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Urteil

18 K 7135/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1030.18K7135.18.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2018 (Az.              ) und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 21. September 2018 (Az.           ) werden aufgehoben, soweit in diesen Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe von mehr als 14,06 € sowie Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von mehr als 18,75 € festgesetzt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2018 (Az. ) und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 21. September 2018 (Az. ) werden aufgehoben, soweit in diesen Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe von mehr als 14,06 € sowie Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von mehr als 18,75 € festgesetzt worden sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten . T a t b e s t a n d Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für ihr Grundstück, soweit die Beklagte diese für mehr als 5 Frontmeter festgesetzt hat. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Q. , mit der postalischen Adresse I. -B. -Straße 00, 00000 C. . Das Grundstück weist zur Straße hin eine Breite von etwa 5,6 m sowie eine Grundstückslänge von knapp 31 m auf. Die öffentliche Straße mit der Bezeichnung I. -B. -Straße zweigt im Norden von der L.------allee ab, verläuft zunächst in süd-östlicher Richtung (im Folgenden: Hauptzug) und trifft ungefähr vor dem klägerischen Grundstück mit einem von der E.------straße kommenden Straßenzug, der ebenfalls die Bezeichnung „I. -B. -Straße“ trägt (im Folgenden: Straßenzug), zusammen. Die vorgenannten Verkehrsflächen (Gemarkung Q. , ) sind als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet, vgl. Amtsblatt der Stadt C. , . Die Widmung erstreckt sich auf alle Arten des öffentlichen Verkehrs. Die Fahrbahn des Hauptzugs ist asphaltiert und an deren Ende vor dem klägerischen Grundstück sowie Teilen des Flurstücks 0000 erheblich verbreitert, so dass dort Fahrzeuge wenden können. Der asphaltierte Bereich, in dem Fahrzeuge wenden können, ist an drei Seiten von einem Straßenpflaster umrandet; dieses liegt auch zwischen dem klägerischen Grundstück und der Fahrbahn. Anders als der Hauptzug verfügt der Straßenzug über keine asphaltierte, sondern eine gänzlich gepflasterte und zugleich schmalere Fahrbahn. Dieser Teilabschnitt der Gemeindestraße ist mit dem Zeichen 325.1 des Katalogs der Verkehrszeichen versehen und darf ebenfalls mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Seitlich zur Fahrbahn befinden sich PKW-Stellplätze. Wegen weiterer Einzelheiten zur Örtlichkeit wird Bezug genommen auf untenstehenden, dem geoportal.nrw entnommenen Kartenauszug, die mit der Klageschrift übersendeten Lichtbilder (Blatt 21-22 der Gerichtsakte), die vom Einzelrichter in das Verfahren eingeführten Lichtbilder (Blatt 49-51 der Gerichtsakte) sowie Blatt 24-27 der Beiakte 1. *Bild wurde entfernt Gemäß des zur Straßenreinigungsatzung der Beklagten zugehörigen Straßenverzeichnisses ist die I. -B. -Straße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende Straße hinsichtlich des dort als „Hauptzug“ bezeichneten Teils mit der Reinigungsklasse IV, d.h. wöchentlicher Reinigung, ausgewiesen. Hinsichtlich des als „Stichstraße ab Hausnummer 1/18“ bezeichneten Teils der Straße ist sie mit der Reinigungsklasse V ausgewiesen, d.h. insoweit erfolgt 14-täglich eine einmalige Reinigung ausschließlich durch die Anlieger. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Straße mit der Bezeichnung „I. -B. -Straße“ am 01. Januar 2017 als zu reinigende Straße in ihr Straßenverzeichnis aufgenommen worden sei und führte aus, das Grundstück werde über den öffentlichen Hauptzug der I. -B. -Straße erschlossen. Dieser knicke im Bereich der Grundstücke „I. -B. -Straße 18/20“ nach rechts ab. Die Fahrbahnreinigung dieses Straßenabschnitts sei ab der Hausnummer 18 entsprechend der Einstufung in dem Straßenverzeichnis den Anliegern übertragen. Die Fahrbahnreinigung des Hauptzuges ende vor den Grundstücken „I. -B. -Straße 20/22“ in einer Art Wendehammer. Die Ersatzmaßstabsregelung des § 2 Abs. 2 ihrer zur Straßenreinigungssatzung gehörenden Gebührenordnung sei unter anderem bei Grundstücken anzuwenden, die als Kopfgrundstück im Bereich eines Wendehammers durch die gereinigte Straße erschlossen würden. Für das Flurstück 0000 verlaufe ein Abschnitt der Grundstücksbegrenzungslinie von 31 Frontmetern parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten Verlängerung der I. -B. -Straße. Mit Schreiben vom 03. Juli 2018 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass diese die Frontmeter unzutreffend bestimmt habe, da ihre zur Straße angrenzende Grundstückseite nur 5,6 m lang sei. Das gesamte Grundstück sei dem Straßenzug der I. -B. -Straße, ausgehend von der E.