Urteil
3d A 1179/13.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1202.3D.A1179.13O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beklagte ist am 0. Mai 1977 in N. geboren. Sie trat nach Erwerb der Fachoberschulreife 1993 am 1. April 1997 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgte zum 9. Mai 2004. Sie ist Polizeimeisterin. Ihre dienstlichen Fähigkeiten und Leistungen wurden in den Beurteilungen aus den Jahren 2002 und 2003 mit „entsprechen voll den Anforderungen“ bewertet. Seit dem 10. Mai 2005 ist die Beklagte wegen der hier in Rede stehenden Vorwürfe unter Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge vom Dienst suspendiert. Der Einbehalt beträgt mittlerweile 20% (Bescheide vom 8. Juni 2005, 20. Februar 2006, 8. August 2006 und 17. Juli 2007). Sie ist seit dem 00. August 2006 verheiratet und hat eine am 00. Mai 2007 geborene Tochter. Straf- und/oder disziplinarrechtlich ist sie mit Ausnahme der hier zu beurteilenden Vorwürfe nicht in Erscheinung getreten. Zwischenzeitlich hat sie das Studium der Sozialarbeit abgeschlossen. Durch Verfügung vom 14. April 2005 leitete der Landrat als Kreispolizeibehörde Neuss gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein. Ihr wurde in der Einleitungsverfügung vorgeworfen, sie stehe im dringenden Verdacht, im Zusammenhang mit der Abrechnung von Beihilfeleistungen Betrug zum Nachteil des Klägers begangen zu haben. Sofern sich dieser Verdacht bestätigen sollte, habe sie ihre Dienstpflichten zu einem ihrem Beruf entsprechenden achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes schuldhaft verletzt. Wegen des gegen die Beklagte eingeleiteten Strafverfahrens, das die Staatsanwaltschaft N1. unter dem Aktenzeichen 103 Js 20/05 führte, wurde das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Das Landgericht N1. schloss das Strafverfahren ‑ 21 KLs 3/07 ‑ mit Urteil vom 22. September 2009 ab. Die Beklagte wurde wegen Betrugs in 40 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach Aufhebung der Aussetzung des Disziplinarverfahrens am 15. Dezember 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit Verfügung vom 28. April 2010 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit. Zugleich gab er ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine danach eingeholte Auskunft des Finanzamtes für Steuerstrafsachen ergab, dass die Beklagte in den Jahren 2001 bis 2003 außergewöhnliche Belastungen von insgesamt 3.582,00 € im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte. Dieser Betrag beruhte auf fingierten Rechnungen, die Gegenstand der Betrugshandlungen waren. Nach Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 2. Mai 2011 auf den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung erweitert. Auch insoweit erhielt die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Personalrat wurde gemäß § 74 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) beteiligt. Er hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Gleichstellungsbeauftragte war über den Gang des Verfahrens bei verschiedenen Gelegenheiten unterrichtet worden. Eine förmliche Beteiligung hat nach dem Vorbringen der Klägerseite nicht stattgefunden. Am 20. März 2012 hat der Kläger Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Hierzu hat er vorgetragen: Bei der Beihilfestelle der Kreispolizeibehörde des S. -L. -O. seien deutliche Auffälligkeiten in den Beihilfeanträgen von drei Beamtinnen und einem Beamten der Behörde aufgetreten. Diese hätten nahezu identische Rechnungen für Heilpraktikerleistungen desselben Instituts mit ebenfalls gleicher Diagnose eingereicht. Art, Dauer und wöchentliche Häufigkeit der Behandlungen seien aus medizinischer Sicht bei der Diagnose nicht angezeigt. Sie erschienen nutzlos. Diese Auffälligkeiten hätten auf der Grundlage des Auswertungsberichtes der Staatsanwaltschaft N1. , der Anklageschrift und des gegen die Beklagte ergangenen Urteils folgenden Sachverhalt ergeben: Die Beklagte habe im U. -D. ihre Akne behandeln lassen. Alle Behandlungen seien ausschließlich von Frau E. als Betreiberin des U. -D1. angeordnet und von ihr selbst oder ihren Kosmetikerinnen durchgeführt worden. In den Rechnungen seien die Leistungen als heilpraktische Leistungen ausgewiesen worden. Nur solche seien beihilfefähig. Nach Erhalt der ersten zwei Rechnungen habe die Beklagte festgestellt, dass zwar 50 % der Kosten von ihrer Beihilfestelle übernommen worden seien, ihre private Krankenversicherung jedoch Heilpraktikerleistungen nicht erstatte. Sie habe daraufhin Frau E. mitgeteilt, die Behandlung aus Kostengründen abbrechen zu wollen. Diese habe ihr dann aber vorgeschlagen, sie könne die Behandlung fortsetzen. Man müsse lediglich doppelt so hohe Rechnungen erstellen. Diese müssten nur zu 50 % beglichen werden. Dann seien die entstandenen Kosten gedeckt. In der Folgezeit habe die Beklagte eine Vielzahl von Rechnungen des U. -D1. erhalten. In deren Briefkopf seien verschiedene Heilpraktiker aufgeführt gewesen. Die Rechnungen seien inhaltlich falsch sowohl hinsichtlich der Anzahl der Behandlungstage