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Urteil

17 K 8560/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1125.17K8560.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der mit drei Gewerbehallen bebauten, im Gebiet der Stadt N. gelegenen Grundstücke, mit der postalischen Bezeichnung „Am S. “, firmierend unter mehreren Hausnummern. Im Einzelnen handelt es sich um die Grundstücke Flur 00, Flurstücke 000 und 000 (im Folgenden: Flurstücke 000/000) sowie Flur 00, Flurstücke 000 und 000 (im Folgenden: Flurstücke 000/000). 3 Die hier nicht streitgegenständlichen Flurstücke 000/000 grenzen mit ihrer westlichen Seite an die gereinigte, gewidmete öffentliche Straße „Am L. “ an. Das Flurstück 000 ist mit zwei Gewerbehallen unterschiedlicher Größe bebaut. Die unmittelbar an die Straße „Am L. “ anliegende erste Halle ist an mehrere gewerbliche Mieter, die dahinter liegende zweite Halle an die Firma „T. -N1. “ vermietet. Die in Rede stehenden Flurstücke 000/000 sind zu den Flurstücken 000/000 hinterliegend und grenzen auf ihrer gesamten Länge mit insgesamt 82,00 Metern an diese an. Das Flurstück 000 ist mit einer gewerblichen Halle bebaut, die auch an die Firma „T. -N1. “ vermietet ist. Beide an die Firma „T. -N1. “ vermieteten Hallen sind über einen ca. 14 Meter breiten Verbindungstrakt grenzständig zwischen den Flurstücken 000/000 baulich miteinander verbunden. Dieser Trakt ist an seiner nördlichen Seite über die Straße „Am S. “ auf einer nahezu Ebenen Fläche mit Lastkraftwagen anfahrbar; im Übrigen besteht an der gegenüberliegenden südlichen Seite des Verbindungstraktes ein durchgängiger Höhenunterschied zwischen den beiden vorgenannten Flurstücken, der klägerseits zwischen 1,50 bis 2,00 Metern angegeben wird. Von den hinterliegenden Flurstücken 000/000 existiert an der der Straße „Am S. “ zugewandten Seite der Halle ein begeh- und befahrbarer Längsstreifen mit einer Tiefe von mindestens ca. 5 Metern, der bis zur Straße „Am L. “ reicht und sich nach dorthin weiter öffnet. Vermieterin ist in allen Fällen die Klägerin alleine. Die Flurstücke 000/000 grenzen im östlichen Bereich an den „L1.--------weg “ an. 4 Mit Bescheid über die Festsetzung der Grundbesitzabgaben für das Jahr 2019 vom 25. April 2019 (Kassenzeichen: 0000.0000.0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2019 (Aktenzeichen: XX 0/0.0 – 0000.0000.0000) zog die Beklagte die Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück „Am S. 00 bis 00“ (Flur 00, Flurstücke 000 und 000) als Hinterliegergrundstück für die Straße „Am L. “ in Höhe von 642,88 Euro heran. 5 Die Klägerin hat dagegen am 5. Dezember 2019 Klage erhoben. 6 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es gebe für die Veranlagung schon keine tatsächlich gesicherte Erschließung, da es keine Möglichkeit gebe, unmittelbar von den Hinterliegergrundstücken Flurstücke 000/000 auf die Vorderliegergrundstücke Flurstücke 000/000 zu gelangen. Zudem fehle es an einer rechtlich gesicherten Erschließung. Ihre Alleineigentümerstellung an den Flurstücken vermittle von den hinterliegenden Grundstücken aus diese nicht. Denn sämtliche Grundstücke seien vermietet und es sei ihr oder Dritten mangels entsprechender Regelungen in den jeweiligen Mietverträgen rechtlich verwehrt, über das vorderliegende Grundstück hinweg die Straße „Am L. “ regelmäßig zu erreichen. Schließlich sei das streitgegenständlich veranlagte Grundstück durch die Straße „Am S. “ und den „L1.--------weg “ erschlossen, da von dort unmittelbare Zugangsmöglichkeiten wegen der Anliegerstellung der Flurstücke 000/000 bestünden. Die maßgeblichen Flurstücke seien daher gar keine Hinterliegergrundstücke im rechtlichen Sinne. Ungeachtet dessen sei es aber aus Gründen der Rechtsklarheit nur geboten, Vorderliegergrundstücke, d.h. unmittelbar an die die Erschließung vermittelnde Straße angrenzende Grundstücke, satzungsmäßig zu veranlagen. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 1. 