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Beschluss

7 E 506/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0616.7E506.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die erstattungsfähig sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt diese selbst.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die erstattungsfähig sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt diese selbst. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Sachentscheidung im vorliegenden Streitverfahren betreffend die Baugenehmigung vom 5. März 2015 für das Grundstück Gemarkung J. , Flur 9, Flurstück 1120 (Neubau eines Lebensmittelvollsortimenters) betrifft nicht unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Beschwerdeführer. § 65 Abs. 2 VwGO verlangt nämlich eine qualifizierte Betroffenheit des Dritten, die zugleich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung des Rechtsstreits für Beteiligte und Dritte begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 ‑ 7 E 650/13 -, juris. Eine solche qualifizierte Betroffenheit liegt bei den Beschwerdeführern nicht vor. Zwischen den Beteiligten steht ausschließlich eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf interkommunale Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB im Streit. Da die Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht ebenfalls auf dieses Recht berufen können, besteht schon deshalb keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. Andere Gründe für eine notwendige Beiladung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Für eine einfache Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 1 VwGO besteht keine Veranlassung. Eine einfache Beiladung setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dies erfordert, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 ‑ 7 E 650/13 -, juris. Ob eine solche Berührung rechtlicher Interessen der Beschwerdeführer angenommen werden kann, mag dahinstehen. Denn jedenfalls übt der Senat das Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 ‑ 7 E 650/13 -, juris. Prozessökonomische Erwägungen, die vorliegend für eine Beiladung der Beschwerdeführer sprechen könnten, sind indes weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Beiladung aufgrund der damit einhergehenden Verfahrensverzögerung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht zweckmäßig und zur Ermöglichung der Interessenwahrnehmung der Beschwerdeführer auch nicht erforderlich. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Baugenehmigung haben sie im Rahmen der von ihnen gegen diese Baugenehmigung erhobenen erstinstanzlichen Antrags- und Klageverfahren (VG Aachen 3 K 572/15, 3 K 573/15, 3 L 267/15 und 3 L 277/15) hinreichend Gelegenheit, ihre Rechte geltend zu machen. Soweit die Beschwerdeführer sich darauf berufen, es sei für sie relevanter Vortrag der Beteiligten im Hinblick auf die Bauleitplanung und die Auswirkungen der Erschließung möglich, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, nur die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, da nur sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko begeben hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr von 50,-- Euro nicht (vgl. Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.