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Beschluss

3 VO 654/22

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0220.3VO654.22.00
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Leitsätze
1. Das Beschwerdegericht trifft die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der einfachen Beiladung nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.(Rn.14) 2. Die durch die einfache Beiladung entstehende prozessuale Erschwernis kann auch in einem Fall hinzunehmen sein, in dem der Beiladungsinteressierte erwägt, hierauf aufbauend zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu wollen. Voraussetzung ist jedoch, dass sachliche Gründe oder Zweckmäßigkeitserwägungen, beispielsweise prozessökonomische Überlegungen, für seine Beteiligung in dem Verfahren sprechen.(Rn.18) 3. Der einfachen Beiladung kann entgegengehalten werden, dass die Beiladungsinteressierte zu einer prozessualen Stellung verhelfen würde, die dem materiellen Recht nicht entsprechen würde.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht trifft die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der einfachen Beiladung nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.(Rn.14) 2. Die durch die einfache Beiladung entstehende prozessuale Erschwernis kann auch in einem Fall hinzunehmen sein, in dem der Beiladungsinteressierte erwägt, hierauf aufbauend zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu wollen. Voraussetzung ist jedoch, dass sachliche Gründe oder Zweckmäßigkeitserwägungen, beispielsweise prozessökonomische Überlegungen, für seine Beteiligung in dem Verfahren sprechen.(Rn.18) 3. Der einfachen Beiladung kann entgegengehalten werden, dass die Beiladungsinteressierte zu einer prozessualen Stellung verhelfen würde, die dem materiellen Recht nicht entsprechen würde.(Rn.21) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Beschwerdeführer begehrt die Beiladung in einem datenschutzrechtlichen Klageverfahren der Klägerin gegen den Beklagten. Im Oktober 2020 legte der Beschwerdeführer bei dem Beklagten, dem Datenschutzbeauftragten des Landes, Beschwerde ein. Er machte geltend, durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einer als Beweismittel verwendeten Fotoaufnahme seines Fahrzeugs in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren der Klägerin in seinen Rechten verletzt zu sein. Nachdem der Beklagte die Klägerin mehrmals um Stellungnahme zur weiteren Sachverhaltsermittlung aufgefordert hatte, beanstandete er gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 07.04.2022 mehrere Verstöße gegen die Vorschriften des Datenschutzes und forderte sie zur Stellungnahme bis zum 20.05.2022 auf. Am 10.05.2022 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben (Az.: 3 K 794/22 We). Am 14.09.2022 hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Weimar beantragt, ihn zu dem genannten Verfahren beizuladen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2022, dem Beschwerdeführer am 02.11.2022 zugestellt, lehnte das Verwaltungsgericht Weimar seinen Antrag ab. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Beschwerdeführers im Einzelnen vorlägen, denn das Gericht mache von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, von der Beiladung abzusehen. Sie würde eine Aufblähung des Prozesses zur Folge haben, ohne dass dem rechtliche Vorteile der Beteiligten gegenüber stünden. Eine klagestattgebende Entscheidung hätte gegenüber demjenigen, der die Beiladung begehrt, keine Konsequenzen, weil der Beklagte nicht zu einer konkreten Maßnahme gegenüber diesem zu verurteilen sei und das Gericht den Bescheid lediglich auf Ermessensfehler überprüfe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten, sodass eine etwaige Aufhebung des Bescheids gegebenenfalls lediglich zur Neubescheidung gegenüber der Klägerin führe. Der Beschwerdeführer sei nicht Adressat des hier streitgegenständlichen Bescheids. Sein Recht ein eigenes Verfahren gegen eine etwaige Neubescheidung ihm gegenüber zu beschreiten, bleibe ihm unbenommen und zumutbar. Weder verbessere noch verschlechtere das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten in der Sache seine Rechtsposition, sodass aus prozessökonomischen Gründen von einer Beiladung abzusehen sei. Am 08.11.2022 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung gibt er an, dass das Verwaltungsgericht hätte feststellen müssen, dass seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt seien. Die Annahme des Verwaltungsgerichts in seiner Ermessensentscheidung, dass eine der Klage stattgebende Entscheidung ihm gegenüber keine Konsequenzen hätte, sei fehlerhaft. Eine Beiladung sei auch dann zweckmäßig, wenn die Interessen der Prozessbeteiligten und die des Beiladungsinteressierten nicht identisch seien, wie es hier der Fall sei. Für ihn sei es von wesentlicher Bedeutung, wie sich der zugrunde liegende Sachverhalt darstelle, während es dem Beklagten um die Aufrechterhaltung des Bescheids vom 07.04.2022 gehe. Er könne andere Standpunkte in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einführen. Die Beiladung führe auch nicht zu einem Aufblähen des Prozesses. Mit diesem Argument würde sonst jede Art der Beiladung abgewiesen werden können. Gründe für ein Aufblähen des Prozesses seien auch nicht benannt worden. Das Verwaltungsgericht habe sein besonderes Interesse an der rechtlichen wie tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen. Ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen wäre es ihm kaum möglich, Ansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen, ohne zuvor einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten zu erheben. Ferner könne er Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin unter anderem auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO, möglicherweise auch wegen einer Amtshaftung geltend machen, weshalb der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für eine solche Haftung präjudiziell sei. In derartigen Konstellationen entspreche es, - entsprechend eines zitierten Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2016 - 4 E 409/16 -, pflichtgemäßem Ermessen, den Beiladungsinteressierten beizuladen. Der Beschwerdeführer beantragt, ihn unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27.10.2022 in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 3 K 794/22 We beizuladen. Die Klägerin und der Beklagte äußern sich im Beschwerdeverfahren nicht. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine - vorliegend ausschließlich geltend gemachte und lediglich in Betracht kommende - einfache Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Rechtliche Interessen werden in diesem Sinne durch die zu erwartende Entscheidung des Gerichts, d. h. durch den der Rechtskraft fähigen Entscheidungssatz (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 65 Rn. 8), berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch, beispielsweise wegen der (faktischen) Präjudizialität des Urteils, auswirken würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 - juris Rn. 5; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 65 Rn. 9). Ist dieser Tatbestand erfüllt, trifft das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein (Bayrischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 23 C 22.1156 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 - juris Rn. 5). Ausgehend davon liegen zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vor. Der Senat sieht jedoch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von einer Beiladung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer ist in seinen rechtlichen Interessen durch die Entscheidung bereits deswegen berührt, weil das zu erwartende Urteil ihm bei der Geltendmachung etwaiger Schadensansprüche gegen die Klägerin wegen der rechtswidrigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten hilfreich oder hinderlich sein könnte. Der Senat übt sein Ermessen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens allerdings dahingehend aus, dass von einer Beiladung abzusehen ist. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass die Beteiligung eines Dritten immer ein „Aufblähen des Prozesses“ zur Folge hat und dies im Rahmen der Ermessensausübung nicht das ausschlaggebende Argument für die Ablehnung einer Beiladung sein kann. Die durch die Beiladung entstehende prozessuale Erschwernis kann mithin auch in einem Fall hinzunehmen sein, in dem der Beiladungsinteressierte erwägt, hierauf aufbauend zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu wollen. Voraussetzung ist jedoch, dass sachliche Gründe oder Zweckmäßigkeitserwägungen, beispielsweise prozessökonomische Überlegungen, für seine Beteiligung in dem Verfahren sprechen. Solche Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beiladung würde die Entscheidung über den Klageantrag, den Bescheid des Beklagten vom 07.04.2022 aufzuheben, nicht fördern. Der Beklagte war in dem durch den Beschwerdeführer angestoßenen datenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren verpflichtet, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenen Umfang zu untersuchen (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 6 ThürDSG). Dazu gehört es auch, den den datenschutzrechtlichen Verstößen zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Der aufgrund des ermittelten bzw. wegen fehlender Unterstützung zur Aufklärung dieses Sachverhalts erlassene Beanstandungsbescheid gegen die Klägerin ist im vorliegenden Anfechtungsprozess vom Gericht auf der tatbestandlichen Ebene in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Es ist vorliegend nicht zu erkennen und auch nicht durch den Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, aus welchem Grund dabei die Beteiligung des Beschwerdeführers von solchem Gewicht wäre, dass die damit verbundene prozessuale Erschwernis in Kauf genommen werden müsste. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könnte. Im Übrigen bliebe es dem Beschwerdeführer unbenommen, dem Beklagten gegebenenfalls neue Erkenntnisse mitzuteilen, welcher letzterer - falls er dies für sachdienlich hält - in das Verfahren einbringen könnte. Vor diesem Hintergrund kann auch dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach der Beklagte nicht denselben Standpunkt in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbringen könne, weil es diesem nicht - so wie ihm - um die Erforschung des zugrundeliegenden Sachverhaltes gehe, sondern vielmehr um die Aufrechterhaltung des Beanstandungsbescheids. Ungeachtet dessen, dass damit die Verpflichtung des Beklagten als Behörde zur objektiven Sachverhaltsermittlung außer Acht gelassen wird, verkennt der Beschwerdeführer hierbei, dass der den datenschutzrechtlichen Verstößen zugrundeliegende Sachverhalt die Grundlage für den angegriffenen Bescheid bildet und der Beklagte daher sehr wohl ein Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts hat. Die Beteiligung des Beschwerdeführers in dem vorliegenden Anfechtungsprozess der Klägerin gegen den Beanstandungsbescheid des Beklagten vom 7. April 2022 stellt sich für den Senat auch nicht als sachgerecht dar, da die Beiladung dem Beschwerdeführer zu einer prozessualen Stellung verhelfen würde, die dem materiellen Recht nicht entsprechen würde. Eine betroffene Person, die sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürDSG unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs mit einer Beschwerde unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wendet, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Landes in ihren Rechten verletzt worden zu sein, hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Sie hat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürDSG lediglich einen Anspruch darauf, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz sie über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet und ihn hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 9 ThürDSG hinweist. Eine Beiladung in einem Anfechtungsprozess - wie dem vorliegenden - würde hingegen dazu führen, dass der Betroffene ungeachtet seiner begrenzten materiellen Rechtstellung auch Sachanträge stellen könnte. Es ist auch nicht sachgerecht, den Beschwerdeführer im Wege der Beiladung an dem Verfahren allein deshalb zu beteiligen, damit dieser für etwaige Klagen auf Schadensersatz Kenntnis über den die rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zugrundeliegenden Sachverhalt erhält. Insofern stehen dem Beschwerdeführer andere Möglichkeiten zur Verfügung, an die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu gelangen (Beantragung von Akteneinsicht in die Gerichtsakten, Antrag auf Beiziehung der Gerichtsakten in einem späteren Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht etc.). Der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2016 (Az.: 4 E 409/16) ist für die vorliegend zu treffende Entscheidung bereits deshalb unerheblich, weil der der dortigen Ermessensentscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem streitgegenständlichen vergleichbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die in Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG vorgesehene Festgebühr nicht. Hinweis: Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).