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Beschluss

12 A 518/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1029.12A518.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die in Teilzeit durchgeführte Fortbildungsmaßahme nicht aus wichtigem Grund i.S.d. § 7 Abs. 2 AFBG abgebrochen, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er die Förderung für die abgebrochene Teilzeitfortbildungsmaßnahme laut Rückforderungsbescheid vom 29. April 2014 zurückzuzahlen habe und daher die nunmehr beabsichtigte Fortbildung einer ersten Fortbildung gleichzustellen sei, greift bereits deshalb nicht durch, weil der Kläger sich nicht mit den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, dass zwischen den Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig sei, dass der Kläger die nach dem AFBG geförderte Fortbildungsmaßnahme an der Fachakademie für B. in I. i.S.v. § 7 Abs. 2 AFBG abgebrochen und am O. P. D. in T. eine Fortbildungsmaßnahme mit dem demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen habe. Im Übrigen ändert eine spätere Rückzahlung des Förderungsbetrages - die vorliegend weder dargelegt noch belegt ist - nichts an dem Umstand, dass die Fortbildungsmaßnahme bei Beginn und während des Zeitraums bis zum Abbruch durch die Zuverfü-gungstellung des Zuschusses gefördert wurde und der Kläger hierdurch profitiert hat. Der Kläger trägt weiter vor, dass das Verwaltungsgericht zur Definition des wichtigen Grundes i.S.d. § 7 Abs. 2 AFBG nicht die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 BAföG habe heranziehen dürfen, weil angesichts der gesetzlichen Vermutung in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG in den zugrunde gelegten Entscheidungen zum BAföG nicht - wie hier - der erstmalige Abbruch der Ausbildung in Streit gestanden habe. Hiermit zieht der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Definition des „wichtigen Grundes“ bereits deshalb nicht durchgreifend in Zweifel, weil nach der gesetzlichen Systematik des § 7 Abs. 3 BAföG die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nur bei einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters eingreift und damit nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch nach Beginn des dritten Fachsemesters bis zum Beginn des vierten Fachsemesters ein wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG festgestellt werden muss. Im Übrigen ging der Gesetzgeber davon aus, dass für die Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes i.S.v. § 7 Abs. 2 AFBG die Verwaltungsvorschriften zum BAföG herangezogen werden könnten. Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-ÄndG), BT-Drs. 14/7094 vom 10. Oktober 2001, S. 16. Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht seinem gesundheitlichen Zustand nicht ausreichend Rechnung getragen habe, und in diesem Zusammenhang auf das zu den Akten gereichte ärztliche Attest vom 25. April 2014, die Aufstellung seiner Physiotherapie-Termine sowie den ihm zuerkannten Grad der Behinderung von 30 verweist, legt er nicht einmal ansatzweise dar, dass sich hieraus abweichend von der Bewertung des Verwaltungsgerichts die Unzumutbarkeit der zunächst begonnenen Teilzeitfortbildung ergab. Mit seiner Einschätzung, er habe zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend vorgetragen, zeigt der Kläger ebenfalls keinen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es daher nicht aus, wie hier der Kläger der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 - 12 A 347/14 -, juris, m.w.N. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, und damit sinngemäß einen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, legt er ebenfalls keinen Zulassungsgrund dar. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris, m.w.N. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger in der Verhandlung aber keinen Beweisantrag gestellt; da sich weder dem Attest noch dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers hinreichende Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Teilzeit-Fortbildungsmaßnahme entnehmen ließen, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung auch nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).