------straße , zuzuordnen. Unter dem 10. Juli 2018 schrieb die Beklagte den Klägern, dass ihr Grundstück an einem Wendehammer liege, sodass bei der zur Feststellung der der Veranlagung zugrunde liegenden Grundstücksseite die Fläche und Begrenzungslinie des Wendehammers als in der Örtlichkeit vorhandene Bestandteile bzw. Begrenzung der Straße außer Betracht blieben. Dadurch werde fingiert, dass solche Grundstücke nicht über Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie verfügten, die direkt an die erschließende Straße grenzen sowie unterstellt, dass die Straße vor dem Wendehammer ende. Für Grundstücke, die ausschließlich im Bereich des Wendehammers an die Straße angrenzten bzw. ausschließlich in diesem Bereich eine der Straße zugewandte Seite hätten, greife daher die im Schreiben vom 14. Juni 2018 genannte Maßstabsregelung. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 13. August 2018 (Az. ) setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 unter anderem Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 87,19 € für 31 Frontmeter (31 m x 3,75 € x ¾) sowie für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 116,25 € (31 m x 3,75 €) fest. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 03. September 2018 Widerspruch ein und führten zur Begründung unter anderem aus, dass es sich bei dem Bereich vor dem Grundstück weder um einen Wendehammer noch um eine Sackgasse handle. Die von der Beklagten in Bezug genommene Sonderregelung könne daher keine Anwendung finden. Die von den Klägern eingelegten Widersprüche wies die Beklagte jeweils mit Bescheiden vom 21. September 2018 (Az. ) zurück. Zur Begründung führte sie aus, es werde ausschließlich die Fahrbahn des Teilbereichs der Straße bis vor das klägerische Grundstück gereinigt. Für das wesentlich kürzere Teilstück der I. -B. -Straße entlang der Hausnummern 2-18 sei die Fahrbahnreinigung den Anliegern übertragen. Diese Stichstraße sei wesentlich schmaler als der Hauptzug der Straße und unterscheide sich auch im Ausbau. Weil das klägerische Grundstück nicht durch diese Stichstraße erschlossen werde, sei auch die in Fortführung dieser Straße sich ergebende zugewandte „kurze“ Grundstücksseite für die Berechnung von Straßenreinigungsgebühren nicht relevant; der Rückgriff auf die Ersatzmaßstabsregelung sei geboten. Die Kläger haben am 22. Oktober 2018 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie insbesondere vor, die der Straße zugewandte Grundstücksseite weise bloß eine Länge von 5,6 m auf. Ein Rückgriff auf den Hilfsmaßstab des § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung sei rechtsfehlerhaft; vielmehr habe die Veranlagung nach § 2 Abs. 1 der Gebührenordnung zu erfolgen. Bei der I. -B. -Straße handle es sich gemäß des Erschließungsplans, anderer Kartenwerke sowie der in der Örtlichkeit vorhandenen Beschilderung weder um eine Sackgasse noch um einen Wendehammer. Vor dem eigenen Grundstück verfüge die Straße über einen abknickenden, fortlaufenden Straßenverlauf mit einem Wendebereich. Der Wendebereich stehe beiden Straßenzügen gleichberechtigt in seiner Funktion zur Verfügung. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2018 (Az. ) und die Widerspruchsbescheide vom 21. September 2018 (Az. ) aufzuheben, soweit in diesen Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe von mehr als 14,06 € sowie Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von mehr als 18,75 € festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, die I. -B. -Straße teile sich wegen des unterschiedlichen Ausbaus der Straßenzüge in zwei Hauptzüge auf. Das klägerische Grundstück werde im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht von dem in die Reinigungsklasse V eingestuften Teilbereich der Straße erschlossen. Die nach § 1 der Straßenreinigungssatzung der Bundesstadt C. geschuldete Reinigungsleistung umfasse ausschließlich die Fahrbahnreinigung. Daher