9 den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2019 (Kassenzeichen: 0000.0000.0000) in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 4. November 2019 betreffend die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück „Am S. 00 bis 00“ in 00000 N. (Flur 00, Flurstücke 000 und 000) aufzuheben, 2. 10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 642,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. 11 festzustellen, dass die Beklagte künftig nicht berechtigt ist, Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück „Am S. 00 bis 00“ in 00000 N. (Flur 00, Flurstücke 000 und 000) zu erheben. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Die Straße „Am L. “ vermittle eine tatsächliche wie rechtliche Möglichkeit der Erschließung der nach der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren als Hinterliegergrundstücke zu veranlagenden Flurstücke 000/000. Auch Veranlagungen bei Mehrfacherschließungen seien rechtlich nicht zu beanstanden; diese lägen im Satzungsermessen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 A. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 18 B. Die hinsichtlich des Klageantrages zu 1. zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Bescheid vom 25. April 2019 (Kassenzeichen: 0000.0000.0000) in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 4. November 2019 (Aktenzeichen: XX 0/0.0 – 0000.0000.0000) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist die Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 16. Dezember 2016 in der Fassung vom 20. Dezember 2018 (StrS). 21 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, zu denen ausweislich des Straßenverzeichnisses auch die Straße „Am L. “ im hier maßgeblichen Abschnitt gehört, Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig sind die Buchgrundstückseigentümer der von der zu reinigenden Straße erschlossenen Grundstücke (§ 7 Abs. 1 StrS). Erschlossen ist ein Grundstück nach § 4 Abs. 2 StrS, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße gibt und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. 22 1. Die Beklagte hat zunächst zutreffend den Buchgrundstücksbegriff als Gegenstand der Veranlagung in § 4 Abs. 1 StrS zugrundegelegt, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 –, juris, 24 und auch rechtmäßig angewandt. 25 Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist, 26 vgl. std. Rspr. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – 17 K 4552/11, juris; Wichmann, 7. Aufl., Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Rn. 329, alle m.w.N. 27 Bei den hier maßgeblichen Flurstücken 000 und 000, die auf dem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt 000 unter den laufenden Nummern 00 und 00 für die Klägerin als Alleineigentümerin eingetragen sind, handelt es sich um zwei eigenständige (Buch-) Grundstücke, die grundsätzlich beide – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – veranlagt werden müssen. Gleiches gilt für die ebenfalls im Alleineigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 000 und 000 (Nrn. 00, 000), die an der Straße „Am L. “ anliegen. 28 2. Eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der gereinigten, gewidmeten Straße „Am L. “ zu den Flurstücken besteht ebenfalls. Dies ohne Weiteres zunächst von den unmittelbar an diese Straße angrenzenden Flurstücken 000/000. Desweiteren aber auch von den Flurstücken 000/000. Da diese beiden streitgegenständlichen Flurstücke nicht mit ihrer Flurstücksgrenze an die Straße „Am L. “ unmittelbar angrenzen, sondern (östlich) hinter den Flurstücken 000/000 liegen, handelt es sich rechtsterminologisch um sog. Hinterliegergrundstücke. Entgegen der Ansicht der Klägerin verlieren die Flurstücke diese Position nicht dadurch, dass sie zugleich von anderer Seite her jedenfalls auch an einen Weg angrenzen („L1.--------weg “). Streitgegenständlich ist alleine eine Veranlagung der Flurstücke 000/000 zur Straße „Am L. “, an die diese nicht angrenzen und somit formal hinterliegen. Die weiter aufgeworfene Frage der satzungsrechtlichen Notwendigkeit, Hinterliegergrundstücke zu veranlagen, ist keine des tatsächlichen Zugangs, sondern des Gebührenmaßstabes (siehe dazu B. II.). 