Beschluss
6 B 5/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0419.6B5.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag „Der Stadt … wird bis zur Rechtskraft des Bescheides des Ministeriums für….des Landes …,, D-Stadt, vom 21. Februar 2023 untersagt, betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 76 der Stadt ... vom 24. September 2019 für das Gebiet nördlich der B 203, südlich …. und westlich der …straße, Entscheidungen zur Bauleitplanung insbesondere zu dem diese Liegenschaft betreffenden Bebauungsplan zu treffen.“ bleibt erfolglos. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die statthafte Antragsart richtet sich gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO nach dem Begehren der Antragsteller. Danach ist die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragsteller wollen den Ist–Zustand aufrechterhalten, indem weitere Planungsentscheidungen für das Gebiet nördlich der B …, südlich ... und westlich der ...straße von der Antragsgegnerin untersagt werden, um ihr Bürgerbegehren zu sichern. Nach § 16g Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) können Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Diese Norm stellt ein subjektiv-öffentliches und nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges Recht dar (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 20. Juli 2002 – 2 MB 15/07 –, juris Rn. 3; B. v. 22. August 2005 – 2 MB 30/05 –, juris Rn. 9, B. v. 24. April 2006 – 2 MB 10/06 –, juris Rn. 7). § 16g Abs. 5 Satz 2 GO bestimmt, dass nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden darf, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu. Dieser gesetzliche „Suspensiveffekt“ macht einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit überflüssig, schließt aber einstweiligen Rechtsschutz im Übrigen nicht aus, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend mit dem rechtshängigen Verfahren beim erkennenden Gericht zum Aktenzeichen … – die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde, das Begehren sei unzulässig, mit Rechtsbehelfen angegriffen wird (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 20. Juli 2002 – 2 MB 15/07 –, juris Rn. 3). Die Sicherung bezieht sich hierbei auf das Recht der Antragsteller, ein Bürgerbegehren über einen zulässigen Gegenstand durchzuführen (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 22. August 2005 – 2 MB 30/05 –, juris Rn. 4). Die Antragsteller haben allerdings einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist im Verfahren 6 A 17/23 zu klären. Unter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist gegenwärtig lediglich eine Vorausbeurteilung der Zulässigkeit vorzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz kann es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts sein, schon im Eilverfahren eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 22. August 2005 – 2 MB 30/05 –, juris Rn. 8). Vorläufiger Rechtsschutz ist grundsätzlich auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren (BVerfG, B. v. 27. Mai 1998 – 2 BvR 378/98 –, NVwZ-RR 1999, 217, 218; B. v. 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, NVwZ 2005, 927, 928 jeweils m. w. N.). Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (BVerfG, B. v. 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 –, NVwZ1997, 479, m. w. N.). Insofern ist grundsätzlich eine Folgenabwägung vorzunehmen, insbesondere dann, wenn der Ausgang des Rechtsstreits über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als offen anzusehen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 24. April 2006 – 2 MB 10/06 –, juris Rn. 7). Spricht weit Überwiegendes gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, ist ein Anordnungsanspruch allerdings schon nicht glaubhaft gemacht (vgl. VGH Kassel, B. v. 16. Juli 1996 – 6 TG 2264/96 –, NVwZ 1997, 310, 311; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 24. April 2006 – 2 MB 10/06 –, juris Rn. 7). Die vorzunehmende Vorausbeurteilung ergibt vorliegend die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Das am 11. Januar 2023 eingereichte Bürgerbegehren gegen den Aufstellungsbeschluss vom 24. September 2019 ist einem Bürgerentscheid nicht mehr zugänglich. Nach § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Schon nach dem Wortlaut der Norm kann nur als Ausnahme im Verfahren der gesamten Bauleitplanung der erste Planungsschritt in Form des Aufstellungsbeschlusses, der die gemeindliche Absicht bekundet, einen Bauleitplan aufstellen, ändern, ergänzen oder aufheben zu wollen, angegriffen werden. Die Durchführung der Bauleitplanung nach einem Aufstellungsbeschluss