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Urteil

3d A 1273/13.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1209.3D.A1273.13O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 15. Oktober 19 geborene Beklagte erlangte nach dem Besuch der Realschule 1984 die Fachoberschulreife. Er machte eine Ausbildung zum Schlosser und legte 1987 die Gesellenprüfung ab. Nach dem Besuch der Fachoberschule erlangte er 1988 die Fachhochschulreife. In der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. März 1990 leistete er seinen Wehrdienst. Am 1. Juli 1990 trat er als Angestellter in den allgemeinen Vollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Justizvollzugsanstalt C. ein. Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 wurde er zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes zugelassen und nach bestandener Laufbahnprüfung (Note „vollbefriedigend“) zum Justizvollzugsobersekretär zur Anstellung ernannt. Am 17. Februar 1994 folgte seine Ernennung zum Justizvollzugsobersekretär und am 17. Oktober 1994 die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 20. September 2004 wurde er unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 zum Justizvollzugshauptsekretär befördert. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt C. beurteilte die Leistungen des Beklagten am 30. Januar 1991 mit „befriedigend“, am 9. Dezember 1993 mit „vollbefriedigend“, am 29. Juni 2001 und am 13. Juni 2003 jeweils mit „vollbefriedigend (obere Grenze)“ und am 26. Juli 2004 mit „gut (untere Grenze)“. Der Beklagte war nach der Ausbildung - von einer dreimonatigen Abordnung Ende 1998 an die Justizvollzugsanstalt F. abgesehen - durchgehend in der Justizvollzugsanstalt C. tätig. In den letzten Jahren wurde er überwiegend im Sportbereich als Übungsleiter eingesetzt. Daneben war er auch Vertreter des Zentralbeamten in Haus 3. Zu seinen Aufgaben gehörten dort die Koordination des Dienstbetriebes sowie die Überwachung der Durchführung angeordneter Sicherheitsmaßnahmen innerhalb des Hauses. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Straf- und disziplinarrechtlich ist er, abgesehen von den Vorwürfen, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, nicht in Erscheinung getreten. Ein gegen den Beklagten eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung, der Verletzung von Dienstgeheimnissen und anderer Straftaten stellte die Staatsanwaltschaft C. am 3. Juni 2006 zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Durch Verfügung vom 25. Juni 2009 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Zugleich enthob er ihn gemäß § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes, weil der Verdacht bestand, dass der Beklagte in zwei Fällen einem Dritten außerhalb der Justizvollzugsanstalt, der Mitglied der Rockergruppe Bandidos war, Informationen über ein in der Justizvollzugsanstalt C. inhaftiertes Mitglied der Bandidos hatte zukommen lassen und sich in zwei Fällen bereit erklärt hatte, Gegenstände von außerhalb in die Justizvollzugsanstalt zu verbringen und dort inhaftierten Mitgliedern der Bandidos zu übergeben. Nachdem die Staatsanwaltschaft C. die zunächst eingestellten Ermittlungen gegen den Beklagte wieder aufgenommen hatte, setzte der Leiter der Justizvollzugsanstalt das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 gem. § 22 Abs. 2 LDG aus. Am 21. September 2010 verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - H. (Az.: …..) den Beklagten wegen Geheimnisverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstraße von 75 Tagessätzen. Sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel. In dem - gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten - Urteil hat das Amtsgericht zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte war im Tatzeitraum als Justizvollzugsbeamter in der Justizvollzugsanstalt C. tätig. Während dieser Zeit hielt er regen Kontakt zu S. I. F. . F. war im Tatzeitraum Mitglied (Member) des Motorradclubs Bandidos, Chapter C. (= BMC C. ) und erhielt über den Angeklagten Informationen über die in der JVA C. inhaftierten Bandido-Mitglieder. Diese Informationen gab F. sodann an die Führungsebene des BMC C. weiter. In mindestens 2 Fällen teilte der Angeklagte dabei dem F. nähere In-formationen über den in der JVA C. in Untersuchungshaft befindlichen U. L. (Mitglied des D. P. der Bandidos) mit, gegen den in der Zeit vom 17.12.2007 bis zum 10.06.2008 die Hauptverhandlung vor dem Landgericht N. (….) wegen des Vorwurfs des Mordes des Hells-Angels-Mitglieds S1. L1. stattfand. 1.)Am 24.12.2007 um 16.07 Uhr teilte der Angeklagte dem F. telefonisch mit, dass gegen den L. außer eines Einzeltransports nach N. keine weiteren Sicherungsmaßnahmen vorgesehen seien. Ferner gab er darüber Auskunft, auf welcher Station der Gefangene L. in der JVA C. untergebracht war. Außerdem erklärte er sich bereit, dem L. eine Tüte mit unbekanntem Inhalt, die F. dem Angeklagten noch übergeben wollte, in dessen Gefängniszelle zu „schmuggeln“. Zur Übergabe der Tüte an den L. kam es in der Folgezeit jedoch nicht, weil L. am Mittwoch, den 09.01.2008, in die JVA E. verlegt wurde. 2.)Am 13.01.2008 um 00.46 Uhr teilte der Angeklagte dem F. per SMS die Verlegung des L. in die JVA E. mit, indem er ihm schrieb: „Dein Bandido-Kumpel ist am Mittwoch nach E. verlegt worden!“. Die Vollstreckung der Geldstrafe ist seit dem 2. Dezember 2011 erledigt. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt C. setzte das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren fort. Davon unterrichtete er den Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2010. Der Kläger hat, nachdem er dem Beklagten die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, am 18. Mai 2011 Disziplinarklage erhoben. Er hat dem Beklagten neben dem Verhalten, das Gegenstand des Strafurteils des Amtsgerichts H1. vom 21. September 2010 war, vorgeworfen, sich bereit erklärt zu haben, für das in der Justizvollzugsanstalt C. in Untersuchungshaft befindliche Mitglied der Bandidos N. S2. bestimmte Gegenstände in dessen Zelle schmuggeln und zu diesem Zweck am 16. November 2008 von dem Bandido-Mitglied C1. eine gefüllte Tüte übernommen zu haben. Ferner hat er ihm vorgeworfen, mit dem Bandidos N1. zu sympathisieren und Mitglied der sog. H2. zu sein, eines Zusammenschlusses den G. T1. unterstützender und Gewalt suchender Fußballfans. Der Kläger hat vorgetragen, die Übergabe der Tüten an die Gefangenen L. und S2. sei nur an deren Verlegung gescheitert, nicht aber, wie vom Beklagten angegeben, weil ihn ein Gewissenskonflikt dazu veranlasst habe, von der Ausführung Abstand zu nehmen. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei, was im Strafurteil nicht hinreichend Ausdruck gefunden habe, zu berücksichtigen, dass eine enge Verbundenheit des Beklagten zu den Angehörigen der Bandidos bestanden habe. Er habe diese Gruppierung unterstützen wollen und nicht nur aus persönlicher Freundschaft zu F. gehandelt. Ferner sei für die Einschätzung der Persönlichkeit des Beklagten von Bedeutung, dass er Mitglied der sog. „H2. “ sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat eingeräumt, F. dahingehend unterrichtet zu haben, dass in Bezug auf den Inhaftierten L. abgesehen von einem Einzeltransport nach N. keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen gewesen seien. Diese Informationen hätten allerdings auch durch den Rechtsanwalt L2. oder dessen Angehörige weitergegeben werden können. Er habe F. auch per SMS über L2. Verlegung unterrichtet, indem er ihm mitgeteilt habe: „Dein Bandidokumpel ist am Mittwoch nach E. verlegt worden.“ Dabei habe er sich durch die Formulierung „Dein Bandidokumpel“ indes eindeutig von den Bandidos abgegrenzt. Von der Übergabe von Tüten an die Gefangenen L. und S2. habe er aufgrund von Gewissenskonflikten abgesehen. Das sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er habe auch keineswegs mit dem N1. -Bandidos sympathisiert, sondern lediglich aus Gefälligkeit gegenüber seinem langjährigen Bekannten F. gehandelt. Eine Mitgliedschaft in der „H2. “ bestehe nicht. Die Disziplinarkammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2013 das Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt und den Vorwurf, mit der „H2. “ sympathisiert zu haben bzw. Mitglied der „H2. “ zu sein, aus dem Verfahren ausgeschieden. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat seiner Entscheidung die Feststellungen des Amtsgerichts H1. in dem Urteil vom 21. September 2009, die es als nach § 56 Abs. 1 LDG NRW bindend erachtet hat, zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat es folgende Feststellungen getroffen: „Der Beklagte war seit seiner Jugend mit dem mittlerweile verstorbenen Bandido S. I. F. bekannt. Diesen hatte er über den Fußball kennengelernt, da beide begeisterte Anhänger des Vereins T. sind bzw. waren. F. war, was der Beklagte wusste, Mitglied (N2. ) der Bandidos in C. und mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Vorfeld des im Urteil des Amtsgerichts H1. erwähnten Telefonats vom 24. Dezember 2007 hatte F. den Beklagten gebeten nachzuschauen, welche Sicherungsmaßnahmen beim L. für den Transport zum Landgericht angeordnet worden waren. Der Beklagte rief am 24. Dezember 2007 F. an und führte das im Urteil erwähnte Gespräch. Unmittelbar nach diesem Gespräch rief F. den Q. N3. an und informierte ihn über das Gespräch. Q. N3. war zu dem Zeitpunkt der Präsident des D. der Bandidos in C. und zugleich der Vizepräsident der Bandidos in Europa. Auch in der Folgezeit hatten der Beklagte und F. miteinander Kontakt. Am Samstag, den 5. Januar 2008, um 13:39:48 meldete sich F. beim Beklagten. In dem Gespräch teilte der Beklagte dem F. mit, dass er ab dem 21. Januar 2008 wieder auf der Station … Dienst mache und „den“ (gemeint ist L. ) dann unter seinen Fittichen habe. Alles Weitere wollten F. und der Beklagte persönlich besprechen. Auch nach diesem Gespräch informierte F. umgehend N3. und zeigte sich optimistisch, dass das mit der Tüte klappen werde. Der Beklagte ging davon aus, dass die Tüte zwei T-Shirts enthalten sollte. Am 23. September 2008 meldete F. sich beim Vizepräsidenten des D. der Bandidos in C. , dem vielfach vorbestraften Q. -N4. C1. . F. teilte ihm mit, dass er ihm die Nummer des Beklagten, seines Kumpels, schicken werde, der in seiner Funktion als Aufseher dem dort einsitzenden Bandido Kleidungsstücke zukommen lassen könne und dazu bereit sei. Er - F. - habe ihm bereits den Namen des N5. , dabei dürfte es sich um N. S2. handeln, der zu dem Zeitpunkt in der JVA C. in Untersuchungshaft saß, mitgeteilt. Der Beklagte wolle dafür nichts haben, aber sie würden ihn dann zum „Saufen“ einladen. Sodann übermittelte F. dem C1. die Nummer des Beklagten, welcher daraufhin versuchte, den Beklagten telefonisch zu erreichen. In der Folgezeit hatten C1. und der Beklagte telefonisch Kontakt, es kam aber zunächst – ursprünglich war ein Treffen für den 3. Oktober vorgesehen - nicht zu einem Treffen wegen der Übergabe der Kleidungsstücke. Am 22. Oktober 2008 versuchte C1. erneut, den Beklagten telefonisch zu erreichen. Er bat auf der Mailbox um Rückruf, welcher auch umgehend erfolgte. Ein Treffen für den 23. Oktober 2008 lehnte der Beklagte ab, da T. an dem Tag spielte. Aufgrund des anschließenden Urlaubs des Beklagten einigte man sich auf ein Treffen nach dessen Urlaub. Der Beklagte sollte sich bei C1. melden, bevor er wieder anfing zu arbeiten. Absprachegemäß meldete sich der Beklagte am 13. November 2008 bei C1. , konnte ihn zunächst aber nicht erreichen. Dieser rief den Beklagten dann im Laufe des Tages zurück. In dem Gespräch teilte der Beklagte C1. mit, dass er am Sonntag, 16. November 2008 in der Gaststätte G. in C. den sogenannten „JVA-Stammtisch“ habe. Danach könne man sich treffen. Ihm sei es nicht Recht, es in diesem Lokal zu machen, da Kollegen von ihm unter Umständen C1. kennen könnten und dies dann peinliche Fragen aufwerfen würde. Beide kamen überein, sich nach erneuter vorheriger Absprache nach 20.00 Uhr in dem Lokal B. in der C2. T. zu treffen. Absprachegemäß trafen sich der Beklagte und C1. am 16. November 2008 in dem Café B. in C. . C1. und der Beklagte unterhielten sich zunächst, dann übergab C1. dem Beklagten eine gelbe Tüte, die höchstwahrscheinlich Kleidung enthielt. Der Beklagte ging davon aus, dass die Tüte zwei T-Shirts enthielt. In dem Gespräch informierte der Beklagte C1. auch darüber, wie der S2. möglicherweise eine Einzelzelle bekommen könne und welche Tätigkeit in der JVA für diesen empfehlenswert wäre, nämlich eine Tätigkeit auf der Hauptkammer, da dort Superschließer wären. Zugunsten des Beklagten ist das Gericht von seiner unwiderlegbaren Einlassung in der mündlichen Verhandlung ausgegangen, wonach die Tüte tatsächlich nicht übergeben wurde, der Beklagte vielmehr „kalte Füße“ bekommen und F. die Tüte zurückgegeben habe.