Urteil
16 K 1395/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0820.16K1395.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke Gemarkung Y. Flur 000 Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 000 und 000. Während die Flurstücke 000, 000 und 000 – das Flurstück 000 ist ein sehr schmaler Streifen im Osten des Flurstücks 000 – mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude (postalisch „K.-straße Straße 000, 00000 C.“) bebaut sind, bilden die Flurstücke 000, 000 und 000 einen Garagenhof, wobei eine Ecke des o.g. Gebäudes in das Flurstück 000 hineinragt. Die Flurstücke 000, und 000 grenzen im Süden an die öffentliche Erschließungsanlage „K.-straße Straße“ an, während die Flurstücke 000, 000 und 000 keine gemeinsame Grenze mit der o.g. Erschließungsanlage haben, sondern – ohne an eine andere öffentliche Straße anzugrenzen – nördlich/nord-westlich von der o.g. Erschließungsanlage aus gesehen hinter den Flurstücken 000, 000, 000 und 000 liegen, auf welchen eine Durchfahrt eingerichtet ist. Das Flurstück 000 grenzt im Südosten in Gestalt einer einen Versprung aufweisenden Grenze auf einer Länge von ganzzahlig abgerundeten acht beziehungsweise vier Metern an das in Dritteigentum stehende Flurstück 000 (postalisch „K.-straße Straße 000, 00000 C.“) und auf einer Länge von ganzzahlig abgerundeten neun Metern an das Flurstück 000, wobei diese Grenzen jeweils einen Winkel von weniger als 45° zur Grenze zwischen der „K.-straße Straße“ und den Flurstücken 000 sowie 000 aufweisen und sich von dieser Grenze aus betrachtet nicht überlappen. Die „K.-straße Straße“ (auf dem hier relevanten Abschnitt „von M.- N.-straße“ bis „Z.-straße Straße“) unterliegt in Ansehung von Gehweg und Fahrbahn nach dem Straßenreinigungsverzeichnis, welches Anlage 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt C. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.12.2016 in der vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung (im Folgenden SRS), bildet und nach § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 2 SRS Bestandteil der SRS ist, zweimal wöchentlich der öffentlichen Straßenreinigung, was unter Berücksichtigung des Umstands, dass die „K.-straße Straße“ überwiegend dem inner- oder überörtlichen Verkehr dient, mit Blick auf die in § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 8 SRS definierten Reinigungsklassen der Reinigungsklasse A4 V entspricht. Im Rahmen eines Widerspruchs des Klägers hinsichtlich der für die Flurstücke 000, 000 und 000 festgesetzten Straßenreinigungsgebühren im Gebührenjahr 2016 führte die Beklagte mit einem Schreiben vom 16. Juni 2016 aus, es würden anstelle der veranlagten 21 Hinterliegermeter lediglich noch zwölf veranschlagt, eine Reduktion, welche sie bereits mit Bescheid vom 5. Februar 2016 umgesetzt hatte. Indessen machte sie diese Reduktion durch Bescheid vom 2. August 2016 rückgängig, wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2016 zurück und veranschlagte auch in den Gebührenjahren 2017 bis 2023 jeweils 21 Hinterliegermeter. Mit streitgegenständlichem Gebührenbescheid vom 31. Januar 2024 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2024 in Ansehung der Flurstücke 000, 000 und 000 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 319,83 Euro heran und veranschlagte dabei 21 Hinterliegermeter hinsichtlich der „Y. Straße“, wobei bezüglich der übrigen o.g. Flurstücke des Klägers eine gesonderte Veranlagung erfolgte. Gegen den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2024 legte der Kläger u.a. in Ansehung der dort festgesetzten Straßenreinigungsgebühren unter dem 15. Februar 2024 Widerspruch ein. Zur diesbezüglichen Begründung trug er im Wesentlichen vor, sämtliche seiner o.g. Grundstücke würden wirtschaftlich einheitlich genutzt, weshalb eine separate Gebührenerhebung für die Flurstücke 000, 000 und 000 nicht in Betracht komme. Er weise darauf hin, dass selbst die Beklagte bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2016 klargestellt habe, dass allenfalls zwölf Meter zu veranlagen seien. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 legte die Beklagte dar, die Flurstücke 000, 000 und 000 seien gesondert zu veranlagen, da auch eine gesonderte Einheitswertfeststellung vorliege und daher keine wirtschaftliche Einheit mit den übrigen Flurstücken festzustellen sei. Dabei seien satzungskonform 21 Hinterliegermeter für die der „K.