sei davon auszugehen, dass auch nur die Fahrbahn des auf das klägerische Grundstück zulaufenden Teils der Straße gereinigt werde. Der unmittelbar vor dem klägerischen Grundstück gelegene schmalgepflasterte Teil der Straße habe nur den Charakter eines Gehwegs. Das klägerische Grundstück habe zu dem auf das Grundstück zulaufenden gereinigten Teil der Erschließungsstraße (Hauptzug) keine zugewandte Grundstücksseite. Anwendung finde daher die Maßstabsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 der Gebührenordnung, welche die Gebührenfestsetzung für das am Ende des Hauptzugs gelegene Grundstück trage. Zur Auslösung dieser Rechtsfolge bedürfe es auch keiner gesonderten Regelung in der Gebührenordnung. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte 1). Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne die Durchführung der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2018 und die Widerspruchsbescheide vom 21. September 2018 sind im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage für die grundsätzliche Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 StrReinG NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. der Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Straßenreinigung in der Bundesstadt C. in der in den Veranlagungsjahren gültigen Fassung (im Folgenden: Straßenreinigungssatzung) sowie §§ 1 ff. der der Satzung zugehörigen Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt C. in der für beide Veranlagungsjahre gültigen Fassung vom 13. Dezember 2016 (im Folgenden: Gebührenordnung). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Der Gebührenmaßstab der Straßenreinigungsgebühren bemisst sich gemäß der Straßenreinigungssatzung der Beklagten nach den Vorgaben in ihrer Gebührenordnung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührenordnung ist Maßstab für die Benutzungsgebühr u.a. die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Gebührenordnung sind zugewandte Grundstücksseiten diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Gemäß § 2 Abs. 2 Gebührenordnung gilt das Folgende: Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, oder geht diese über das Ende der erschließenden Straße hinaus, so wird die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie maßgeblich wäre. Zu dieser Grundstücksseite gehören auch weitere Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie im Sinne von Abs. 1, welche über das Ende der erschließenden Straße hinausgehen. Gemäß § 2 Abs. 4 Gebührenordnung werden bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 - 3 Bruchteile eines Meters auf volle Meter abgerundet. II. Die Beklagte hat die im angegriffenen Umfang erfolgte Festsetzung zu Unrecht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ihrer Gebührenordnung gestützt. Deren Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da das Grundstück zu der es erschließenden Straße (dazu 1. a) über eine zugewandte Grundstückseite (dazu 1. b), die auch nicht über das Ende der erschließenden Straße hinausgeht (dazu 1. c), verfügt. Auch existiert in der Gebührenordnung der Beklagten in Bezug auf die konkrete Grundstücksituation keine Regelung, die entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten die zugewandte Grundstückseite als nicht zugewandt behandelt (dazu 2.). 1. a) Das veranlagte Grundstück ist durch die I. -B. -Straße erschlossen. Ein Grundstück ist im Sinne der genannten Vorschrift von der gereinigten Straße erschlossen, wenn von dieser Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 – 9 A 2906/12 –, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 27 f. m.w.N. Dies trifft für das klägerische Grundstück wegen der als öffentliche Straße gewidmeten I. -B. -Straße zu. Nach dem Gesamteindruck, den ein unbefangener Beobachter unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort hat, erweist sich jedoch die von der Beklagten aufgrund des gegenüber dem Hauptzug abweichenden Ausbaus des Straßenzugs des in die E.