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Beschluss

21 L 2012/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0917.21L2012.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 I. 2 Die Beteiligten streiten über die Förderfähigkeit zweier Semester an der University of D. in M. (Großbritannien). 3 Die Antragstellerin ist Teilnehmerin des Ausbildungsprogramms „Bachelor Plus“ der E. X. E1. (nachfolgend E. ). 4 Ausweislich der Internetseite der E. sei dieses Ausbildungsprogramm ein kombiniertes Ausbildungs- und Studienprogramm im Umfang von sechs Semestern, bei dem zwei Abschlüsse erworben würden. Zum einen nach den ersten vier Semestern, die in E1. stattfänden, der „Staatlich geprüfte kaufmännische Assistent (m/w/d)“ und zum anderen nach dem fünften und sechsten Semester, die an der University of D. in M. stattfänden, den akademischen Grad eines „Bachelor of Arts (B.A.)“. Die E. und die University of D. hätten ein Qualifikationsprogramm entwickelt, in welchem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich parallel zu der Berufsausbildung für das Weiterstudium an der University of D. qualifizieren könnten. Nach der Qualifikationsphase in den Semestern eins bis drei seien die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab dem vierten Semester an der University of D. eingeschrieben und würden in diesem Semester Studienleistungen durch Online-Module der Universität erwerben. Das fünfte und sechste Semester finde dann in Präsenz an der University of D. in M. statt. Die Berufsausbildung laufe wie bei einem dualen Studium parallel zum Studium. Durch die abgestimmten Studieninhalte sei es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, Ausbildung und Studium innerhalb von drei Jahren abzuschließen, 5 https://xxx-bachelor.de/studium/ (zuletzt abgerufen am 17. September 2021). 6 Die Antragstellerin beantragte am 05.07.2021 bei der Antragsgegnerin BAföG-Leistungen für die an der University of D. stattfindenden Semester fünf und sechs des Ausbildungsprogramms. 7 Mit Bescheid vom 21.07.2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Fördervoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 BAföG nicht vorlägen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG könne Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten im Ausland geleistet werden, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sei und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden könne. Die ausländische Ausbildung müsse dabei im Zusammenhang mit einer förderungsfähigen Ausbildung im Inland oder einem Land der Europäischen Union stehen. Dies sei bei dem Bachelor-Studium der Antragstellerin nicht der Fall, da sie das Bachelor-Studium in Großbritannien absolvieren und an keiner förderungsfähigen Ausbildungsstätte in Deutschland oder der Europäischen Union für diesen Bachelor-Studiengang immatrikuliert sei. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG könne Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten im Ausland geleistet werden, wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätte angeboten würden. Die Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin das angestrebte Studium seien zwei getrennt voneinander zu bewertende Ausbildungen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die britische Universität offensichtlich Leistungen, welche an der E. X. erworben würden, auf das Studium anrechne. Daher komme auch die Förderungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nicht in Betracht, da dies eine einheitliche Ausbildung voraussetze. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG könne Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten im Ausland geleistet werden, wenn eine Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufgenommen oder fortgesetzt werde. Bislang hätten komplette Studiengänge in Großbritannien nach diesem Förderungsanspruch gefördert werden können. Großbritannien sei zwischenzeitlich aus der Europäischen Union ausgetreten und der Übergangszeitraum habe mit Ablauf des 31.12.2020 geendet. Ein Studium an britischen Ausbildungsstätten könne also ab dem 01.01.2021 nicht mehr nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG gefördert werden. 8 Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 19.08.2021 die noch anhängige Klage 21 K 5634/21, die nicht begründet wurde, erhoben. 