“ Die Disziplinarkammer hat den Sachverhalt disziplinarrechtlich dahingehend gewürdigt, dass der Beklagte sich eines schweren einheitlichen Dienstvergehens im Kernbereich seiner Aufgaben schuldig gemacht habe. Durch sein Verhalten habe er gegen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen. Ferner begründe der zweifache Geheimnisverrat einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Schließlich habe der Beklagte gegen seine Verpflichtung verstoßen, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Insofern liege ein Verstoß gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug vom 22. September 2005 vor. Zur Maßnahmenbemessung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Schwergewicht des Dienstvergehens bilde der zweimalige Geheimnisverrat. Dabei sei der erste Fall gravierender, da es sich um eine Information gehandelt habe, die ausschließlich Justizangehörigen bekannt und von hoher Sicherheitsrelevanz gewesen sei. Erhebliches Gewicht habe weiter der Umstand, dass der Beklagte seine Dienstpflichtverletzungen zugunsten der Bandidos begangen habe. Hierbei handele es um eine Vereinigung, die außerhalb der Gesellschaft sowie deren Regeln und Gesetze stehe. Angesichts der rechtsfeindlichen Einstellung der Bandidos und ihrer Gewaltbereitschaft wiege ein Geheimnisverrat an sie besonders schwer. Zu Lasten des Beklagten sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die Information über den Einzeltransport des Gefangenen L. angesichts der aufwändigen, im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht N. getroffenen Sicherheitsvorkehrungen in besonderem Maße Vertraulichkeit erfordert habe. Den Beklagten belaste auch, dass er Unterstützungsleistungen zugunsten der Bandidos freiwillig und ohne unter Druck gesetzt worden zu sein, erbracht habe. Auch mit der Erklärung der Bereitschaft, Tüten an inhaftierte Bandidos zu übergeben, habe der Beklagte eine Dienstpflichtverletzung von erheblichem Gewicht begangen. Insofern belaste ihn, dass er vorsätzlich, freiwillig und mehrfach über einen längeren Zeitraum Pflichten im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit verletzt habe. Zu seinen Gunsten könne lediglich in Ansatz gebracht werden, dass er davon ausgegangen sei, nur T-Shirts übergeben zu sollen, und er im zweiten Fall freiwillig von der Tatvollendung Abstand genommen habe. Insgesamt ergebe sich ein Bild, das den Verdacht aufkommen lasse, der Beklagte habe sich gewissermaßen in ein anderes Lager gestellt. Sein Gesamtverhalten stelle sich als Unterstützung eines kriminellen Milieus dar. Es liege ein unwiederbringlicher Ansehens- und Vertrauensverlust vor. Der Verbleib des Beklagten im Amt sei dem Kläger nicht zuzumuten. Gegen das am 23. April 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. Mai 2013 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er räume die ihm in dem angefochtenen Urteil gemachten Vorwürfe vollumfänglich ein. Das Verwaltungsgericht habe die Vorfälle disziplinarrechtlich indes nicht zutreffend gewürdigt. Im Strafverfahren habe das Amtsgericht das Strafmaß ausdrücklich unter Hinweis darauf festgesetzt, dass es ihm eine Rückkehr in den Dienst habe ermöglichen wollen. Auch die Erwägungen des Strafgerichts zur Rechtswidrigkeit und zum Verschulden seien im Disziplinarverfahren bindend. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich nicht durch finanzielle oder andere Vorteile zur Tat habe bestimmen lassen. Der Vorwurf, Umgang mit einer rechtsfeindlichen Organisation gepflegt zu haben, sei ungerechtfertigt. Es sei vielmehr so, dass er die Freundschaft zu ihm, die schon vor dessen Zugehörigkeit zu den Bandidos bestanden habe, nicht beendet habe. Die Weitergabe der Informationen an F. sei im Gesprächsverlauf einfach geschehen, ohne dass ein solcher Informationsaustausch abgesprochen oder beabsichtigt gewesen sei. Er habe ansonsten keine Kontakte in das betreffende Milieu. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass er Unterstützungsleistungen zugunsten der Bandidos erbracht habe. Hinsichtlich der zu übergebenden T-Shirts sei er selbst zu der Einsicht gelangt, diese Leistung nicht erbringen zu wollen. Die dem F. erteilten Informationen könnten ebenfalls nicht als Unterstützungsleistungen bezeichnet werden. Er habe die Informationen an einen Freund weitergegeben, ohne dabei in dem Bewusstsein zu handeln, der Organisation der Bandidos einen Vorteil zu verschaffen. Aus seiner Sicht sei die Weitergabe der Informationen durch F. an C1. nicht Zweck der Gespräche gewesen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, der Beklagte habe die Loyalität zu den Bandidos über die Loyalität zu seinem Dienstherrn gestellt. Es treffe nicht zu, dass die Weitergabe der Informationen an F. nicht unabgesprochen gewesen sei. Dem Telefonat vom 24. Dezember 2007 sei nach Aktenlage ein Kontakt vorausgegangen, den der Beklagte zum Anlass genommen habe, gezielt Informationen aus dem Computer der Justizvollzugsanstalt zu beschaffen. Die Kontakte des Beklagten zu den Bandidos hätten sich nicht auf die Person des F. beschränkt. Er habe auch mit dem Bandido C1. Kontakt gehabt. Der Senat hat das Disziplinarverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und den Vorwurf der Disziplinarklageschrift, der Beklagte habe mit den Bandidos sympathisiert, ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die im Sitzungsprotokoll im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I.Das Disziplinarverfahren ist keinen durchgreifenden formellen Bedenken ausgesetzt. Dies gilt namentlich, soweit sich eine Beteiligung des Personalrats (§ 74 Nr. 4 LPVG NRW a. F.) nicht feststellen lässt. Darin liegt hier schon kein wesentlicher Verfahrensmangel. Denn angesichts der Schwere des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei Beteiligung des Personalrats eine andere Entscheidung als die Erhebung der Disziplinarklage getroffen werden wäre. Allein auf diese grundlegende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, bezieht sich die Mitwirkungsbefugnis des Personalrats. Der Inhalt der Klageschrift und insbesondere die – das Gericht nicht bindende – Antragstellung werden hiervon nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44.12 –, Rn. 26, juris; Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252, Rn. 14. Mit Blick auf die nach Aktenlage ebenfalls unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 S. 1 und S. 2 LGG NRW) gilt nichts anderes. Auch insoweit kann ausgeschlossen werden, dass ihre Beteiligung zum Absehen von der Disziplinarklageerhebung geführt hätte. Dessen ungeachtet hat der mit der Zustellung der Disziplinarklage nach § 54 Abs. 1 S. 2 LDG NRW belehrte Beklagte Verfahrensmängel weder innerhalb der Frist des § 54 Abs. 1 S. 1 LDG NRW noch zu einem späteren Zeitpunkt gerügt. Die Disziplinarkammer hätte in der mangelnden Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter liegende eventuelle Verfahrensfehler deshalb jedenfalls nach § 54 Abs. 2 LDG NRW unberücksichtigt lassen dürfen mit der Folge, dass sie auch im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden (§ 65 Abs. 2 LDG NRW). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 B 32.14 –, Rn. 22, juris, zu § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. II.Der Senat legt seiner Entscheidung, ebenso wie die Disziplinarkammer, die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts H1. in seinem Urteil vom 21. September 2010 zugrunde. Der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens. An die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen ist der Senat, soweit sie nicht lediglich das Strafmaß betreffen, nach § 56 Abs. 1 LDG NRW grundsätzlich gebunden. Dem steht nicht entgegen, dass das Urteil gem. § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form abgefasst worden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98 -, juris, Rn. 12 zu § 18 Abs. 1 S. 1 BDO, und vom 27. März 2012 – 2 WD 16.11 -, juris Rn. 10 zu § 84 WDO. Darüber hinaus trifft der Senat nach eigener Überzeugungsbildung aufgrund des Inhalts der Gerichtsakten, der vorliegenden Strafakten und Verwaltungsvorgänge sowie der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. Dezember 2015 ebenfalls die im Tatbestand wiedergegebenen ergänzenden Feststellungen, die schon die Disziplinarkammer getroffen hat. Der Beklagte hat diese als zutreffend bestätigt. III.Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gem. § 83 Abs. 1 S. 1 LBG NRW a. F., der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtenStG) Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, Rn. 8, juris; Senat, Urteil vom 7. März 2012 – 3d A 317/11.O –, Rn. 39, juris, begangen. 1.Durch die Weitergabe der den Untersuchungsgefangenen L. betreffenden Informationen an F. hat der Beklagte die ihm obliegenden Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 S. 2 u. 3 LBG NRW a. F.), zur Amtsverschwiegenheit (§ 64 Abs. 1 LBG NRW a. F.) und zum Befolgen der allgemeine Richtlinien seine Vorgesetzten (§ 58 Abs. 1 S. 2 LBG NRW a. F.) verletzt. Nach § 64 Abs. 1 LBG NRW a. F. war der Beklagte verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Darüber hinaus ergab sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch aus Ziff. 5 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug vom 22. September 2005, die der Beklagte nach § 58 S. 1 LBG NRW a. F. zu beachten hatte. Soweit er einwendet, die von ihm weitergegebenen Informationen hätten auch durch Angehörige oder Verteidiger L2. nach außen getragen werden können, bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Personenkreis konkrete Erkenntnisse über getroffene bzw. unterbliebene Sicherheitsanordnungen der in Rede stehenden Art hatte oder sich hätte verschaffen können. Dessen ungeachtet befreiten möglicherweise bestehende Kenntnisse von Angehörigen oder Verteidigern des Untersuchungsgefangenen den Beklagten jedenfalls nicht von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit. Von der Verschwiegenheitspflicht sind nach § 64 Abs. 2 LBG NRW a. F. neben Mitteilungen im dienstlichen Verkehr nur Mitteilungen über solche Tatsachen ausgenommen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundig sind nur solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2010 – 3 A 10736/10 –, Rn. 49, juris m. w. N. Allein die Möglichkeit, dass die vom Beklagten offenbarten Informationen auch auf anderen Wegen den Adressaten hätten erreichen können, begründet danach nicht die Annahme der Offenkundigkeit. Die mittgeteilten Umstände waren auch nicht solcher Art, dass sie ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurften. Letzteres ist nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später Bedeutung gewinnen kann, d. h. nicht ganz unbedeutend ist. Vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 – 2 StR 488/00 –, BGHSt 46, 339, Rn. 7. Die vom Beklagten offenbarten Umstände waren von unmittelbarer Bedeutung für die Sicherheit des Haftvollzuges und bedurften deshalb der Geheimhaltung. Mit der Weitergabe der den Gefangenen L. betreffenden Informationen an F. hat der Beklagte zugleich eine Straftat nach § 353b Abs. 1 S. 1 StGB begangen und damit gegen die Verpflichtung aus § 57 S. 2 und 3 LBG NRW a. F. verstoßen. Bei den an F. mitgeteilten Umständen handelte sich um dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Amtsträger bekannt gewordene Geheimnisse, die er vorsätzlich unbefugt offenbart und damit wichtige öffentlichen Interessen gefährdet hat. Als (konkrete) Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne dieser Vorschrift kann eine mittelbare Gefährdung ausreichen, die darin besteht, dass durch die Offenbarung der Weitergabe der Daten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität staatlicher Stellen beeinträchtigt ist. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 33/12 –, Rn. 30, juris. Das ist hier der Fall. Die vom Beklagten offenbarten Umstände betrafen unmittelbar die Sicherheit des Vollzuges der Untersuchungshaft eines unter Mordverdacht stehenden Gefangenen. Die Weitergabe der Informationen war insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie an ein Mitglied der Bandidos erfolgte, geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Justizvollzugsverwaltung erheblich zu beeinträchtigen. 2.Indem der Beklagte sich gegenüber F. erbot, in dessen Auftrag Gegenstände von außerhalb der Justizvollzugsanstalt in die Zelle des Untersuchungsgefangenen L. zu verbringen, und von C1. eine gefüllte Tüte mit der Zusage der Weitergabe an den Untersuchungsgefangenen S2. übernahm, hat er wiederholt die ihm obliegende Dienstpflicht zur Befolgung der allgemeine Richtlinien seine Vorgesetzten (§ 58 Abs. 1 S. 2 LBG NRW a. F.) verletzt. Zu den von dem Beklagten zu beachtenden allgemeinen Richtlinien gehörten namentlich die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug vom 22. September 2005. Nach diesen Ziff. 2 Abs. 1 haben die Vollzugsbediensteten gegenüber Gefangenen sowie deren Angehörigen und Freunden die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Ziff. 2 Abs. 2 Hs. 2 bestimmt, dass Vollzugsbedienstete ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung keine Nachrichten und Aufträge vermitteln und von Gefangenen weder Geld noch andere Sache entgegennehmen oder an diese aushändigen dürfen. Zwar ist nicht festzustellen, dass es zu der Aushändigung von Gegenständen an die Gefangenen gekommen ist. Indem der Beklagte sich gegenüber Dritten, die mit den Gefangenen erkennbar freundschaftlich verbunden waren, erbot, unter Verstoß gegen Ziff. 2 Hs. 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften Gegenstände in die Zellen zu verbringen, hat er es aber jedenfalls an der ihm obliegenden Zurückhaltung mangeln lassen. Das gilt erst recht, soweit sich der Beklagte von C1. eine Tüte zwecks Weitergabe an den Gefangenen S2. übergeben ließ. Zudem verletzt ein Justizvollzugsbeamter, der – wie der Beklagte – gegenüber Dritten außerhalb der Justizvollzugsanstalt die Zusage erteilt, sich unter Missachtung von Sicherheitsvorschriften gefällig zu erweisen, gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 S. 3 LBG NRW a. F.). Denn derartige Zusagen sind unabhängig davon, ob sie umgesetzt werden, geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung des Beamten und die Integrität des Beamtentums zu erschüttern. 3.Weiterhin hat der Beklagte die Pflicht zum Befolgen der allgemeinen Richtlinien seine Vorgesetzten (§ 58 Abs. 1 S. 2 LBG NRW a. F.) dadurch verletzt, dass er das an ihn herangetragene Ansinnen F1. , nähere Informationen über den Aufenthalt des Untersuchungsgefangenen L. innerhalb der Justizvollzugsanstalt sowie die in Bezug auf L. getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu erlangen sowie die Versuche F1. und C3. , über den Beklagten Gegenstände an die Gefangenen L. und S2. aushändigen zu lassen, nicht dem Anstaltsleiter zur Kenntnis brachte. Nach Ziff. 9 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug hatte der Beklagte den Anstaltsleiter alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zu informieren. Die genannten Umstände waren wichtig im Sinne dieser Vorschrift. Sie waren von Bedeutung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Haft und hätten Anlass für Maßnahmen der Anstaltsleitung geben können, etwaige Einwirkungen durch F. , C1. oder andere Dritte außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu unterbinden. III.Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229, Rn. 13. 1.Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 S. 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 – 1 D 18.03 –, Rn. 47, juris. Das ist hier die – strafbare - Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Hiervon ausgehend wiegt das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen so schwer, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach §§ 5 Abs. 1 Ziff. 5, 10 LDG NRW indiziert ist. a)In der Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt ein schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten. Sie dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, sowie in zweiter Linie dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. Die Bedeutung, die der Wahrung der Amtsverschwiegenheit zukommt, wird auch dadurch deutlich, dass die Bediensteten anlässlich ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis besonders auf die Beachtung der Amtsverschwiegenheit dienstlich verpflichtet werden, wie dies auch im Streitfall geschehen ist. Der Beklagte ist sowohl bei seiner Einstellung als Justizvollzugsangestellter am 2. Juli 990 als auch bei seiner Übernahme in den Vorbereitungsdienst am 10. Juni 1991 schriftlich über seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit als Justizangehöriger belehrt worden. Er hat dabei jeweils erklärt, dass er die Bestimmungen über die Verschwiegenheit der Justizangehörigen beachten werde. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen, die eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht beinhalten können, lassen sich allerdings Disziplinarmaßnahmegrundsätze nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1984 – 1 D 107.83 –, Rn. 8, juris. Die Bedeutung der vertraulich zu behandelnden Vorgänge wird dabei maßgeblich durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung, den Grad des Verschuldens und insbesondere durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2008 - DL 16 S 5.07-, Rn. 33, juris; BayVGH, Urteil vom 24. November 2004 - 16a D 03.2668 -, Rn. 53, juris. aa)Die vom Beklagten weitergegeben Informationen waren von solcher Art, dass schwerwiegende Folgen ihrer Offenbarung ohne Weiteres möglich erschienen. Das gilt insbesondere für die Auskunft, dass außer eines Einzeltransports nach N6. keine weiteren Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Gefangenen L. vorgesehen waren. Diese und auch die weiteren Auskünfte über die Station, auf der der Gefangene L. sich innerhalb der Justizvollzugsanstalt C. befand, sowie über dessen Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt waren erkennbar dazu geeignet, Kontaktaufnahmen und Einwirkungen von außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu ermöglichen und damit die Sicherheit