-straße“ zugewandten Grundstücksseiten veranlagt worden, wobei die Erschließung über die o.g. Durchfahrt erfolge und der Kläger in Ansehung der diesbezüglichen Grundstücke als Eigentümer eingetragen sei, was eine grundbuchamtliche Sicherung des Wegerechts überflüssig mache. Mit Schreiben vom 6. und 7. März 2024 replizierte der Kläger, dass es sich beim Schreiben vom 16. Juni 2016 um einen bislang nicht abgeänderten Verwaltungsakt handele und dass es in Ansehung der Flurstücke 000, 000 sowie 000 an einer Erschließung fehle, da es keinen Stromanschluss, keinen Wasseranschluss und keinen rechtlich gesicherten Zugang zur Straße gebe. Diese Flurstücke seien nur in Verbindung mit den übrigen o.g. Flurstücken wirtschaftlich nutzbar, was nach obergerichtlicher Rechtsprechung zu einer einheitlichen Veranlagung führen müsse. Außerdem betrachte das Finanzamt sämtliche seiner o.g. Grundstücke im Rahmen der Einheitswertfeststellung sehr wohl als wirtschaftliche Einheit. Mit Schreiben vom 28. März 2024 duplizierte die Beklagte über ihren bisherigen Vortrag hinausgehend, dass sämtliche Bescheide in Ansehung der Gebührenjahre 2016 bis 2023 zwischenzeitlich bestandskräftig seien und dass die Grundsteuer hinsichtlich der Flurstücke 000, 000 sowie 000 auf der einen Seite und der übrigen o.g. Flurstücke des Klägers auf der anderen Seite zu unterschiedlichen Kassenzeichen erhoben werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2025 wies die Beklagten den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie über ihren bisherigen Vortrag hinausgehend aus, dass die Heranziehung zur Grundsteuer nicht nur zu unterschiedlichen Kassenzeichen, sondern auch zu divergierenden Einheitswertnummern erfolge. Der Kläger hat am 11. Februar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung macht er über seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren hinaus im Wesentlichen (ergänzend/vertiefend) geltend, die Mehrfachveranlagung bezüglich der von ihm als Einheit betrachteten o.g. Flurstücke verletze ihn in Art. 3, 4 GG. Für die Erschließung fehle es hinsichtlich der Durchfahrt an einer rechtlich verbindlichen Grundlage dinglicher oder schuldrechtlicher Natur. Das Abstellen auf unterschiedliche Einheitswertfeststellungen stehe im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine wirtschaftliche Definition zugrunde lege, aber das Finanzamt sei ohnehin von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen. Der Einheitswert betreffe das Wohngrundstück „K.-straße Straße 000“, wobei die abweichenden Kassenzeichen nur der Zuordnung von Zahlungen dienen würden und daher irrelevant seien. Diesbezüglich legt er einen Bescheid des Finanzamts C.-J. vom 1. Januar 2022 vor, wobei hinsichtlich des Inhalts auf Bl. 17 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2024 und den Widerspruchbescheid vom 12. Dezember 2024 aufzuheben, soweit durch diese Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend/vertiefend vor, der klägerseitig vorgelegte Bescheid des Finanzamts C. J. belege gerade das Nichtvorliegen einer wirtschaftlichen Einheit sämtlicher o.g. Grundstücke des Klägers. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung reiche schon eine Nutzungsmöglichkeit als Gartenland aus, um eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung zu bejahen. Aufgrund der Eigentümeridentität sei kein gesondertes Wegerecht erforderlich. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 20. Mai 2025 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 5. August 2025 übertragen hatte. Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 31. Januar 2024 und der Widerspruchbescheid vom 12. Dezember 2024 sind im entsprechenden Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2024 ist die SRS. Nach § 6 Satz 1 SRS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 StrReinG NRW, wobei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SRS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks gebührenpflichtig ist. Die formell rechtmäßigen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Er ist als Eigentümer gebührenpflichtig. Die Flurstücke 000, 000 und 000 werden im straßenreinigungsrechtlichen Sinne von der „K.-straße“ erschlossen und hätten nicht gemeinsam mit den übrigen o.g. Flurstücken des Klägers veranlagt werden müssen. Dabei kann dahinstehen, ob das Finanzamt C.