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Beschluss

1 A 1839/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0305.1A1839.13.00
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Leitsätze

Zur Zulässigkeit der Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren. Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der (teilweise sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es grundsätzlich zulässig sei, die Einzelbewertungen und das Gesamtergebnis einer dienstlichen Beurteilung nachträglich im Widerspruchs- oder im Klageverfahren durch ergänzende Erläuterungen zu plausibilisieren. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn die genannten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 – 2 B 44.04 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 = DVBl. 1981, 497 = juris, Rn. 25 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 1 B 44/13 –, juris, Rn. 12 f., vom 2. Mai 2013 – 1 A 772/12 –, juris, Rn. 7 f., und vom 14. August 2007 – 6 B 645/07 –, juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2013 – 3 ZB 11.1269 –, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12 –, juris, Rn. 33. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin für ihre Auffassung, eine nachträgliche Begründung der Beurteilung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 = DVBl. 1981, 497 = juris. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar klargestellt, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss (juris, Rn. 25). Im folgenden Absatz (juris, Rn. 26) heißt es jedoch – in Übereinstimmung mit der eben zitierten Rechtsprechung –: „Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt... Die Beurteilung selbst bzw. das einzelne vom Beamten angegriffene Werturteil wird durch die nachträgliche Darlegung und Erläuterung der maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn nicht inhaltlich geändert und der Beamte in aller Regel in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt.“ Aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg (Urteile vom 25. September 2012 – 4 S 660/11 –, juris, und vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12 –, juris) ergeben sich für den vorliegenden Fall ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Urteile betrafen nämlich Fälle, in denen die dienstlichen Beurteilungen zu einzelnen Leistungsmerkmalen lediglich Punktwerte, aber keinerlei Begründungen enthielten. Dies ist hier nicht der Fall. In der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung der Klägerin finden sich zu jedem bewerteten Leistungs- und Befähigungsmerkmal verbale Begründungen. Ob diese inhaltlich überzeugen, ist im Rahmen der Frage zu prüfen, ob die Beurteilung – ggf. nach nachträglichen Erläuterungen – ausreichend plausibel ist. Vor dem dargestellten Hintergrund kommt der Rechtssache im Hinblick auf die vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Übrigen auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. auch unter 2.). b) Die Klägerin hält weiter die nachträglichen Erläuterungen der Beklagten für unzureichend, um ihre Beurteilung zu plausibilisieren. Soweit sie pauschal rügt, die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung sei dazu ungeeignet und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit falsch, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Vorbringen der Klägerin genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klägerin setzt sich insoweit nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seiten 5 Mitte bis 7 unten des Urteilsabdrucks) auseinander, sondern verweist lediglich auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und in erster Instanz. Im Ergebnis dasselbe gilt für ihren Vortrag zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 unten und Seite 6 oben des Urteilsabdrucks, wonach es unerheblich sei, ob – wie die Klägerin meine – die Begründungen im Widerspruchsbescheid regelmäßig nicht die Behauptungsebene verließen und nicht durch belastbare Fakten oder einschlägige Sachverhalte belegt würden; es sei nicht erforderlich, dass die Behörde zur Plausibilisierung eines Werturteil überprüfbare Unterlagen vorlege. Auch mit dieser Passage des verwaltungsgerichtlichen Urteils setzt sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht hinreichend auseinander. Sie behauptet vielmehr bloß pauschal, dieses Werturteil in der dienstlichen Beurteilung sei hier nicht ausreichend konkretisiert und plausibilisiert worden. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, zur Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung genüge es nicht, ein persönliches Gespräch zu führen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil nicht tragend auf dieses Argument gestützt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die nachträglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Beurteilung ausreichend plausibilisiert haben. Dies ergibt sich aus folgenden Passagen im Urteil: „Hiernach sind die von der Klägerin beanstandeten Wertungen in dem umfangreich begründeten Widerspruchsbescheid hinreichend erläutert worden.“ (Urteilsabdruck, Seite 5 Mitte) „Die Kammer sieht auch entgegen der Auffassung der Klägerin keine weitergehende Begründungspflicht bezüglich der Einzelmerkmale ‚1.4 Wirtschaftlichkeit‘ und ‚2.1 Kenntnisse‘, deren Bewertungen im Widerspruchsbescheid näher plausibilisiert worden sind.“ (Urteilsabdruck, Seite 7, 2. Absatz) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 7 des Urteilsabdrucks zur Frage, ob ein Gespräch ausreicht, um eine Beurteilung zu plausibilisieren, sind demgegenüber allgemein gehalten und beziehen sich auf das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12 –, nicht aber auf den vorliegenden Fall. Dasselbe gilt für die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Frage, ob das Erfordernis einer ausführlichen Begründung auch von Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung zu einem dem Steuerzahler unzumutbaren Verwaltungsaufwand führt. Auch auf diese Begründung ist das angefochtene Urteil nicht gestützt. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm für notwendige gehaltene, ausführliche Begründung hier vielmehr „in dem umfangreich begründeten Widerspruchsbescheid“ als gegeben gesehen. c) Der Vortrag der Klägerin zur Vergleichsgruppenbildung begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Klägerin rügt insoweit im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der hier angewandten Vergleichsgruppe seien nicht erfüllt und das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klägerin setzt sich insoweit nicht mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander und legt nicht hinreichend dar, welche konkreten Annahmen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Vergleichsgruppenbildung aus welchen Gründen falsch sein sollen. Sie hat ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen hier eine „spitze Dienstpostenbewertung“ nach § 18 BBesG erforderlich sei und welche Auswirkungen das Fehlen einer solchen Bewertung auf die Zulässigkeit der Bildung der in Rede stehenden Vergleichsgruppe haben soll. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Beurteilung, in welcher die Bewertung von Leistungsmerkmalen sowie die Gesamtnote (allein) durch Punkte ausgedrückt werden, auch ohne jegliche Begründung zulässig ist oder ob nicht vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG vielmehr die Pflicht besteht, die wesentlichen Erwägungen einer dienstlichen Beurteilung schriftlich niederzulegen, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung dieser Frage war hier weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung, noch wird sie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein. Denn die dienstliche Beurteilung der Klägerin enthält sowohl für die einzelnen Leistungsmerkmale als auch für das Gesamtergebnis nicht lediglich Punktwerte, sondern auch verbale Begründungen. Aus demselben Grund ist auch die Frage, ob eine nachträgliche Heilung eines (vollständigen) Begründungsmangels im Widerspruchs- sowie gerichtlichen Verfahren möglich ist, nicht grundsätzlich bedeutsam. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines sinngemäß aufgeworfenen Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Vergleichsgruppe nicht weiter aufgeklärt hat. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert angegeben, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme bzw. die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer ihr – der Rechtsmittelführerin – günstigeren Entscheidung hätte führen können. Außerdem hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass sie auf die Erhebung der Beweise vor dem Verwaltungsgericht hingewirkt hat oder dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme aufgrund bestimmter konkreter Anhaltspunkte dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Insbesondere hat sie keine entsprechenden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.