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Beschluss

15 E 423/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0628.15E423.18.00
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Leitsätze

Die Beiladung ist kein Instrument, um eine Akteneinsicht durch einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Dritten zu erreichen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beiladung ist kein Instrument, um eine Akteneinsicht durch einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Dritten zu erreichen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Dr. S. W. UG (haftungsbeschränkt) zum Verfahren beizuladen, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht zu ziehenden ‑ einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Rechtliche Interessen werden in diesem Sinne durch die Entscheidung berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 15 E 123/18 -, juris Rn. 10, vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 5, vom 18. Oktober 2013 - 7 E 650/13 -, juris Rn. 5, und vom 29. August 2013 - 2 E 729/13 -. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 15 E 123/18 -, juris Rn. 12, vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 7, vom 18. Oktober 2013 - 7 E 650/13 -, juris Rn. 8. Ausgehend davon kann dahinstehen, ob der Beiladungsantrag bereits rechtsmissbräuchlich ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Jedenfalls sprechen keine prozessökonomischen Erwägungen für eine Beiladung der Dr. S. W. UG (haftungsbeschränkt). Deren Beiladung würde das Verfahren nicht fördern. Ihr Geschäftsführer ist der klagende Rechtsanwalt selbst. Er kann die geltend gemachten wissenschaftlich-publizistischen Interessen der Dr. S. W. UG (haftungsbeschränkt) und die sie flankierende Grundrechtsposition aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ohne Weiteres ins Verfahren einbringen. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage der Befugnis zur Weitergabe der Verwaltungsvorgänge zu Veröffentlichungszwecken durch den Kläger liegt außerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Sie erfordert die begehrte Beiladung daher gleichfalls nicht. Die Beiladung ist kein Instrument, um eine Akteneinsicht durch einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Dritten zu erreichen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden hat, bevor die Beschwerdefrist gegen den die Beiladung ablehnenden Beschluss verstrichen war. Allein aus diesem Verfahrensablauf lässt sich ein Interesse an der Beiladung nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr von 60,- € nicht (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).