-J. einheitliche oder divergierende Kassenzeichen beziehungsweise Einheitswerte festgesetzt hat, da dies nach den folgenden einschlägigen Maßgaben nicht relevant ist. Unter keinem Gesichtspunkt maßgeblich ist auch, ob ein Grundstück über einen Strom- oder Wasseranschluss verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 1 StrReinG NRW) vielmehr aus, wenn von der öffentlichen Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 – 9 A 2906/12 –, juris, Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 27. September 2012 und vom 26. September 2013 – 9 A 2573/10, 9 A 1809/11 –, juris, Rn. 24 f. beziehungsweise Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N. Eine gebührenrechtlich relevante Erschließung kann auch vorliegen, wenn ein Grundstück nicht an eine Straße angrenzt, aber über ein angrenzendes Grundstück von der gereinigten Straße her zugänglich ist. Die Gebührenpflicht findet ihren Grund in dem objektiven Erschließungsvorteil. Ob tatsächlich ein Zugang vorhanden ist oder beabsichtigt ist, einen solchen Zugang zu schaffen, spielt keine Rolle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris, Rn. 63, 70. Dabei ist grundsätzlich das Buchgrundstück für die Gebührenerhebung maßgeblich, selbst wenn mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers aneinandergrenzen. Dies dient der zur Handhabung durch die Verwaltung erforderlichen Typisierung und Pauschalierung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter strengen Voraussetzungen geboten. So kann es unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit in Ausnahmefällen, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eng zu begrenzen sind, unter anderem geboten sein, zwei Buchgrundstücke desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu einem Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne zusammenzufassen, etwa wenn diese jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit selbständig wirtschaftlich nutzbar sind oder wenn das eine Buchgrundstück wegen seiner Größe, seines Zuschnitts, seiner Lage oder sonstigen Beschaffenheit nicht selbständig nutzbar ist, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise dem anderen angrenzenden, (selbständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist. Dabei gehören zu den Möglichkeiten einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eines Buchgrundstücks neben baulichen und gewerblichen auch solche, die im Rahmen einer Grundstücksnutzung als Gartenland zulässig sind. Die bloße wirtschaftliche Einheit mehrerer Buchgrundstücke genügt hingegen nicht, um den Grundsatz zu durchbrechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2003 – 9 A 160/02 –, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 – 9 A 209/12 –, juris, Rn. 24 ff.; jeweils m.w.N. Daran gemessen sind die Flurstücke 000, 000 und 000 im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen und zurecht nicht gemeinsam mit den übrigen o.g. Flurstücken des Klägers veranlagt worden. Durch die Durchfahrt besteht sogar für PKW – was nach dem bereits Ausgeführten gar nicht erforderlich wäre – ein tatsächlicher Zugang von der „K.- Straße“ zu den Flurstücken 000, 000 und 000. Dieser tatsächliche Zugang ist wegen der Eigentümeridentität auch rechtlich gesichert. Eine rechtliche Sicherung liegt auch ohne ausdrückliche Einräumung eines Wegerechts, einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit vor, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück – wie gegeben – im Eigentum derselben Person stehen. Dies reicht für die Annahme eines Erschlossenseins im straßenreinigungsrechtlichen Verständnis aus und stellt eine über das Eigentum hinreichend gesicherte rechtliche Zugangsmöglichkeit dar. Unerheblich ist demgegenüber, wie sich die privatrechtliche Nutzungssituation des Grundstücks darstellt, die weder grundbuchrechtlich verfestigt noch regelmäßig von derartiger Kontinuität und rechtseinheitlichen Gestaltung ist, dass der Kommune aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gebührengerechtigkeit sowie der Verwaltungspraktikabilität zugemutet werden könnte, diese unterjährig oder für ihre jährliche Gebührenkalkulation jeweils zu berücksichtigen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2020 – 17 K 8560/19 –, juris, Rn. 40 f., 