Beschluss
12 A 1542/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.12A1542.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beschulung auf der B. -D. -Schule im Schuljahr 2012/2013, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe sie nicht rechtzeitig von seinem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, weil zum Zeitpunkt seines Antrags das Anmeldeverfahren für die öffentlichen Schulen schon abgeschlossen gewesen sei und es ihrem Jugendamt nicht mehr möglich gewesen sei, dem Kläger für das Schuljahr 2012/2013 einen passenden Schulplatz anzubieten, verkennt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Inkenntnissetzens gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Der Antrag muss nach dieser Vorschrift so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris. Die Vorschrift räumt damit dem Jugendamt eine angemessene Zeit ein, einen Antrag zu prüfen und über ihn zu entscheiden, verlangt aber nicht, dass der Antrag so rechtzeitig gestellt wird, dass aus Sicht des Jugendamtes noch alternative Möglichkeiten der Bedarfsdeckung - etwa im öffentlichen Schulsystem - verfügbar sind. Ein seelisch behindertes oder von einer solchen Behinderung bedrohtes Kind muss sich in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nämlich nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht, d. h. präsent ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris; Beschluss vom 19. September 2011 - 12 B 1040/11 -, juris; siehe auch HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1874/08 -, juris, beziehungsweise eine Verpflichtung des Schulsystems rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris. Wie die Beklagte selbst vorträgt, konnte sie dem Kläger jedenfalls bis zum Dezember 2012 eine derart bedarfsdeckende Hilfe durch das öffentliche Schulsystem aber gerade nicht nachweisen. Die Gestaltung des Anmeldeverfahrens der öffentlichen Schulen kann aber dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Die Auffassung der Beklagten hätte letztlich zur Folge, dass der Kläger sich selbst für den Fall, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden hätte, erst zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 - und damit eineinhalb Jahre nach seiner Antragstellung - eine Hilfeleistung trotz fortbestehendem Hilfebedarf hätte selbst beschaffen dürfen. Dies stünde offensichtlich im Widerspruch zu den oben dargelegten Grundsätzen. Dass es im Übrigen bei Beteiligung der Schulbehörden und einem entsprechenden Tätigwer-den zeitnah zur Antragstellung nicht möglich gewesen wäre, auch trotz des abgeschlossenen Anmeldeverfahrens dem Kläger einen freien Platz an einer öffentlichen Schule nachzuweisen, trägt die Beklagte nicht vor, obwohl sie an anderer Stelle selbst darauf verweist, dass es etwa aufgrund von Umzügen sogar zu Schulwechseln im laufenden Schuljahr kommen kann. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers und ihre Ursachen in erster Linie im familiären Bereich zu verorten seien, setzt sie sich nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im Schulbereich auseinander, nach denen dem Kläger aufgrund der hyperkinetischen Störung und der damit einhergehenden Anpassungsstörung seit dem Wechsel auf das Gymnasium ein erfolgreicher Schulbesuch nur noch eingeschränkt möglich gewesen sei, seine Leistungen nicht zur erfolgreichen Beendigung der Erprobungsstufe ausgereicht hätten, der Kontakt zu seinen Mitschülern gestört gewesen sei und der Kläger deutliche Schulverweigerungstendenzen gezeigt habe. Soweit die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, bei der Beschulung durch die B. -D. -Schule habe es sich im Schuljahr 2012/2013 um eine geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme gehandelt, zeigt sie ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Die Würdigung der Erkenntnismittel fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 - 12 A 347/14 -, juris, m.w.N. Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt das Vorbringen der Beklagten aber nicht auf. Ihre Einwendungen, dass die B. -D. -Schule grundsätzlich nicht geeignet sei, einen Beitrag zur Eingliederung in die gesellschaftliche Realität zu schaffen, die kleine Klassenstärke kein verlässliches Indiz für eine erfolgreiche pädagogische Arbeit sei, zumal auch an den öffentlichen Schulen ein Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse jedes Schülers möglich sei und praktiziert werde, und die Darlegungen, dass weder die bessere Benotung des Klägers noch sein gesteigertes Wohlbefinden einen Schluss auf die Geeignetheit des Privatschulbesuchs zuließen, setzen der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Sicht der Beklagten entgegen, ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht den ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Wertungsrahmen überschritten hätte; im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es aber nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 - 12 A 347/14 -, juris, m.w.N. Dasselbe gilt für den Vortrag der Beklagten, ein Privatschulbesuch sei auch deshalb keine geeignete Hilfemaßnahme, weil die Ursachen für die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im familiären Bereich lägen, weshalb mittels vom Jugendamt eingerichteter ganzheitlicher Hilfen durch einen veränderten Umgang im Rahmen der erzieherischen Verantwortung Bedingungen hätten geschaffen werden können, welche es dem Kläger ermöglicht hätten, seinen schulischen Alltag sowie die Kontakte zu Gleichaltrigen und insbesondere die hierbei auftretenden Konflikte besser zu bewältigen. Im Übrigen lässt dieser Hinweis nicht erkennen, inwieweit die schulischen Schwierigkeiten, insbesondere die nach der Stellungnahme der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. G. vom 21. April 2015 auf der ADHS des Klägers beruhenden Konzentrationsschwierigkeiten, durch einen „veränderten Umgang im Rahmen der erzieherischen Verantwortung“ hätten gebessert werden können. Dieser Vortrag der Beklagten widerspricht zudem den von ihr selbst vorgetragenen Bemühungen, dem Kläger einen Platz an einer integrativen Schule nachzuweisen. Die Beklagte setzt sich im Übrigen nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass der Umstand, dass möglicherweise weitere Hilfen angezeigt gewesen wären, die Geeignetheit der B. -D. -Schule nicht entfallen lasse. Die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Stellungnahme der behandelnden Jugendpsychiaterin vom 21. April 2015 an der Geeignetheit der B. -D. -Schule für die Bedürfnisse des Klägers und der Erforderlichkeit ihres Besuchs keine Zweifel lasse, greifen nicht durch. Die Beklagte meint, einen sicheren Schluss auf die Geeignetheit oder gar Erforderlichkeit einer Beschulung auf der B. -D. -Schule lasse diese Einschätzung nicht zu, weil dies stets in Relation zu den übrigen Beschulungsangeboten und den Möglichkeiten ergänzender Hilfen beurteilt werden müsse und eine solche Gesamteinschätzung nicht in den Arbeitsrahmen einer Kinder- und Jugendpsychiaterin falle. Das Vorbringen greift bereits deshalb nicht durch, weil es sich nicht mit der zentralen Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, dass Anhaltspunkte dafür, dass andere Hilfsmaßnahmen 2012 einen Schulwechsel entbehrlich gemacht hätten, nicht ersichtlich seien. Das Vorbringen der Beklagten, die B. -D. -Schule sei mangels sonderpädagogischer Fachkraft nicht in der Lage gewesen, den entsprechenden Bedarf des Klägers zu decken, geht bereits deshalb fehl, weil das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs des Klägers eingestellt wurde, ein entsprechender Bedarf damit gar nicht verbindlich festgestellt wurde. Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe sich bei der Beschulung auf der B. -D. -Schule auch um die erforderliche Hilfemaßnahme gehandelt, zeigt die Beklagte ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf. Sie setzt insbesondere der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass und warum das B1. -G1. -Gymnasium und die D1. -Schule geeignet gewesen sein sollten, dem Kläger trotz seiner seelischen Störung eine angemessene Schulbildung zu vermitteln, nichts Durchgreifendes entgegen. Sie trägt hierzu vor, anders als die Kammer meine, habe sie im notwendigen Umfang begründet, weshalb sie gerade diese Schulplätze mit Blick auf den individuellen Bedarf des Klägers für geeignet gehalten habe, indem sie erläutert habe, dass das B1. -G1. -Gymnasium eine integrative Lerngruppe einrichten werde und die Klassengrößen sowie die Leistungsanforderungen mit denen der anderen Regelschulen nicht vergleichbar seien. Hiermit bringt sie keinen dem Verwaltungsgericht nicht bereits bekannten Sachverhalt vor, sondern setzt - im Übrigen nur das B1. -G1. -Gymnasium betreffend - lediglich