Beschluss
12 A 1922/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0111.12A1922.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem konkludent zu entnehmen ist, dass er sinngemäß jedenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, ist zulässig, aber nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses legt der Kläger nicht dar. Soweit sein Zulassungsantrag dahingehend auszulegen ist, dass er mit seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einen Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen will, ist auch ein solcher nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum 1. Februar 2015 bis 19. Mai 2016 abgelehnt, weil seine Mutter, bei der er im maßgeblichen Zeitraum gelebt hat, ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG in Bezug auf deren Angaben zur Vaterschaft nicht nachgekommen sei. Nach Überzeugung des Gerichts sei deren Behauptung, Erzeuger des Kindes sei der am 2006 verstorbene Herr K. N. , unglaubhaft. Die Vaterschaft sei weder dokumentiert, noch sei sie schlüssig dargetan. Die Schwangerschaft sei bereits vor der Einreise der Mutter des Klägers in das Bundesgebiet eingetreten, während sie Herrn N. erstmals hier wiedergesehen haben wolle. Die aufgezeigten Widersprüche habe diese auch bei ihrer persönlichen Anhörung im gerichtlichen Verfahren nicht aufgelöst. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie zur Vaterschaft unzutreffende Angaben gemacht habe. Dem setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Mit seinen Angriffen, die allesamt gegen diese Würdigung durch das Verwaltungsgericht zielen, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Die bloße Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit und damit des Ergebnisses der Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) reicht dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel oder eines Verfahrensmangels nicht aus. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 - 12 A 347/14 -, juris Rn. 2, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5, m. w. N.; zur Verfahrensrüge: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 -, juris Rn. 13. Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die eine unvertretbare Beweiswürdigung aufzeigen, werden mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die Mutter des Klägers habe keine glaubhaften Angaben zur Person seines Vaters gemacht und daher am Verfahren auf Unterhaltsvorschuss nicht hinreichend mitgewirkt, im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt: Nach den Eintragungen im Mutterpass sei von einer Empfängniszeit im Juni 2004 auszugehen, die Mutter des Klägers sei ihren eigenen Angaben zufolge im August 2004, also nach Eintritt der Schwangerschaft, erstmals ins Bundesgebiet eingereist und habe dort erstmals wieder Kontakt zu Herrn J. N. gehabt, der schon 1996 aus O. ausgereist sei. Dem kann der Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, sowohl seine Mutter als auch sein Vater hätten zum Schutze ihrer eigenen Interessen im Asylverfahren vor dem Bundesamt falsche Angaben gemacht. Dieser Vortrag stützt die biologische Vaterschaft des verstorbenen Herrn N. keineswegs, denn dieser hielt sich - wie die Mutter des Klägers im Asylverfahren angegeben hat - auch ausweislich der vom Verwaltungsgericht zugezogenen Ausländerpersonalakte bereits seit 1996 im Bundesgebiet auf. Weder ist vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr N. in der Zwischenzeit nach O. gereist ist noch hat die Mutter des Klägers den Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet korrigiert. Auf Vorhalt der Einzelrichterin im Erörterungstermin, sie habe O. ihren eigenen Angaben zufolge in der 2. Juliwoche verlassen und sei am 9. August 2004 ins Bundesgebiet eingereist, hat sie vielmehr ausdrücklich bestätigt, sie habe sich die ganze Zeit (vor diesem Zeitpunkt) in O. aufgehalten. Danach ist die Schlussfolgerung, der verstorbene Herr N. komme als Erzeuger des Klägers nicht in Betracht, nicht willkürlich, sondern sie drängt sich auf. Nichts anderes belegen die vom Kläger angeführten Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten seiner Mutter in deren aufenthaltsrechtlichem Verfahren vom 27. Mai und vom 25. Juni 2010. Sie verhalten sich zur hier anstehenden Frage nicht, sondern betreffen die von der Mutter des Klägers behauptete Eheschließung mit Herrn N. in O. im Jahre 1993 und deren amtliche Anerkennung. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beweiswürdigung fehlerhaft außer Acht gelassen, dass sich seine Mutter in schwierigen Lebensumständen befunden habe, weshalb sie unter gesetzlicher Betreuung stehe, führt dies weder auf ernstliche Richtigkeitszweifel am Entscheidungsergebnis noch auf einen Fehler der Beweiswürdigung im oben dargelegten Sinne, weil sich nicht erschließt, aufgrund welcher Lebensumstände der verstorbene Herr N. - entgegen den oben aufgezeigten Feststellungen des Verwaltungsgerichts - als Erzeuger des Klägers in Betracht kommen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.