43 f.; VG Minden, 11. November 1999 – 9 K 2988/98 –, juris, Rn. 22 f.; jeweils m.w.N. Jedenfalls der Verbund der Flurstücke 000, 000 und 000 ist auch für sich (also ohne die übrigen o.g. Flurstücke des Klägers) einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung zuführbar. Er ist nicht nur wegen seiner erheblichen Größe beziehungsweise Länge und Breite ohne weiteres einer solchen Nutzung zugänglich, sondern wird sogar derzeit – worauf es streng genommen gar nicht ankommt – in einer gegenüber den übrigen o.g. Flurstücken des Klägers unabhängigen Weise als Garagenhof/Parkplatz genutzt. Dass er daneben aktuell auch noch als Baugrund für das Wohn- und Geschäftsgebäude fungiert, welches mit einer Ecke auf Flurstück 000 ragt, im Übrigen aber auf den übrigen o.g. Flurstücken des Klägers errichtet ist, entfaltet hingegen keine Bedeutung. Dass derzeit u.a. zusätzlich auch eine Nutzung erfolgt, in deren Ansehung eine wirtschaftliche Einheit mit weiteren Grundstücken gegeben ist, spielt nach den dargestellten Maßstäben, nach denen es auf die bloß abstrakte selbständige Nutzbarkeit ankommt, keine Rolle. Die in der Folge für die Flurstücke 000, 000 und 000 festgesetzte Gebühr ist nicht zu beanstanden. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SRS grundsätzlich die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), die Reinigungsklasse und Verkehrsbedeutung der Straße gemäß Eingruppierung im Straßenreinigungsverzeichnis. Bezüglich der Frontlängen gilt nach § 7 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 SRS: Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und/oder die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten. Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu der Front des eigenen Grundstücks verlaufen, die an die Straße angrenzt und der zugewandten Front am nächsten liegt. Hat ein Grundstück keine direkt angrenzende Front, wird das Stück der Straßenbegrenzung zur Berechnung herangezogen, das dem Grundstück am nächsten liegt. Als Winkel wird der durch Geradenschnitt zwischen der vorgenannten Straßenbegrenzung und der Grundstücksgrenze berechnete kleinste Winkel herangezogen. Zugewandte Fronten, die auf dem veranlagten Grundstück hinter angrenzenden und/ oder zugewandten Fronten dieses Grundstücks liegen, werden nicht berücksichtigt. Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren. Bei der Feststellung der Frontlängen nach den Absätzen 1,2 und 3 werden Bruchteile eines Meters auf volle Meter abgerundet. Für Garagengrundstücke und Einstellplätze, die nicht an eine zu reinigende Straße grenzen, gilt eine Seitenlänge von einheitlich 3 m je Garage oder Einstellplatz als Grundlage für die Gebührenberechnung. Dementsprechend sind in Ansehung der Flurstücke 000, 000 und 000 zurecht 21 Hinterliegermeter (acht plus vier plus neun Hinterliegermeter in Ansehung der zu addierenden drei zugewandten Grundsütcksseiten des Flurstücks 000) mit Blick auf die „K.-straße“ veranschlagt worden. Diese sind richtigerweise mit den 15,23 Euro für die Reinigungsklasse A4 V (§ 8 Satz 2 lfd. Nr. 15 SRS) multipliziert worden, um zum rechnerisch richtigen Ergebnis von 319,83 Euro zu gelangen. Insbesondere ist § 7 Abs. 6 SRS nicht einschlägig, weil es sich wegen der hineinragenden Ecke des Wohn- und Geschäftsgebäudes nicht um ein (reines) Garagengrundstück handelt, wobei sich die Anwendung dieser Regelung ohnehin nicht zugunsten des Klägers auswirken dürfte, weil die Flurstücke 000, 000 und 000 nicht über weniger als sieben Garagen/Stellplätze verfügen dürften. Bedeutungslos ist demgegenüber, dass die Beklagte im Jahr 2016 zwischenzeitlich eine dem Kläger günstigere, jedoch rechtsirrige Festsetzung vorgenommen hatte, zumal diese durch bestandskräftigen Bescheid korrigiert worden ist und ohnehin für zukünftige Gebührenjahre keinerlei Bedeutung entfaltet hätte. Nach alldem ist der Kläger nicht in Art. 3 Abs. 1 GG und schon gar nicht in Art. 4 GG verletzt, für dessen Schutzbereichseröffnung bereits nicht ansatzweise etwas ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG auf 959,49 Euro festgesetzt. Die Einwände des Klägers gegen die Veranlagung seiner Grundstücke sind struktureller Natur, weshalb ihr Durchdringen Auswirkungen auf eine unabsehbare Vielzahl weiterer Gebührenjahre gehabt hätte. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.