------straße mündenden Teils der I. -B. -Straße angenommene „trennscharfe“ Differenzierung zwischen den beiden Straßenzügen als nicht sachgerecht. Ohne Bedeutung für die Erschließungsfunktion der Straße ist zunächst die im Straßenverzeichnis der Beklagten vorgenommene Differenzierung nach Reinigungsklassen sowie der Umstand, dass die Reinigung bezüglich des Straßenzugs den Anliegern übertragen ist. Außer Betracht bleibt weiter der verschiedene Ausbauzustand beider Straßenzüge, denn beide sind aufgrund ihres Ausbauzustands geeignet, an ihnen gelegene Grundstücke im straßenrechtlichen Sinne jeweils eigenständig zu erschließen. Dass die Fahrbahn des Straßenzugs gepflastert und dieser schmaler als der Hauptzug ist, führt unter Betrachtung der konkreten Gegebenheiten nicht etwa dazu, dass diesen Teil der Straße keine Erschließungsfunktion hinsichtlich der an ihn gelegenen Grundstücke zukäme. Vielmehr ist auch dieser Teil der öffentlichen Straße nach Verkehrsfunktion, Ausstattung, räumlichem Umfang und Ausbau von einigem Gewicht. Mitnichten handelt es sich bei dem Straßenzug um ein Anhängsel und damit Bestandteil des Hauptzugs; einer solchen Annahme stünde bereits die Verbindungsfunktion des Straßenzugs mit der E.------straße entgegen. Unerheblich für die Beurteilung der Erschließungsfunktion einer Straße ist schließlich, ob deren Ende etwa als Wendeanlage ausgestaltet ist. b) Das Grundstück weist auch eine der öffentlichen Straße zugewandte Grundstückseite im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Gebührenordnung auf. Diese ist 5.6 m lang. Es ist unerheblich, ob die von der Beklagten auch insoweit vorgenommene Differenzierung, nach welcher der Straßenzug sinngemäß vor dem Flurstück 0000 ende, und daher das Grundstück der Kläger einzig an dem „Kopf“ des Hauptzugs grenze, sich als tragfähig erweist. Denn auch ein am Kopf einer endenden Straße liegendes Grundstück kann an diese angrenzen bzw. ihr gegenüber zugewandte Grundstückseiten aufweisen. Dies ergibt sich auch aus der Satzung der Beklagten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Gebührenordnung sind zugewandte Grundstückseiten u.a. diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich oder parallel verlaufen. Dies trifft auf die Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der – nach Auffassung der Beklagten – unteren Straßengrenze gleich oder zu dieser jedenfalls parallel verläuft und ihr folglich zugewandt ist, zu. c) Auch wenn die Beklagte ihre Festsetzung im Klageverfahren ausdrücklich darauf stützt, dass das klägerische Grundstück zur Erschließungsstraße keine zugewandte Grundstückseite aufweist und mithin § 2 Abs. 2 Satz 1 1. Alt Gebührenordnung Anwendung finde, weist das Gericht darauf hin, dass auch § 2 Abs. 2 Satz 1 2. Alt Gebührenordnung nicht einschlägig ist. Denn die gemäß den vorstehenden Ausführungen zugewandte Grundstückseite geht in Ermangelung einer Sonderregelung, die etwa zur Nichtberücksichtigung der zum Wenden von Fahrzeugen geeigneten Verkehrsfläche führen könnte (dazu sogleich 2.), auch nicht über das Ende der erschließenden Straße hinaus. Denn aufgrund einer gegenwärtig fehlenden Satzungsregelung wäre daher - entgegen der Einzeichnung auf Blatt 6 der Beiakte 1 - die vorhandene Verbreiterung der asphaltierten Fahrbahn des Hauptzugs, innerhalb derer das Grundstück der Kläger liegt, im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 2. Alt Gebührenordnung ebenfalls zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Gegebenheiten wird Bezug genommen auf die mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Juni 2020 übersandten Lichtbilder (Blatt 49-51 der Gerichtsakte). 2) In der Gebührenordnung der Beklagten existiert in Bezug auf die konkrete Grundstücksituation keine Regelung, die entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten das Nichtbestehen der zugewandten Grundstückseite fingiert. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Frontmetermaßstab für bestimmte Straßenverläufe vom Satzungsgeber u.a. dahingehend modifiziert werden kann, dass tatsächlich zugewandte bzw. angrenzende Grundstückseiten behandelt werden, als seien diese der Straße nicht zugewandt bzw. grenzten nicht an diese an. Solche Modifikationen sind unter anderem bei Wendeanlagen/-plätzen/-hämmern zulässig, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2009 - 9 A 77/09 – NRWE m.w.N.; zur Modifikation des Frontmetermaßstabes für ausschließlich an Wendehämmern gelegene Grundstücke: Wichmann, Straßenreinigung- und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 8. Auflage 2017, S. 679, bei denen eine solche Sonderregelung unter anderem mit der Erwägung gerechtfertigt wird, dass Grundstücke an Wendehämmern trotz deutlich längerer Seitenlängen vielfach und typischerweise eine nur kurze gemeinsame Grenze mit der Straße aufwiesen