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Urteil

3 A 10736/10

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter verletzt seine Amtsverschwiegenheit auch dann schwerwiegend, wenn er dienstgeheime Prüfberichte und dazugehörige interne Aussagen mehrfach und gegenüber unterschiedlichen Adressaten verbreitet. • Die Weitergabe dienstinterner Unterlagen an Mitglieder eines Rechnungsprüfungsausschusses begründet nicht ohne Weiteres Offenkundigkeit; vertrauliche Sachverhalte bleiben damit geschützt. • Formelle Verfahrensrügen gegen die Zuständigkeit der handelnden Behörde und gegen zeichnerische Hinweise auf Vertretung führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Disziplinarverfahrens, wenn das Vertretungsverhältnis erkennbar war. • Bei wiederholter, nachhaltiger Verletzung der Amtsverschwiegenheit kann die Kürzung des Ruhegehalts im höchstmöglichen Umfang gerechtfertigt sein, wenn Vertrauen nicht endgültig verloren ist und eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Ruhegehaltskürzung wegen wiederholter Verletzung der Amtsverschwiegenheit • Ein Beamter verletzt seine Amtsverschwiegenheit auch dann schwerwiegend, wenn er dienstgeheime Prüfberichte und dazugehörige interne Aussagen mehrfach und gegenüber unterschiedlichen Adressaten verbreitet. • Die Weitergabe dienstinterner Unterlagen an Mitglieder eines Rechnungsprüfungsausschusses begründet nicht ohne Weiteres Offenkundigkeit; vertrauliche Sachverhalte bleiben damit geschützt. • Formelle Verfahrensrügen gegen die Zuständigkeit der handelnden Behörde und gegen zeichnerische Hinweise auf Vertretung führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Disziplinarverfahrens, wenn das Vertretungsverhältnis erkennbar war. • Bei wiederholter, nachhaltiger Verletzung der Amtsverschwiegenheit kann die Kürzung des Ruhegehalts im höchstmöglichen Umfang gerechtfertigt sein, wenn Vertrauen nicht endgültig verloren ist und eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht verhältnismäßig ist. Der Klägerin (Dienstherrin) ging es um die Aberkennung bzw. Kürzung des Ruhegehalts eines ehemaligen Beamten (Beklagter), der bis Dezember 2006 Leiter des Rechnungsprüfungsamtes war. Der Beklagte hatte einen Prüfbericht vom 28.11.2005 gefertigt; später wurde ein überarbeiteter Bericht vom Stellvertreter vorgelegt. Ab März 2007 kamen Unklarheiten über zwei Versionen des Prüfberichts auf; der Beklagte gab gegenüber Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses am 24.03.2007 eine ausführliche Stellungnahme und eine eidesstattliche Versicherung ab und versandte am 30.05.2007 ein Schreiben an Ausschussmitglieder. Ende November 2007 gingen an Dritte anonyme Schreiben mit dem Material ein. Die Dienstherrin leitete ein Disziplinarverfahren ein und klagte auf Aberkennung des Ruhegehalts; das Verwaltungsgericht kürzte das Ruhegehalt um ein Fünftel für drei Jahre. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. • Zuständigkeit und Form des Disziplinarverfahrens: Der Bürgermeister durfte als allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters das behördliche Disziplinarverfahren einleiten und durchführen; erkennbare Vertretungshandlungen waren ausreichend, und eine Besorgnis der Befangenheit des Bürgermeisters lag nicht vor. • Tatbestand der Pflichtverletzung: Der Senat ist überzeugt, dass der Beklagte den ursprünglichen Prüfberichtsentwurf vom 28.11.2005 an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses übergab; Indizien sind die konkrete Angabe in einem Schreiben des Vorsitzenden vom 16.03.2007 und das Verhalten des Beklagten danach. • Weitere Offenbarungen: Der Beklagte vertiefte und wiederholte die Pflichtverletzung durch die mündliche Stellungnahme und eidesstattliche Versicherung am 24.03.2007, das Schreiben vom 30.05.2007 an Ausschussmitglieder sowie durch die anonymen Schreiben Ende November 2007, die Unterlagen enthielten, die vom Beklagten stammten. • Offenkundigkeit und Schweigepflicht: Die verbreiteten Sachverhalte waren nicht offenkundig im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 LBG; die bloße Verbreitung an Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses rechtfertigt keine Ausnahme, da deren Schweigepflicht die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht nicht generell aufhebt. • Vorsatz und Schuldfähigkeit: Der Beklagte handelte vorsätzlich und war schuldfähig; ein Verbotsirrtum und psychische Erkrankung entfallen als entschuldigende Umstände, da keine ausreichenden Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorlagen. • Maßnahmebemessung (§§ 70, 85 LBG): Wegen der nachhaltigen, langandauernden und politisch motivierten Offenbarung dienstgeheimer Tatsachen war eine milde Sanktion nicht ausreichend; eine Aberkennung des Ruhegehalts jedoch nicht verhältnismäßig, weil das Vertrauen nicht endgültig zerstört und keine materielle Vorteilsnahme gegeben war. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten bleiben erfolglos; das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird bestätigt. Das monatliche Ruhegehalt des Beklagten ist zu Recht um ein Fünftel für die Dauer von drei Jahren gekürzt worden, weil er wiederholt und nachhaltig gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit aus § 70 Abs. 1 LBG verstoßen hat. Formelle Verfahrensrügen und Einwendungen zur Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Tatsachen greifen nicht; Beweisergebnisse sprechen für die Weitergabe des Prüfberichts und die Urheberschaft der anonymen Schreiben. Eine Aberkennung des Ruhegehalts wäre zwar das schärfste Mittel, ist aber hier nicht verhältnismäßig; die verhängte Kürzung ist erforderlich und ausreichend. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.