Urteil
9 A 2907/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0212.9A2907.12.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks Gemarkung M. , Flur , Flurstück , mit der postalischen Bezeichnung G. -L. -Straße h in L1. -O. . Ein Bauträger hat das Gelände, auf dem sich das Flurstück befindet, auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 67488/02 mit 50 Reihenhäusern und bis zu viergeschossigen Mehrfamilienhäusern, insgesamt über 330 Wohneinheiten, bebaut. Das ca. 3,2 ha große Baugebiet liegt zwischen der B. Straße im Osten, der S. Straße im Süden, der E. Straße im Westen und der ebenfalls bereits vor der Bebauung dieses Areals vorhandenen G. -L. -Straße im Norden, von dessen in Ost-West-Richtung verlaufendem Hauptzug drei Seitenarme nach Süden in Richtung des hier in Rede stehenden Baugebiets abzweigen. Die mittlere und die östliche dieser Verlängerungen sind ihrerseits miteinander verbunden. Das Baugebiet wird im Inneren durch ein privates, auf Kosten der Anwohner privat gereinigtes Wegesystem erschlossen. Dabei handelt es sich zunächst um drei im Bebauungsplan als Wohnstraße (Flurstücksbreite über 7 m) bzw. Wohnweg (Flurstücksbreite ca. 4,50 m) bezeichnete, jeweils gut 150 m lange Nord-Süd- Achsen, die die von der G. -L. -Straße abzweigenden Seitenarme nach Süden verlängern und nach Querung einer in Ost-West-Richtung verlaufenden Mittelachse im Süden – ab dort unter der Bezeichnung F. Straße, S1. Straße und I. Straße - auf die S. Straße führen. Die im Bebauungsplan als „C. -C1. “ bezeichnete, etwa 200 m lange Mittelachse (N. -Q. -Platz) ist mit einem nach den Vorgaben im Bebauungsplan ca. 3 m breiten Gehweg ausgestattet und im Übrigen überwiegend begrünt; zudem befinden sich dort zwei Kinderspielplätze, deren „dauerhafte öffentliche Zugänglichkeit“ nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „zu ermöglichen“ ist. Auf den auf dem Flurstück angelegten Wegen sind den Eigentümern Geh- und Fahrrechte in Form von Baulasten bzw. Grunddienstbarkeiten eingeräumt. Befahren werden dürfen lediglich die drei südlichen und die beiden äußeren nördlichen Nord-Süd-Achsen jeweils bis etwa zur Höhe des N. -Q. -Platzes; dort erfolgt eine Abbindung durch Pfosten. Über diese Zufahrten können auch die unter der Bebauung angelegten Tiefgaragen erreicht werden. Darüber hinaus ist der nördliche Teil der mittleren Nord-Süd-Achse zur G. -L. -Straße ebenfalls mit Pfosten abgebunden. Die S. Straße, die B. Straße und der Hauptzug der G. -L. -Straße sind öffentliche Straßen und werden öffentlich gereinigt. Das gilt beginnend ab dem Jahr 2012 auch für die bei Entstehung des Baugebiets als Altbestand i.S.d. § 60 StrWG NRW schon vorhandenen Seitenarme der G. -L. -Straße (Stichstraße zwischen Nr. 224 und 236 sowie Stichstraße von Nr. 238 bis 270 mit rückwärtiger Verlängerung). Das 27,03 m lange Flurstück der Kläger liegt mit seiner 5,50 m breiten östlichen Stirnseite an der westlichen der Nord-Süd-Achsen des privaten Wegesystems nördlich der Tiefgaragenzufahrt bzw. nördlich des N. -Q. -Platzes. Außerdem verläuft an seiner westlichen Schmalseite ein Fußweg, der ebenfalls auf dem Flurstück angelegt ist. Dieser Weg folgt ohne Unterbrechung entlang der Grundstücksgrenzen der Bebauung und zweigt an deren Enden, d.h. nördlich des Flurstücks und südlich des Flurstücks , jeweils nach Osten ab. Im weiteren Verlauf mündet er schließlich im Norden in den vom Hauptzug der G. -L. -Straße abzweigenden Seitenarm (Flurstück ) und im Süden südlich des N. -Q. -Platzes in die westliche der Nord-Süd-Achsen ein. Der Weg ist insgesamt etwa 156 m lang; das Wegeflurstück hat im Nord-Süd-Verlauf eine Breite von 1,40 m bis 1,50 m. Die Breite im Ost-West-Verlauf beträgt jeweils ca. 3,7 m, wobei allerdings im südlichen Abschnitt im Bereich vor der Einmündung in die Nord-Süd-Achse ein Sandkasten angelegt ist, neben dem nur 0,86 m Wegebreite verbleiben. Für die Jahre 2009 bis 2011 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die B. Straße und die S. Straße heran. Während des dagegen eingeleiteten Klageverfahrens (18 K 4419/11 VG Köln/ 9 A 2898/12 OVG) trat am 1. Januar 2012 die 5. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung in Kraft, in deren Anlage 1 (Straßenreinigungsverzeichnis) seither auch die oben genannten Seitenarme der G. -L. -Straße (Stichstraße zwischen Nr. 224 und 236 sowie Stichstraße von Nr. 238 bis 270 mit rückwärtiger Verlängerung) aufgeführt sind. Das Verfahren ist eingestellt worden, nachdem die Beklagte den angefochtenen Bescheid in der Berufungsinstanz auf Hinweis des Senats aufgehoben hat. Für das Jahr 2012 zog die Beklagte die Kläger mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 9. Februar 2012 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der G. -L. -Straße (46,70 Euro) und der S. Straße (424,44 Euro) heran. Dagegen haben die Kläger am 9. März 2012 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Ihr Grundstück sei über eine private Erschließungsanlage an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Die Wohnanlage, zu der es gehöre, habe eher den Charakter eines eigenständigen Stadtquartiers. Es verfüge über ein eigenes ausdifferenziertes internes Wegenetz, das auf Kosten der Anlieger gereinigt werde. Das Wegenetz sei bei wertender Betrachtung als selbständige Erschließungsanlage einzustufen. Eine Heranziehung in Bezug auf die G. -L. -Straße komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Änderung der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2012, nach der die Reinigung der angrenzenden öffentlichen (Teil-) Stichstraßen nunmehr der Stadt obliege, unwirksam sei. Denn sie sei ersichtlich nur zu dem Zweck vorgenommen worden, die Anlieger der Privatwege zu Straßenreinigungsgebühren veranlagen zu können. Die Kläger haben beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. Februar 2012 aufzuheben, soweit sie darin zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Das Grundstück sei sowohl von dem Seitenarm der G. -L. -Straße im Norden als auch von der S. und der B. Straße erschlossen. Nach Maßgabe der Satzung würden Straßenreinigungsgebühren bei Hinterliegergrundstücken aber nur für zwei Straßen erhoben. Der Privatweg, an den das klägerische Grundstück angrenze, unterbreche den Erschließungszusammenhang zu den gereinigten öffentlichen Straßen nicht. Die Änderung des Straßenverzeichnisses für das Jahr 2012 sei nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Rechtliche Bedenken gegen den Übergang der Reinigungszuständigkeit für die öffentliche G. -L. -Straße auf die Stadt bestünden nicht. Der Satzungsgeber habe hinsichtlich der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger ein weites Ermessen. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten; Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung seien nicht ersichtlich. Das Grundstück der Kläger werde auch durch die G. -L. -Straße und die S. Straße erschlossen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei ein befahrbarer privater Stichweg in der Regel selbständig und unterbreche den Erschließungszusammenhang, wenn er länger als 100 m sei. Hiervon ausgehend spreche Vieles dafür, dass eine bloß fußläufige Verbindung erst ab einer Länge von 150 m den Erschließungszusammenhang unterbreche. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Annahme einer Erschließung ihres Grundstücks durch die gereinigten öffentlichen Straßen und die Wirksamkeit der Änderung des Straßenverzeichnisses. Es sei unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Selbständigkeit eines befahrbaren Stichwegs davon ausgehe, dass es bei der Unterschreitung einer Länge von 100 m nicht mehr auf besondere Umstände des Einzelfalls ankomme. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung habe außerdem keine Aussagen dazu gemacht, ob und inwieweit diese Grenze überhaupt auch auf Fußwege anzuwenden sei. Zudem wende das Verwaltungsgericht entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung die von ihm bestimmte Grenze von 150 m nicht auf die Länge des Weges als solchen an, sondern auf die individuelle Entfernung eines Grundstücks zur betreffenden Straße. Außerdem verkenne es, dass die gesamte private Wegeanlage als Einheit zu betrachten und als solche länger als 500 m sei. Schließlich werde vollständig ausgeblendet, dass sie - die Kläger - bereits mit der Reinigung der Privatwege belastet seien. Was die Änderung der Straßenreinigungssatzung angehe, habe es das Verwaltungsgericht nicht dabei belassen können, dass sachwidrige Motive nicht erkennbar gewesen seien, wenn die Beklagte zu ihren Motiven gar nichts vorgetragen habe. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und den Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. Februar 2012 aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert: Die Frage, ob der Erschließungszusammenhang durch einen Privatweg unterbrochen werde, müsse nach wie vor auf der Grundlage der Entfernung des Grundstücks von der gereinigten Straße ermittelt werden; allerdings könne man bei einem Fußweg nicht pauschal von 150 m ausgehen. Außerdem sei es unangemessen, hier von einer einheitlichen Erschließungsanlage auszugehen. Es sei auch nicht bestimmbar, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Einheitlichkeit angenommen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und der gemeinsam verhandelten Parallelverfahren, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Unterlagen und Fotodokumentationen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Der Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 9. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit sie zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. a) Straßen im Sinne dieser Vorschrift, die Erschließungsfunktion haben können, sind die in § 1 Absatz 1 StrReinG NRW genannten, nach Maßgabe des Straßenrechts öffentlichen Straßen. Ohne Bedeutung ist für die Erschließungsfunktion, welcher Verkehrsart die betreffende Verkehrsfläche dient. Es können Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr aber auch solche Verkehrsflächen sein, die ausschließlich dem Fußgänger- oder Radfahrverkehr vorbehalten sind. Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist allerdings nur die Reinigung einer Teilstrecke (Teilfläche) des gemeindlichen Straßen- und Wegenetzes, die nach der Typik ihrer räumlichen Ausdehnung (Länge bzw. Fläche) mehrere Grundstücke des ortslageüblichen Zuschnitts erschließt oder erschließen könnte und als solche eigenständig ist, weil sie äußerlich erkennbar von den nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsflächen abgesetzt und nach Verkehrsfunktion, Ausstattung, räumlichem Umfang und Ausbau von einigem Gewicht ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 1989- 9 A 1718/88 -, NWVBI. 1991, 156, und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508. b) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne der genannten Vorschrift von dieser gereinigten Straße, wenn von ihr rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. St. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68, und vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, NWVBl. 2013, 193; Beschlüsse vom 27. September 2012 – 9 A 2573/10 -, juris, vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 -, NWVBl. 2014, 72, und vom 17. November 2014 - 9 A 209/12 -, NWVBl. 