9 Am 10.09.2021 stellte die Antragstellerin vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie verfüge weder über ein ausreichendes Einkommen noch Vermögen, um die Auslandssemester zu finanzieren. Die erforderlichen Mittel könnten nicht durch die unterhaltspflichtigen Eltern zur Verfügung gestellt werden. Die Mutter verfüge über kein ausreichendes Einkommen und der Vater leistet bereits seit Jahren keinen Unterhalt. Zwar habe sie sich um Drittmittel zur Finanzierung des Auslandsaufenthalts (Kreditaufnahme) bemüht, allerdings reiche der aufgenommene Kredit nicht aus, den Finanzbedarf der erforderlichen Kosten für den gesamten Bewilligungszeitraum (Dauer des Auslandssemesters) abzudecken. Es sei ihr auch nicht zuzumuten einen weiteren Kredit aufzunehmen. Allein der bereits aufgenommene Kredit werde sie finanziell belasten, sobald sie in einem Erwerbsverhältnis stehe. Die Kreditbedingungen und die spätere Tilgungslast seien schon an der Grenze des Zumutbaren. Eine weitere Verschuldung könne von ihr nicht verlangt werden. Über weitere Einkommensquellen verfüge sie nicht, weshalb sie sich ohne die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Aufgabe des Studiums gezwungen sähe. Der aus finanziellen Gründen erzwungene Abbruch des integrierten Studiengangs ‑ die Aufnahme einer den Lebensunterhalt deckenden Nebentätigkeit dürfe während des Semesterlaufs erheblichen Schwierigkeiten begegnen ‑ stelle eine einschneidende Lebensentscheidung dar, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache, allein aufgrund des Verlusts mehrerer Jahre, zu nicht mehr auszugleichenden Nachteilen führe. Es liege auch ein Anordnungsanspruch vor. Es handele sich bei ihrer Ausbildung gerade nicht um ein Top-Up-Studium, sondern um einen integrierten Studiengang im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes. Die Studieninhalte seien zwischen der E. und der University of D. in einer Kooperationsvereinbarung abgestimmt. Die in den ersten drei Semestern gelehrten Studieninhalte würden den „Business Assistant Course“ beinhalten. Ein Teil dieser Ausbildungsinhalte decke sich mit den Inhalten der Ausbildung „Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent (m/w/d)“. Ein anderer Teil werde zusätzlich zu den Inhalten der Berufsausbildung an der E. vermittelt. Zudem gebe es Fernlehremodule der University of D. im vierten Semester. Ab diesem Semester seien die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dann auch an der University of D. eingeschrieben. Damit handele es sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang und nicht um eigenständige, parallel betriebene Studiengänge. Die Leistungen der Module des Business Assistent Course würden nicht zu einem eigenständigen Abschluss führen, sondern nur Kenntnisse und Leistungen erbringen, an die anknüpfend dann das Studium an der University of D. fortgesetzt werde. Es handele sich mithin um ein einheitliches Studium, in dem parallel der Abschluss „Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent (m/w/d)“ erworben werde. 10 Die Antragstellerin beantragt, 11 die Antragsgegnerin vorläufig (bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren) zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium in der Fachrichtung International Business Management an der University of D. in M. , Großbritannien, für die Zeit ab dem Studienbeginn im Wintersemester 2021/22 (20.09.2021, Fachsemester 5 und 6) zu bewilligen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß entsprechend ihrem Vorbringen im Klageverfahren 21 K 5634/21 und unter Verweis auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 15 II. 16 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. 17 1.Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 und Satz 5, 123 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 17 Nr. 3 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) örtlich zuständig. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig. In der Hauptsache wäre vorliegend eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Erlass des begehrten Förderbescheides statthaft. Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 Alt. 1 und Satz 5 VwGO ist bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Länder erstreckt. Gemäß § 45 Abs. 4 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) i.V.m. § 161 Nr. 6 lit. b) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Antragsgegnerin im gesamten Bundesgebiet und damit im Bezirk mehrerer Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über eine Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 BAföG in Großbritannien zuständig. Mithin bestimmt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Wohnsitz der Antragstellerin, die in N. im Kreis X1. und damit gemäß § 17 Nr. 3 JustG NRW im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ihren Wohnsitz hat. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nach dem Wohnsitz des Antragstellers in den Fällen des Auslands-BAföGs entspricht auch der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, 18 vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 – 5 ER 402/78 -, in: juris (Rn. 2); VG München, Beschluss vom 09.09.2020 – M 15 K 20.3786 -, in: juris (Rn. 7) unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr.; VG Münster, Urteil vom 30.08.2016 – 6 K 1785/15 -, in: juris (Rn. 17 ff.); VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2015 – 5 K 2812/14 -, in: juris (Rn. 14); VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2013 ‑ RO 6 K 12.1400 -, in: juris (Rn. 2); VG Augsburg, Beschluss vom 16.08.2012 – Au 3 K 12.1053 -, in: juris (Rn. 1); VG Hamburg, Urteil vom 21.12.2011 – 2 K 838/10 -, in: juris (Rn. 16); VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2010 – W 1 K 09.1244 -, in: juris (Rn. 14 ff); vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 24.03.1975 – VI S 13.74 -, in: juris und VG Hannover, Beschluss vom 15.06.2018 – 3 A3102/18 -, in: juris (Rn. 2 ff), die indes davon ausgehen, dass es sich bei der der jeweiligen Behörde um eine gemeinsame Behörde aller Länder im Sinne des § 52 Nr.3 Satz 2 Alt. 2 VwGO handelt, 19 der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt. 20 So auch Beschluss vom 16.09.2021 – 21 L 1984/21 ‑. 21 Der vereinzelt in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, wonach sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO richten soll, 22 HessVGH, Urteil vom 01.02.1983 – IX OE 36/82 -, in: juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.05.2015 – 15 K 5898/13 -, in: juris (Rn. 2 ff); VG München, Beschluss vom 19.05.2016 ‑ M 15 K 16.2061 -, in: juris (Rn. 2 ff); VG München, Beschluss vom 14.01.2014 ‑ M 15 K 13.5833 -, in: juris (Rn. 2 ff.), 23 folgt die Kammer aus den überzeugenden Gründen der entgegenstehenden Rechtsprechung nicht. 24 2.Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierfür müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordung (ZPO) sowohl ein Anordnungsrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. Zudem darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen. 25 Vorliegend hat der Antrag bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der geltend gemachte Förderanspruch steht ihr nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu. 26 Zu der von der Antragstellerin angestrebten Förderung zweier Auslandssemester zum Erwerb des akademischen Grades eines Bachelor of Arts (B.A.) im Zuge des Ausbildungsprogramms „Bachelor Plus“ der E. X. E1. in Kooperation mit der University of D. in M. (Großbritannien) hat die Kammer in einem Parallelverfahren mit 27 Beschluss vom 16.09.2021 – 21 L 1984/21 ‑ 28 ausgeführt: 29 „Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden. Diese Vorschrift regelt sog. grenzüberschreitende „integrierte Ausbildungen“, also solche, die nach ihrer Konzeption teilweise an einer Ausbildungsstätte im Inland und teilweise an mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Voraussetzung ist eine aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten ihrer Konzeption nach integrierte Ausbildung; es reicht mithin nicht aus, wenn der Auszubildende seine Ausbildung selbst aus Teilen im Inland und im Ausland „zusammensetzt“. Es genügt weiter nicht, dass es überhaupt Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Hochschulen und gegebenenfalls Anrechnungszusagen gibt. Das Merkmal einer „einheitlichen Ausbildung“ mit „aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen“ erfordert konkrete inhaltliche Vorgaben der Ausbildungsbestimmungen zu einer konzeptionellen Ausgestaltung von aufeinander bezogenen Studienabschnitten zu einer einheitlichen Ausbildung, 30 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2018 – OVG 6 B 6.16 -, in: juris (Rn. 18); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2007 – 7 A 11510/06 -, in: juris (Rn. 20). 31 Vorliegend handelt es sich indes nicht um eine einheitliche Ausbildung im Sinne der Norm. 32 Dies folgt bereits daraus, dass im Rahmen des Programms „Bachelor Plus“ ein Wechsel der Ausbildungsstättenart erfolgt. Zwar lässt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, der lediglich neutral von Ausbildungsstätten spricht, die Schädlichkeit des Wechsels der Ausbildungsstättenart im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG nicht unmittelbar entnehmen, allerdings ist für die Bewilligung von BAföG-Leistungen eine ausbildungsabschnittsweise Betrachtung zugrunde zu legen, wie sich aus § 15b Abs. 2 Satz 1 BAföG entnehmen lässt. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG ist ein Ausbildungsabschnitt die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der Zeit der im Zusammenhang hiermit geforderter Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Der Ausbildungsabschnitt beginnt hierbei mit der Aufnahme der Ausbildung und endet entweder mit erfolgreichem Abschluss oder dem Abbruch der Ausbildung, 33 Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 2 (Rn. 116). 34 Vorliegend erfolgt indes innerhalb des Programms „Bachelor Plus“ und damit vor Erwerb des Bachelor-Abschlusses ein Wechsel der Ausbildungsstättenart, der zu einer Beendigung des Ausbildungsabschnitts führt. Der Begriff der Ausbildungsstättenart knüpft hierbei an die Typenbezeichnungen des § 2 Abs. 1 BAföG an, 35 Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 2 (Rn. 118). 