ihre eigene Einschätzung darüber, was als ausreichende Darlegung zu betrachten ist, an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, dass die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts an einem den Wertungsrahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überschreitenden Mangel leidet. Soweit die Beklagte sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dem Kläger sei im laufenden Schuljahr 2012/2013 ein Schulwechsel nicht zuzumuten gewesen, dringt sie zunächst mit ihrer Kritik, das Verwaltungsgericht habe diese Annahme nicht weiter erläutert, nicht durch, denn dem nächsten Absatz des Urteils ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht bei einem Schulwechsel des Klägers im Schuljahr 2012/2013 von der Gefahr von Nachteilen für seine seelische Gesundheit sowie einer erneuten Minderung seiner Lernerfolge ausgeht. Warum dem Kläger dennoch ein Schulwechsel im laufenden Schuljahr zumutbar gewesen wäre, legt die Beklagte nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar; sie stellt vielmehr allgemeine Erwägungen zur Möglichkeit und Notwendigkeit von Schulwechseln im laufenden Schuljahr an, ohne auf die konkrete Situation des Klägers einzugehen. Der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand der Beklagten, die Einschätzung der Kammer zur Zumutbarkeit eines Wechsels im laufenden Schuljahr bedeute in der Praxis der Eingliederungshilfe, dass das Jugendamt in jugendhilferechtlichen Verfahren stets trotz Alternativen für ein ganzes Schuljahr eine Privatschule finanzieren müsse, verkennt, dass das Verwaltungsgericht lediglich festgestellt hat, dass für den Kläger ein Schulwechsel im laufenden Schuljahr nicht zumutbar war; ein über den konkreten Fall hinausgehender Rechtssatz kann dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden; gegen die Einschätzung der Zumutbarkeitsfrage im konkreten Fall des Klägers bringt die Beklagte - wie dargelegt - aber nichts vor. Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht hätte seine Einschätzung, es handle sich bei dem Schulgeld um erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 36a Abs. 3 SGB VIII, einzelfallbezogen begründen müssen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die Rechtsprechung des Senats zu der Frage der Freiwilligkeit des Schulgeldes für die B. -D. -Schule verwiesen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris; Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 -, juris, sondern weiter ausgeführt, auch der Umstand, dass die Schulverwaltungsgesellschaft trotz der offengelegten Finanzierungsschwierigkeiten nicht auf den Elternbeitrag verzichtet, sondern mit den Eltern des Klägers eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe, zeige, dass es sich nicht um ein im Belieben der Eltern des Klägers stehende Zahlungsangebot gehandelt habe. Gegen diese Begründung trägt die Beklagte mit ihrem Hinweis auf die Unterlagen der B. -D. -Schule und den Umstand, dass die Eltern des Klägers, die eine Zahlungsverpflichtung eingegangen seien, ohne über hinreichende Mittel für eine längerfristige Finanzierung der Privatbeschulung zu verfügen, nichts Durchgreifendes vor. Die Beklagte führt weiter aus, gegen die Verbindlichkeit des Elternbeitrags spreche auch, dass es sich dann um Schulgeld handeln würde, zu dessen Erhebung die B. -D. -Schule nicht berechtigt sei. Inwieweit diese Rechtslage hätte dazu führen müssen, dass die Eltern des Klägers die mit der Schulverwaltungsgesellschaft geschlossene Vereinbarung nicht als für sich verbindlich ansehen mussten, zeigt sie hiermit nicht auf. Nach der Rechtsprechung des Senats spricht im Übrigen gerade der Umstand, dass der Landesgesetzgeber unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 8 Abs. 4 LVerf NRW in § 92 Abs. 4 SchulG NRW (i.V.m. § 100 Abs. 3 SchulG NRW) geregelt hat, dass - anders als in anderen Bundesländern - auch durch private Ersatzschulen kein Schulgeld erhoben werden darf, dafür, dass Eltern sich zur Zahlung der Elternhilfe-Beiträge verpflichtet fühlen dürften. Ihnen dürften sich nämlich keine vernünftigen Gründe dafür erschließen, dass sie in Nordrhein-Westfalen im Ergebnis besser gestellt sein sollten als in anderen Bundesländern, in denen Privatschulen verpflichtendes Schulgeld erheben können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris; Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).