2015, 161. Der Begriff der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist nicht deckungsgleich mit dem beitragsrechtlichen Erschließungsbegriff. Besteht nur eine fußläufige Verbindung von der gereinigten Straße zum Grundstück, muss diese Zugangsmöglichkeit, um die zuvor beschriebene Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu eröffnen, eine Breite von mindestens 1,20 m oder, wenn wegen der Länge des Weges und der Zahl der erschlossenen Grundstücke ein Begegnungsverkehr in Rechnung zu stellen ist, 1,50 m aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011- 9 A 2929/08 -, NWVBl. 2011, 403. Eine Zugangsmöglichkeit kann auch durch eine private Zuwegung vermittelt werden, die das Grundstück an die gereinigte öffentliche Straße anbindet. Soweit ein Grundstück erst über einen von der öffentlichen Straße abzweigenden Privatweg erreicht wird, ist allerdings zu prüfen, ob die private Zuwegung eigenständig ist und den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 9 A 2136/02 -, juris. Für die Beurteilung der Frage, ob eine private Zuwegung eigenständig ist und eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs bewirkt, kommt es neben der Länge und dem Verlauf der Privatwege als Anknüpfungspunkte für die Beurteilung des Maßes der Abhängigkeit von der öffentlichen Straße auf die sonst für die Einordnung des Erscheinungsbilds des Privatweges nach dem Gesamteindruck der nach den tatsächlichen Verhältnissen maßgeblichen Umstände im Sinne einer „natürlichen Betrachtungsweise“ an. Das trifft auch auf Fußwege zu. Denn in gleicher Weise wie ein öffentlicher Fußweg eine erschließende Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 StrReinG NRW sein kann, insofern als er eine fußläufige Zugangsmöglichkeit zu einem Grundstück vermittelt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1989- 9 A 1718/88 -, NWVBl. 1991, 156, kann einem privaten Fußweg eine Erschließungsfunktion zukommen, die eine Erschließung durch eine öffentliche Straße, in die der Fußweg einmündet, ausschließt. Demgemäß unterbrechen private Fußwege ebenso wie sonstige private Straßen und Wege den Erschließungszusammenhang zu einer öffentlichen und gereinigten Straße stets dann, wenn sie sich als eigenständig darstellen und nicht nur ein bloßes „Anhängsel“ im Sinne einer bloßen Grundstückszuwegung sind. Private Stichwege sind nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel jedenfalls dann als im straßenreinigungsrechtlichen Sinne eigenständig anzusehen, wenn diese bei geradem Verlauf länger als 100 m sind und nach ihrer Breite und dem Ausbauzustand sogar ein Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art möglich machen. Dabei ist die jeweilige Entfernung der ausschließlich an den Privatweg angrenzenden Grundstücke von der gereinigten öffentlichen Straße für die Frage der Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs unerheblich. Denn die selbständig private Erschließungsanlage unterbricht für alle Grundstücke, die allein über diese erschlossen werden, den Erschließungszusammenhang zu den gereinigten öffentlichen Straßen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2011– 9 A 2459/09 -, juris; Beschluss vom 20. Januar 2011 – 9 A 2634/09 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30.93 -, KStZ 1996, 112 (zum Erschließungsbeitragsrecht). Ebenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30.93 -, KStZ 1996, 112, werden auch solche private Stichwege regelmäßig nicht als unselbständiges „Anhängsel“ zur gereinigten öffentlichen Straße anzusehen sein, die vor Erreichen einer Länge von 100 m (mehr oder weniger) rechtwinklig abknicken oder sich verzweigen. Abzugrenzen sind die privaten Stichwege aber von privaten Wegen mit Verbindungsfunktion. Letztere sind in aller Regel eigenständig und unterbrechen für alle Grundstücke, die allein über diese erschlossen