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Beschluss

6 A 4508/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0106.6A4508.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Entlassungsbescheid vom 23. Mai 2017 - mit Ergänzung vom 13. Juli 2017 -, sei rechtmäßig. Ob die Klägerin gesundheitlich nicht geeignet sei, könne offen bleiben. Die Feststellung des beklagten Landes, der Klägerin fehle es an der erforderlichen fachlichen Eignung, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich zunächst aus der dienstlichen Beurteilung zum Ablauf der Probezeit vom 19. Dezember 2016, wonach sie sich nicht bewährt habe. Die weiteren, in der Verfügung vom 13. Juli 2017 angeführten Aspekte seien durch die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugin C. , bestätigt worden und rechtfertigten die erforderlichen ernstzunehmenden Zweifel an der fachlichen Eignung. 4 1. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung auf, das beklagte Land habe die fachliche Eignung der Klägerin verneinen dürfen. 5 a. Dem Einwand der Klägerin, es fehle an einer Grundlage für die Feststellung der Nichtbewährung in fachlicher Hinsicht, ist nicht zu folgen. 6 Anders als die Klägerin meint, durfte das beklagte Land auf die dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2016 zurückgreifen, auch wenn nach deren Erteilung die Probezeit bis zum 14. Juli 2017 verlängert wurde. Dadurch wurde weder die Beurteilung "verbraucht" noch sind damit deren Einzelfeststellungen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der später zu treffenden Einschätzung entzogen, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat oder ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann. Denn maßgeblich dafür sind sein Verhalten und seine Leistungen während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris Rn. 28, und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris Rn. 20, 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2018 - 6 A 1755/16 -, juris Rn. 7, vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 -, juris Rn. 7, und vom 24. Juni 2015 - 6 B 413/15 -, juris Rn. 16. 8 Die Rüge, es fehle eine weitergehende Beurteilung, die den Zeitraum der Probezeitverlängerung erfasse, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, eine Grundlage für die Verneinung der fachlichen Eignung sei nicht gegeben. Zwar kommt im Fall der Probezeitverlängerung, auch wenn die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden dürfen, gerade den während dieses Zeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem hat das beklagte Land aber Rechnung getragen. Basierend auf mehreren Vermerken sowohl der Referatsleiterin C. als auch ihrer Vertreterin X. , der Referatsleiterin eines "Spiegelreferats", sind in der Ergänzung der Entlassungsverfügung vom 13. Juli 2017 im Einzelnen konkrete Defizite aus der Zeit seit Januar 2017 aufgeführt, aus denen die Behörde auf das Fehlen der fachlichen Eignung geschlossen hat. Die Klägerin legt mit der Antragsbegründung nicht dar, woraus sich ergibt, dass die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung darüber hinausgehend die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung über den zudem kurzen Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2017 erforderte. 9 b. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Erkenntnisse zur fachlichen Eignung seien nicht verwertbar, weil sie dem Abteilungsleiter N. von der erstinstanzlich als Zeugin vernommenen Referatsleiterin C. übermittelt worden seien, die befangen sei. Abgesehen davon, dass dies nichts an der Entscheidungskompetenz allein des Zeugen N. zu ändern vermag, bestehen weder durchgreifende Anhaltspunkte für eine Befangenheit noch dafür, dass die unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin voreingenommen, das heißt nicht willens oder nicht in der Lage war, die Leistungen der Klägerin sachlich und gerecht zu bewerten. 10 Bei dienstlichen Beurteilungen ist zu berücksichtigen, dass sie nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetze des Beamten erstellt werden, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten Beurteilung erfüllen. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 104 ff., m. w. N., sowie Beschluss vom 15. April 2013 - 6 A 1289/12 -, juris Rn. 7. 