29 Über diese hinterliegenden Flurstücke 000/000 kann über die gleichfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 000/000 die Straße „Am L. “ faktisch erreicht werden. 30 Unbeachtlich für die tatsächliche Möglichkeit der Erschließung ist, dass das Vorderliegergrundstück teilweise mit Hallen bebaut ist. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Katasterauszüge, der von der Klägerin selbst vorgelegten Luftbilder sowie einer TIM-Online Recherche, 31 vgl. GEObasis.nrw, https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/, aufgerufen am 24. November 2020, 32 kann jedenfalls von den Flurstücken 000/000 an dem an der Straße „Am S. “ gelegenen nördlichen Flurstücksabschnitt entlang das Flurstück 000 und damit die Straße „Am L. “ erreicht werden und zwar ungeachtet dessen, ob nicht auch ein Zugang über das schmale, sich zur Straße „Am L. “ stark verjüngende, Flurstück 000 im Süden bestünde. Es existiert eine hinreichend breite Durchgangsmöglichkeit wenigstens für Fußgänger, denn es parken, auf der Luftbildaufnahme (VV Bl. 28R und 41R) ersichtlich, sogar mehrere PKW´s längs vor den Hallen auf dem Flurstück 000. Ungeachtet dessen sind ausweislich einer TIM-Online Recherche etwa 5 Meter Platz vor den Hallen, 33 vgl. GEObasis.nrw, https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/, aufgeruf. am 24. November 2020. 34 Dabei ist in ständiger Rechtsprechung des OVG NRW und der erkennenden Kammer die tatsächliche Möglichkeit eines fußläufigen Zuganges ausreichend; ein Heranfahren an das Hinterliegergrundstück 000/000 mit einem Kfz oder Lkw ist nicht Maßstab für den tatsächlichen Zugang, weil der Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW weiter ist als derjenige in §§ 131 und 133 Baugesetzbuch, 35 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 9 A 535/12 –, n.V.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 39 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2018 – 17 K 6706/16 –, juris Rn. 54; Driehaus, in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Bd. I, Std. Sept. 2014, § 6 Rn. 439. 36 Da es nach gefestigter Rechtsprechung allein auf die objektive Zugangsmöglichkeit ankommt, sind selbstgeschaffene tatsächliche Zugangshindernisse zwischen oder auf den Flurstücken 000/000 grundsätzlich unbeachtlich und zwar unabhängig davon, ob sie durch die Eigentümerin oder die Mieter geschaffen wurden. Eine Sperrung der Zuwegung etwa durch eine Zaunanlage, die letztlich ohne größere Schwierigkeiten zumutbar durchbrochen oder beseitigt werden könnte, ist daher ohne Bedeutung, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 34f.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 – 9 A 2573/10 –, juris. 38 Schließlich ist ein teilweise noch bestehender Höhenunterscheid von etwa 1,50 bis 2,00 Metern zwischen den Flurstücken 000/000 und 000/000 für die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Straße „Am L. “ irrelevant, da es – ungeachtet der Frage der rechtlichen Beachtlichkeit des Höhenunterschiedes – nicht nur zwischen den Beiden auf den Flurstücken 000 und 000 stehenden Hallen einen grenzständigen, etwa 14 Meter breiten, Verbindungstrakt gibt, sondern ausweislich der vorzitierten Lichtbilder auch dort nördlicherseits ein Niveauausgleich mittels einer befestigen Fläche derart stattgefunden hat, dass sogar LKW´s an den Trakt heranfahren können. Damit besteht eine zwar sehr gering abschüssige, aber ohne Weiteres tatsächlich überwindbare Verbindung zwischen den Flurstücken. Dies hat die Klägerin auch in ihrer Stellungname vom 12. Oktober 2020 auf die entsprechende gerichtliche Verfügung vom 14. September 2020 nicht tatsächlich in Abrede gestellt. 39 Unbeachtlich ist, ob die Klägerin diesen Zugang zur Straße „Am L. “ – wegen des Anliegens der Flurstücke 000/000 jedenfalls an den „L1.