werden, den Erschließungszusammenhang zu den gereinigten öffentlichen Straßen, wenn es sich um Verbindungswege handelt, die eigenständige öffentliche Straßen oder selbständige private Erschließungsanlagen untereinander verknüpfen. Denn Verbindungswege stellen sich nach ihrem Erscheinungsbild und ihrer Funktion grundsätzlich nicht als bloßes Anhängsel der einen oder anderen Erschließungsstraße dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Verbindungsweg Merkmale aufweist, die bei einem Stichweg zur Unselbständigkeit führen würden. Die oben genannte 100 m-Regel gilt für Verbindungswege nicht. 2. Dies zugrundegelegt sind die Voraussetzungen für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW i.V.m. den §§ 6 bis 10 der Satzung der Stadt L1. über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (StrReinS) vom 22. Dezember 2006 in der Fassung der für das Veranlagungsjahr 2012 letzten maßgeblichen Änderung durch die 5. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2011 nicht erfüllt, weil das Grundstück der Kläger nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW durch eine öffentliche Straße erschlossen wird. Es grenzt mit seiner Ost- und mit seiner Westseite an private Wege an, die nach den oben genannten Maßstäben eigenständig sind und deshalb den Erschließungszusammenhang sowohl zur S. Straße als auch zum öffentlich gereinigten Teil der G. -L. -Straße unterbrechen. a) Der im Bebauungsplan als Wohnstraße bezeichnete Privatweg mit der amtlichen Bezeichnung G. -L. -Straße, an den das Grundstück der Kläger mit seiner Ostseite angrenzt, ist als eigenständige Erschließungsanlage anzusehen und unterbricht den Erschließungszusammenhang zur S. Straße ebenso wie zum öffentlichen Teil der G. -L. -Straße. Dieser – ganz überwiegend befahrbare - Privatweg ist ca. 155 m lang und verbindet den öffentlichen Teil der G. -L. -Straße mit der ebenfalls öffentlichen S. Straße. Er ist schon wegen dieser Verbindungsfunktion eigenständig und stellt sich nicht als bloßes Anhängsel einer der beiden oder beider öffentlichen Straßen dar. Die Verbindungsfunktion zwischen G. -L. -Straße und S. Straße ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Privatweg von Norden wie von Süden dem allgemeinen Fahrzeugverkehr – für die Feuerwehr und die Müllabfuhr gelten ohnehin Ausnahmen – jeweils nur bis zur Höhe des N. -Q. -Platzes zur Verfügung steht. Dadurch werden die nördlichen bzw. südlichen Abschnitte des Weges nicht zu Stichstraßen im Sinne der oben genannten 100 m-Regel. Denn eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Straße – wie hier - durch bloße verkehrslenkende Maßnahmen für bestimmte Verkehrsarten gesperrt wird, ohne dass die straßenreinigungsrechtlich relevante Verkehrsfläche als solche unterbrochen wird. Eine derartige Fortsetzung findet der Privatweg jedoch ausweislich der vorliegenden Fotos (BA Heft 2 zu 9 A 2906/12, Fotos 2 bis 5) auch auf der Höhe des N. -Q. -Platzes jedenfalls als Fuß- und Radweg in einer für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erforderlichen Breite, wobei sich im Übrigen auch weder Verlauf noch Ausstattung ändern. b) Ungeachtet dessen, dass die Beklagte darauf selbst nicht abgestellt hat, bleibt festzuhalten, dass die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren auch nicht mit Blick auf den Fußweg gerechtfertigt ist, der an der Gartenseite westlich hinter der Reihenhauszeile, zu der das Grundstück der Kläger gehört, und den sich südlich anschließenden Mehrfamilienhäusern verläuft. Denn auch dieser Fußweg stellt keine Erschließung durch eine öffentliche Straße dar. Dieser private Weg vermittelt dem Grundstück der Kläger zwar über die Anbindung im Norden eine Zugangsmöglichkeit zum öffentlich gereinigten Seitenarm der G. -L. -Straße. Allerdings ist auch dieser Fußweg