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Beschluss

12 A 2525/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0906.12A2525.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO beruft, ist nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist hinreichend dargelegt bzw. liegt vor. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage, mit der die Klägerin sich gegen die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 1.735 € für ihren am 20. Mai 2015 geborenen Sohn Z. gewandt hat, im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgelehnt: Der Bescheid vom 3. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2017 sei formell und materiell rechtmäßig. Namentlich sei die Beklagte zum Erlass eines entsprechenden Bescheides nach § 5 Abs. 1 UVG befugt. Der Rückgriffsanspruch sei vorrangig und setzte nicht die Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide voraus. Die Voraussetzungen für die Zahlung von UVG-Leistungen im Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 hätten nicht vorgelegen, weil die Klägerin schuldhaft ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Dass sie den Kindesvater am Tage der Antragstellung nicht gekannt habe, obgleich dieser nur wenig später die Vaterschaft für das Kind gegenüber dem Jugendamt anerkannt habe, sei unglaubhaft. Ihre diesbezüglichen Angaben widersprächen der Lebenswirklichkeit und seien schlechterdings nicht nachvollziehbar. Des Weiteren habe die Klägerin es schuldhaft unterlassen, der Beklagten die Anerkennung der Vaterschaft am 27. Januar 2016 unverzüglich mitzuteilen. Im Rahmen der Ersatzpflicht komme es auch nicht darauf an, ob die Ansprüche gegen den Kindesvater realisiert werden könnten. Weiter könne die Klägerin sich nicht erfolgreich auf Entreicherung berufen. Diesen näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Insoweit macht die Klägerin zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - bereits formell rechtswidrig. Denn es fehle schon an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides. Damit wiederholt sie im Kern ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stützt diese - ausführlich begründete - Rüge, § 5 Abs. 1 UVG regele lediglich den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch, auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Juli 2011 - 3 A 1905/08 -, juris Rn. 29 ff., aus dem sie über weite Passagen wörtlich zitiert. Dabei lässt sie außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht der von der Beklagten jenes Verfahrens angestrengten Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover stattgegeben, dieses Urteil aufgehoben und in grundsätzlicher Klärung herausgestellt hat, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG die Behörde zum Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber demjenigen Elternteil, bei dem das Kind wohnt, ermächtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, juris Ls. 1 und Rn. 14 ff. unter Heranziehung auch der Gesetzesmaterialien. Dass der Rückgriff auf die Eltern ohne vorherige Aufhebung des Bewilligungsbescheides wegen der Besonderheiten des in § 5 UVG geregelten Schadensersatzanspruches zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zuvor hervorgehoben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42.06 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 26. Januar 2011- 5 C 19.10 -, juris Rn. 15 f. Dazu hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen nähere Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. Die Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die den tragenden Erwägungen beider Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstünden. Solche sind auch nicht ersichtlich; vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von diesen Grundsätzen aus. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2018- 12 E 888/17 -, juris Rn. 15. Auch die gegen materielle Erwägungen des Verwaltungsgerichts zielenden Einwände der Klägerin führen sämtlich nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses. Sie macht insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die notwendige Differenzierung bzw. Verknüpfung zwischen dem erstmaligen Bestehen einer Mitwirkungs- und Anzeigepflicht und dem möglichen Verstoß unterlassen. So habe das Gericht zur Begründung eines Pflichtverstoßes nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung am 20. August 2015 abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt seien ihr die Personalien des Kindesvaters aber nicht bekannt gewesen. Mit dieser wiederholten Behauptung, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht, greift sie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, die Klägerin habe sich - von Anfang an - schuldhaft geweigert, die notwendigen Angaben zum Kindesvater zu machen. Damit dringt sie nicht durch. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Die bloße Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit und damit des Ergebnisses der Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) reicht dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel oder eines Verfahrensmangels nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 - 12 A 347/14 -, juris Rn. 2, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5, m. w. N.; zur Verfahrensrüge: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 -, juris Rn. 13. Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die eine unvertretbare Beweiswürdigung aufzeigen, werden mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich ist die Klägerin nicht erst - wie sie vorträgt - mit dem Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2016 auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen worden, sondern bereits mit der ersten Antragstellung am 20. August 2015, wie das Antragsformular ausweist. Sie ist zudem bei ihrer Vorsprache intensiv zur möglichen Vaterschaft befragt worden. Die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten hat die Klägerin auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert oder ausgeräumt. Auch der Vorhalt, die Beklagte habe auf der Grundlage der ersten Äußerung der Klägerin dieser UVG-Leistungen bewilligt, weshalb sie insoweit Vertrauensschutz genieße und die Rückforderung treuwidrig sei, greift nicht durch. Die Klägerin zeigt nämlich schon nicht auf, dass sie sich auf Vertrauensschutz berufen kann, weil dieser grundsätzlich ausgeschlossen ist, soweit der Betroffene die Rechtswidrigkeit kannte oder hätte kennen müssen (vgl. z. B. § 45 Abs. 2 Satz Nr. 2 und 3 SGB X). Ausgehend von der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Angaben der Klägerin seien (von vornherein) unglaubhaft, weil sie nicht der Lebenswirklichkeit entsprächen und unschlüssig seien, ist Vertrauensschutz ungeachtet der Frage, ob und inwieweit allgemeine Grundsätze oder die Regelungen in § 45 SGB-X heranzuziehen wären, vgl. zum Streitstand: Grube, UVG, 2. Aufl., § 5 Rn. 3 ff. m. w. N., ausgeschlossen. Weiter kommt es nach den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei der ersten Antragstellung von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Klägerin ausgegangen ist. Der damit im Zusammenhang stehende Einwand der Verjährung wegen Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit trägt nicht. Die Klägerin zeigt schon nicht auf, welcher Verjährungsfrist der eigenständige Anspruch aus § 5 Abs. 1 UVG unterliegen soll. Soweit sie die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X im Blick hat, ist deren Anwendbarkeit fraglich, weil es - wie oben dargelegt - einer Aufhebung der Bewilligungsbescheide nicht bedarf. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen danach nicht vor: Die Beklagte hat ausweislich der Aktenlage erst genaue Kenntnis vom Vater des Kindes erlangt, nachdem die Klägerin im Rahmen der (jährlichen) Überprüfung nach dem UVG die Vaterschaftsanerkennungsurkunde überreicht hat. Das war im August 2016, weshalb der im November 2016 geltend gemachte Erstattungsanspruch innerhalb der Jahresfrist liegt. Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit die Klägerin vorbringt, ein Verstoß gegen ihre Anzeigepflicht scheide aus, weil die Beklagte sich die Kenntnis ihres Jugendamtes von der Anerkennung der Vaterschaft zurechnen lassen müsse. Die hier einschlägige Verpflichtung des § 6 Abs. 4 UVG, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, erfordert nämlich grundsätzlich eine gezielte Unterrichtung der für die Leistungsgewährung zuständigen Unterhaltsvorschussstelle durch den verpflichteten Elternteil. Daher reicht es regelmäßig nicht aus, wenn "irgendein" Amt oder Bediensteter des Verwaltungsträgers von der mitzuteilenden Änderung in den Verhältnissen in Kenntnis gesetzt wird oder gar nur zufällig hiervon erfährt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 - 12 A 1729/13 -, juris Rn. 4 f.; OVG Berlin-Bdb., Beschluss vom 11. Mai 2012 - OVG 6 M 100.12 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 3 Q 52/05 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris. Der Klägerin, die verschiedene Ämter der Beklagten aufgesucht hat, war die unterschiedliche Zuständigkeit auch bewusst. Das weitere, im Einzelnen näher ausgeführte Vorbringen, etwaige Regressansprüche seien mangels Leistungsfähigkeit des Vaters gegenwärtig nicht