Beschluss
10 E 216/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0509.10E216.18.00
9mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag des Klägers auf Beiladung der X. abgelehnt hat, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Beiladung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit geltend, die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, die Nutzung von Räumen in den Häusern C.‑Straße 123 – 127 in I. als Büro und Sozialräume für seinen Pflegedienst einzustellen, greife in das Nutzungsverhältnis zwischen ihm und der X. als Eigentümerin und Vermieterin der Räume ein. Notwendig ist eine Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nur dann, wenn ein Dritter an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die begehrte Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass sie unmittelbar und zwangsläufig in die Rechtsposition des Dritten eingreift und deswegen aus Rechtsgründen gegenüber den Beteiligten nur einheitlich ergehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 – 8 C 29.92 –, juris, Rn. 10, mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Streitiges Rechtsverhältnis ist der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des ihm gegenüber ausgesprochenen Nutzungsverbots. Er allein – nicht die Eigentümerin beziehungsweise Vermieterin der von ihm genutzten Räume – ist Adressat der bauordnungsrechtlichen Verfügung. Die behördliche Maßnahme lässt das zivilrechtliche Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der X. rechtlich unberührt. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. März 1988 – 4 B 36.88 –, juris, Rn. 11. Siehe auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1998 – 4 B 69.98 –, juris, Rn. 3. Für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sieht auch der Senat keine Veranlassung. Werden die Interessen eines Dritten durch die Entscheidung berührt – wovon hier auszugehen sein dürfte –, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beiladung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über die einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie, zum Beispiel wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Dritte an einer unstreitigen Beendigung des Verfahrens mitwirken und damit ein weiteres Verfahren vermeiden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 – 10 E 1003/15 –, vom 3. September 2015 – 10 E 729/15 –, vom 16. Juni 2015 – 7 E 506/15 –, juris, Rn. 5 ff.; vom 4. Februar 2013 – 10 E 1265/12 –, juris, Rn. 10, vom 18. Oktober 2013 – 7 E 650/13 –, juris, Rn. 5 ff. Der Senat übt sein Ermessen dahingehend aus, von einer Beiladung der X. abzusehen. Prozessökonomische Erwägungen, die trotz der durch eine Beiladung eventuell möglichen Verfahrensverzögerung für die Beiladung sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich vielmehr auf eine „präjudizierende Wirkung“ der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit Blick auf von ihm im Zivilrechtsweg etwaig geltend zu machende Schadensersatzansprüche gegen die X. Zwar vermag die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der bauordnungsrechtlichen Verfügung keine Bindungswirkung gegenüber der X. zu entfalten, wenn diese nicht zum Verfahren beigeladen wird (§ 121 Nr. 1 VwGO). Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 3 C 2.86 –, juris, Rn. 36. Siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 7. September 2009 – 6 B 10883/09 –, juris, Rn. 3. Dies allein bietet nach Auffassung des Senats jedoch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die X. beizuladen. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nichts hinreichend Konkretes dafür entnehmen, dass unter den gegebenen Umständen sein Interesse an einer Beiladung der X. mit Blick auf eine Rechtskrafterstreckung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorrangig gegenüber prozessökonomischen Erwägungen zu berücksichtigen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) anfallenden Festgebühr nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).