als auch bezüglich der Diagnosen und der durchgeführten Behandlungen. Die Beklagte habe gewusst, dass die Rechnungen nicht mit den tatsächlichen Behandlungen übereingestimmt hätten. Gleichwohl habe sie 22 Beihilfeanträge bei ihrer Beihilfestelle eingereicht und insgesamt über 19.000,00 € Beihilfe ausgezahlt bekommen. Diesen Betrag habe sie vollständig an das U. -D. weitergeleitet. Wegen der Beihilfeanträge und Beihilfeleistungen im Einzelnen hat der Kläger auf die Aufstellung im Urteil des LG N1. verwiesen, das er der Klageschrift beigefügt und ausdrücklich zum Bestandteil der Disziplinarklage gemacht hat. Die Schwester der Beklagten, Frau T. C. , sei sporadisch mit ihr an insgesamt 18 Tagen zu kosmetischen Behandlungen im U. -D. gewesen. Da Frau T. C. nicht beihilfeberechtigt gewesen sei, habe sie nie Rechnungen erhalten. Vielmehr habe man auf ihrer Kundenkarte, die sich in der Kundenkarte der Beklagten befunden habe, vermerkt, dass die Abrechnung über die Beklagte erfolgen solle. Auf diese Weise habe man sich die kosmetischen Behandlungen von der Beihilfe bezahlen lassen wollen. Dem entsprechend sei verfahren worden. Die kosmetischen Leistungen für die Schwester T. seien in den falschen, als heilpraktische Leistungen bezeichneten und an die Beklagte gerichteten Rechnungen aufgegangen. Dabei habe man die tatsächlichen Leistungen für T. C. genauen Rechnungsstellungen nicht zuordnen können. Ab dem Jahre 2002 seien vom U. -D. Rechnungen für die Behandlungen der Beklagten auch auf andere Polizeibeamte/Polizeibeamtinnen ausgestellt worden. Die Beklagte habe diese im U. -D. benannt und die Beamtinnen und den Beamten um Abrechnung auf deren Namen bei der zuständigen Beihilfestelle gebeten. Nach Aussage der Beklagten sei sie von Frau E. hierzu aufgefordert worden. Denn die Kosten hätten nicht mehr durch die Beihilfezahlungen allein an sie gedeckt werden können. Darüber hinaus habe die Beklagte den angeblichen Eigenanteil aus denselben fingierten Rechnungen des U. -D1. bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Sie habe von der Beihilfestelle 50 % erstattet bekommen und die Kostendämpfungspauschale abgezogen erhalten. Hierdurch habe sie zu Unrecht einen Steuervorteil erlangt. Sie habe ihre Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 um insgesamt 3.582,00 € verkürzt. Durch die genannten Handlungen habe die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten zu uneigennützigem und achtungs- und vertrauensvollem Verhalten in erheblichem Maße verletzt. Die Pflicht zur Uneigennützigkeit verlange von einem Beamten unter anderem gerade die Abwendung von Vermögensschäden des Dienstherrn. Die Beklagte habe jedoch ihren Dienstherrn betrogen. Auf diese Weise habe sie ungerechtfertigt Auszahlungen der Beihilfestelle und Rückerstattung von Einkommensteuer erlangt. Dadurch habe sie u.a. das Vermögen des Dienstherrn über drei Jahre hinweg in erheblichem Maße geschädigt. Dies stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht erkennbar. Die Beklagte habe vorsätzlich selbst und über von ihr Angestiftete zugleich als Mittäterin in der Eigenschaft als Mitglied einer Bande gehandelt. Darüber hinaus habe sie den Betrug gegenüber dem Dienstherrn in Form der Steuervergehen fortgeführt. Belastend sei zudem zu berücksichtigen, dass sie mit den Betrugshandlungen kurz nach Abschluss ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit und noch vor Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit begonnen habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, ihr gegenüber eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die unterhalb ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bleibt. Sie hat sämtliche Vorwürfe eingestanden und geltend gemacht, sie habe ihre Taten nach Eröffnen des disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stets und vollumfänglich eingeräumt. Sie habe nie versucht, ihren Tatbeitrag zu verschleiern. Auch habe sie die zu Unrecht erhaltenen Beihilfeleistungen sowie die zu Unrecht erlangten Steuervorteile inzwischen unter Inanspruchnahme eines Privatkredits zurückerstattet. Dies sei ihr zu Gute zu halten. Bei der Betrugshandlung und dem Steuervergehen handele es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Demgemäß könne der Steuerbetrug nicht als Erschwernisgrund gewertet werden. Mit dem erschwerenden Vorhalt, sie habe als Mitglied einer Bande gehandelt, werde der strafrechtliche Bandenbegriff unzulässig in das Disziplinarrecht übertragen. Dabei würden zugleich die Unterschiede zwischen den Strafzwecken im Strafrecht und dem Maßnahmezweck im Disziplinarrecht verkannt. Im Übrigen ergebe sich Derartiges nicht aus dem Urteil des Landgerichts N1. vom 22. September 2009. Zwar sei wegen des formellen strafrechtlichen Bandenbegriffs eine Bandenmäßigkeit der Tatbegehung angenommen worden. Die Tat sei aber vom Strafgericht nicht als besonders schwerer Fall im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) angesehen worden. Darüber hinaus sei ihr das soziale Engagement im gemeinnützigen Verein „N2. D2. G. e.V.