in der Anstalt und den Zweck der Untersuchungshaft zu gefährden. Die durch den Geheimnisverrat bewirkte Gefährdung des Haftvollzuges gewinnt dadurch besonderes Gewicht, dass der Beklagte die Informationen an einen Dritten außerhalb der Justizvollzugsanstalt weitergeben hat, der den Bandidos angehörte, und die mitgeteilten Umstände einen Untersuchungsgefangenen betrafen, der ebenfalls Mitglied dieser Gruppierung war und dem zudem die Ermordung eines Mitglieds der mit den Bandidos rivalisierenden Hells Angels zur Last gelegt wurde. Wegen dieses Vorwurfs wurde vor dem Landgericht N6. ein Strafprozess geführt, bei dem er zur Hauptverhandlung nach N6. transportiert wurde. Bei den Bandidos und den Hells Angels handelt es sich um Gruppierungen, die von den Sicherheitsbehörden als rechtsfeindlich und in erheblichem Maße gewaltbereit eingeschätzt werden. Das entspricht auch der öffentlichen Wahrnehmung und galt bereits in dem Zeitraum, in dem der Beklagte die Pflichtverletzungen begangen hat. So ergeben sich aus dem Bericht des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an den Präsidenten des Landtags vom 9. November 2009 (Vorlage 14/2986) hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass - neben den "Hells Angels" - die "Bandidos" zu den drei größten Outlaw Motorcycle Gangs (OMCGs) gehören, dass ihre Mitglieder (auch in Nordrhein-Westfalen) in einer beachtlichen Zahl von Fällen in kriminelle Aktionen verwickelt gewesen sind, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren waren, dass es dabei auch zu Festnahmen und Sicherstellungen von Waffen gekommen ist, und dass - auch wegen der immer wieder vorgekommenen gewaltsamen Aktionen zwischen den verfeindeten Rockerbanden der "Bandidos" und der "Hells Angels" - die Landespolizei NRW seit vielen Jahren umfassende Beobachtungs- und vorbeugende Schutzmaßnahmen in Bezug auf die sog. Rockerszene trifft. Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Vorlage 14/2986, abrufbar unter www.landtag.nrw.de ; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 1 B 887/10 –, Rn. 17, juris. Die Einordnung der Bandidos als rechtsfeindliche und gewaltbereite Gruppierung spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wider, nach der bereits die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen müsse als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folge, erscheine es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leiste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, Rn. 12 f. , juris. Die Nähe des Rockermilieus und namentlich der Bandidos zu Kriminalität und Gewaltbereitschaft entspricht auch der öffentlichen Wahrnehmung, wie sie in Presseberichten zum Ausdruck kommt. Vgl. nur Süddeutsche Zeitung vom 17. Mai 2010: „Gleiches mit Gleichem - Drogen, Waffen, Mord: Bandidos und Hells Angels kämpfen um die Vorherrschaft in Deutschland. Die Rocker sind keine Easy Rider, sondern Schwerverbrecher“, abrufbar unter www.sueddeutsche.de; WAZ vom 4. März 2013: „Wie der Krieg von Hells Angels und Bandidos eskaliert ist“, abrufbar unter www.derwesten.de. Unter den dargelegten Umständen musste damit gerechnet werden, dass die dem F. von dem Beklagten gelieferten Informationen dazu dienen konnten, in unerlaubter Weise auf den Vollzug der Untersuchungshaft L2. einzuwirken. Dass F. derartige Absichten verfolgte, zeigte sich auch an seinem Versuch, den Beklagten zu veranlassen, Gegenstände in die Zelle L2. „einzuschmuggeln“. Wenn auch insofern zugunsten des Beklagten anzunehmen ist, dass es sich lediglich um Kleidungsstücke handeln sollte, machte das Ansinnen F1. doch dessen Absicht deutlich, die Haftsituation L2. unter Umgehung der einschlägigen Vollzugsbestimmungen zu beeinflussen. Die Mitteilung über Sicherheitsmaßnahmen bei dem Gefangenentransport zum Gericht nach N6. barg letztlich die Gefahr, Maßnahmen einer Gefangenenbefreiung zu unterstützen, bei der auch Kollegen des Beklagten oder Unbeteiligte in Gefahr hätten geraten können. bb)Das Verschulden des Beklagten wiegt unter Berücksichtigung seiner dienstliche Stellung und seines funktionalen Aufgabenbereich schwer. Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit vorsätzlich verletzt. Nach der Überzeugung des Senates war dem Beklagten auch bewusst und wurde von ihm zumindest billigend in Kauf genommen, dass F. die Auskünfte gerade in seiner Eigenschaft als Mitglied der Bandidos begehrte und für Zwecke dieser Vereinigung verwenden wollte. Die Einlassung des Beklagten, er habe dem F. die Informationen unabhängig von dessen Mitgliedschaft bei den Bandidos lediglich aus alter Freundschaft erteilt und nicht in dem Bewusstsein gehandelt, der Organisation der Bandidos einen Vorteil zu verschaffen, wird durch die festgestellten Tatumstände widerlegt. Auch L. , auf den sich die Informationen bezogen, gehörte den Bandidos an. Er befand sich zudem deshalb in Untersuchungshaft, weil er verdächtigt wurde, ein Mitglied der mit den Bandidos rivalisierenden Hells Angels ermordet zu haben. Unter diesen Umständen konnte für den Beklagten kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass F. die Auskünfte gerade vor dem Hintergrund seiner Mitgliedschaft bei den Bandidos und zur weiteren Verwendung innerhalb dieser Gruppierung begehrte. Die von dem Beklagten in seiner SMS an F. verwandte und auf L. bezogene Formulierung „Dein Bandido-Kumpel“ belegt, dass ihm bewusst war, dass sowohl F. als auch L. den Bandidos zugehörten und die Verbundenheit des F. mit L. gerade auf der Mitgliedschaft bei den Bandidos beruhte. Soweit der Beklagte meint, er habe mit der Formulierung „Dein Bandido-Kumpel“ zum Ausdruck gebracht, dass er sich von den Bandidos distanziere, ergibt sich daraus nichts anderes. Abgesehen davon, dass eine verbale Distanzierung nichts daran änderte, dass sich das Verhalten des Beklagten bei objektiver Betrachtung als bewusste Unterstützung der Bandidos darstellt, lässt die Formulierung keine Distanzierung von den Bandidos oder deren Verhalten erkennen. Dass bei dem Beklagten die Bereitschaft bestand, sich auch unabhängig von seiner persönlichen Freundschaft zu F. gerade Mitgliedern der Bandidos unter Verletzung der ihm obliegenden Dienstpflichten gefällig zu erweisen, zeigt sich