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Beschluss

15 E 72/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0221.15E72.20.00
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Leitsätze

Ist das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Satz 4 IFG NRW bereits vorprozessual durchgeführt worden und hat die informationspflichtige Stelle daraufhin den Informationsantrag mit Blick auf § 8 Satz 1 IFG NRW abgelehnt, ist in einem dagegen gerichteten Klageverfahren regelmäßig eine Beiladung des Dritten jedenfalls nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht zu ziehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die U.      X.       Partnerschaftsgesellschaft mbB, C.          Straße 15, E.          , vertreten durch den Partner Rechtsanwalt Prof. Dr. O.       L.      , wird zum Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 5909/19 - beigeladen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Satz 4 IFG NRW bereits vorprozessual durchgeführt worden und hat die informationspflichtige Stelle daraufhin den Informationsantrag mit Blick auf § 8 Satz 1 IFG NRW abgelehnt, ist in einem dagegen gerichteten Klageverfahren regelmäßig eine Beiladung des Dritten jedenfalls nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht zu ziehen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die U. X. Partnerschaftsgesellschaft mbB, C. Straße 15, E. , vertreten durch den Partner Rechtsanwalt Prof. Dr. O. L. , wird zum Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 5909/19 - beigeladen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschwerdeführerin ist zu dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 5909/19 - mit dem sinngemäßen Klageantrag, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 24. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger mitzuteilen, welche Honorarstruktur (insbesondere Stundensätze, Abrechnungen, Leistungsnachweise, Zeitpunkte von Zwischenabrechnungen sowie Informationen, die es ermöglichen, eine präzise Relation zwischen Bearbeitungsaufwand und Entgelt herzustellen) der Gesamtsumme des Honorars zugrunde liegt, das der Beklagte für die anwaltliche Begleitung des über zwei Instanzen geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht Paderborn - 3 O 342/16 - und dem Oberlandesgericht Hamm - I-11 U 137/17 - an die Beschwerdeführerin entrichtet hat, beizuladen. Es kann dahinstehen, ob in der vorliegenden Fallgestaltung die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO gegeben sind, weil der Beklagte das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Satz 4 IFG NRW bereits im Vorfeld des Bescheiderlasses durchgeführt hat, zu dem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2018, vom 11. April 2019 und vom 23. Juli 2019 Stellung genommen hat. Vgl. zu den diesbezüglichen Maßgaben: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 ‑ 15 E 12/19 -, juris Rn. 13; zum Drittbeteiligungsverfahren im Verhältnis zur Beiladung siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 ‑, juris Rn. 47 - jeweils zu § 8 IFG Bund; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 115 - zu § 9, § 10 IFG NRW. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin gemäß § 65 Abs. 1 VwGO einfach beizuladen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Rechtliche Interessen werden in diesem Sinne durch die Entscheidung berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 15 E 12/19 -, juris Rn. 18, vom 28. Juni 2018 - 15 E 423/18 -, juris Rn. 8, vom 26. Februar 2018 - 15 E 123/18 -, juris Rn. 10, und vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 5. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 15 E 12/19 -, juris Rn. 12o, vom 28. Juni 2018 - 15 E 423/18 -, juris Rn. 10, vom 26. Februar 2018 - 15 E 123/18 -, juris Rn. 12, und vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 7. Dies zugrunde gelegt, ist es ermessensgerecht, die Beschwerdeführerin beizuladen. Dafür sprechen Gründe der Prozessökonomie. Sollte der vom Beklagten angeführte Ablehnungsgrund des § 8 Satz 1 IFG NRW nicht vorliegen und auch nicht ein anderer Versagungstatbestand eingreifen, wäre der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die streitgegenständliche Information zu erteilen. Gegen diese Informationsgewährung stünde der Beschwerdeführerin ihrerseits der Klageweg offen. Ein solcher Prozess kann vermieden werden, wenn die Beschwerdeführerin am vorliegenden Klageverfahren beteiligt wird. Da an diesem lediglich der Kläger, der Beklagte und die Beschwerdeführerin beteiligt sind, erscheint eine Beiladung auch nicht anderweitig, insbesondere im Hinblick auf Kostenfolgen, als prozessunökonomisch. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Beschwerde Erfolg hat und die Beschwerdeentscheidung nur eine unselbständige Zwischenentscheidung in dem in erster Instanz anhängigen Rechtsstreit darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2016 - 4 E 409/16 -, juris Rn. 25, mit weiteren Nachweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).