“ entlastend anzurechnen. Positiv zu bewerten sei auch, dass sie wegen ihrer Akneerkrankung psychisch schwer belastet gewesen sei. Diesbezüglich habe sie schon zahlreiche erfolglose ärztliche Behandlungen über sich ergehen lassen. Bei den Behandlungen im U. -D. sei sie berechtigt von deren Eignung ausgegangen, ihr Akne-Problem zu lösen, und davon, dass es sich bei den Behandlungsleistungen um grundsätzlich beihilfefähige Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge handeln würde. Wären die vorgenommenen Behandlungen unter Aufsicht eines Heilpraktikers durchgeführt und ordnungsgemäß abgerechnet worden, wären sie sämtlich auch beihilfefähig gewesen. Sie wären dann auch rechtmäßig zu 50 % unter Abzug der Kostendämpfungspauschalen vom Dienstherrn erstattet worden. In der Sache handele es sich nicht um ein leichtes Dienstvergehen. Allerdings habe sie durch ihr bei voller Schuldfähigkeit begangenes Fehlverhalten nicht so schwerwiegend das in sie gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und das Ansehen ihres Amtes im Polizeidienst erschüttert, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten wäre. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen. Wegen des Gewichts der Pflichtverletzung, ihres Persönlichkeitsbildes und des Umfangs, in dem sie das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht beeinträchtigt habe (§ 13 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ LDG NRW ‑) sei dieses mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 6 bis 14 des Urteilsabdrucks (Blatt 89-97 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Zur Begründung ihrer hiergegen rechtzeitig eingelegten Berufung macht die Beklagte nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 8. Juni 2013 (Samstag) mit am 10. Juni 2013 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen Schriftsatz geltend: Die Höchstmaßnahme sei ungerechtfertigt. Der von der Rechtsprechung angenommene Grenzwert von 5.000,00 € sei zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht habe Erschwernisgründe verkannt und mildernde Umstände nicht genügend berücksichtigt. Ihnen komme bei einer Gesamtschau die Bedeutung eines anerkannten, typisierten Milderungsgrundes zu. Nach den Feststellungen des Landgerichts in seinem Strafurteil habe die Betreiberin des U. -D1. eine Vielzahl von Beamten zu entsprechendem Vorgehen verleitet. Ausgangspunkt für sie als Beklagte sei ihre schwere Akneerkrankung gewesen. Wegen der Art der Behandlung habe sie keine Bedenken gegen die grundsätzliche Beihilfefähigkeit gehabt. Entlastend zu berücksichtigen sei ihre Organisation und Durchführung eines Benefizkonzerts zu Gunsten der NRW-Polizeistiftung 0000 vor dem letzten Beihilfeantrag und unter Zuhilfenahme eines Kredits durch sie und ihren Ehemann. Zudem habe sie aus Darlehensmitteln die zu Unrecht erhaltenen Beihilfebeträge erstattet. Ihren heutigen Ehemann und eine weitere Kollegin habe sie erst nach Ansprechen durch die Inhaberin des U. -D1. und wegen ihres Leidensdrucks einbezogen. Die Höchstmaßnahme sei lediglich bei besonderen Erschwernisgründen wie besonderer Dauer der Taten oder Wiederholungsfällen angezeigt. Zu berücksichtigen sei, dass die Initiative für die Taten von der Inhaberin des Instituts ausgegangen sei. Zudem komme ihr zugute, dass die Beihilfestelle Behandlungsmaßnahmen nicht auf ihre therapeutische Wirksamkeit überprüft habe. Zu berücksichtigen seien weiterhin ihre Motivation und ihre Einsicht sowie Reue. Allerdings sei ihr Geständnis nur eingeschränkt mildernd zu berücksichtigen. Es zeige aber ihre innere Haltung an. Darüber hinaus habe sie sich übermäßig angestrengt, den Schaden auszugleichen. Die Dauer der Betrugshandlungen von etwa zweieinhalb Jahren könne keinen besonderen Erschwernisgrund darstellen. Im Übrigen besäßen sie keinen inneren Bezug zu ihrem Aufgabenkreis als Polizistin. Bezüglich der einkommensteuerrechtlichen Seite fehle es an hoher krimineller Energie. Insoweit habe sie lediglich ihren Entschluss steuerrechtlich folgerichtig umgesetzt, Beihilfeanträge mit fingierten Rechnungen zu stellen. Zudem habe sie auch diese Beträge zurückgezahlt. Zwar habe sie weder aus existenzieller Not noch im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. Allerdings sei ihre Motivation mildernd zu berücksichtigen. Sie habe zum Behandeln ihrer lange dauernden Akne gehandelt. Zudem sei sie in ein Unrechtsgefüge verstrickt gewesen, das erhebliche Ansprüche des U. -D1. beinhaltet habe. Hinzu träten erleichternde Umstände der Tatbegehung. In den Jahren 2001 bis 2004 habe die Beihilfestelle die eingereichten Rechnungen schließlich problemlos anerkannt. Ihr soziales Engagement, gerade für die Polizeistiftung NRW, zeige, dass die Taten untypisch für ihr Persönlichkeitsbild seien. Sie engagiere sich übermäßig für Dritte. Bei einer Gesamtbetrachtung sei eine Situation anzunehmen, die einer unverschuldeten ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage entspreche. Nehme man dann noch die die Taten erleichternden Begleitumstände und die Drittinitiative hinzu, erscheine das Dienstvergehen in einem milderen Licht. Dies gelte umso mehr, wenn man die Dauer des Straf- und des Disziplinarverfahrens in den Blick nehme. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine Disziplinarmaßnahme zu erkennen, die unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bleibt. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zutreffend. Die Beklagte habe über einen langen Zeitraum wiederholt betrügerisch Beihilfeanträge gestellt. Dabei sei unerheblich, dass die Beklagte nicht Luxusgüter angeschafft habe. Bei fortgesetztem Fehlverhalten in 19 Fällen und einem Gesamtschaden von mehr als 19.000,00 € müsse von einer tief greifenden charakterlichen Ungeeignetheit des Beamten gesprochen werden. Die Beklagte habe schließlich auch noch Dritte in ihre Machenschaften verstrickt. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Weder das Weiterleiten der Beihilfebeträge an das behandelnde D. noch der spätere Schadensausgleich seien solche Gesichtspunkte. Mit Letzterem habe sie lediglich ihre Rechtspflicht erfüllt. Das geltend gemachte Fehlen eines inneren Bezugs zu ihrem Aufgabenkreis als Polizeivollzugsbeamtin sei unerheblich. Die fortgesetzte schwere Pflichtwidrigkeit erscheine auch mit Blick auf soziales Engagement nicht in günstigerem Licht. Eine mildere Disziplinarmaßnahme sei ausgeschlossen gewesen. Sie habe sich im Eingangsamt befunden. Die Kürzung der Dienstbezüge stelle sich als ungeeignet und unverhältnismäßig niedrig dar. Trotz fehlender förmlicher Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liege insoweit kein Fehler vor. Sie sei als Mitglied der Personalverwaltung jederzeit einbezogen gewesen. Jedenfalls aber sei ein möglicher Fehler gemäß § 46 VwVfG NRW unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personal- und Disziplinarvorgänge sowie die Kopien aus der Ermittlungsakte zu dem Verfahren 103 Js 20/05 der Staatsanwaltschaft N1. (Landgericht N1. ‑ 21 KLs 3/07 ‑) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Schriftsatz zur Begründung der Berufung am Montag, dem 10. Juni 2013, beim Oberverwaltungsgericht eingereicht hat. Zwar war die Begründungsfrist lediglich auf Samstag, den 8. Juni 2013 verlängert worden. Doch endet auch in Fällen dieser Art die gerichtlich bestimmte Frist erst am darauf folgenden Werktag (§§ 173 Satz 1 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2014 - 2 BvR 2799/11 ‑, juris Rdn. 13 f. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. Das Disziplinarverfahren ist keinen durchgreifenden formellen Bedenken ausgesetzt. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Auf sich beruhen kann, ob etwaige diesbezügliche Mängel schon mit Blick auf § 54 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW unberücksichtigt bleiben können. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist aus § 54 Abs. 1 LDG NRW geltend gemacht werden, unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dahinstehen kann auch, ob in Fällen der in Rede stehenden Art § 46 VwVfG NRW zu der Annahme führt, entsprechende Fehler seien unbeachtlich. Hieran könnten gewisse Zweifel bestehen, weil die Vorschrift eine diesbezügliche Offensichtlichkeit verlangt. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an. Denn die Gleichstellungsbeauftragte ist ausweislich ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 seinerzeit über einen längeren Zeitraum von der Behördenleitung hinreichend informiert worden. Dies entspricht der Sache nach dem Zustand, den § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG ‑) fordert. Danach ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören; ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf der Grundlage der erwähnten Äußerung der Gleichstellungsbeauftragten gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, ihre Beteiligung sei nicht oder nur unzureichend erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 6 B 287/15 ‑, juris Rdn. 4, und Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 ‑, juris Rdn. 47 ff. Soweit es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung geht, leidet die Disziplinarklage nicht an einem wesentlichen formellen Mangel. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW muss die Klageschrift allerdings die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Dabei sind die vorgeworfenen Dienstvergehen nach Ort, Zeit und Umfang möglichst konkret zu bezeichnen. Zur erforderlichen Substantiierung gehören vor allem Angaben zur zeitlichen Bestimmung der dem Beamten zur Last gelegten einzelnen Handlungen. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 = juris Rdn. 29, Beschlüsse vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, DokBer 2014, 27 = juris Rdn. 14 f. -, vom 10. Dezember 2011 - 2 B 59.11 -, juris Rdn. 5, vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 - juris Rdn. 6, und vom 28. März 2011 - 2 B 59.10 -, juris Rdn. 5. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Zudem tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Gesichtspunkt Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Hiernach war eine nähere Substantiierung hinsichtlich der Veranlagungsjahre nicht erforderlich, deren Unterbleiben aber jedenfalls mangels Ergebnisrelevanz nicht wesentlich i.S.v. § 54 Abs. 2 LDG NRW. Für die Beklagte war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichend deutlich erkennbar – und dies war zwischen den Beteiligten auch schon im behördlichen Disziplinarverfahren zu Recht unstrittig – dass sie in den Jahren 2001 bis 2003 zu Unrecht außergewöhnliche Belastungen von insgesamt 3.582,00 € im Rahmen der Einkommensteuererstattung erhalten hatte. Bei dieser Sachlage ist der dahin gehende Vorwurf in der Klageschrift deutlich genug. Die Verteidigungsmöglichkeit der Beamtin – die den Mangel dessen ungeachtet nicht gerügt hat ‑ ist vor diesem Hintergrund von Anfang an nicht nennenswert betroffen gewesen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris Rdn. 12 ff., 19 f. Abgesehen davon wäre die Unbestimmtheit der Disziplinarklage aus diesem Grund unberücksichtigt zu lassen, weil eine Beseitigung dieses Mangels die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde. II. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, indem sie tatsächlich nicht mit den Behandlungen übereinstimmende Rechnungen als Täterin mit 19 Beihilfeanträgen und als Mittäterin mit weiteren 21 Beihilfeanträgen bei ihrer Beihilfestelle eingereicht oder das Einreichen veranlasst und auf diese Weise über 19.000,00 € Beihilfeleistung zu Unrecht selbst erhalten, die Bewilligung weiterer ca. 18.000,00 € zu Gunsten ihres heutigen Ehemanns und einer weiteren Kollegin bewirkt und die Erstattung von Einkommensteuer in Höhe von 3.582,00 € zu Unrecht erreicht hat. 1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von dem Sachverhalt aus, der sich aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts N1. vom 22. September 2009 ergibt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, S. 6, letzter Abs. bis S. 10, Ende des ersten Absatzes. Die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils sind gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für das Gericht bindend. Die Beklagte stellt sie nicht in Abrede. Sie erläutert lediglich die Hintergründe näher, die aus ihrer Sicht zu den Straftaten geführt haben. Letzteres gilt auch insoweit, als die Beklagte in den Jahren 2001 bis 2003 zu Unrecht außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und hierdurch eine Einkommensteuererstattung in Höhe von insgesamt 3.582,00 € erlangt hat. 2. Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 LBG NRW a.F., der mangels einer für die Beklagte günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) anzuwenden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 = juris Rdn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, S. 17 des Urteilsabdrucks, begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehört diejenige zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflicht hat die Beklagte durch die eingangs erwähnten Betrugshandlungen verletzt. Diese fehlerhaften Beihilfeanträge als Pflichtverstöße einer Polizeibeamtin stellen ein innerdienstliches Vergehen dar. Ein derartiger Verstoß – wenngleich außerdienstlich - ist auch insoweit anzunehmen, als die Beklagte in den Jahren 2001 bis 2003 zu Unrecht außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht und Erstattung von insgesamt 3.582,00 € im Rahmen der Einkommensteuererklärung bewirkt hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 ‑ 1 D 37.99 ‑, BVerwGE 112, 19 (27); OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2015 ‑ 3d A 2012/11.O ‑, S. 80 des Urteilsabdrucks, Die Beklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Sie hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dabei ist in einem Fall wie hier, in dem der Beamtin mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last fallen, vornehmlich auf die schwerste Dienstpflichtverletzung abzustellen. Dies sind die Betrugshandlungen. Ihnen gegenüber treten die steuerrechtlichen Delikte zurück. Für die Maßnahmebemes-sung sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 13 m.w.N. a) Um die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW zu bestimmen, ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Beim Auslegen des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Ein Beamter, der sich innerhalb des Dienstes eines Betruges gem. § 263 StGB schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Er beeinträchtigt damit sowohl sein Ansehen als auch das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. St. Rspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 8. September 1997 -1 D 32.96 - DokBerB 1998, 52, und vom 11. Juli 2001 - 1 D 41.00 -, jeweils m.w.N. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Stets kommt es jedoch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Je erheblicher die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2000- 1 D 56.99 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18, und vom 22. Februar 2005 - 1 D 30.03 -, juris; Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 -, NVwZ 2005, 1199, und vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 ‑, Buchholz 235. 