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Beschluss

12 A 2005/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0918.12A2005.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe dem Bescheid vom 14. Juni 2012 die Angaben aus dem Einkommensteuersteuerbescheid des Vaters des Klägers vom 4. Mai 2010 zugrunde legen können, da dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst geltend macht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht auf den Seiten 2 bis 5 zwar einen grundsätzlich zutreffenden Tatbestand ausführe, aber „nahezu jedes Datum“ verwechsle, legt er zum einen nicht dar, welche Daten das Verwaltungsgericht auf diesen Seiten konkret verwechselt haben soll, zum anderen trägt er nicht vor, inwieweit eine derartige Verwechslung auf die Richtigkeit der entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgeschlagen haben könnte. Dasselbe gilt für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht treffe auf Seite 6 des Urteils Feststellungen zu einer Einspruchsentscheidung vom 6. September 2010, obwohl die Einspruchsentscheidung laut Vortrag des Beklagten und Auskunft des Finanzamtes auf den 6. September 2011 datiere. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, das Verwaltungsgericht gehe auch deshalb von einem falschen Sachverhalt aus, weil es Feststellungen zu der Bekanntgabe eines Bescheides am 9. Mai 2010 treffe, aber offen bleibe, welchen Bescheid das Verwaltungsgericht meine, dringt er mit diesem Einwand bereits deshalb nicht durch, weil sich aus dem Zusammenhang, in dem die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen, unschwer erkennen lässt, dass der Einspruchsbescheid vom 6. September 2011 gemeint ist und das Verwaltungsgericht insoweit lediglich die Monate Mai und September und die Jahre 2010 und 2011 verwechselt hat; dass diese offensichtliche Verwechslung auf die Richtigkeit der rechtlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts Auswirkungen haben könnte, zeigt der Vortrag des Klägers nicht auf. Auch soweit der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, das Einspruchsverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid des Vaters des Klägers vom 4. Mai 2010 sei abgeschlossen und der Bescheid bestandskräftig geworden, vermag sein Vortrag keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Insbesondere führt das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft vom Zugang des Einspruchsbescheides beim Empfangsbevollmächtigten seines Vaters ausgegangen, obwohl es keinen Nachweis des Zugangs gebe, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es daher nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 - 12 A 347/14 -, juris, m.w.N. Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung indes nicht auf. Nach § 122 Abs. 2 AO in der maßgeblichen bis zum 23. Juli 2014 geltenden Fassung galt ein schriftlicher durch die Post übermittelter Verwaltungsakt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Nr. 1), bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post (Nr. 2), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen war; im Zweifel hatte die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Hervorhebung durch den Senat). Dass das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend nicht vom Zugang des Einspruchsbescheids beim empfangsbevollmächtigten Steuerberater seines Vaters ausgehen durfte, zeigt das Vorbringen des Klägers nicht auf. Soweit der Kläger durchaus im Übereinstimmung mit § 122 Abs. 2 AO annimmt, dass der Absender eines Verwaltungsaktes den Zugang und damit die Bekanntgabe nachweisen müsse, wenn offensichtliche Zweifel an der Bekanntgabe des Verwaltungsakts bestünden, legt er gerade nicht dar, warum entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts offensichtliche Zweifel am Zugang des Einspruchsbescheides bestehen sollten. Das Verwaltungsgericht hat zum einen darauf abgestellt, dass der Kläger den Zugang des Einspruchsbescheids beim Steuerberater seines Vaters nicht bestritten hat. Diese Feststellung greift der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht an. Der Einwand des Klägers, der Zugang beim Steuerberater entziehe sich völlig seiner, des Klägers, Sphäre und sei daher auch nicht explizit zu bestreiten gewesen, verkennt, dass der Kläger wohl jedenfalls aufgrund der Beauftragung des Steuerberaters im Widerspruchsverfahren, die sowohl durch den Vater des Klägers als auch durch den Kläger selbst erfolgt war, in der Lage war, Erkundigungen zur Frage des Zugangs des Einspruchsbescheides einzuholen. Aus demselben Grund greift auch der Einwand des Klägers, es sei ihm entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar gewesen, eine Erklärung des Steuerberaters vorzulegen, weil offen bleibe, wieso eine Anfrage beim Steuerberater angesichts der erfolglosen Versuche anderer Beteiligter in seinem Fall von Erfolg hätte gekrönt sein sollen, nicht durch. Soweit der Kläger gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Zugang des Einspruchsbescheids beim Steuerberater seines Vaters werde auch dadurch belegt, dass dieser auf Anfragen des Beklagten nicht reagiert habe, vorträgt, dass es im Steuerrecht keinerlei Erkenntnissatz gebe, dass aus einer nicht erfolgten Antwort eine Bekanntgabefiktion entstehe, und ein nicht erfolgter Hinweis keine Bekanntgabe bewirke, geht dieser Vortrag bereits deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht von einem derartigen Erkenntnissatz bzw. von der Bewirkung einer Bekanntgabe durch das Verhalten des Steuerberaters nicht ausgegangen ist. Dass sich aus dem Schweigen des Steuerberaters entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Zweifel am Zugang des Einspruchsbescheides ergeben könnten, legt der Kläger nicht dar. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge, der Steuerberater des Vaters des Klägers hätte als Zeuge zum Zugang des Einspruchsbescheides vernommen werden müssen, zeigt keine mangelnde Sachaufklärung auf. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris, m.w.N. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht – wie die obigen Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigen - auch nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).