fällt in die ausschließliche Entscheidungskompetenz der Gemeindevertretung (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, Lt-Drs. 18/310, S. 17). Sofern bereits das erste Planungsstadium überschritten wurde und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden hat, sind die Aufstellungsbeschlüsse kein tauglicher Gegenstand für ein Begehren mehr (KVR SH /GO September 2015, Dehn, § 16g Rn. 7). Vorliegend fand bereits eine Planung über den Aufstellungsbeschluss hinaus statt. Die Bauleitplanung ist in die Phase der Abwägung gelangt. Am 17. November 2022 fasste der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 76. Im Zeitraum vom 15. Dezember 2022 bis zum 16. Januar 2023 erfolgte die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Auch wenn das Bürgerbegehren am 11. Januar 2023 und damit noch während der Auslegung eingereicht worden ist, ändert dies entgegen der Auffassung der Antragsteller nichts daran, dass mit Ablauf der Auslegungsfrist jedenfalls das sicherungsfähige Recht der Antragsteller untergegangen ist. Das Einreichen des Begehrens entfaltete insbesondere noch keine Sperrwirkung. Eine solche kann nach dem Gesetzeswortlaut des § 16g Abs. 5 Satz 2 GO nur die Zulassungsentscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde begründen oder aber durch eine Sicherungsanordnung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 BauGB hingegen nicht mehr möglich. Das Verfahren befindet sich nämlich mittlerweile nicht mehr in der Phase, in der es um das „ob“ der Planung, sondern um das „wie“ der Planung geht (VG Schleswig, B. v. 23. Februar 2016 – 6 B 6/16 –, n.v., bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, B. v. 25. Februar 2016 – 3 MB 6/16 –, n.v.). Sofern die Antragsteller meinen, dass das Abstellen auf das Ende der Auslegungsfrist zu starr und schematisch sei, ist dem zu entgegnen, dass die Möglichkeit, sich gegen einen Aufstellungsbeschluss mit einem Bürgerentscheid zu wehren, bereits eine Ausnahme darstellt und als solche entsprechend restriktiv auszulegen ist. Nach dem Ende der Auslegung beginnt formal die Abwägungsphase. Insbesondere ist vorliegend die Abwägung so weit fortgeschritten, dass der Beschluss des Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, da die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76 am 24. April 2023 im Bauausschuss und am 26. April 2023 durch die Ratsversammlung zu fassen plant. Wenn die Antragsteller weiter anführen, dass die Kommunalaufsichtsbehörde das ihnen am 12. Januar 2023 zugeleitete Begehren gegen den vor über drei Jahren gefassten Aufstellungsbeschluss bis zum 16. Januar 2023 hätten bescheiden müssen, weil das Gesetz nach § 16g Abs. 5 Satz 1 GO eine unverzügliche Entscheidung fordere, ist dies ohne Belang, da es nur darauf ankommt, dass tatsächlich keine Entscheidung erfolgt ist. Zudem ist die Unzulässigkeitsentscheidung der Kommunalaufsicht auf einen weiteren Aspekt gestützt worden, sodass davon auszugehen sein dürfte, dass die Entscheidung der Kommunalaufsicht ebenfalls zulasten der Antragsteller ausgefallen wäre und damit auch keine gesetzliche Suspensivwirkung nach § 16g Abs. 5 Satz 2 GO entfaltet worden wäre. Ebenso ist die Frage, ob eine möglicherweise unzureichende Beratung durch die Antragsgegnerin und die Kommunalaufsichtsbehörde stattgefunden habe, etwa dahingehend, dass früher einstweiliger Rechtsschutz zu suchen gewesen wäre, ebenfalls ohne Belang. Das Gericht kann nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 2 BauGB nicht mehr zugunsten der Antragsteller die beantragte Sicherungsanordnung treffen (VG Schleswig, B. v. 23. Februar 2016 – 6 B 6/16, n.v., bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, B. v. 25. Februar 2016 – 3 MB 6/16, n.v.). Der Einwand der Antragsgegner, dass die Initiierung eines Bürgerbegehrens aufgrund der Corona-Pandemie erschwert gewesen sei, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung, zumal der Aufstellungsbeschluss bereits im September 2019 noch vor dem Beginn der Corona-Pandemie beschlossen wurde. Es kann daher dahinstehen, ob dem Bürgerbegehen auch möglicherweise entgegensteht, dass die aufgeworfene Fragestellung in Verbindung mit der Überschrift und der Begründung nicht hinreichend eindeutig und bestimmt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer folgt dabei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., Anh § 164, Rn. 14) und setzt nach dessen Ziff. 22.6 und 1.5 den Streitwert auf 7.500,00 Euro fest. Der im Hauptsacheverfahren bei Bürgerbegehren anzusetzende Streitwert von 15.000,00 Euro war hiernach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.