--------weg “ – auch tatsächlich nutzt oder nutzen will, weil es allein auf die durch die jeweilige Straße vermittelte objektive Zugangsmöglichkeit ankommt, 40 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2018 – 17 K 6706/16 –, juris Rn. 54ff. m.w.N. 41 Die zur Pflichtenbegründung erforderliche objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße hängt nicht vom Belieben der Eigentümerin und ihren möglicherweise wechselnden subjektiven (Vermietungs-)Interessen an der Realisierung oder Nutzung eines Zugangs ab. Insoweit ist es rechtsunerheblich, ob die Zugangsmöglichkeit tatsächlich genutzt oder den Nutzern einen Zeitvorteil bei der Erreichbarkeit der öffentlichen Straße bringen würde. Ausschlaggebend für die Heranziehung ist alleine die bloße Aussicht, mindestens Zugang nehmen zu können, nicht jedoch, dass der Zugang auch tatsächlich besteht oder (wie und wie oft er) genutzt wird beziehungsweise, ob er der Eigentümerin wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Der Gebührentatbestand knüpft an den ihm gewährten (Sonder-) Vorteil an, der bereits durch die reine Möglichkeit entsteht, einen Zugang zur Straße „Am L. “ schaffen zu können, 42 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2012 - 17 K 1759/11 -, juris Rn. 51, best. durch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 A 2978/15 –, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2015 – 17 K 570/15 – juris Rn. 51f.; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl., Rn. 331 m.w.N. 43 3. Die Zugangsmöglichkeit ist ebenso rechtlich gesichert, da die Klägerin an allen Flurstücken (000/000 sowie 000/000) ausweislich des Grundbuchblattes 000 Alleineigentum hat. Die Eigentümerstellung ist, gemessen an dem zugrundezulegenden straßenreinigungsrechtlichen Vorteilsbegriff, ausschließlich maßgeblich. Eine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit liegt daher auch etwa ohne ausdrückliche Einräumung eines Wegerechts, einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit vor, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück – wie gegeben – im Alleineigentum derselben Person stehen. Dies reicht für die Annahme eines Erschlossenseins im straßenreinigungsrechtlichen Verständnis aus und stellt eine über das Eigentum hinreichend gesicherte rechtliche Zugangsmöglichkeit dar, 44 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2008 – 9 A 248/09 –, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – 17 K 4552/11 –, juris Rn. 29 m.w.N. 45 Der Klägerin ist auf ihren Einwand im Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 zuzugeben, dass sich die rechtliche Bewertung ändern dürfte, wenn sie die Vorderliegergrundstücke Flurstücke 000/000 veräußern würde, dies ist aber nicht der zu entscheidende Fall und entspricht nicht der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage. 46 Angesicht der allein maßgeblichen Eigentümerstellung ist es schließlich unerheblich, wie sich die privatrechtliche Nutzungssituation des Grundstücks darstellt, die weder grundbuchrechtlich verfestigt noch regelmäßig von derartiger Kontinuität und rechtseinheitlichen Gestaltung ist, dass der Kommune aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gebührengerechtigkeit sowie der Verwaltungspraktikabilität zugemutet werden könnte, diese unterjährig oder für ihre jährliche Gebührenkalkulation jeweils zu berücksichtigen. Das Gesetz knüpft mit § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG und der Regelung folgenden mit § 4 Abs. 1 StrS demgemäß auch allein an den Buchgrundstücksbegriff – und gerade nicht an den in anderen Rechtsgebieten geltenden wirtschaftlichen Grundstücksbegriff – an (siehe B. I. 1.). Daher ist eine Vermietung des Grundstückes, gleich der konkreten individuell-vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall, straßenreinigungsrechtlich für die Frage des Erschlossenseins grundsätzlich nicht beachtlich. Ob daher ein mietvertragliches Betretungsrecht zur Straße „Am L. “ existiert oder nicht, ist alleine eine Frage des Innenverhältnisses zwischen den Mietparteien und der Alleineigentümerin, bestimmt jedoch nicht die öffentlich-rechtliche Pflichtenbindung der Klägerin im Straßenreinigungsrecht, die grundsätzlich nicht in der Dispositionsbefugnis des Vermieters und seiner mit dem Mieter getroffenen diversen