Beschluss
12 B 1686/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0930.12B1686.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2019 abgelehnt. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts stützt sich dabei auf zwei selbstständig tragende Gründe, nämlich einerseits auf die näher begründete Annahme, dass das Auskunftsverlangen des Antragsgegners bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei, zum anderen darauf, dass eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse ergebe, weil es der Antragstellerin ohne weiteres zumutbar sei, die von ihr erwarteten Auskünfte zu erteilen, selbst wenn diese letztlich entbehrlich sein sollten. Dass es sich um zwei selbständig tragende Begründungen handelt, ergibt sich hinreichend aus dem Obersatz der Entscheidung, der die jeweiligen Begründungsstränge mit "einerseits" und "zum anderen" einleitet, sowie daraus, dass das Verwaltungsgericht - nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten - ausdrücklich eine davon "unabhängige" Interessenabwägung durchführt. In einer solchen Situation muss das Beschwerdevorbringen jeden der beiden Begründungsstränge hinreichend erschüttern, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 1 B 44/13 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2006 - 3 B 797/06 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Während die Antragstellerin ausführlich auf den ersten Begründungsstrang, nämlich die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens, eingeht, berücksichtigt sie den zweiten nicht. Sie legt nicht dar, die Erteilung der von ihr (weiter) geforderten Auskünfte sei ihr unzumutbar oder könne - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht mit geringem Aufwand erfolgen. Dazu trägt sie auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats mit ihrem (ohnehin außerhalb der Beschwerdefrist liegenden) Schriftsatz vom 18. September 2020 nichts Durchgreifendes vor. Soweit sie in diesem Schriftsatz Nachteile geltend macht, die aus einer Verpflichtung zur Abänderung der Heimverträge erwachsen, ist eine solche Verpflichtung nicht Gegenstand des hier streitgegenständlichen Auskunftsersuchens. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen zugrunde legt und was sich im Übrigen aus ihrer Auskunft vom 16. September 2019 an den Antragsgegner ergibt - eine Dokumentation der betroffenen Fälle bereits erstellt, Rückstellungen für etwaige Rückzahlungsansprüche vorgenommen sowie ein Informationsschreiben an die Betroffenen gefertigt hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts willkürlich ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach der gesetzlichen Wertung in § 15 Abs. 9 Satz 2 Alt. 2 WTG NRW das öffentliche Interesse am Sofortvollzug behördlicher Anordnungen u. a. nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW gerade bei - vom Verwaltungsgericht mit dem zweiten Begründungsstrang unterstellten - offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens regelmäßig erhebliches Gewicht hat. Vgl. allgemein: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, juris Rn. 26 m. w. N. Dass für eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnung kein Raum wäre, wird von der Antragstellerin nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Angesichts der Vorläufigkeit des Eilbeschwerdeverfahrens wird der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwerts reduziert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).