Antragsteller beispielsweise fünf Anläufe gebraucht, um ein vorbedrucktes Formblatt hinsichtlich einer Verkehrsunfallaufnahme korrekt auszufüllen. Dieses hätte wiederholt korrigiert werden müssen. Daher sei der zeitlich übliche Rahmen, den allein die Studenten hierfür benötigt hätten, für derartige Vorgänge überschritten worden. Auch nach neun Monaten sei der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, einen Bericht über einen leichten Verkehrsunfall, bei welchem man programmgesteuert geführt würde und für welchen ein Standardfall hinterlegt gewesen sei, in weniger als 3,5 Stunden zu fertigen. Teilweise habe der Antragsteller zudem vergessen, die für die Vorgangerstellung notwendigen Daten zu erheben, so zum Beispiel die Kennzeichen der KFZ zu notieren, so dass anschließend eine Anzeigenerstattung in den Räumlichkeiten der Autobahnpolizeiwache N1. nicht mehr möglich gewesen sei. Auch über die rechtlichen Voraussetzungen der Erhebung einer Sicherheitsleistung sei er nach neun Monaten Tätigkeit nicht im Bilde gewesen. Darüber hinaus zählte PHK T. einige weitere Beispiele auf, die die mangelhafte Arbeitsweise durch den Antragsteller plausibilisierten, so eine unzureichende Informationsaufnahme über die Daten zweier Unfallbeteiligter. Auch die unterdurchschnittliche Bewertung im Merkmal Leistungsgüte hat PHK T. hinreichend durch die Auflistung einiger Sachverhalte plausibilisiert. Bei der Ahndung eines Verstoßes gegen ein Überholverbot habe der Antragsteller den Verstoß zu Unrecht dem Überholten zugeordnet. Teilweise habe er verwarnungsfähige Sachverhalte nicht wahrgenommen oder habe aufgrund seines Fahrverhaltens keinen Anhaltevorgang mehr umsetzen können. Angeordnete Weisungen habe er nicht umsetzen können. So habe er beispielsweise trotz entsprechender Weisung eine Nissenleuchte nicht von der Gefahrenstelle entfernt. Auch bei der Bewältigung von Führungs- und Einsatzmitteln habe der Antragsteller Defizite aufgezeigt. So habe er beispielsweise Probleme beim Führen der Dienstfahrzeuge gehabt, bei welchen es auch zu Schäden gekommen sei. Auch im Umgang mit der Dienstwaffe habe er Defizite gehabt. Inhaltlich hat der Antragsteller gegen die dargestellten Plausibilisierungen keine Einwände erhoben. Der Antragsteller legt insbesondere nicht dar, dass die von PHK T. dargestellten Sachverhalte sich so nicht zugetragen hätten. Aus den vom Antragsteller dargestellten Einwänden ergibt sich im Folgenden nicht, dass PHK T. dem Antragsteller gegenüber voreingenommen gewesen ist (L193). Objektive Anhaltspunkte lassen sich vorliegend aus der Sicht eines Dritten nicht feststellen. Der Antragsteller hat vorgetragen, PHK T. habe mit seinem persönlichen Stil Probleme gehabt. Die Rügen des Verhaltens oder des Stils des Antragstellers erweisen sich nicht als Nachweis einer persönlichen Aversion des PHK T., sondern als Kritik an dessen Dienstausübung. Soweit der Antragsteller dies persönlich genommen hat, kann dies allein nicht als Grund für die Annahme der Befangenheit des PHK T. reichen. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller in dem Verfahren 1 K 2360/19 vorgetragen hatte, er sei von PHK T. in einem Fall angeschrien worden, ob er ihn für bescheuert halte, nachdem er diesen gefragt habe, ob er eine zu durchsuchende Person vollständig durchsucht habe. Allein hieraus kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass PHK T. dem Kläger gegenüber nicht objektiv war und die unterdurchschnittliche Leistungsbewertung allein daher rührte. Soweit der Antragsteller diesbezüglich weiter einwendet, PHK T. habe seit Beginn seiner Dienstzeit in der APW N1. im Oktober 2017 ein antisoziales Verhalten gezeigt, mit dem er sich auch noch gebrüstet habe, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Der Antragsteller trägt hierzu weiter vor, immer wieder habe dieser die Selbstbeherrschung verloren. Er selbst habe ein einschneidendes Erlebnis mit diesem gehabt, als dieser ihm einen zuvor abgesprochenen Urlaub im Dezember 2018 nicht habe genehmigen wollen, da er dies erst sechs Wochen vor Beginn habe machen wollen, um die ausreichende Kräfteverfügbarkeit zu gewährleisten. Er selbst habe hierin keinen sachlichen Grund gesehen, selbst wenn es einen solchen gegeben