Urteil
17 K 4476/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0429.17K4476.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung D. Straße 000a, T. . Es besteht aus den Flurstücken 406 und 454, Flur 1, welche im Grundbuch des Amtsgerichts T. auf Blatt 5811A unter den selbstständigen laufenden Nummern 4 und 5 eingetragen sind. Das Flurstück 406 ist ca. 525 m² groß; das Flurstück 454 ist ca. 232 m² groß und annähernd rechteckig geschnitten. Das Flurstück 454 grenzt mit seiner Nordseite an das Flurstück 406, welches mit seiner Nordseite an die nebeneinander liegenden Flurstücke 456 und 457 grenzt. Die Westseite des Flurstücks 457 grenzt an das Flurstück 456; die Westseite des Flurstücks 456 grenzt an das Flurstück 77. Zwischen der Nordseite des Flurstücks 77 und der D. Straße liegt das Flurstück 279. Die Nordseite des Flurstücks 454 ist 12,50 m lang und verläuft nahezu parallel hinterliegend zur D. Straße. Die Flurstücke 456 und 457 sind mit Grunddienstbarkeiten (Wegerecht) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 406 belastet. Zudem bestehen bei den Flurstücken 456, 457, 279 und 77 Baulasten zu Gunsten eines Zugangs zu dem Flurstück 406. Um über das Flurstück 406 zum Flurstück 454 zu gelangen, muss eine ca. 40 m lange Strecke zurückgelegt werden. Bislang wurde der Kläger lediglich zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Flurstück 406 zur D. Straße herangezogen. Mit Grundabgabenbescheid vom 5. Juni 2015 zog die Beklagte ihn nachträglich für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2015 zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 304,79 Euro aufgrund von 12,5 Frontmetern des Flurstücks 454 zur D. Straße heran. Der Kläger hat dagegen am 23. Juni 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Flurstück 454 sei nicht selbstständig wirtschaftlich nutzbar. Es liege mit einer Größe von 232 m² nur knapp über der von der Rechtsprechung veranschlagten Mindestgröße für eine selbstständige wirtschaftliche Nutzbarkeit. Hinzu komme, dass für eine Zugangsmöglichkeit eines objektiven Dritten von der D. Straße aus Wegerechte über mehrere Flurstücke eingeräumt werden müssten. Ziehe man die nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16. Dezember 2011, Az. 17 K 5488/11) für eine fußläufige Zugangsmöglichkeit einzuräumende Fläche von der Fläche des Flurstücks 454 ab, läge die verbleibende Restfläche deutlich unter 200 m². Zudem räumten die vorhandenen Baulasten lediglich Zugang und Zufahrt für das Flurstück 406, nicht aber für das Flurstück 454 ein. Die Klägerin beantragt, den Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, das Flurstück 454 sei aufgrund seiner Größe von 232 m² selbstständig wirtschaftlich nutzbar. Warum auf dem Flurstück 454 eine Fläche für einen Fußweg eingeräumt werden müsse, sei aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Selbst wenn dem so wäre, würde es sich unter Zugrundlegung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hierzu (Urteil vom 6. Mai 2011, Az. 9 A 2929/08) nur um eine Fläche von 30,8 m² (20,05 m Grundstückslänge des Flurstücks 454 x 1,50 m Wegbreite) handeln. Bei Abzug dieser Fläche von der Fläche des Flurstücks 454 verbliebe eine Restfläche von über 200 m², nämlich von 201,92 m². Die Erschließung sei auch rechtlich gesichert, da der Kläger auch Eigentümer des Flurstücks 406 sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Einzelrichterin konnte den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und ihr mit Beschluss der Kammer vom 9. März 2016 zur Entscheidung übertragen wurde. B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 304,79 Euro aufgrund von 12,5 Frontmetern des Flurstücks 454 zur D. Straße für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2015 ist gerechtfertigt. I. Der angefochtene Bescheid findet seine Grundlage in § 6 Satz 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt T. (Straßenreinigungssatzung – StrRS) in der Fassung vom 21. Dezember 2010 für das Veranlagungsjahr 2011, in der Fassung vom 19. Dezember 2011 für das Veranlagungsjahr 2012, in der Fassung vom 7. Dezember 2012 für das Veranlagungsjahr 2013, in der Fassung vom 13. Dezember 2013 für das Veranlagungsjahr 2014 und in der Fassung vom 13. Dezember 2013 einschließlich der I. Änderungssatzung zum 1. Januar 2015 für das Veranlagungsjahr 2015. II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 StrRS liegen vor. Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. mit § 3 Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW). Nach § 3 StrReinG NRW darf die Stadt von Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung einer Straße erheben, wenn das Grundstück durch die Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen wird. 1. Das Flurstück 454 ist tauglicher Veranlagungsgegenstand für die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren. a. § 5 Abs. 1 StrRS stellt in zulässiger Weise für die Bestimmung des Veranlagungsgegenstandes auf das einzelne Buchgrundstück ab, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris Rn. 7. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke geführt wird, std. Rspr. vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 – juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – 17 K 4552/11 –, juris Rn. 20; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 329 alle m.w.N. Diese Voraussetzungen erfüllt das Flurstück 454, da es im Grundbuch des Amtsgerichts T. auf Blatt 5811A unter der eigenständigen laufenden Nummer 5 im Verzeichnis der Grundstücke geführt wird. b. Auch ist nicht ausnahmsweise eine gemeinsame Veranlagung des Flurstücks 454 mit dem ebenfalls unter einer eigenständigen laufenden Nummer im Grundbuch eingetragenen und im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück 406 angezeigt („wirtschaftliche Einheit“, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 StrRS). Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit kann es im Einzelfall zwar geboten sein, mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers als „wirtschaftliche Einheit“ zu einem Grundstück i.S.d. Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen. Ausreichend für die Bildung einer „wirtschaftliche Einheit“ von Buchgrundstücken ist dabei nicht, wenn diese in tatsächlicher Hinsicht einheitlich genutzt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sie jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit selbständig wirtschaftlich nutzbar sind oder wenn das eine Buchgrundstück wegen seiner Größe, seines Zuschnitts, seiner Lage oder sonstigen Beschaffenheit nicht selbständig nutzbar ist, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise dem anderen angrenzenden, (selbständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 – 9 A 209/12 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920 –juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 – 17 K 5972/08 –, juris Rn. 23. Insoweit kommt es entscheidend auf die Frage der selbstständigen wirtschaftlichen Nutzbarkeit und nicht auf die tatsächliche bestehende Nutzung der veranlagten Flurstücke an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1997 – 9 B 3017/96 –, n.v. U.A. Seite 6. Ausgangspunkt ist hierbei, ob auch ein objektiver Dritter, der nicht unmittelbar angrenzend über Grundeigentum verfügt, einen nennenswerten wirtschaftlichen Nutzen aus dem Flurstück ziehen kann, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 17 K 5488/11 –, juris Rn. 32. Dabei gehören zu den Möglichkeiten einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eines Buchgrundstücks neben baulichen und gewerblichen auch solche, die im Rahmen einer Grundstücksnutzung als Gartenland zulässig sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 – 9 A 209/12 –, juris Rn. 25; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 – juris Rn. 42. An den Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung der Flurstücke als „wirtschaftliche Einheit“ fehlt es indes. Die Flurstücke 406 und 454 sind nach Lage, Zuschnitt und Größe unabhängig voneinander sinnvoll wirtschaftlich nutzbar. Diese Nutzungsmöglichkeit hat sich bei dem Flurstück 406 schon durch die Wohnbebauung realisiert. Das Flurstück 454 ist – wenn nicht sogar baulich – mit einer Größe von laut Grundbuchauszug ca. 232 m² wirtschaftlich jedenfalls sinnvoll als Gartenland nutzbar. In Konkretisierung seiner bisherigen Rechtsprechung geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr in Anlehnung an die normativen Wertung von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes davon aus, Flurstücke mit einer Größe unter 200 m² seien in der Regel nicht selbständig – sei es durch den Eigentümer oder einen Dritten – wirtschaftlich sinnvoll als Gartenland nutzbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 – 9 A 209/12 –, juris Rn. 32 ff. Im Interesse einer einfacheren und rechtssicheren Handhabung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Straßenreinigungsrecht schließt sich das Gericht dieser Wertung an, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2015 – 17 K 8660/13 –, juris Rn. 34. Mit einer Größe von ca. 232 m² liegt das Flurstück 454 deutlich über der von der Rechtsprechung angenommenen Mindestgröße von 200 m² für eine selbstständige wirtschaftliche Nutzung als Gartenland. Auch besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. So ist insbesondere der nahezu rechteckige Zuschnitt des Flurstücks für eine gärtnerische Nutzung besonders geeignet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger zitierten Urteil des erkennenden Gerichts, VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 17 K 5488/11 –, juris Rn. 30 ff. Zum einen hat sich das erkennende Gericht – wie bereits ausgeführt – der vorzitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen, die keinen Raum für ein Gegenrechnen der zur Nutzung durch einen Dritten erforderlichen Zuwegung lässt, sondern allein auf die absolute Größe des zu veranlagenden Grundstücks abstellt. Zum anderen ging das erkennende Gericht in dem von dem Kläger zitierten Urteil noch davon aus, eine selbstständige wirtschaftliche Nutzbarkeit als Gartenland sei in geschlossenen Ortslagen bereits bei Grundstücken mit einer Größe