Vertragsregelungen steht. Auch ein Ausgleich der Straßenreinigungsgebühren ist allein eine Frage des Innenverhältnisses zwischen dem Vermieter und den jeweiligen Mietern. Es handelt sich damit um ein unbeachtliches, weil selbstgeschaffenes schuldrechtliches Zugangshindernis der Klägerin als Alleineigentümerin, 47 vgl. ähnl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1994 – 9 A 1875/93 – n.V.; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl., Rn. 331, S. 521 m.w.N. 48 4. Die Möglichkeit einer üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der Flurstücke 000/000 ist bei schon vorhandener Bebauung ohne Weiteres gegeben (hier: Nutzung zur Mietzinserzielung). 49 II. Hinsichtlich des Gebührenmaßstabes und der Gebührenhöhe sind keine rechtlich beachtlichen Einwendungen getätigt worden. 50 Vom Rechtsvortrag der Klägerin her ist der Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrS ist Maßstab für die Benutzungsgebühr u.a. die Grundstücksseite entlang der Straße (Anliegergrundstück), durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Da die hier streitig veranlagten Flurstücke 000/000 nicht unmittelbar an die maßgebliche Straße grenzen, ist als Maßstab § 6 Abs. 1 Satz 2 StrS zugrundezulegen. Die fiktive Frontlänge beträgt ausweislich der Verwaltungsvorgänge insgesamt 82 m (Länge der Grundstücksgrenze der Flurstücke 000/000) und ist auch insoweit im Verfahren nicht beanstandet worden. 51 In ständiger und jahrzehntelanger Rechtsprechung führt die Heranziehung sowohl der Eigentümer anliegender Grundstücke als auch der Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener und damit gebührenpflichtiger Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren nach demselben Maßstab weder zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung (Gebührenüberdeckung), 52 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 –, juris, 53 noch verstößt die nach der hiesigen Satzungsregelung dem Grunde nach erfolgende Gleichbehandlung mit anliegenden Grundstücken nach Maßgabe des jeweiligen Gebührenmaßstabs und hinsichtlich der Gebührenhöhe gegen den hier allein in Betracht zu ziehenden Art. 3 Abs. 1 GG, 54 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 – BVerwG 8 B 10.81 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 – 8 B 74.86 –, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 – 1 BvR 863/81, u.a. –, ZKF 1982, 213. 55 Denn zum einen steigt durch die Einbeziehung der Hinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter vermindert. Zum anderen wird mit der Straßenreinigungsgebühr nicht der Vorteil für die Reinigung einer bestimmten Teilkehrlänge vor einem konkreten Grundstück abgegolten, sondern derjenige Vorteil, der den Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücke für die Reinigung der gesamten Straße – und zwar jeweils und in Gänze – zukommt. Die gebührenpflichtige Reinigungsleistung der Gemeinde befriedigt das objektive Interesse sowohl der Eigentümer anliegender Grundstücke als auch der Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke an der Reinigung der ganzen Straße. Da sich Umfang und Maß dieses Interesses mit Blick auf die Anliegergrundstücke einerseits und auf die erschlossenen Hinterliegergrundstücke andererseits allenfalls geringfügig oder nur in atypischen Ausnahmefällen unterscheiden, ist es nicht sachfremd, wenn der Ortsgesetzgeber Umfang und Maß des jeweiligen objektiven Interesses insoweit gebührenrechtlich gleich bewertet, 56 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 – 8 B 74.86 –, juris. 57 Daher dringt die Klägerin mit ihrer im Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 vertretenen entgegenstehenden Rechtsauffassung und dem dort angelegten eigenen Gebührenmaßstab nicht durch. Sie setzt vielmehr in einer unzulässigen Weise ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Satzungsgebers, der sein Satzungsermessen mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 StrS in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt hat. 58 Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin schließlich nicht bedenklich, dass die Flurstücke 000/000 jedenfalls auch an den „L1.