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Beschluss

11 B 36/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0915.11B36.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 14.719,71 € festgelegt. Gründe 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 26.07.2017 wiederherzustellen, 3 ist zulässig, er ist jedoch nicht begründet. 4 Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220). 5 Danach ist der Antrag abzulehnen, da der Bescheid vom 26.07.2017 offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. 6 Die Rechtmäßigkeit des Bescheides beurteilt sich nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist, ob die Antragstellerin sich in ihrer Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.07.2014 – 2 LB 2/14 –, Rn. 42, juris). Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2016 – 6 B 6/16 –, Rn. 7, juris). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 – 2 C 5.97, Rn. 20; Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35.88 – jeweils juris und mit weiteren Nachweisen; Beschluss der Kammer vom 12.06.2017 – 11 B 17/17-). Aus der dienstlichen Beurteilung ergibt sich, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Sie ist Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt oder seine Probezeit verlängert oder seine Entlassung verfügt wird (Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausg. A und B, § 23, Rn. 122). 7 Nach diesen Grundsätzen begegnet die Entlassungsverfügung vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht erkennbar, dass der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden, dass der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und dass allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 8 Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Leistungen in den dienstlichen Beurteilungen vom 21.09.2015 und 22.05.2017 nicht objektiv bewertet worden sind und die Beurteiler der Antragstellerin gegenüber voreingenommen gewesen sind. Das Vorbringen der Antragstellerin enthält insoweit keine nachvollziehbaren, substantiierten Angaben. Sie beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung, die Beurteiler seien voreingenommen gewesen. Dies genügt jedoch nicht, um Bedenken gegen die der Entlassungsverfügung zugrunde liegenden Beurteilungen zu begründen. 9 Unzutreffend ist auch, dass der Antragstellerin keine Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Leistung sowie zur Behebung von Mängeln gegeben worden ist. Dass dieses unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Probezeit der Antragstellerin verlängert worden ist. Eine derartige Verlängerung hat allein den Zweck, der Probebeamtin oder dem Probebeamten die Möglichkeit zu eröffnen, den Nachweis der erforderlichen Eignung zu erbringen. Dass der Antragstellerin Hinweise gegeben wurden, welche Leistungen von ihr erwartet werden und in welchen Bereichen Mängel bestehen, ergibt sich zudem aus dem Schreiben der Schulleiterin der Gemeinschaftsschule xxx an die Antragstellerin vom 28.10.2014 mit Hinweisen auf zu verbessernde Leistungen, sowie aus den mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 11.09.2017 vorgelegten Notizen über Gespräche mit der Antragstellerin nach verschiedenen Unterrichtsbesuchen. 10 Es ist nicht erkennbar, dass die dienstliche Beurteilung vom 03.02.2014 nicht berücksichtigt worden ist. In dem Bescheid vom 26.07.2017 wird u.a. ausgeführt, dass in der Gesamtschau der von der Antragstellerin während der Probezeit gezeigten fachlichen Leistungen (dienstliche Beurteilungen vom 03.02.2014, 21.09.2015 und 22.05.2017) und ihres dienstlichen Verhaltens (bestandskräftiger Verweis) die Bewährung in der Probezeit nicht festgestellt werden könne. Hieraus ergibt sich bereits, dass auch die Beurteilung vom 03.02.2014 berücksichtigt worden ist. Dass sie gegenüber den nachfolgenden Beurteilungen, insbesondere der Beurteilung, welche sich auf den Zeitraum der Verlängerung der Probezeit bezieht, keine überwiegende Bedeutung erhalten hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 11 Dass frühere Arbeitszeugnis aus der Tätigkeit der Antragstellerin im Angestelltenverhältnis nicht berücksichtigt wurden, ist rechtmäßig und beruht darauf, dass es hinsichtlich der Frage der Bewährung nicht auf Leistungen außerhalb der Probezeit ankommt. 12 Da der Begriff der Bewährung nicht allein die fachlichen Leistungen umfasst, ist es auch rechtmäßig, zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Antragstellerin während der Probezeit zu einem disziplinarrechtlichen Verweis geführt hat (vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16). 13 Soweit die Antragstellerin vorträgt, berechtigte Zweifel an ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bestünden nicht, kommt es hierauf nicht an. Maßgebend ist insoweit nicht die Auffassung der zu beurteilenden Beamtin. 14 Ist danach davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin in der Probezeit nicht bewährt hat, ist sie zu entlassen. Es besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der "Kann-Regelung" des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 Satz 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2017 – 6 B 285/17 –, Rn. 15, juris). Die Beurteilung der Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 – 2 B 75/16 –, Rn. 13, juris) 15 Die Entlassungsverfügung ist danach offensichtlich rechtmäßig. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der Antragsgegner hat insoweit zur Begründung u.a. ausgeführt, das Interesse der Schülerinnen und Schüler an einem qualifizierten Unterricht sei ein zu schützendes Rechtsgut von hohem Rang. Bei einer weiteren Verwendung der Antragstellerin als Lehrkraft im Unterricht sei aufgrund der von ihr gezeigten, bereits in der Beurteilung vom 21.09.2015 mit „mangelhaft“ und zuletzt mit „ungenügend“ beurteilten Leistungen eine negative Auswirkung in Bezug auf den Lernfortschritt der vom Unterricht der Antragstellerin betroffenen Schülerinnen und Schüler und damit eine Gefährdung des öffentlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule zu erwarten. Mit den hier nur ausschnittsweise wiedergegebenen Ausführungen ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Sie rechtfertigen zudem die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer den so ermittelten Betrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.