als eigenständige Erschließungsanlage anzusehen, die den Erschließungszusammenhang zur G. -L. -Straße unterbricht. Die mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Anlieger belastete Wegeparzelle, auf der der Fußweg angelegt ist, hat dort eine Breite von 1,40 m bis 1,50 m und erfüllt damit jedenfalls unter Berücksichtigung des eher nur in begrenztem Maße zu erwartenden Begegnungsverkehrs insofern die Anforderungen, die im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nach der Rechtsprechung des Senats an eine fußläufige Erschließung zu stellen sind. Dass der Weg nicht in voller Breite befestigt ist, beruht auf einer Entscheidung der Berechtigten und stellt die Erschließung nicht in Frage, da diese lediglich eine Zugangsmöglichkeit voraussetzt. Entsprechendes gilt für die ausdrückliche Kennzeichnung als Privatweg. Der Fußweg, der die gartenseitige Grenze der Häuserzeile umschließt, ist indessen ein Verbindungsweg. Denn er verbindet zwei eigenständige Straßen, nämlich den öffentlichen Teil der G. -L. -Straße im Norden mit der privaten Nord-Süd-Achse, auf die er im Süden südlich des N. -Q. -Platzes einmündet und die nach den vorstehenden Ausführungen eine eigenständige private Erschließung darstellt. Eine solche Verbindungsfunktion rechtfertigt regelmäßig die Annahme einer Eigenständigkeit und unterbricht den Erschließungszusammenhang. Der vorliegende konkrete Sachverhalt gibt keinen Anlass, von dieser Regelannahme hier abzuweichen. Für die Annahme einer Eigenständigkeit spricht insbesondere die beträchtliche Ausdehnung des Weges, der eine Länge von insgesamt ca. 155 m aufweist. Letztlich kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass der Fußweg im Bereich des Sandkastens, der südlich des Gebäudes G. -L. -Straße p angelegt ist, die für eine fußläufige Erschließung hier erforderliche Mindestbreite von 1,20 m unterschreitet. Es deutet bereits alles darauf hin, dass diese Verringerung der Wegebreite durch den Sandkasten in Anlehnung an die Rechtsprechung zu sog. „selbstgeschaffenen Hindernissen“, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 A 1809/11 -, NWVBl. 2014, 72 (m.w.N.), unbeachtlich ist. Es ist weder geltend gemacht noch deuten die vorliegenden Unterlagen darauf hin, dass die Anlage des Sandkastens an dieser Stelle und in dieser Größe auf von den Anliegern nicht beeinflussten, insbesondere baurechtlichen Vorgaben beruhen könnte. Unabhängig davon ist der Erschließungszusammenhang hier auch dann unterbrochen, wenn der Verbindungsweg nicht in ganzer Länge die für eine Erschließung erforderliche Breite aufweisen sollte. Zwar ist der Weg dann im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht mehr Verbindungs-, sondern Stichweg. Doch auch die Ausdehnung des Wegs von der Einmündung im Norden bis zum Beginn des Sandkastens im Süden mit einer gleichbleibenden Flurstücksbreite von mindestens 1,40 m bis 1,50 m und einer Länge von ca. 130 m rechtfertigt ebenfalls die Annahme seiner Eigenständigkeit. Damit folgt der Senat nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln, VG L1. , Urteil vom 2. November 2012 – 18 K 4458/11 -, juris, dass für den Fall einer bloß fußläufigen Verbindung eine Eigenständigkeit allenfalls ab einer Länge von mehr 150 m anzunehmen wäre. Jedenfalls in Verbindung mit dem Umstand, dass der Weg zweimal rechtwinklig abknickt und ferner durch ihn eine immerhin zweistellige Zahl von Grundstücken erschlossen wird, erweist sich der Weg als eigenständig. c) Auf die von den Klägern in Frage gestellte Wirksamkeit der Änderung des Straßenverzeichnisses kommt es nach alldem im vorliegenden Fall nicht an. Insofern wird lediglich ergänzend auf die Urteile vom selben Tag in den Parallelverfahren 9 A 2904/12 und 9 A 2906/12 hingewiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.