von mehr als 100 m² möglich, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 17 K 5488/11 –, juris Rn. 33. Über 100 m² große Gartenflächen im Hinterland seien nur dann nicht eigenständig nutzbar, wenn bei einem Gegenrechnen der zur Nutzung durch einen Dritten erforderlichen Zuwegung die verbleibende Fläche deutlich unter 100 m² sänke, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 17 K 5488/11 –, juris Rn. 35. Eine solche Mindestgröße von mehr als 100 m² verbliebe im gegebenen Fall auch dann, wenn eine Gegenrechnung der Fläche zur Schaffung einer fußläufigen Zuwegung über das Flurstück 406 – die Beklagte verkennt insofern, dass eine Zuwegung über das ca. 40 m lange Flurstück 406, nicht das ca. 20,05 m lange Flurstück 454 erfolgen müsste – zur Fläche des Flurstücks 454 erfolgte. Eine fußläufige Zuwegung für eine Gartennutzung mit Transport von Geräten, Gartenabfällen etc. bedarf regelmäßig zumindest einer Breite von 1,50 m, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 9 A 2929/08 –, juris Rn. 23 ff. Um über das Flurstück 406 zum Flurstück 454 zu gelangen, muss eine ca. 40 m lange Strecke zurückgelegt werden. Dementsprechend wäre eine Wegfläche von ca. 60 m² erforderlich, deren Abzug von der ca. 232 m² umfassenden Fläche des Flurstücks 454 eine Restfläche von ca. 172 m² ergäbe. 2. Die D. Straße gehört ausweislich des Straßenverzeichnisses nach § 7 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 StrRS im hier maßgeblichen Abschnitt zu den von der Beklagten gereinigten öffentlichen Straßen. 3. Das Grundstück wird durch die D. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Die Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 37. Dieser Vorteil wird dann angenommen, wenn das Grundstück durch die gereinigte Straße erschlossen wird. Erschlossen wird ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne durch eine Straße dann, wenn der Grundstückseigentümer von der Straße eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf das Grundstück hat, die rechtlich abgesichert ist und wenn dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 27; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 166. Dieser Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW ist weiter als derjenige der §§ 131 und 133 Baugesetzbuch; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht grundsätzlich aus, zu den Anforderungen an einen die Erschließung im straßenrechtlichen Sinne sichernden Fußweg vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 9 A 2929/08 -, juris Rn. 23 ff. a. Das Grundstück ist von der D. Straße aus tatsächlich zugänglich. Zwar grenzt es nicht unmittelbar an diese an, jedoch ist es über die Flurstücke 406, 457, 456, 77 und 279 von dieser aus erreichbar. b. Diese tatsächliche Zugangsmöglichkeit ist auch in rechtlicher Hinsicht abgesichert. Der Zugang zu dem Flurstück 406 von der D. Straße über die Flurstücke 279, 77, 456 und 457 ist – wie auch der Kläger einräumt – aufgrund der bestehenden Grunddienstbarkeiten und Baulasten rechtlich gesichert. Hieraus ergibt sich auch eine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit von der D. Straße auf das Flurstück 454, da dieses unmittelbar an das Flurstück 406 angrenzt und der Kläger sowohl Eigentümer des Flurstücks 406 als auch des Flurstücks 454 ist. Anders als bei der selbstständigen wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Flurstücks 454 (vgl. II. 1. b.), kommt es bei der rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit nicht auf einen objektiven Maßstab an. Maßgeblich ist, ob die rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit für den jeweiligen Gebührenschuldner besteht. Dies ist wegen des Eigentums des Klägers an beiden Flurstücken (406 und 454) der Fall. c. Durch die Zugangsmöglichkeit von der D. Straße wird schließlich eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 454 – entweder als Garten- oder als Bauland – vermittelt. III. Bedenken gegen die festgesetzte Gebührenhöhe bestehen nicht. 1. Die Beklagte hat zu Recht 12,5 Frontmeter des Flurstücks 454 als Gebührenmaßstab zugrunde gelegt. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 StrRS sind unter anderem die Längen der das Grundstück erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten Maßstab für die Gebührenhöhe. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 sind zugewandte Grundstücksseiten diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenbegrenzungslinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Dem entspricht es – wie im gegebenen Fall geschehen – 12,5 Frontmeter zu veranlagen. Die 12,5 m lange Nordseite des Flurstücks 454 verläuft nahezu parallel zur D. Straße. 2. Fehler bei der konkreten Gebührenberechnung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. IV. Es bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, den Kläger nachträglich zu Gebühren für die Jahre 2011 bis 2015 heranzuziehen, insbesondere sind die Gebührenforderungen nicht verjährt, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 Abgabenordnung. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.