1 § 13 BDG Nr. 14. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass beim innerdienstlichen Betrug bei einem Gesamtschaden von – wie hier ‑ über 5.000,00 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 2006- 1 D 8.05 -, juris Rdn. 86, vom 30. November 2006 - 1 D 6.05 -, juris Rdn. 61, und vom 4. Mai 2006 - 1 D 13.05 -, juris Rdn. 29; Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 -, juris Rdn. 8. Nicht zu folgen ist dem Einwand der Beklagten im Berufungsverfahren, vorerwähnter Schwellenwert sei zweifelhaft. Auch mit Blick auf eine über die Jahre festzustellende Geldentwertung ist die Summe von 5.000,00 € dermaßen erheblich, dass von einem schwerwiegenden Betrag auszugehen ist. Dessen ungeachtet steht im Streitfall die Summe von über 19.000,00 € in Rede, soweit ihre Alleintäterschaft betroffen ist. Hinzu kommen weitere ca. 18.000,00 €, die sich auf ihre Mittäterschaft beziehen. Dass dies selbst einen höheren Schwellenwert (ungeachtet seiner genauen Bezifferung) bei Weitem überstiege, liegt auf der Hand. In Anbetracht auch der hohen Zahl an Betrugshandlungen, mit Blick auf die Häufigkeit der Beihilfeanträge und das Handeln über mehrere Jahre hinweg sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte zusätzlich noch Dritte zu Handlungen der in Rede stehenden Art verleitet hat, ist im Ausgangspunkt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine gewisse Skrupellosigkeit bei dem Verleiten ihres damaligen Freundes und heutigen Ehemanns erkennen lassen hat. So hat sie davon gesprochen, sie habe seinen zutreffenden Einwand, das sei alles „nicht so ganz richtig“, mit Hinweis darauf entkräftet, dass dann alles schneller vorbei und abgeschlossen sei. Ins Gewicht fällt zusätzlich, dass die Beklagte in den Jahren 2001 bis 2003 zu Unrecht außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und damit eine Minderung der Steuerschuld in Höhe von insgesamt 3.582,00 € bewirkt hat. Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob gemäß der Einschätzung des Klägers zusätzlich belastend zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte mit ihren Betrugshandlungen noch vor Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit begonnen hat. b) Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 17 m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei ist eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. c) Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte mit ihrem zu beurteilenden Verhalten eines so schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, dass es bei einer Gesamtwürdigung der Schwere des Delikts sowie aller für und gegen sie sprechenden Umstände, ihres Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung unumgänglich ist, sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme ist nicht geboten. Weder liegen anerkannte Milderungsgründe vor (aa) noch erreichen etwaige Milderungsgesichtspunkte einzeln oder in ihrer Gesamtschau das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes (bb). Auch bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist nicht eine Milderung in einem Umfang anzunehmen, dass eine mildere als die Höchstmaßnahme zu verhängen ist (cc). aa) Einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe, der das Verhalten der Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, ist nicht zu erkennen. Derartiges macht die Beklagte auch selbst nicht geltend. Eine Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung ist ebenso wenig festzustellen wie ein persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Hiergegen sprechen schon die erhebliche Zeitdauer und die Vielzahl der Betrugshandlungen. Zudem kann (auch mit Blick auf später aufgenommene Darlehen) keine Rede von einer Existenzbedrohung oder davon sein, die Beklagte wäre unverschuldet in ihre damalige Situation hineingeraten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rdn. 74. Das Vorbringen der Beklagten gibt auch mit Blick auf ihre subjektive Betroffenheit durch ihre Akneerkrankung keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schwierigen, zwischenzeitlich überwundenen negativen Lebensphase von solchem Gewicht, dass sie „aus der Bahn geworfen“ worden wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014‑ 2 C 60.14 -, NVwZ –RR 2015, 50 = jurisRdnr. 32. Schließlich fehlt es an einem Anhalt für eine im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstünde. bb) Etwaige Milderungsgesichtspunkte erreichen weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW ist es nicht mehr möglich, die „anerkannten“ Milderungsgründe als abschließenden Kanon der allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr müssen die Disziplinargerichte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 ‑ 2 C63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 21, und vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, juris Rdn. 13. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Verfehlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25. Dies zu Grunde gelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des der Beklagten zur Last fallenden Delikts angezeigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Die Beklagte hat über einen Zeitraum von gut drei Jahren in 19 Fällen als alleinige und in weiteren 21 Fällen als Mittäterin Betrugshandlungen durch wiederholtes Einreichen inhaltlich fehlerhafter Beihilfeanträge bei ihrer Beihilfestelle begangen. Der Gesamtschaden beläuft sich auf über 19.000,00 € hinsichtlich ihrer Alleintäterschaft. Hinzu kommen weitere ca. 18.000,00 €, soweit ihre Mittäterschaft betroffen ist. Darüber hinaus hat die Beklagte in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auf Grund eigenständigen – nicht, wie von ihr geltend gemacht, gleichsam konsequenten ‑ Tatentschlusses weiteren finanziellen Schaden durch unberechtigte Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile angerichtet (Geltendmachen außergewöhnlicher Belastungen in Form nicht erstatteter angeblicher Aufwendungen für Krankheitsfälle). Zu Lasten der Beklagten ist – wie schon erwähnt - weiter zu berücksichtigen, dass sie (wenngleich wohl auf Initiative der Betreiberin des U. -D1. ) – allerdings skrupellos, wie bereits ausgeführt ‑ Kollegen in ihre Handlungen einbezogen hat. Zum Nachteil der Beklagten ist ferner ihre Amtsstellung als Polizeivollzugsbeamtin zu berücksichtigen. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Straftaten begehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut ist. Insoweit nehmen Polizeibeamte wegen ihres Statusamtes eine besondere Stellung ein. Die Beklagte entlastet nicht durchgreifend, dass eine langjährige schwere Akneerkrankung Triebfeder ihres Handelns gewesen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Erkrankung schon deshalb objektiv nicht so erheblich gewesen sein kann, weil ansonsten eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen gewesen wäre. Das Gericht geht zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass sie vor dem Hintergrund ihrer Akne, die sie jahrelang erfolglos behandeln lassen hatte, seinerzeit einen nicht unerheblichen Leidensdruck verspürt hat. Die Milderungswirkung dieses Aspekts ist allerdings schon dadurch beeinträchtigt, dass sie nicht allein zur Behandlung ihrer Akneerkrankung handelte, sondern teilweise Leistungen für ihre nicht beihilfeberechtigte Schwester über die Beihilfestelle abrechnen lassen hat. Eine weitere Relativierung ergibt sich daraus, dass die Beklagte die aus der Steuerhinterziehung herrührenden „Erträge“ für sich behielt, da die Behandlungskosten der Frau E. nach Aktenlage – ausschließlich – aus Beihilfezahlungen beglichen wurden. Ungeachtet dessen handelte es sich bei der Behandlung der Erkrankung auch aus Sicht des Senats um das bestimmende Tatmotiv. Keinesfalls kann aber angenommen werden, die Beklagte habe über mehrere Jahre hinweg gleichsam in ausweglos erscheinender Situation wie geschehen handeln müssen. Konkrete Beeinträchtigungen ihres beruflichen oder privaten Alltags hat sie nicht geschildert. Auch ihr „Leiden“ hat sie zu keinem Zeitpunkt anschaulich greifbar gemacht. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Wille, aknefrei zu leben, sachlich etwas anderes ist als das Bestreben, dieses Ziel ohne eigene finanzielle Aufwendungen (nicht einmal durch Kredit) zu erreichen. Irgendwelche Bemühungen, ihr Ziel einer Fortsetzung ihrer Behandlung durch Frau E. oder der Tilgung aufgelaufener Behandlungskosten ohne Betrugstaten zu Lasten ihres Dienstherrn durch sich und Dritte zu erreichen – etwa durch Kreditaufnahme, die ihr nach Aufdeckung ihrer Taten und Rückforderung der Beihilfeleistungen möglich waren – hat die Beklagte nicht geschildert. Dass die Inhaberin des U. -D1. treibende Kraft gewesen ist, unterstellt das Gericht. Derartiges entlastet die Beklagte schon deswegen nicht erheblich, weil die Unfähigkeit zum „Nein“-Sagen gegenüber dem Ansinnen, seinen Dienstherrn zu betrügen, zugleich eine erhebliche charakterliche Schwäche der Beklagten beinhaltet. Ihr als Polizistin, die wusste, was sie tat, wäre Standfestigkeit gegenüber derartigen Angeboten abzuverlangen gewesen. Das späte Geständnis der Beklagten mindert das Gewicht des Dienstvergehens ebenfalls nicht deutlich. Es ist erst erfolgt, als die Ermittlungen gegen sie bereits liefen. Die Schadenswiedergutmachung wirft, wenngleich sie durch Privatkredit und damit gegebenenfalls überobligatorisch erfolgt sein mag, ebenfalls nicht ein durchgreifend günstigeres Licht auf das Fehlverhalten. Insoweit kommt eine Milderung nicht ernsthaft in Betracht. Denn sie kam lediglich ihrer Rechtspflicht zum Schadensausgleich nach, nachdem ein Rückforderungsbescheid bereits erlassen worden war und die Beklagte erfolglos hatte versuchen lassen, den Rückforderungsbetrag um ca. 20 % zu reduzieren. Nicht weiter führt die Betrachtung, die Behandlungen wären beihilfefähig gewesen, wenn sie unter Aufsicht eines Heilpraktikers durchgeführt und ordnungsgemäß abgerechnet worden wären. Dieser Vortrag bezieht sich schon nicht auf die