und ein typisches Anliegerverhältnis durch den Ersatzmaßstab erst „komplettiert“ werde. Vgl. Wichmann, Straßenreinigung- und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 8. Auflage 2017, S. 679. Vgl. zu Grenzen der Bildung fiktiver Frontlängen: OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 – 9 A 2141/13 –, juris Rn. 60 ff. Allerdings erfordert eine im Rahmen einer Projektion - in der Regel in Form einer gedachten Verlängerung der Straße in gerader Linie - erfolgende Veranlagung eines Grundstücks zum einen stets eine explizite Regelung in der Satzung, mittels der entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten fingiert wird, dass eine Grundstücksseite als nicht an die Straße angrenzend bzw. ihr zugewandt behandelt wird (dazu a). Zum anderen ist konkret das Vorliegen einer Grundstücksituation erforderlich, die die Abkehr von tatsächlichen Gegebenheiten rechtfertigt (dazu b). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Die Satzung der Beklagten enthält keine ausdrücklich Regelung, die es erlaubte, die der Erschließungsstraße zugewandte Grundstückseite des klägerischen Grundstücks entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten als nicht zugewandt zu bewerten. Diese wäre jedoch für eine solche Veranlagung erforderlich. Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. November 2007 – 13 K 54/07 –, juris Rn. 60; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Mai 2012 – 13 K 629/11 –, juris Rn. 56. Vgl. auch OVG S-H, Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 82/18 –, juris Rn. 44. Weder enthält die Gebührenordnung eine allgemeine Regelung, dass Grundstücke, die mit ihrer gesamten bzw. Teilen ihrer Grundstücksseite am „Kopf“ einer endenden Straße liegen, so zu behandeln seien, als verfügten diese über keine der Erschließungsstraße zugewandte Grundstückseite, noch ist eine Regelung enthalten, die Wendeanlagen explizit in Bezug nimmt, vgl. hierzu etwa das Muster einer Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) des NWStGB ‚Straßenreinigung 2006‘“, wo es heißt: „Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen.“, oder ausdrücklich regelt, dass solche Verkehrsflächen bei der Ermittlung der Frontlänge außer Betracht bleiben. Vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Düsseldorf, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 09. Oktober 2009 – 9 A 77/09 –, juris. b) Aber selbst wenn die Gebührenordnung der Beklagten eine Regelung für Wendeanlagen enthielte, fände diese auf das Grundstück der Kläger keine Anwendung. Denn dieses liegt nicht an einer Wendeanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. Zur Berücksichtigung des hinter der Modifikation des Frontmetermaßstabs stehenden Rechtsgedankens ist ein über ein rein funktionales Verständnis hinausgehender Maßstab anzulegen. Denn nicht jede Verkehrsfläche, die zum Wenden von Fahrzeugen geeignet oder gar bestimmt ist, ist ein Wendehammer bzw. eine Wendeanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. Diesbezüglich ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass Wendeanlagen typischerweise am Ende von Stichstraße oder Stichwegen errichtet werden. vgl. insoweit Ziffer 6.1.2.2 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: 2008. Diese zeichnet aus, dass sie mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur von einer Seite aus kommend erreicht werden können. Das Ende der Erschließungsstraße führt in der Regel die grundstücksbezogene Lagegunst bzw. Lageungunst herbei, was gemäß den vorstehenden Ausführungen sachliche Rechtfertigung dafür ist, tatsächlich zugewandte bzw. angrenzende Grundstückseiten als nicht zugewandt bzw. nicht angrenzend zu fingieren. All dies trifft auf die vorliegende, Möglichkeit zum Wenden bietende Verkehrsfläche jedoch nicht zu. Denn diese kann sowohl von der E.------straße als auch von der L.------allee kommend über zwei Straßenzüge erreicht werden. Als Folge fehlen - nicht nur bezogen auf das klägerische Grundstück - aufgrund des gegenüber Wendeanlagen unüblichen Straßenverlaufs grundstückstypische Besonderheiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 170,63 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG) unter Berücksichtigung, dass die in den Bescheiden in Höhe von 203,44 € erfolgten Festsetzungen nur hinsichtlich 26 der 31 Frontmeter angefochten sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.