--------weg “ angrenzen. Wie bereits unter B. I. 2. dargelegt, geht es um die Erschließung als Hinterliegergrundstücke zur Straße „Am L. “. Diese wird nicht durch ein Angrenzen an anderen Straßen bzw. Wegen ausgeschlossen. Ungeachtet der Frage, ob eine Erschließung über diese hier überhaupt gegeben wäre, stünde einer dann gegebenen Mehrfacherschließung eine Gebührenveranlagung als Hinterliegergrundstück gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Hs 1 StrS auch nicht entgegen. Erschlossene Grundstücke müssen grundsätzlich mehrfach veranlagt werden, selbst wenn tatsächlich von der Klägerin nur eine Straße genutzt werden sollte, denn eine mehrfache Erschließung bedeutet aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht auch einen mehrfachen Vorteil. Eine Satzungsregelung, nach welcher der Eigentümer eines mehrfach erschlossenen Grundstücks nur hinsichtlich einer Straße zu Gebühren heranzuziehen ist, wäre regelmäßig unwirksam, 59 vgl. std. Rspr. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 – 2 A 1778/81 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011 – 17 K 4857/10 –, juris. 60 Eine Verpflichtung, den Eigentümern solcher Grundstücke qua Satzungsrecht eine Gebührenvergünstigung einzuräumen, besteht ebenfalls nicht, 61 vgl. ebenfalls std. Rspr. OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81, juris und NVwZ 1983, 491; OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 1989 - 9 A 284/88, BeckRS 2008, 34249, a.E.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011 - 17 K 4857/10, juris; VG Köln, Urteil vom 14. März 2003 - 27 K 4515/99, juris. 62 Im Übrigen sind unterschiedliche Belastungen, die sich bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes aus der speziellen Lagegunst oder Lageungunst des jeweiligen Grundstücks ergeben, im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung grundsätzlich hinzunehmen, 63 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 – 1 BvR 863/81 – u.a., juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 1996 – 9 B 3176/95 – n.V. 64 Hinsichtlich der Höhe der erhobenen Gebühren sind keine Bedenken vorgebracht. Weitere Einwendungen gegen die Festsetzung sind auch nicht dargelegt, eine ungefragte Fehlersuche ist insoweit nicht angezeigt, 65 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 9 A 534/12 –, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2014 – 17 K 341/13 –, juris Rn. 25 ff. 66 C. Hinsichtlich der im Wege der kumulativen objektiven Klagehäufung gem. § 44 VwGO geltend gemachten Klageanträge zu 2. und 3., ist die Klage jedenfalls aus den Ausführungen unter B. unbegründet. 67 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 68 Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen. 69 Rechtsmittelbelehrung: 70 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 71 Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 72 Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 73 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 74 Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 75 Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 76 Beschluss 77 Der Streitwert wird auf 5.642,88 Euro festgesetzt. 78 Gründe: 79 Die Festsetzung des Streitwertes ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. nach § 52 Abs. 3 GKG (Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid vom 25. April 2019, Kassenzeichen: 0000.0000.0000) und hinsichtlich des zeitlich nicht weiter eingegrenzten („künftig“) negativen Feststellungsantrages im Klageantrag zu 3. nach dem Auffangtatbestand in § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 80 Rechtsmittelbelehrung: 81 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 82 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 83 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 84 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 85 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 86 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.