hätte, hätte PHK T. ihm dies vor der Urlaubsplanung mitteilen müssen. PHK T. habe die Diskussion sodann beendet mit dem Bemerken, er werde sich bei seinem neuen PP mit der Urlaubplanung keine Freunde machen. Hieraus lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht herleiten, PHK T. sei gegenüber dem Antragsteller voreingenommen gewesen. Vielmehr wird aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst hinreichend deutlich, dass PHK T. bereits von seinem Grundnaturell her eher eine direkte Art gehabt haben mag und er ein derartiges Verhalten gegenüber jedem in der Dienststelle gezeigt hat. Eine persönliche Abneigung gerade gegenüber dem Antragsteller, die sich sodann in der dienstlichen Beurteilung niedergeschlagen hätte, lässt sich jedoch daraus nicht ableiten. Insbesondere ist der Kläger im Einzelmerkmal „Soziale Kompetenz“ von PHK T. mit 3 Punkten bewertet worden, so dass nicht ersichtlich ist, dass sich unter anderem die benannte Auseinandersetzung wegen der Urlaubsplanung negativ auf die dienstliche Beurteilung ausgewirkt hat. Unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgetragenen angeblich eher aufbrausenden Grundnaturells des PHK T. ergeben sich auch aus dem Einwand, nach einem Gespräch mit der sozialen Ansprechpartnerin beim Polizeipräsidium N1. habe er seinen negativen Beurteilungsbeitrag anlässlich der Versetzung nach S1. jedenfalls zum Teil revidiert, keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Darüber hinaus folgt aus der Stellungnahme des Herrn EPHK L. des Polizeipräsidiums N1. vom 26. Januar 2021, dass auch dieser Leistungsdefizite beim Antragsteller festgestellt hatte. Dieser führt in seiner Stellungnahme aus, dass auch für ihn feststellbar gewesen sei, dass die Leistungen des Antragstellers hinter den Leistungen anderer Beamter der Vergleichsgruppe zurückblieben. Diese Feststellung sei sogar über den Bereich der Autobahnpolizeiwache N1. hinaus getroffen worden. Nachdem der Antragsteller die Autobahnpolizeiwache S1. aufgrund eines personellen Engpasses habe unterstützen müssen, sei er von dort darum gebeten worden, diesen in Zukunft nicht mehr zur Unterstützung zu entsenden, da er eher eine Belastung als eine Unterstützung darstelle. Konkret sei es um die Aufnahme eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden und die damit verbundene Vorgangserstellung gegangen. Auch innerhalb der Dienstgruppe habe der Leistungseindruck nicht nur auf Feststellungen des PHK T., sondern zuvor bereits auch auf dem Eindruck von EPHK L1. beruht. Auch beim Polizeipräsidium N1. seien dem Antragsteller mehrfach Hilfestellungen bis hin zu persönlichen Coachings beim LAFP angeboten worden, die dieser jedoch nicht angenommen habe. In den Gesprächen mit dem Antragsteller sei wiederholt der Eindruck persönlicher Unruhe entstanden. Die vom Polizeipräsidium N1. dargestellten Defizite in der Arbeitsweise und der Leistungsgüte des Antragstellers sowie auch in Bezug auf sein Auftreten fügen sich in das auch beim Polizeipräsidium S1. entstandene und dargestellte Bild zwanglos ein. Soweit der Antragssteller gegen die Einschätzung des EPHK L. einwendet, dieser habe keine plausiblen Anhaltspunkte und Vergleichsparameter für seine Einschätzung benannt, ist dem nicht zu folgen. EPHK L. stützt seine Einschätzung auf die ihm gegenüber berichteten Erfahrungen der unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers. Insoweit ist nachvollziehbar, dass er hieraus ein schlüssiges Leistungsbild im Vergleich zu anderen Beamten der Vergleichsgruppe ableiten konnte. Auch der Einwand, er sei zwar einmal zur Unterstützung nach S1. entsandt worden, habe dort jedoch keinen Verkehrsunfall mit Personenschaden bearbeitet, führt nicht zu der Annahme, dass EPHK L. fälschlicherweise erklärt hat, das negative Leistungsbild des Antragstellers sei über die Dienststelle hinaus aufgefallen. Selbst unterstellt, es habe sich um einen anderen Einsatzgrund gehandelt, der jedoch auch vom Antragsteller nicht näher dargestellt wird, obgleich er sich an den Einsatz offenbar noch erinnern kann, führt dies nicht zu dem Rückschluss, die APW S1. habe im Anschluss daran EPHK L. nicht darum gebeten, den Antragsteller nicht noch einmal zu