Beschluss
3 VO 39/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0322.3VO39.22.00
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Leitsätze
Notwendig ist eine Beiladung dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits gegen den Dritten, dessen Beiladung beantragt wird, auch ohne seine Beteiligung wirken würde, wie in den Fällen der Gestaltungswirkung und der Rechtskrafterstreckung gegeben.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Notwendig ist eine Beiladung dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits gegen den Dritten, dessen Beiladung beantragt wird, auch ohne seine Beteiligung wirken würde, wie in den Fällen der Gestaltungswirkung und der Rechtskrafterstreckung gegeben.(Rn.14) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Klägerin begehrt die Beiladung der Friedrich-Schiller-Universität Jena (im Folgenden: FSU Jena) in einem Verfahren, in dem sie vom Beklagten die Anerkennung als „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ beansprucht. Mit Schreiben vom 26.09.2019 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Anerkennung als „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“. Dem Antrag war ein Zeugnis der Technischen Universität Chemnitz (im Folgenden: TU Chemnitz) vom 29.08.2013, mit dem der Klägerin bestätigt wird, dass sie im Bachelor-Studiengang „Pädagogik“ studiert hat und berechtigt ist den akademischen Grad „Bachelor of Arts (B. A.)“ zu führen, eine Urkunde der FSU Jena vom 09.12.2015, in der ihr, nachdem sie die Masterprüfung im Studiengang „Erziehungswissenschaften - Sozialpädagogik / Sozialmanagement“ bestanden hat, der Hochschulgrad „Master of Arts (M. A.)“ verliehen wurde, dazugehörige Zeugnisse sowie weitere Qualifikationsnachweise beigefügt. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die beiden Studienabschlüsse bzw. die erbrachten Studienleistungen belegten, dass sie die für eine Anerkennung als „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ notwendigen fachlichen Voraussetzungen erfülle. Mit Schreiben vom 12.11.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ein Bescheid über die erwünschte Anerkennung nicht erlassen werde, da sie den dafür erforderlichen Abschluss nicht besitze. Am 11.05.2020 hat die Klägerin hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben (8 K 640/20 We). Sie macht geltend, dass sie im Ergebnis einer Gesamtwertung ihrer vorgelegten Studienabschlüsse berechtigt sei, als „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ anerkannt zu werden. Mit Schreiben vom 02.10.2020 wies das Verwaltungsgericht die Klägerin darauf hin, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Am 27.10.2020 hat sie beantragt, die FSU Jena zu dem genannten Verfahren beizuladen. Es liege ein Fall der notwendigen Beiladung vor. Die Notwendigkeit der Beiladung ergebe sich aus den Erwägungen im richterlichen Hinweis vom 02.10.2020. Das Verwaltungsgericht wolle die Klägerin an die FSU Jena verweisen. Sie, die Klägerin, habe bereits dargelegt, dass die FSU Jena unzuständig sei, weil es im Hinblick auf die von ihr begehrte Anerkennung als „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ um eine Zusammenschau und -wertung ihrer insbesondere an den Universitäten in Jena und Chemnitz erbrachten Leistungen und erworbenen Qualifikationen gehe. Weise das Verwaltungsgericht Weimar die Klage mit der Begründung ab, dass nicht der Beklagte, sondern die FSU Jena zuständig sei, müsse die Klägerin gegebenenfalls Klage gegen die FSU Jena vor dem Verwaltungsgericht Gera erheben. Es würde somit in das Recht der FSU Jena aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingegriffen, da diese auch über Leistungen der Klägerin entscheiden müsste, die bei der TU Chemnitz erbracht worden seien. Die Klägerin trage zudem das Risiko, dass das Verwaltungsgericht Gera die Klage mit der Begründung abweisen würde, dass nicht die FSU Jena zuständig sei. Die Klägerin laufe daher Gefahr, dass es zwei widersprüchliche rechtskräftig ablehnende Entscheidungen im Hinblick auf die Zuständigkeit gebe. Die Entscheidung könne aber im Sinne einer Rechtskrafterstreckung nur einheitlich ergehen. Die FSU Jena sei beizuladen, damit diese ihre Rechtsposition wirksam vorbringen könne. Mit Beschluss vom 7. Januar 2022, der Klägerin am 13.01.2022 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Weimar ihren Antrag abgelehnt. Die rechtlichen Interessen der FSU Jena würden nicht berührt. Die Klägerin begehre die Anerkennung als „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ aufgrund ihres Abschlusses an der FSU Jena. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand gehe das Gericht davon aus, dass dafür die FSU Jena zuständig sei, denn dort habe sie den Studiengang abgeschlossen, auf den sie den Anspruch stütze. Die Auffassung der Klägerin, dass sich in Bezug auf den Abschluss bei der FSU Jena die Zuständigkeit des Beklagten aus § 7 Abs. 4 ThürSozAnerkG ergebe, erschließe sich dem Gericht nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut gelte die Auffangvorschrift nicht, wenn - wie hier - ein Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ThürSozAnerkG vorliege. Ob ein gegen die FSU Jena gerichteter Anspruch materiell-rechtlich bestehe, insbesondere ob der von der Klägerin absolvierte Studiengang den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ThürSozAnerkG entspreche, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Dies führe allerdings nicht dazu, dass die gegebenenfalls zuständige Behörde zum Verfahren beizuladen sei. Aus einer, die Klage abweisenden, gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ergebe sich gegenüber der FSU Jena keine Bindungswirkung. Demzufolge lägen auch die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht vor. Soweit das Gericht in den Urteilsgründen Ausführungen zur zutreffenden Zuständigkeit mache, mögen solche rechtlichen Erwägungen für die FSU Jena zwar von Interesse sein, dies rechtfertige indessen auch keine im Ermessen des Gerichts stehende (einfache) Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO. Das Gericht könne nicht erkennen, dass entsprechende Erwägungen in den Urteilsgründen geeignet sein könnten, die Rechtsposition der Klägerin [sie!] zu verbessern oder zu verschlechtern. Denn im vorliegenden Verfahren stehe allein die Zuständigkeit des Beklagten in Streit. Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung darüber, wer im Fall der Unzuständigkeit des Beklagten stattdessen zuständig sei, erfolge nicht. Das Gericht merkt insoweit an, dass sich die Ausführungen zur Zuständigkeit - nur - auf den Abschluss bei der FSU Jena beziehen würden. Soweit die Klägerin nach der Formulierung in ihrem Klageantrag ihren Anspruch auch auf eine bei der TU Chemnitz erworbenen Abschluss stütze, dürfte der Beklagte durchaus zuständig sein. Es spreche aber alles dafür, dass insoweit die Klage als unbegründet abzuweisen wäre, da der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSozAnerkG nur auf Abschlüsse gestützt werden könne, die an einer Hochschule in Thüringen erworben worden seien. Am 20.01.2022 hat die Klägerin hiergegen Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. Januar 2022 die Friedrich-Schiller-Universität Jena in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - 8 K 640/20 We - beizuladen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen und ergänzt, dass die (offenbar beabsichtigte) Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache zur Folge hätte, dass die Frage der Zuständigkeit in gleichgelagerten - eine Gleichwertigkeitsprüfung über mehrere Studienabschlüsse und Qualifikationen unterschiedlichster Provenienz voraussetzenden - Fällen immer ausschließlich bei einer Hochschule gesehen werden würde. Damit werde jedenfalls in die Rechte der FSU Jena aus Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass, nach einer im Jahre 2014 erteilten Auskunft des damaligen Lehrstuhlinhabers, ein ihrer Qualifikation entsprechender Studiengang bisher nicht eingeführt worden sei und die Einführung eines solchen bzw. die entsprechende Änderung eines arrivierten Studiengangs, welcher als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung von Berufen der sozialen Arbeit dienen können soll, die Akkreditierung durch den Beklagten voraussetze. Sie weist außerdem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Akkreditierung von Studiengängen und darauf hin, dass die Ausgestaltung eines Studiengangs sowie der betreffenden Lehrveranstaltungen und Akkreditierungsfragen in den Grundrechtsbereich des Art. 5 Abs. 3 GG der Hochschule falle. Daher sei hier die FSU Jena beizuladen. Für ehemalige Absolventen sei die Erlangung einer Zusatzqualifikation zu ermöglichen, sodass auch insoweit die FSU Jena beizuladen sei. Die FSU Jena sehe ebenfalls den Beklagten in der Pflicht. Es gehe nicht lediglich um die Frage der Zuständigkeit, sondern auch um die Frage, ob die FSU Jena über Leistungen anderer Hochschulen entscheiden müsse und um die Frage der Studienausgestaltung. Zur Auflösung der Konfliktlage und zur Beschleunigung sei daher eine Beiladung zwingend geboten. Mit Gerichtsbescheid vom 10. März 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Daraufhin hat die Klägerin am 21.03.2022 die mündliche Verhandlung beantragt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Hinblick auf das im Hauptsacheverfahren streitige Rechtsverhältnis liegen - anders als die Klägerin meint - die Voraussetzungen weder für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO noch für eine einfache Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO vor. 1. Es liegt kein Fall der notwendigen Beiladung vor. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden betroffen, d. h. gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 7 B 171/97 - juris Rn. 7). Notwendig ist eine Beiladung mit anderen Worten dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits gegen den Dritten auch ohne seine Beteiligung wirken würde. Eine solche Wirksamkeit gegen Dritte ist verwaltungsprozessual in den Fällen der Gestaltungswirkung und der Rechtskrafterstreckung gegeben (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 65 Rn. 18). Es muss sich um eine tatsächliche, vom Gericht festzustellende Betroffenheit des Beizuladenden in eigenen Rechten handeln, die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung genügt nicht (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 65 Rn. 15). Dies zugrunde gelegt werden durch eine Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren keinesfalls gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der FSU Jena betroffen.Sollte die Klage der Klägerin durch Prozessurteil abgewiesen werden, würde diese Entscheidung bereits mangels entsprechender Bindungswirkung nicht die Rechte der FSU Jena betreffen. Die materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung würde sich nach § 121 VwGO nur darauf erstrecken, dass die in den Urteilsgründen ausgeführte Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 69). Bei einem aus sachlichen Gründen klageabweisenden Urteil würde die Feststellung, dass der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf staatliche Anerkennung aus dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt nicht hergeleitet werden kann, in Rechtskraft erwachsen. Bereits das Verwaltungsgericht hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass im Falle einer Klageabweisung wegen der Unzuständigkeit des Beklagten - unabhängig von der Frage, ob diese zur Unzulässigkeit oder zur Unbegründetheit der Klage führen würde - eine der Rechtskraft fähige Entscheidung darüber, wer im Fall der Unzuständigkeit des Beklagten zuständig wäre, nicht erfolgen würde. Selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Frage der Zuständigkeit Stellung nehmen würde, wären diese Ausführungen von der materiellen Bindungswirkung der Entscheidung im Sinne von § 121 VwGO im Übrigen nicht erfasst. Soweit die Klägerin einwendet, dass die FSU Jena in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. u. 4. Alternative GG (Wissenschafts-, Lehrfreiheit) betroffen wäre, weil sie bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anerkennung auch über bei der TU Chemnitz erworbene Qualifikationen entscheiden müsste, wenn das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abweisen würde, dass nicht der Beklagte, sondern die FSU Jena zuständig sei, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Dabei ist zunächst anzumerken, dass das Verwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - die Klägerin nicht verbindlich an die FSU Jena als richtige Beklagte verweisen könnte. Im Übrigen betrifft der richterliche Hinweis vom 02.10.2020 hinsichtlich der Zuständigkeit der FSU Jena nur den Fall, dass die Klägerin ihre Anerkennung ausschließlich aufgrund ihres dort absolvierten Abschlusses erhalten wolle, was vorliegend ersichtlich nicht dem Begehren der Klägerin entspricht. Aus der Entscheidung würde sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht ableiten lassen, dass die FSU Jena zwangsläufig verpflichtet wäre, im Falle eines Antrags der Klägerin zu prüfen, ob ihr die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ aufgrund einer Gesamtwertung ihrer streitgegenständlichen Studienleistungen bzw. Studienabschlüsse und gegebenenfalls sonstigen Qualifikationen verliehen werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin würde die zu treffende Entscheidung auch im Hinblick auf vergleichbare Fälle nicht in die Hochschulautonomie eingreifen, da sich die Rechtskraftwirkung auf am Verfahren Unbeteiligte nicht erstrecken würde. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Klägerin im Falle der Klageerhebung gegen einen ablehnenden Bescheid der FSU Jena das Risiko tragen würde, dass eine etwaige Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera ebenfalls wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden könnte. Indessen würde auch das Verwaltungsgericht Gera - entsprechend dem zum VG Weimar ausgeführten - keine rechtskraftfähige Entscheidung über den richtigen Beklagten treffen. Auch für den Fall einer klagestattgebenden Entscheidung ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, inwiefern die rechtlichen Interessen der FSU Jena betroffen sein könnten. 2. Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdebegehren der Klägerin, trotz des Umstandes, dass es ausweislich ihrer Ausführungen offenbar nur die notwendige Beiladung umfasst, als „Minus“ - wofür vieles spricht - auch das hilfsweise Verlangen nach einer einfachen Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beinhaltet. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, lägen auch insoweit die Voraussetzungen nicht vor. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Rechtliche Interessen in diesem Sinne werden durch die zu erwartende Entscheidung des Gerichts, d. h. durch den der Rechtskraft fähigen Entscheidungssatz (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 65 Rn. 8), berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch, auswirken würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 - juris Rn. 5; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 65 Rn. 9). Ist dieser Tatbestand erfüllt, trifft das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein (Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Februar 2023 - 3 VO 654/22 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 - juris Rn. 5). Dass rechtliche Interessen der FSU Jena in diesem Sinn überhaupt berührt sein könnten, ist nicht ersichtlich, kann aber letztlich offenbleiben. Denn der Senat übt sein Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. Es sprechen weder sachliche Gründe oder Zweckmäßigkeitserwägungen, beispielsweise prozessökonomische Überlegungen, für eine Beteiligung der FSU Jena im Hauptsacheverfahren. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beiladung die Entscheidung über den Klageantrag fördern würde. Für die rechtliche Bewertung des Streitgegenstands durch das Verwaltungsgericht kommt es nicht darauf an, ob die FSU Jena eine Einschätzung abgibt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen zu prüfen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten besteht. Soweit die Klägerin Ausführungen zu etwa erforderlichen Änderungen des Studienganges, einem etwa durchzuführenden Akkreditierungsverfahren und der Schaffung etwaiger weiterer Möglichkeiten zum Erwerb von Zusatzqualifikationen macht, die ein Einbeziehen der FSU Jena erforderlich machen würden, erscheint eine Beiladung nicht sachgerecht. Denn all dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die in Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG vorgesehene Festgebühr nicht. Hinweis: Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).