möglich bzw. nicht erfolgreich, weshalb es an einem Schaden der Beklagten fehle, begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb der Anspruch nach dem UVG ausgeschlossen sei. Inwieweit eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Kindes und seines Auskunftsanspruchs gegen den anderen Elternteil gemäß § 7 UVG erfolgen kann und der Regress erfolgreich sein wird, ist für die Frage, ob der Leistungsanspruch gemäß § 1 Abs. 3 UVG wegen Mitwirkungspflichtverletzungen ausgeschlossen ist, nicht von Belang. Dies ergibt sich mittelbar aus § 7a UVG, wonach nach § 7 übergegangene Unterhaltsansprüche nicht verfolgt werden, solange Leistungsunfähigkeit besteht. Auch hier lässt sich trotz gegenwärtiger Leistungsunfähigkeit des Kindesvaters nicht absehen, ob dessen Inanspruchnahme für übergeleitete Ansprüche der Beklagten dauerhaft ausgeschlossen ist. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010- 12 A 283/10 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 211, m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die ersten beiden von der Klägerin aufgeworfenen Fragen "Bildet § 5 I UVG keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes zur Geltendmachung eines Erstattungs-/Schadensersatzanspruchs?" und "Ist die vorherige Aufhebung eines zu Gunsten des Kindes erlassenen Leistungsbescheides erforderlich, bevor gegenüber einem Elternteil ein Erstattungs- und Rückforderungsbescheid gem. § 5 I UVG erlassen werden kann?" sind - wie aufgezeigt - durch die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Vgl. Urteile vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, juris Rn. 12 ff., und vom 26. Januar 2011 - 5 C 19.10 -, juris Rn. 15 f., Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 C 42.06 -, juris Rn. 4. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage "Ist die durch die Mitwirkung bzw. die am 27.1.2019 vor dem Jugendamt der Beklagten erfolgte Vaterschaftsanerkennung erlangte Kenntnis der Beklagten als Unterhaltsvorschusskasse zuzurechnen?" fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs. Dazu hätte es u. a. einer Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschrift bedurft, der ausdrücklich auf die "zuständige Stelle" abstellt, sowie mit der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen solchen Klärungsbedarf nicht nahelegt. Entsprechendes gilt für die an vierter Stelle aufgeworfene Frage: "Ist die Ermächtigungsgrundlage (§ 5 I UVG) für den streitgegenschändlichen Bescheid einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Rückforderung-/Schadensersatzforderung den Eintritt eines Schadens voraussetzt bzw. zu prüfen ist, ob ein rechtmäßiges Alternativverhalten Auswirkungen auf die Bewilligung der Leistungen nach dem UVG gehabt hat?". Unabhängig davon, dass die Vorschrift eine solche Voraussetzung nicht aufweist, lässt sich die Notwendigkeit einer "einschränkenden Auslegung" nicht erkennen. § 7a UVG regelt vielmehr den Fall einer Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils ausdrücklich dahingehend, dass der - übergeleitete - Anspruch nicht beigetrieben wird, "solange" diese besteht. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. III. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass das Verwaltungsgericht den mit der Klagebegründung vom 22. März 2017 benannten Kindesvater nicht als Zeuge dazu vernommen hat, dass bei Antragstellung für Leistungen nach dem UVG kein Kontakt zwischen dem Kindesvater und der Klägerin bestanden habe. Die Beweisaufnahme sei von Amts wegen geboten gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel bei anwaltlich vertretenen Beteiligten, die ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, nur dann angenommen werden kann, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn 7; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 1 A 2543/18 -, juris Rn. 32; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N. Abgesehen davon, dass die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat, obgleich das Verwaltungsgericht ausführlich darauf hingewiesen hat, dass es die Angaben um den Kindesvater für unglaubhaft hält, zeigt sie auch nicht auf, dass es auf die Frage, ob sie Kontakt zum Kindesvater gehabt hat, entscheidungserheblich ankommt. Ausgehend vom Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Angaben der Klägerin zur Zeugung ihres Sohnes seien schon bei Erstantragstellung unglaubhaft, kommt es auf einen möglichen Kontakt zum Kindesvater nicht an. Vielmehr ist entscheidend, dass die Klägerin Wissen über diesen zurückgehalten hat, bis dieser die Vaterschaft anerkannt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.