12 Dies zugrunde gelegt, hat die Referatsleiterin C. keine Verhaltensweisen gezeigt, die eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin erkennen lassen. Sie hat als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel und sehr sachlich geschildert, weshalb sie die Leistungen der Klägerin für unzureichend gehalten hat, wie man die Klägerin durch verschiedene Maßnahmen unterstützt habe und dass dies nicht zu Verbesserungen geführt habe. Dass die Zeugin nach ihren Angaben in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung schon im Sommer 2016 und auch nach Verlängerung der Probezeit im Januar 2017 davon ausgegangen ist, die Klägerin werde sich nicht mehr bewähren, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Abgesehen davon, dass dies nicht von der Zeugin C. zu entscheiden war, die auch nicht allein über die Einhaltung der getroffenen Zielvereinbarungen wachte, hat diese ihre Einschätzung der fehlenden fachlichen Eignung sachlich und detailliert begründet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie der Klägerin von vornherein auch in der verlängerten Probezeit im Arbeitsalltag keine Chance gegeben hat, werden nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. 13 c. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich nicht aus dem Vorbringen, die dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2016 (für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 14. Januar 2017) stehe im Widerspruch zur ersten Probezeitbeurteilung vom 16. Dezember 2015 (für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2015). Dass in der späteren dienstlichen Beurteilung schlechtere Bewertungen der Befähigung und der fachlichen Leistung enthalten sind, macht diese nicht unplausibel. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt und das beklagte Land in der Antragserwiderung vertieft hat, ging es um unterschiedliche Zeiträume und sind die Anforderungen an die Klägerin im Laufe der Probezeit gestiegen. Abgesehen davon entfalten, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits erwähnt hat, Vorbeurteilungen keine Bindungswirkung. Vielmehr ist es jedem Beurteiler unbenommen, im Lichte neuerer Erkenntnisse an früheren Einschätzungen - etwa zur Arbeitsorganisation - in einer späteren Beurteilung nicht festzuhalten. 14 d. Dem Einwand, der Klägerin hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, die verlängerte Probezeit vollständig auszuschöpfen, ist nicht zu folgen. Er lässt außer Betracht, dass es dazu deshalb nicht gekommen ist, weil die Klägerin zunächst primär wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung entlassen worden ist. Ob dies tragfähig war, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, was mit dem Zulassungsantrag im Übrigen nicht gerügt wird. 15 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass es einer vollständigen Ausschöpfung der Probezeit nicht bedurfte, weil die fachliche Nichteignung der Klägerin endgültig feststand. 16 Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, a. a. O., Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2018 - 6 A 1754/16 -, a. a. O. Rn. 12, juris, und vom 24. Juni 2015 - 6 B 413/15 -, a. a. O. Rn. 16. 17 Diese Einschätzung des Dienstherrn kommt in der Anhörung vom 18. Mai 2017 sowie in der Entlassungsverfügung vom 23. Mai 2017 zum Ausdruck, auch wenn letztere in erster Linie auf die fehlende gesundheitliche Eignung gestützt worden ist. So heißt es in dieser Verfügung am Ende, eine fachliche Eignung habe auch in der Verlängerung der Probezeit nicht festgestellt werden können und sei auch nicht mehr zu erwarten. Diese Einschätzung erscheint angesichts der umfassenden Ausführungen der Zeugin C. sowie des Zeugen N. in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zur Klägerin plausibel. Vor diesem Hintergrund erfordert die nicht näher begründete Aussage des Zeugen N. in der mündlichen Verhandlung, die Bewährung der Klägerin sei aus seiner Sicht am 17. Mai 2017 relativ unmöglich, aber nicht ganz ausgeschlossen gewesen, keine andere Betrachtung, auch wenn das Verwaltungsgericht nicht weiter nachgefragt hat, worauf diese bloße vage Hoffnung beruhte. Im angefochtenen Urteil wird insoweit nachvollziehbar ausgeführt, der Zeuge habe den Eindruck vermittelt, allgemein um jeden Probezeitbeamten zu kämpfen, und der Klägerin mit seiner Zeugenaussage in keiner Weise schaden wollen. Angesichts der obigen Ausführungen kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung zum endgültigen Feststehen der Nichteignung an die Stelle des Dienstherrn gesetzt hätte. 18 2. Ernstliche Zweifel ergeben sich nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der auf die mangelnde fachliche Eignung gestützte Entlassungsbescheid wirke bereits zum 31. Mai 2017. Die Klägerin meint, dies könne nur für die Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zutreffen, die am 23. Mai 2017 verfügt worden sei. Da die Entlassung wegen fachlicher Eignung erst mit Schreiben vom 13. Juli 2017 erfolgt sei, könne diese auch nur mit Ablauf des Monats Juli 2017 Wirksamkeit erlangen. Die Klägerin stellt mit ihrem Vorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handle sich um ein zulässiges Nachschieben von Gründen, wobei die Entlassung wegen fehlender fachlicher Eignung im Bescheid vom 23. Mai 2017 auch bereits angekündigt worden sei, nicht schlüssig in Frage. 