entsenden. Die Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2020 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die gegenüber dem Antragsteller verfügten Verlängerungen der Probezeit mit Verfügungen vom 17. April 2019 und vom 29. April 2020 möglicherweise rechtswidrig waren, ohne dass dies bislang abschließend entschieden wurde. Der Antragsteller hatte gegen die vorstehenden Verfügungen jeweils Klage erhoben (Az. 1 K 2360/19 und 1 K 1938/20). Es kann offen bleiben, ob die Verlängerungen der Probezeit vorliegend aus formellen Gründen nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt waren. Gemäß § 13 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 5 Abs. 7 LVO Pol NRW kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung nach Abs. 2 bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 5 Abs. 2 LVO Pol kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Entscheidung, ob er einen Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit entlässt oder seine Probezeit verlängert, ein Einschätzungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Zwar kommt der dienstlichen Beurteilung des Beamten auf Probe eine besondere Bedeutung zu. Sie soll entsprechend der Rechtseinrichtung der dienstlichen Beurteilung in förmlicher Festlegung ein möglichst umfassendes Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probebeamten vermitteln. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 1990- 4 S 1940/88 -, juris, Rn. 50; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 - 1 K 3816/13 -, juris, Rn. 41 ff. Vorliegend fehlte es bei Erlass sowohl der Probezeitverlängerung mit Bescheid vom 17. April 2019 als auch der mit Bescheid vom 29. April 2020 an einer zweiten dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller. Dem Antragsgegner lagen allein die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums N1. vom 24. April 2018, der Beurteilungsbeitrag des Polizeipräsidiums N1. betreffend den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018, der Beurteilungsbeitrag des Landes Rheinland-Pfalz betreffend den Zeitraum 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2017 und die Stellungnahmen des EPHK C1. vom 11. Dezember 2018, des PHK T1.- vom 13. Dezember 2018 und des Polizeidirektors L2. vom 17. Dezember 2018 vor. Gemäß § 5 Abs. 2 LVO Pol und Ziffer 4.1 BRL Pol bedarf es vor Ablauf der Probezeit jedoch zweier dienstlicher Beurteilungen. Die zweite dienstliche Beurteilung zum Stichtag 30. April 2019 datiert erst auf den 13. September 2020 (richtigerweise wohl 2019) und lag damit nicht vor Ablauf der ersten Probezeit zum 20. April 2019 vor. Dies dürfte nicht ausreichen, um den formellen Fehler des fehlenden Vorliegens einer zweiten dienstlichen Beurteilung bei der Verlängerung der Probezeit zu heilen. Andernfalls liefe die Regelung des § 5 Abs. 2 LVO Pol leer. Daher dürfte bei der ersten Verlängerung der Probezeit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorgelegen haben. Auch bei der zweiten Verlängerung der Probezeit mit Bescheid vom 29. April 2020 dürfte es an einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage im förmlichen Sinne gefehlt haben. Die letzte dienstliche Beurteilung erfasste nach dem Vorstehenden den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2019. Nach Ziffer 4.1 Abs. 2 BRL Pol ist jedoch zum Ablauf der Probezeit eine die gesamte Probezeit umfassende Beurteilung zu erstellen. Kann die Bewährung in dieser noch nicht festgestellt werden, ist der Beamte rechtzeitig vor Ablauf erneut zu beurteilen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat die Probezeitverlängerungen im Erörterungstermin vom 11. November 2020 aufgehoben. Die unterstellte Rechtswidrigkeit der Probezeitverlängerungen schlägt sich jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung durch. Entscheidend für das Urteil des Dienstherrn, der Antragsteller habe sich während der Probezeit nicht bewährt, sind nach den vorstehenden Ausführungen die festgestellten und seinem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen. Damit kommt es nicht entscheidend darauf an, dass diese in einer zusammenfassenden Bewertung in Form einer dienstlichen Beurteilung ihren Niederschlag gefunden haben oder ob die der Urteilsfindung zugrundeliegenden negativen Ereignisse innerhalb einer aus formalen Gründen möglicherweise rechtswidrigerweise verlängerten Probezeit stattgefunden haben. Entscheidend kommt es darauf an, ob es dem Dienstherrn gelungen ist, sein Urteil über die von ihm festgestellte Nichtbewährung des Beamten plausibel zu machen. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1988 - 2 B 64.87 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 2 L 2191/14 -, juris, Rn. 26. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall sein Urteil über die Nichtbewährung des Antragstellers während der Probezeit nach den vorstehenden Ausführungen hinreichend durch beispielhafte Benennung verschiedener sein Werturteil stützender Tatsachen und daraus abgeleiteter allgemeiner Werturteile über den Leistungsstand des Antragstellers plausibilisiert. Dies steht im Einklang damit, dass nach den vorstehenden höchstrichterlichen Maßstäben die für die Entscheidung über die Bewährung und damit über die Entlassung des Beamten auf Probe bzw. dessen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständige Dienstbehörde bereits nicht an die dienstliche Beurteilung durch den hierzu berufenen Dienstvorgesetzten des Probebeamten gebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 23.87 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011- 1 A 808/09, juris, Rn. 9. Etwas anderes kann daher nicht gelten, soweit die Probezeit aus formalen Gründen rechtswidrigerweise verlängert wurde. Daher ist vorliegend für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auch irrelevant, ob die dienstliche Beurteilung vom 28. Oktober 2020 rechtmäßig ist. Gelangt der Dienstherr - wie hier - zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LVOPol). Mit der Formulierung „können entassen werden“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung nach Ablauf der regulären laufbahnrechtlichen Probezeit noch nicht endgültig festgestellt worden ist (§ 110 Abs. 1 und § 14 Abs. 5 LBG NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 7 LVOPol). Vgl. Urteil des BVerwG vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, und Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012 - 2 B 10469/12 -, juris. , jeweils zu vergleichbaren Vorschriften anderer Beamtengesetze. Diese Konstellation liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die angesichts der während der bisher absolvierten Probezeit zu Tage getretenen gravierenden fachlichen Mängel rechts- und fehlerfreie Entscheidung getroffen, dass die Nichtbewährung des Antragstellers feststehe. In dieser Konstellation braucht auch nicht das Maximum der Probezeit von fünf Jahren ausgeschöpft werden. Der Eintritt der Entlassung mit Ablauf des Monats Oktober 2020 entspricht der Regelung des § 28 Abs. 2 3. Alt. LBG NRW. Die angefochtene Verfügung wurde am 30. Oktober 2020 zugestellt. Über die bloße Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung hinaus ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse festzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich – wie vorstehend ausgeführt – teilweise im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend aufklären lässt, ob sich jeder einzelne zur Plausibilisierung dargestellte Sachverhalt tatsächlich im Detail so dargestellt hat, wie vom Antragsgegner erklärt. Denn auch unter Außerachtlassung dieser Tatbestände (Vergessen des EMS-A-Stockes) gefährdet eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers trotz insgesamt festgestellter Nichtbewährung das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr sowie Strafverfolgung durch die Polizei. Hinzu kommen Aspekte der Eigensicherung, die sowohl den Antragsteller selbst als auch seine Kollegen betreffen und die sich auch aus den weiteren vom Antragsgegner dargestellten Beispielen ableiten lassen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 2 L 2191/14 -, juris, Rn. 64 ff. Darüber hinaus liegt auch die weitere Alimentierung des Antragstellers, der sich bislang nicht ausreichend bewährt hat, nicht im öffentlichen Interesse eines schonenden Umgangs mit öffentlichen Mitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 LBesO bei einer zugrundelegten Erfahrungsstufe 4 anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.