zudem daran, dass auch C1. , von dem er Gegenstände zur Weitergabe an den Gefangenen S2. übernahm, ebenso wie S2. selbst den Bandidos angehörte. Dass den Beklagten auch mit diesem eine persönliche Beziehung verband, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Beklagte ein Treffen mit C1. in der Gaststätte, in der der JVA-Stammtisch tagte, ablehnte, weil er befürchtete, dort anwesende Kollegen könnten C1. kennen und sein Treffen mit diesem könne dann peinliche Fragen aufwerfen, belegt weiter, dass der Beklagte den Kontakt zu dem Bandidos-Mitglied C1. im Hinblick auf seine dienstliche Funktion selbst als zumindest problematisch erachtete. b)Die Schwere des Dienstvergehens erlangt dadurch weiteres Gewicht, dass zu den beiden Fällen der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimissen weitere vorsätzliche Pflichtverletzungen hinzutreten. Die in zwei Fällen von dem Beklagten erklärte Bereitschaft, auf unerlaubte Weise Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt zu verbringen und in den Besitz von Untersuchungsgefangenen gelangen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte seine Zusagen letztlich nicht ausgeführt hat und annahm, dass es sich bei den zu übergebenden Gegenständen lediglich um Kleidungsstücke handelte. Das Verbot, Gegenständen für Gefangene unbefugt mitzubringen, ist eine zentrale Vorschrift zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, unbeeinträchtigten Justizvollzuges. Seine Beachtung stellt eine der zentralen Pflichten eines jeden Vollzugsbeamten dar. Die Verletzung dieser Pflicht ist regelmäßig geeignet, das Vertrauen nicht nur des Dienstherrn, sondern auch der Öffentlichkeit in die Integrität der Justizvollzugsbeamten und damit des Justizvollzugs überhaupt zu beeinträchtigen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. April 2008 – 10 L 2/07 –, Rn. 39, juris. Diese Folgen können nicht erst dann eintreten, wenn die unerlaubte Übergabe der Gegenstände tatsächlich erfolgt. Der Beklagte hat vielmehr schon durch die wiederholt erklärte Bereitschaft, als Justizvollzugsbeamter gegen die für das Überlassen von Gegenständen an Gefangene geltenden Regeln zu verstoßen, deren Einhaltung er nach seiner Funktion gerade sicherzustellen hatte, einen erheblichen Vertrauens- und Integritätsverlust bewirkt. Die Zusage, sich in der in Rede stehenden Weise gegenüber einem Gefangenen oder einem diesem persönlich verbundenen Dritten gefällig zu erweisen, barg zudem die Gefahr, dass sich der Beklagte angreif- und erpressbar machte und sich in der Folge weiteren Verlangen nach unerlaubten Gefälligkeiten – von Außenstehenden oder Gefangenen - ausgesetzt sah. c)Die durch die vorgenannten Umstände gekennzeichnete schwere des Dienstvergehens wird nicht durch für den Beklagten sprechende Umstände derart gemindert, dass die Indizwirkung für die disziplinare Höchstmaßnahme entfiele. In objektiver Hinsicht ist zugunsten des Beklagten in Ansatz zu bringen, dass weder der Geheimnisverrat noch die erklärte Bereitschaft zum Verbringen von Gegenständen in die Zellen von Untersuchungsgefangenen, deren Realisierung nicht feststellbar ist, zu konkret feststellbaren Störungen des Haftvollzuges geführt haben. Dass sich der Beklagte für die F. und C1. erwiesenen bzw. ihnen zugesagten Dienste keine Gegenleistungen finanzieller oder sonstiger Art hat versprechen lassen, belegt einerseits, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er die in Rede stehenden Pflichtverletzungen nicht mit dem Ziel begangen hat, daraus unmittelbar eigene Vorteile zu erlangen. Der Umstand belegt anderseits aber auch die Bereitschaft des Beklagten, sich gegenüber einer Vereinigung wie den Bandidos wohlwollend und gefällig zu erweisen und deren Interessen über die Sicherheitsinteressen des Justizvollzugs zu stellen. Zugunsten des Beklagten unterstellt der Senat, dass er die C1. zugesagte Übergabe von Gegenständen an die Gefangenen S2. freiwillig und unabhängig von dessen Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt nicht ausgeführt hat. Die Weitergabe an L. unterblieb nach den bindenden Feststellungen des Schöffengerichts wegen dessen Verlegung. Gegen den Beklagten spricht, dass er sich wiederholt zur Weitergabe von Gegenständen an Gefangene bereit erklärt hat. Bei zusammenfassender Bewertung sämtlicher die Schwere des Dienstvergehens bestimmenden Umstände vermögen es die genannten für den Beklagten sprechenden Aspekte einer Minderung der Tatschwere jedoch nicht, die oben dargelegten Gesichtspunkte, die für die Einstufung seines Fehlverhaltens als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen sprechen, insbesondere die durch den Geheimnisverrat an ein Mitglied der Bandidos geschaffene Gefahr für die Sicherheit des Haftvollzuges, zu kompensieren, Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens ist daher die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme indiziert. Dem steht die strafrechtliche Würdigung des Amtsgerichts H1. , das im Rahmen der Strafzumessung die Bedeutung des von Beklagten begangenen Geheimnisverrats als verhältnismäßig geringfügig eingestuft hat, nicht entgegen. Die Strafzumessungserwägungen entfalten für das Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung. Die Bindungswirkung des Strafurteils nach § 56 Abs. 1 LDG NRW beschränkt sich vielmehr auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, soweit diese nicht lediglich die Strafzumessung betreffen. Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen zudem unterschiedliche Zwecke. Das Disziplinarverfahren dient dem Ziel, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu erhalten. Die Beurteilung des Gewichts von Straftaten kann im Straf- und Disziplinarverfahren je nach Dienstbezug unterschiedlich ausfallen. Hat ein Beamter wegen seiner Straftat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine ordnungsgemäße Dienstausübung unwiderruflich verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. Dies ist die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, sich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes von einem auf Lebenszeit ernannten zu trennen. Dies ist auch geboten bei der Begehung von Straftaten durch einen Beamten, für die die Strafgerichte Strafen unterhalb von einem Jahr Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen halten. Namentlich bei innerdienstlichen Straftaten kommt der Bewertung durch die Strafgerichte kein maßgeblicher Aussagegehalt für die disziplinarrechtliche Bewertung der Schwere einer Straftat als Dienstvergehen zu. Die Eigenständigkeit des Disziplinarrechts führt dazu, dass ein Beamter trotz verhältnismäßig hoher Kriminalstrafe noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, während unter Umständen ein strafgerichtlich gar nicht oder nur gering bestrafter Beamter mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2008 -1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5 = juris Rn. 70, und vom 8. März 2005 – 1 D 15.04 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 = juris Rn. 44; siehe demgegenüber zur Indizwirkung des Strafmaßes bei außerdienstlich begangenen Straftaten BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, juris Rdn. 37. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sich das Schöffengericht, wie der Beklagte vorträgt, bei der Strafzumessung von dem Gedanken hat leiten lassen, ihm einen Verbleib im Beamtenverhältnis zu ermöglichen. 2.Ist demzufolge eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 17 m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. a)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, Rn. 14, juris; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, Rn. 14, juris. aa)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten, liegen nicht vor. Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben; denn es fehlt an einer die Versuchung auslösenden Situation, die geeignet war, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris. Der Einwand des Beklagten, die Offenbarung der Dienstgeheimnisse sei im Verlauf des Gesprächs mit F. als einem altem Freund „einfach geschehen“, ohne dass dies beabsichtigt gewesen sei, vermag schon in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig zu überzeugen wie seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er müsse in einem „Anfall geistiger Umnachtung“ gehandelt haben. Der Gesprächsinhalt des Telefonats vom 24. Dezember 2007 zeigt, dass die Weitergabe der dem F. darin über L. erteilten Informationen weder spontan noch unüberlegt erfolgte. Der Beklagte hatte sich vielmehr schon im Vorfeld des Telefonats gezielt über den Gefangenen L. und die in Bezug auf diesen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen informiert. Auch die Tatsache, dass der Beklagte die Weitergabe von Informationen über L. am 5. Januar 2008 in einem weiteren Telefonat mit F. und am 21.01.2008 mit einer an F. übermittelten SMS fortsetzte, steht der Annahme eines persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen entgegen. Zudem fehlt es an einer besonderen Versuchungssituation, die zu dem Dienstvergehen geführt haben könnte. Auch der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens ist nicht erfüllt. Vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10, Rn. 36, juris. Denn der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt, sondern sein pflichtwidriges Verhalten erst eingeräumt, nachdem er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt worden war. bb)Stehen dem Beklagten demnach keine anerkannten Milderungsgründe zur Seite, die zwingend eine Maßnahmemilderung zur Folge haben müssten, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 - , Rn. 21, juris. Dem Beklagten ist zwar zugute zu halten, dass er seinen Dienst über einen Zeitraum von mehr als 17 Jahren unbeanstandet Dienst geleistet hat. Ein beanstandungsfreies Verhalten ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße, wie sie hier in Rede stehen, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (§ 57 Sätze 1 und 3 LBG NRW a.F., vgl. § 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, Rn. 13, juris m.w.N. Auch der dem Beklagten zugute zu haltende Umstand, dass er das ihm vorgeworfene Verhalten im Strafverfahren und auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeräumt hat, führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Zwar zeigt das Geständnis die Bereitschaft des Beklagten zur Übernahme von Verantwortung für das eigene Fehlverhalten. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. b)Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 26,juris. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums, führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Dienstherr ist im hoch sicherheitsrelevanten Bereich des Justizvollzugs in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzugs nicht möglich. Sie muss daher sehr weit gehend durch Vertrauen ersetzt werden. Außerdem hat die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug häufig sehr weit reichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2010 – 3 A 11391/09 –, Rn. 37, juris. Der Beklagte hat das in ihn gesetzte Vertrauen zerstört, indem er durch schwerwiegende und wiederholt begangene Pflichtverletzungen gerade solche Gefahren für die Sicherheit des Haftvollzuges geschaffen hat, deren Vermeidung ihm im Rahmen seiner Funktion oblag, und durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er die Interessen von Mitgliedern einer als rechtsfeindlich und gewaltbereit einzustufenden Vereinigung über das Interesse seines Dienstherrn sowie der Allgemein an der Sicherheit des Justizvollzuges und der Integrität der dort tätigen Beamten gestellt hat. c)Angesichts des von Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens ist auch ein anderer Einsatzbereich des Beklagten weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zuzumuten. Die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich zu beziehen. Denn das Disziplinargericht kann einer Behörde nicht eine eingeschränkte Verwendung eines disziplinarisch in Erscheinung getretenen Beamten vorschreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 17, juris, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, Rn. 19, juris. Auch die erhebliche Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als sechs Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 - , Rn. 53, juris m.w.N. V.Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.