36 Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich bei der E. um eine Berufsfachschule deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und mithin der Ausbildungsstättenart nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG entspricht. Bei der University of D. handelt es sich indes nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin um eine staatliche britische Hochschule, welche der Ausbildungsstättenklasse des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und damit einer anderen Ausbildungsstättenart zuzuordnen ist. 37 Dieser Ausbildungsstättenwechsel tritt auch spätestens mit dem Abschluss des vierten Semesters ein. Hierbei kann dahinstehen, ob – wie von der Antragstellerin sinngemäß vorgetragen – der berufsqualifizierende Abschluss als „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent (m/w/d)“ im Studiengang „en passant“ erworben wird oder wesentliches Zwischenziel des „Bachelor Plus“-Programms ist, denn spätestens mit dem Ende des vierten Semesters finden keinerlei Ausbildungsveranstaltungen an der E. mehr statt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wechseln auch räumlich an die University of D. durch die auch die Verleihung des Bachelorgrades erfolgt. 38 Es kann auch dahinstehen, ob das vierte Semester, in dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Programms bereits an der University of D. immatrikuliert sind und in dem die Lehrveranstaltungen bereits zu einem Drittel aus Online-Vorlesungen der Universität bestehen, bereits der akademischen Ausbildung zuzurechnen ist, denn dann würde sich allenfalls der Zeitpunkt des Ausbildungstättenwechsels nach vorne verschieben, denn bis zu diesem Zeitpunkt waren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer noch nicht immatrikuliert und damit formal nicht in einem Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, sondern lediglich in einem Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, selbst wenn dort Inhalte gelehrt werden, die später in der akademischen Ausbildung anerkannt werden. 39 Ebenfalls ist zweifelhaft, wenn auch nicht entscheidungserheblich, ob die Lehrveranstaltungen aufeinander aufbauend abwechselnd im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG angeboten werden. Von einem abwechselnden Angebot kann vorliegend nicht gesprochen werden. Vielmehr finden die Lehrveranstaltungen der University of D. im Wesentlichen zeitlich nach den Lehrveranstaltungen der E. statt. Eine wechselseitige Beeinflussung findet allenfalls im vierten Fachsemester mit den Online-Vorlesungen der Universität statt, wobei die deutschen Lehrveranstaltungen in den folgenden Semestern auch nicht auf diese Online-Vorlesungen aufbauen können, da nach dem vierten Semester überhaupt keine Lehrveranstaltungen der E. mehr stattfinden. 40 Ebenfalls vorliegend nicht entscheidungserheblich, aber generell fraglich ist, ob es sich bei dem „Bachelor Plus“-Programm um eine förderfähige binationale Kooperation im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt, denn die historische Auslegung streitet dafür, dass – trotz der neutralen Verwendung des Begriffs „Ausbildungsstätte“ – Ziel und Zweck der Norm die Förderung der internationalen Zusammenarbeit von Hochschulen, also Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG war, denn nach der Begründung zum Gesetzentwurf sollte entscheidend für die Förderungsfähigkeit binationaler Kooperationen die konzeptionelle Ausgestaltung der aufeinander bezogenen Studienabschnitte zu einem einheitlichen Studiengang sein, 41 BT-Drs. 14/4731, S. 50. 42 wobei die Begrifflichkeit Studiengang eine Hochschulausbildung andeutet. 43 Auch im Übrigen wird, wie die Antragsgegnerin zu Recht angemerkt hat, in der Begründung zum Gesetzentwurf im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG von integrierten Studiengängen gesprochen, 44 BT-Drs. 14/4731, S. 31, 45 also einem Begriff, der zumindest im grenzüberschreitenden Verkehr regelmäßig im Zusammenhang mit einer abgestimmten Ausbildung an einer deutschen und einer ausländischen Hochschule gebraucht wird, was zumindest nahelegt, dass der Anwendungsbereich der Norm sich auf Fälle beschränken sollte, bei denen die Ausbildungsstätte sowohl im In- als auch im Ausland unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG subsumiert werden kann.“ 46 An dieser Auffassung hält die Kammer auch in vorliegendem Falle fest. 47 3.Auf die Frage, ob vorliegend ein Anordnungsgrund gegeben ist und ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht käme, kommt es mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht an. 48 4.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 49 Rechtsmittelbelehrung: 50 Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 51 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 52 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 53 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 54 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 55 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.