19 Ob die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung dessen Auffassung stützt oder nicht vergleichbare Fallkonstellationen betrifft, ist für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unerheblich. Allerdings sei angemerkt, dass entgegen der Darstellung der Klägerin im vorliegenden Fall kein "Austausch" der Ermächtigungsgrundlage erfolgt ist, sondern das beklagte Land die Entlassung zunächst wegen Fehlen der gesundheitlichen Eignung verfügt und diese sodann um den - in der Entlassungsverfügung aber bereits erwähnten - Grund der mangelnden fachlichen Eignung ergänzt hat. Das Verwaltungsgericht wiederum hat nur den letztgenannten Entlassungsgrund bestätigt und die Frage der gesundheitlichen Eignung offen gelassen. 20 Die Klägerin wendet darüber hinaus letztlich nur ein, dass die Sichtweise des Verwaltungsgerichts dem Erfordernis der Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter nicht hinreichend Rechnung trage, sondern die Behörde ermuntere, die Entlassung ohne jegliches ordnungsgemäßes Verfahren zu verfügen und Anhörung sowie Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter dann nachzuholen. Damit stellt die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, wegen des klaren Wortlauts von § 28 Abs. 2 LBG NRW, der allein auf den Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung, nicht aber denjenigen der Bekanntgabe der nachgeschobenen Gründe abstelle, sei das Nachschieben von Gründen für den Zeitpunkt der Entlassung unbeachtlich. Darüber hinaus lässt die Klägerin die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls außer Acht, in dem für ein missbräuchliches Vorgehen der skizzierten Art nichts ersichtlich ist. Die Entlassung erfolgte nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten durch Verfügung vom 23. Mai 2017 primär wegen fehlender gesundheitlicher Eignung. Noch vor Ergehen der Verfügung, in der - wie bereits ausgeführt - auch die Zweifel an der fachlichen Eignung erwähnt werden, hat das beklagte Land mit Schreiben vom 18. Mai 2017 die Klägerin zur beabsichtigten Entlassung aufgrund fehlender fachlicher Eignung angehört sowie Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte informiert. Anders als von der Klägerin dargestellt, ergibt sich aus der Personalakte (Band 2, Bl. 228 f.) im Übrigen auch, dass der Personalrat am 7. Juli 2017 der Maßnahme zugestimmt und die Gleichstellungsbeauftrage sich am 29. Juni 2017 damit einverstanden erklärt hat. 21 II. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 22 Die von der Klägerin monierte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht durfte vielmehr den Sachverhalt für hinreichend aufgeklärt und die unter Beweis gestellten Tatsachen für nicht erheblich erachten. Nach dem Zulassungsvorbringen waren die Beweisanträge darauf gerichtet nachzuweisen, dass das beklagte Land zumindest teilweise seiner Eignungseinschätzung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Die Zweifel des Dienstherrn an der fachlichen Eignung waren aber nicht auf die zum Gegenstand der Beweisanträge gemachten drei Einzelsachverhalte gestützt, sondern ausweislich der Erweiterung der Entlassungsverfügung mit Schreiben vom 13. Juli 2017 auf allgemein umschriebene fachliche Defizite. Auch das angefochtene Urteil legt diese Tatsachen nicht zugrunde, die in der Beweisaufnahme lediglich beispielhaft erwähnt worden sind. Die dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2016 benennt ebenfalls keine konkreten Vorkommnisse. Darüber hinaus betreffen die mit den Beweisanträgen erfassten Sachverhalte nicht oder nur am Rande die im Schreiben vom 13. Juli 2017 dargestellte Arbeitsweise der Klägerin. Angeführt werden dort weder ein harsches Vorgehen gegenüber Mitarbeitern (Beweisantrag zu 1.) noch Beschwerden von Besoldungsempfängern (Beweisantrag zu 3.). Auch wenn die Klägerin nicht ohne eigene Lösungsansätze zu den Sachbearbeitern C1. und O. gegangen sein sollte, um deren Lösung zu rechtlichen Fragestellungen einzuholen (Beweisantrag zu 2.), stellt das die Annahme des beklagten Landes in dem o. g. Schreiben nicht in Frage, die Klägerin suche für eine Entscheidungsfindung immer einen Mitarbeiter ihres Vertrauens auf und befrage ihn. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. 24 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).