Aufwendungen, die die Beklagte für ihre Schwester geltend gemacht hat. Im Übrigen setzt er bei einem Sachverhalt an, der sich – auch aus Sicht der Beklagten ‑ so gerade nicht ereignet hat und mithin nicht Gegenstand der Betrachtung sein kann. Alle eingereichten Rechnungen waren hinsichtlich sämtlicher Angaben unzutreffend. Insofern bestand keinerlei Beihilfeanspruch. Anträge über tatsächlich erbrachte Behandlungen hat die Beklagte nicht eingereicht. Abgesehen davon hätten die einschlägigen (nicht überhöhten) Rechnungsbeträge – ihre sachliche Berechtigung unterstellt ‑ jeweils lediglich auf eine Beihilfeleistung in Höhe von 50 Prozent des Rechnungsbetrags geführt. Dass nach Einschätzung der Beklagten die Beihilfestelle einen Verursachungsbeitrag besitzt, rechtfertigt keine ihr günstige Betrachtung. Die Klägerin meint, die Beihilfestelle habe die Behandlungsmaßnahmen nicht auf ihre therapeutische Wirksamkeit geprüft. Dies führe auf erleichterte Umstände der Tatbegehung. Mit diesem Vorbringen geht sie daran vorbei, dass die Verwaltung nicht zuletzt im Beihilfeverfahren als einer Art Massenverwaltung in besonderem Maß auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen ist. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Rechnungen jeweils Behandlungen auswiesen, die die Beklagte nicht in Anspruch genommen hat. Deren therapeutische Wirksamkeit ist daher unerheblich. Der Hinweis, sie sei in ein Unrechtsgefüge verstrickt gewesen, relativiert die Qualität der von ihr für sich in Anspruch genommenen Einsicht und Reue, die im Übrigen während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht festzustellen waren. Die Beklagte erkennt auf ersten Blick, dass das U. -D. erhebliche Ansprüche gegen sie erworben hatte. Sie blendet demgegenüber aus, dass sie (und sei es aus Leidensdruck oder ästhetischem Empfinden heraus) mit ihrem Wunsch nach Behandlungen der zu Grunde liegenden Art und dem Streben nach vollständiger Deckung der entstehenden Behandlungskosten die entscheidende Ursache für das Geschehen gesetzt hat, nachdem die Betreiberin des D1. sie entsprechend für sich eingenommen gehabt hatte. Das soziale Engagement der Beklagten (und ihres Mannes) zu Gunsten des gemeinnützigen Vereins „N3. D2. G. e.V.“ entlastet sie, auch mit Blick auf die Aufnahme eines Kredits zum Ausgleich von Unterdeckungen, schließlich ebenfalls auch nicht durchgreifend. Dieser gegen Ende der Betrugshandlungen erfolgte Einsatz ist im Wesentlichen als Nachtatverhalten in den Blick zu nehmen. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sie dieses Engagement nicht etwa mit Blick auf einen Ausgleich der durch ihr Dienstvergehen bewirkten Vertrauensbeeinträchtigung entfaltet hat. Gleichwohl vermag es den im Streitfall schon zuvor namentlich wegen der erheblichen Schadenshöhe eingetretenen endgültigen Vertrauensverlust nicht rückgängig zu machen. Gleiches gilt für die strafrechtliche Unbescholtenheit und das Erbringen ordentlicher Leistungen, wenngleich auch diese Gesichtspunkte als entlastend nicht aus dem Blick zu verlieren sind. Auch bei einer Gesamtschau erreichen die zuvor aufgezeigten Milderungsge-sichtspunkte nicht annähernd ein Gewicht, das das sehr schwerwiegende Dienstvergehen aufzuwiegen vermag. Immerhin hat die Beklagte über einen langen Zeitraum unter Einschaltung auch von Dritten erhebliche Geldsummen zu Unrecht für sich in Anspruch genommen. Namentlich kann mit Blick auf den Eindruck, den die Beklagte während der mündlichen Verhandlung auf das Gericht gemacht hat, keine Rede von einer damaligen Situation sein, die einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage nahe kommt. Gegen eine solche Betrachtung sprechen für sich genommen schon die erhebliche Zeitdauer und die Vielzahl der Betrugshandlungen . cc) Bei einer abschließenden abwägenden Gesamtbetrachtung ist nicht eine Milderung in einem Umfang anzunehmen, dass eine mildere als die Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Auch bei nochmaliger Bewertung sämtlicher bereits ausführlich dargelegter be- und entlastender Gesichtspunkte besitzen die die Beklagte entlastenden Gesichtspunkte nicht ein Gewicht, dass es auch angesichts der belastenden Aspekte möglich erschiene, von der durch die Schwere des Delikts angezeigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Die Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihr zu verantwortende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Bei alledem verstößt die Höchstmaßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Sie hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Ihre Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten. Sie muss sich bewusst gewesen sein, damit ihre berufliche Grundlage aufs Spiel zu setzen. Auch die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als zehn Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 ‑ 2 C 3.12 ‑, BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 53 m.w.N. IV. Es bestand kein Anlass, die Laufzeit des Unterhaltsbeitrags zu verlängern (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.